Amtsgericht Moers Urteil, 14. Apr. 2014 - 562 C 30/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Arbeitnehmerin eines Mitarbeiters, der während der Arbeitszeit am 23.07.2013 in einem vom Beklagten zu 2) schuldhaft verursachten Verkehrsunfall verwickelt wurde. Die Einstandspflicht der Beklagten, die Beklagte zu 1) ist Halterin des unfallverursachenden Fahrzeugs, die Beklagte zu 3) die Haftpflichtversicherung, ist dem Grunde nach unstreitig.
3Mit der Klage fordert die Klägerin Kosten für den Neueinbau einer Schließanlage für das Anwesen T-Straße a-b/H F-Straße, in dem sie ihre Firma betreibt vor dem Hintergrund, dass ihr unfallbeteiligter Mitarbeiter infolge des Verkehrsunfalls den Schlüssel zur zentralen Firmenschließanlage verlor.
4Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Auswechslung der zentralen Schließanlage erforderlich gewesen sei, um die Sicherheit des Hauses zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund hätten 8 Schließzylinder und 50 neue Schlüssel angefertigt werden müssen. Dies habe Kosten in Höhe von 1.055,41 EUR (Rechnung der Firma T2, Bl. 9 GA.) nach sich gezogen. Die Beklagten seien verpflichtet, diese Kosten zu erstatten.
5Nach Rücknahme der Klage in Höhe von 585,20 EUR (Lohnfortzahlung) beantragt die Klägerin,
6die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.005,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2013 zu zahlen.
7Die Beklagten beantragen,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagten treten der Notwendigkeit der Auswechslung der zentralen Schließanlage entgegen. Sie bestreiten die entstandenen Kosten der Höhe nach. Im Übrigen führen sie aus, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nicht zustehe, weil sie nicht unmittelbar Geschädigte des Verkehrsunfalls sei. Ein Anspruchsübergang nach den §§ 823 ff. BGB läge mangels Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht vor.
10Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist unbegründet.
13Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, § 823 BGB kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu.
14Die Klägerin ist im Hinblick auf die Ersatzkosten für die Schlüssel nicht Ersatzberechtigte. Ersatzberechtigt ist bei unerlaubten Handlungen derjenige, dessen Rechte oder rechtlich geschützte Interessen verletzt worden sind, sogenanntes Tatbestandsprinzip. Dies bedeutet, dass derjenige, der durch die Verletzung eines anderen nur mittelbar in seinem Vermögen geschädigt wird, grundsätzlich keinen Ersatzanspruch hat (vgl. Palandt, BGB, vor § 249 Rdnr. 102 und 103).
15Eine unmittelbare Rechtsverletzung der Klägerin ist vorliegend nicht gegeben.
16Unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde infolge des Verkehrsunfalls der Mitarbeiter der Klägerin. Eine Rechtsverletzung der in § 823 BGB genannten absoluten Rechte liegt nicht vor. Insbesondere ist das Vermögen als solches kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt, § 823, Rdnr. 11). Nur dann, wenn eine Vermögensbeschädigung weitere Voraussetzungen erfüllt, liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 823 BGB vor. Anerkannt ist dies für den Eingriff in den eigentlichen ausgeübten Gewerbebetrieb.
17Vortrag seitens der Klägerin selber, warum ein Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb erfolgt sein soll, ist aber nicht gegeben. Vielmehr hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass für einen zielgerichteten Eingriff in den eingereichten ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben sind.
18Dem ist zuzustimmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um einen betriebsbezogenen Eingriff, d.h. um eine unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebs als solchen bzw. eine Bedrohung seiner Grundlagen handeln muss. Wegen der Abgrenzung zum vom § 823 Abs. 1 BGB nicht erfassten Ersatz mittelbarer Vermögensschäden muss sich der Eingriff nach objektiven Maßstäben spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten (vgl. Palandt, BGB, § 823 Rdnr. 128).
19Dies ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr richtete sich der verschuldete Verkehrsunfall in keiner Weise gegen die Klägerin. Die Klägerin ist vielmehr nur mittelbar Leidtragende, weil der verletzte Mitarbeiter den Schlüssel zur zentralen Schließanlage des Hauses, in dem die Klägerin ihre Firma betreibt, infolge des Sturzes vom Leichtkraftrad verloren hat.
20Ist die Klägerin daher nur mittelbar durch die Verletzung eines anderen in ihrem Vermögen geschädigt worden, so steht ihr grundsätzlich kein Ersatzanspruch zu. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, in denen das Gesetz vorsieht, dass Ansprüche des Verletzten auf den mittelbar Betroffenen übergehen. Beispiel hierfür ist § 6 EFZG. Kosten für den Austausch einer Schließanlage fallen aber nicht unter die vorgenannte Vorschrift.
21Weiter sieht das Gesetz für einige Fallgruppen vor, dass der Anspruchsinhaber den Schaden des mittelbar Betroffenen liquidieren kann, sogenannte Drittschadensliquidation. Dies würde aber nur dem verletzten Mitarbeiter zu einer Anspruchserweiterung verhelfen, nicht jedoch die Klägerin zur Anspruchsberechtigten machen.
22Ist die Klägerin als nur mittelbar Geschädigte daher nicht ersatzberechtigt, muss die Klage der Abweisung unterliegen.
23Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24Streitwert bis zum 17.02.2014 (teilweise Klagerücknahme) 1.590,61 EUR
25danach 1.005,41 EUR.
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
28a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
29b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
30Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
31Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen.
32Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
33Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
34ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Moers Urteil, 14. Apr. 2014 - 562 C 30/14
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
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Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
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Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
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Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.