Amtsgericht Moers Beschluss, 15. Aug. 2014 - 2 XVII V 92
Tenor
wird der Betroffenen ab Antragstellung für die Prüfung der Aufhebung der Betreuung Verfahrenskostenhilfe gewährt.
Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt X wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war der Betroffenen Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
3Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kam hingegen nicht in Betracht.
4Für die Frage der Aufhebung der Betreuung ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, § 78 Abs. 1 FamFG. Auch bietet die Sach- und Rechtslage keine Schwierigkeiten (vgl. § 78 Abs. 2 FamFG), sodass eine Beiordnung auch unter diesem Aspekt ausschied.
5Die Betroffene hatte mit Schreiben vom 30.04.2014 die Aufhebung der Betreuung begehrt. Hierzu hat sie das Gericht am 25.06.2014 angehört. In der Anhörung hatte die Betroffene deutlich gemacht, dass ihr Aufhebenswunsch Fortbestehe. Das Gericht „einigte“ sich mit Frau V darauf, eine Stellungnahme ihres behandelnden Neurologen zur Frage des fortbestehens der Betreuung einzuholen. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie M stellte in seiner Stellungnahme vom 08.07.2014 fest, die Betroffene sei auf Grund ihrer Erkrankung (schizoaffektive Psychose) nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten eigenständig interessengerecht zu besorgen.
6Auf der Grundlage dieser ärztlichen Stellungnahme hat das Gericht die Betreuungsbehörde um eine erneute Stellungnahme gebeten. Mit Bericht vom 17.07.2014 teilte die Behörde mit, dass Frau V keine Betreuung wünsche. Für den Fall allerdings, dass das Gericht weiterhin die Betreuung aufrecht zu erhalten wünsche, sei es ihr egal, wer die Betreuung führe. Hierauf beraumte das Gericht mit Verfügung vom 21.07.2014 eine erneute Anhörung der Betroffenen für den 05.08.2014 an.
7Mit Schriftsatz vom 28.07.2014, bei Gericht eingegangen am 30.07.2014, bestellte sich Herr Rechtsanwalt X für die Betroffene; er kündigte an, dass es seitens der Betroffenen keine Zustimmung für eine Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung geben werde.
8Im Anhörungstermin vom 05.08.2014 bekundete die Betroffene erneut, sie wolle die Betreuung aufgehoben sehen. Dem folgte das Gericht mit Beschluss vom 05.08.2014.
9Die Darlegung des Verfahrensablaufes macht deutlich, dass es weder Schwierigkeiten in der Sache noch bezüglich der Rechtslage gegeben hat. Die Betroffene war gut in der Lage, ihre Interessen alleine zu vertreten. Einer Anwaltsbeiordnung bedurfte es angesichts dessen nicht.
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Referenzen - Gesetze
(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.