Amtsgericht Mannheim Urteil, 21. Nov. 2011 - 9 C 440/11

bei uns veröffentlicht am21.11.2011

Tenor

1. Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten im Urkundenprozess um Ansprüche auf Mietzinszahlungen.
Zwischen den Parteien bestand vom 01.09.2002 bis zum 30.09.2011 ein Mietverhältnis, für das die Beklagten zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution in Höhe von 1.650,00 EUR bezahlt haben. Seit 01.11.2006 betrug die Bruttomiete 615,00 EUR. Seit Juli 2011 zahlten die Beklagten keine Miete mehr.
Der Kläger behauptet, er habe mit Schreiben vom 03.05.2007 die Nebenkostenvorauszahlung um 5,00 EUR monatlich erhöht, da die monatlichen Vorauszahlungen nicht kostendeckend gewesen seien. Daher stehe ihm ein Anspruch in Höhe von zwei Bruttomonatsmieten à 620,00 EUR zu.
Da der Kläger die Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen nicht mit Urkunden nachweisen konnte, hat er seine Klage in Höhe von 2x 5,00 EUR, also 10,00 EUR zurückgenommen.
Da die Beklagten auch im September 2011 keine Miete mehr bezahlten, hat der Kläger seine Klage um weitere 615,00 EUR, insgesamt also 1.845,00 EUR, erweitert.
Der Kläger ist der Ansicht, die Rückzahlung der Kaution an die Beklagten sei noch nicht fällig, da ihm fällige Gegenansprüche, insbesondere ein Anspruch auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch die Beklagten zustünden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.240,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 620,00 EUR seit dem 05.07.2011 und 04.08.2011 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
10 
die Klage als unbegründet oder unstatthaft abzuweisen,
11 
hilfsweise den Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
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Die Beklagten sind der Ansicht, die Kaution in Höhe von 1.650,00 EUR sei seit dem 01.11.2011, also einen Monat nach Beendigung des Mietverhältnisses, zur Rückzahlung fällig. In dieser Höhe haben sie die Aufrechnung erklärt. In Höhe der dann verbleibenden 195,00 EUR machen sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend, da ihnen für die Kaution auch noch Zinsen in Höhe von mindestens 3,00% zustünden. Zudem sind die Beklagten der Ansicht, die Klage sei im Urkundenprozess unstatthaft, da der Kläger seine angeblich fälligen Gegenansprüche nicht durch Urkunden beweisen könne.
13 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen, § 597 Abs. 2 ZPO.
15 
Erklärt der Beklagte die unbedingte Aufrechnung mit einer urkundlich bewiesenen Gegenforderung, welcher der Kläger schlüssige Gegeneinwendungen entgegensetzt, die er nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln beweisen kann, dann ist die Klage durch Prozessurteil als in der gewählten Prozessart unstatthaft abzuweisen (Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 598 Rn. 5).
16 
Zwar kann der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung der Bruttomiete mit Hilfe des Mietvertrags urkundlich beweisen.
17 
Während aber die Beklagten mit Hilfe des Mietvertrags und der unstreitigen Tatsache, dass sie die Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses gezahlt hatten, beweisen können, dass ihnen ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zzgl. Zinsen zusteht, soweit dem keine fälligen Gegenansprüche des Klägers entgegenstehen, obliegt es diesem, solche Gegenansprüche zu beweisen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch die Beklagten kann aber nicht allein mit Hilfe von den im Urkundenprozess statthaften Beweismitteln (§ 595 Abs. 2 ZPO) bewiesen werden. Denn Schönheitsreparaturen sind fällig, wenn die Räume unansehnlich geworden sind. Hierfür ist eine objektive Bewertung maßgeblich, nicht die persönliche Vorstellung des Vermieters (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl. 2011, § 538 Rn. 214). Erforderlich wäre also ein Sachverständigenbeweis, mindestens aber ein richterlicher Augenschein. Diese sind aber im Urkundenprozess nicht statthaft, § 595 Abs. 2 ZPO.
18 
Zwar betrifft die unbedingte Aufrechnung der Beklagten nicht den ganzen eingeklagten Betrag in Höhe von 1.845,00 EUR, sondern zunächst nur 1.650,00 EUR. Vom Kläger nicht bestritten und damit unstreitig ist aber, dass der Kautionsbetrag mit mindestens 3,0% verzinst wird. Auf neun Jahre gerechnet ergäbe dies - ohne Zinseszins - einen Betrag von mindestens 445,50 EUR und damit weit mehr als 195,00 EUR. Selbst wenn man der Kautionsanlage nur den hälftigen Zinssatz in Höhe von 1,5% zugrunde läge, wäre dies immer noch ausreichend, um ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten in Höhe von 195,00 EUR zu begründen.
19 
Unstreitige oder zugestandene Tatsachen bedürfen nicht des Urkundenbelegs i.S.v. § 592 ZPO (Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 592 Rn. 11). Dies gilt zwar nur für die Fälle, in denen Lücken in der Beweisführung gefüllt werden. Ohne jede Urkunde wäre eine Verteidigung im Urkundenprozess nicht statthaft (a.a.O.). Da die Beklagten hier aber den Kautionsrückzahlungsanspruch bereits mit Hilfe des Mietvertrags, dort § 4.3, beweisen können, geht es im vorliegenden Fall in der Tat nur um die Auffüllung einer Lücke in der Beweisführung.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 711 S. 1, 2 ZPO.

Gründe

 
14 
Die Klage ist als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen, § 597 Abs. 2 ZPO.
15 
Erklärt der Beklagte die unbedingte Aufrechnung mit einer urkundlich bewiesenen Gegenforderung, welcher der Kläger schlüssige Gegeneinwendungen entgegensetzt, die er nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln beweisen kann, dann ist die Klage durch Prozessurteil als in der gewählten Prozessart unstatthaft abzuweisen (Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 598 Rn. 5).
16 
Zwar kann der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung der Bruttomiete mit Hilfe des Mietvertrags urkundlich beweisen.
17 
Während aber die Beklagten mit Hilfe des Mietvertrags und der unstreitigen Tatsache, dass sie die Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses gezahlt hatten, beweisen können, dass ihnen ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zzgl. Zinsen zusteht, soweit dem keine fälligen Gegenansprüche des Klägers entgegenstehen, obliegt es diesem, solche Gegenansprüche zu beweisen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch die Beklagten kann aber nicht allein mit Hilfe von den im Urkundenprozess statthaften Beweismitteln (§ 595 Abs. 2 ZPO) bewiesen werden. Denn Schönheitsreparaturen sind fällig, wenn die Räume unansehnlich geworden sind. Hierfür ist eine objektive Bewertung maßgeblich, nicht die persönliche Vorstellung des Vermieters (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl. 2011, § 538 Rn. 214). Erforderlich wäre also ein Sachverständigenbeweis, mindestens aber ein richterlicher Augenschein. Diese sind aber im Urkundenprozess nicht statthaft, § 595 Abs. 2 ZPO.
18 
Zwar betrifft die unbedingte Aufrechnung der Beklagten nicht den ganzen eingeklagten Betrag in Höhe von 1.845,00 EUR, sondern zunächst nur 1.650,00 EUR. Vom Kläger nicht bestritten und damit unstreitig ist aber, dass der Kautionsbetrag mit mindestens 3,0% verzinst wird. Auf neun Jahre gerechnet ergäbe dies - ohne Zinseszins - einen Betrag von mindestens 445,50 EUR und damit weit mehr als 195,00 EUR. Selbst wenn man der Kautionsanlage nur den hälftigen Zinssatz in Höhe von 1,5% zugrunde läge, wäre dies immer noch ausreichend, um ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten in Höhe von 195,00 EUR zu begründen.
19 
Unstreitige oder zugestandene Tatsachen bedürfen nicht des Urkundenbelegs i.S.v. § 592 ZPO (Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 592 Rn. 11). Dies gilt zwar nur für die Fälle, in denen Lücken in der Beweisführung gefüllt werden. Ohne jede Urkunde wäre eine Verteidigung im Urkundenprozess nicht statthaft (a.a.O.). Da die Beklagten hier aber den Kautionsrückzahlungsanspruch bereits mit Hilfe des Mietvertrags, dort § 4.3, beweisen können, geht es im vorliegenden Fall in der Tat nur um die Auffüllung einer Lücke in der Beweisführung.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 711 S. 1, 2 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 592 Zulässigkeit


Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 597 Klageabweisung


(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen. (2) Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbesondere ein dem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 595 Keine Widerklage; Beweismittel


(1) Widerklagen sind nicht statthaft. (2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig. (3) Der U

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(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen.

(2) Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, die rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozess unstatthaft sind.

(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen.

(2) Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, die rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozess unstatthaft sind.

(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.