Amtsgericht Mannheim Urteil, 20. Jan. 2012 - 3 C 392/11

bei uns veröffentlicht am20.01.2012

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger macht mit seiner Klage Schadensersatzansprüche aus einem Abschleppvorgang vom 12.02.2011 geltend.
An diesem Tag schleppte der Beklagte im Auftrag der Stadt .... das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen .... ab.
Der Kläger trägt vor, bei diesem Abschleppvorgang sei sein Fahrzeug beschädigt worden, es sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 3.356,36 EUR entstanden.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei verpflichtet, diesen entstandenen Schaden auch zu begleichen.
Eine Passivlegitimation des Beklagten ergebe sich aus § 328 BGB, auch aus § 7 Abs. 1 StVG.
Der Kläger beantragt daher,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.356,36 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2011 zu zahlen,
2. den Beklagten weiter zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 402,82 EUR freizustellen.
Der Beklagte beantragt
10 
Klageabweisung.
11 
Er ist der Auffassung, er sei für den geltend gemachten Anspruch nicht passivlegitimiert, er habe in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt, weshalb eine Einstandspflicht des Beklagten zu verneinen sei, vielmehr Ansprüche gegenüber der beauftragenden Körperschaft nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG zu prüfen seien.
12 
Darüber hinaus sei auch zu bestreiten, daß die von Klägerseite geltend gemachten Fahrzeugschäden auf einen Abschleppvorgang vom 12.02.2011 zurückzuführen seien.
13 
Das Gericht hat mit Beschluß vom 24.11.2011 das schriftliche Verfahren angeordnet. Der 05.01. 2012 entsprach dem Ende der mündlichen Verhandlung. Es wird auf das Protokoll vom 24.11. 2011 hingewiesen.
14 
Bezug wird genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet, der Beklagte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht passivlegitimiert. Vielmehr haftet vorliegend der Staat gemäß § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG direkt für seine Amtswalter.
16 
Vorliegend ist unstreitig, daß der Beklagte im Auftrag der Stadt ...../des Staates den hier in Frage stehenden Abschleppvorgang durchgeführt hat. Er hat damit nach Auffassung des Gerichts bei der Durchführung dieser angeordneten Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt. Er wurde von der Stadt .....zur Erfüllung derer Aufgaben durch einen privatrechtlichen Vertrag herangezogen. In einem solchen Fall muß die Stadt ..... die Arbeiten des Beklagten wie eigene gegen sich gelten lassen, und es muß so angesehen werden wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden wäre (vgl. hierzu Staudinger/ Wurm, § 839 BGB, Rdn. 101). Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Beklagte den Abschleppvorgang durchgeführt hat im Beisein von weiteren Hoheitsträgern, wie z.B. Polizeibeamten, oder nicht (vgl. hierzu Kreissel, Die Haftung des Staates für den Einsatz privater Unternehmer, NVWZ 1994, 349 ff.). Im vorliegenden Fall findet damit quasi eine Haftungsverlagerung auf die zuständige Körperschaft statt. Dies hat zur Folge, daß auch eine Halterhaftung des Abschleppunternehmens nach § 7 Abs. 1 StVG ausscheidet, wenn die Beschädigung des abgeschleppten Fahrzeuges nicht bei dem Betrieb, sondern aufgrund einer unsachgemäßen Durchführung des Abschleppvorganges erfolgte (vgl. hierzu LG Frankfurt, DAR 2000, 268). Vorliegend erfolgte der von Klägerseite geltend gemachte Schaden nach den Ausführungen des Klägers aufgrund einer solch unsachgemäßen Durchführung des Abschleppvorganges. Die von Klägerseite geltend gemachten Scheuerstellen und Abdrücke lassen sich - falls vorhanden - nach dem klägerischen Vortrag allein und ausschließlich auf den Abschleppvorgang selbst zurückführen.
17 
Die Klage war damit abzuweisen.
18 
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 291, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet, der Beklagte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht passivlegitimiert. Vielmehr haftet vorliegend der Staat gemäß § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG direkt für seine Amtswalter.
16 
Vorliegend ist unstreitig, daß der Beklagte im Auftrag der Stadt ...../des Staates den hier in Frage stehenden Abschleppvorgang durchgeführt hat. Er hat damit nach Auffassung des Gerichts bei der Durchführung dieser angeordneten Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt. Er wurde von der Stadt .....zur Erfüllung derer Aufgaben durch einen privatrechtlichen Vertrag herangezogen. In einem solchen Fall muß die Stadt ..... die Arbeiten des Beklagten wie eigene gegen sich gelten lassen, und es muß so angesehen werden wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden wäre (vgl. hierzu Staudinger/ Wurm, § 839 BGB, Rdn. 101). Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Beklagte den Abschleppvorgang durchgeführt hat im Beisein von weiteren Hoheitsträgern, wie z.B. Polizeibeamten, oder nicht (vgl. hierzu Kreissel, Die Haftung des Staates für den Einsatz privater Unternehmer, NVWZ 1994, 349 ff.). Im vorliegenden Fall findet damit quasi eine Haftungsverlagerung auf die zuständige Körperschaft statt. Dies hat zur Folge, daß auch eine Halterhaftung des Abschleppunternehmens nach § 7 Abs. 1 StVG ausscheidet, wenn die Beschädigung des abgeschleppten Fahrzeuges nicht bei dem Betrieb, sondern aufgrund einer unsachgemäßen Durchführung des Abschleppvorganges erfolgte (vgl. hierzu LG Frankfurt, DAR 2000, 268). Vorliegend erfolgte der von Klägerseite geltend gemachte Schaden nach den Ausführungen des Klägers aufgrund einer solch unsachgemäßen Durchführung des Abschleppvorganges. Die von Klägerseite geltend gemachten Scheuerstellen und Abdrücke lassen sich - falls vorhanden - nach dem klägerischen Vortrag allein und ausschließlich auf den Abschleppvorgang selbst zurückführen.
17 
Die Klage war damit abzuweisen.
18 
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 291, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Referenzen

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.