Amtsgericht Mannheim Urteil, 03. Sept. 2014 - 10 C 241/14

bei uns veröffentlicht am03.09.2014

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.210,89 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2014 zu zahlen sowie weitere 20,00 EUR für Mahnschreiben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
Die Entscheidung, soweit der Klage stattgegeben wurde, beruht auf § 331 Abs. 1, 2 Hs 1. ZPO. Die zulässige Klage ist begründet, denn die klägerische Partei kann auf Grund des unstreitig gebliebenen Sachvortrags von der beklagten Partei gem. § 433 BGB die Zahlung in der tenorierten Höhe verlangen samt der Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Verzugsschadens gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 288, 291, 249 BGB.
Allerdings sind die geltend gemachten Inkassokosten in dem vorliegenden Fall nicht erstattungsfähig. Die Beklagte, die ein Geschäft betrieb, hatte die bei der Klägerin gekauften, bis dahin nicht bezahlten Waren zurückgeschickt mit dem Vermerk, sie müsse ihr Geschäft bald aufgeben und würde die Ware deshalb zurückgeben. Die Klägerin hatte der Beklagten die Waren dann wieder zurückgeschickt, worauf diese die Annahme verweigerte und die Waren eingelagert werden mussten. Insgesamt hatte die Klägerin selbst zwölf mal die Beklagte erfolglos gemahnt, bevor die Angelegenheit dann einem Inkassobüro übergeben wurde.
Vorliegend kann die Klägerin deshalb die ihr entstandenen 22,75 EUR für die Tätigkeit des Inkassobüros, berechnet auf Grundlage einer 0,65 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 22,75 EUR nicht verlangen. Aus dem oben dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beklagte spätestens mit der Verweigerung der Annahme der ihr zurückgesandten Ware sich als zahlungsunwillig - und was der Sachverhalt auch nahelegt, wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit auch als zahlungsunfähig – zu erkennen gab. Beauftragt der Gläubiger in einer solchen Konstellation gleichwohl ein Inkassobüro beauftragt, kann diese Kosten gemäß §§ 286, 254 BGB nicht als Verzugsschaden ersetzt verlangen (Palandt BGB 73. Aufl. § 286 Rn. 46; BeckOK BGB § 286 Rn. 74; Münchener Kommentar BGB 6. Auflage § 186 Rn. 157; Staudinger BGB 2014 § 286 Rn. 236). Vielmehr war absehbar, dass sich die Klägerin zur Durchsetzung ihrer Rechte gerichtlicher Hilfe und damit der eines Rechtsanwaltes würde bedienen müssen. Dann sind die zusätzlichen Kosten eines Inkassobüros nicht erstattungsfähig (OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 2692).
Auch der Hinweis der Klägerin, in einer vergleichbaren Situation seien die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes zu ersetzen, weshalb kein höherer Schaden entstanden sei, als bei Beauftragung eines Rechtsanwaltsbüros. Das übersieht, dass bei einem erkennbar zahlungsunwilligen Schuldner ein Auftrag an den Rechtsanwalt zur vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung gegen § 254 BGB verstößt und deshalb nicht erstattungsfähig ist (Palandt a.a.O. Rn. 45aE).
Der Verweis auf das Urteil des LG Wiesbaden vom 27.06.2013 (Az: 8 S 16/13) überzeugt gleichfalls nicht. Zum Einen übersieht diese Entscheidung die mangelnde Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Einzelfall, weil sie gegen § 254 BGB verstößt. Zum Anderen sind die Gründe insoweit unzutreffend, als für anwaltliche Mahnschreiben generell eine anfallen solle. Ein Auftrag, gerichtet auf die bloße Erstellung eines anwaltlichen Mahnschreibens genügt nicht, um eine Geschäftsgebühr gemäß 2300 VV RVG auszulösen (OLG Nürnberg NJW 2011, 621). Die Geschäftsgebühr verursacht gesonderte, im Übrigen nicht anrechenbare Kosten (OLG Nürnberg a.a.O.; BGH NJW 2006, 2560). Da diese nicht zu einer Kostenmehrung führen dürfen, ist derartiger Mehraufwand nicht zu erstatten (OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 2692).
Die Klage ist deshalb hinsichtlich dieses Teilbetrages gemäß § 331 Abs. 2 HS 2 als unbegründet abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713, 108 ZPO.
Mangels Einschlägigkeit des § 511 Abs. 4 ZPO wurde die Berufung nicht zugelassen. Die Entscheidung beruht auf/orientiert sich an der einschlägigen Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte, auch des OLG Karlsruhe) sowie der überwiegenden Meinung in der zivilrechtlichen Kommentarliteratur.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.