Amtsgericht Mannheim Urteil, 15. Apr. 2011 - 10 C 122/10

bei uns veröffentlicht am15.04.2011

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger, welcher unter der Firma "B." ein Reisebüro betreibt, fordert von dem Beklagten die Zahlung der Vergütung für eine Reise des Beklagten.
Der Kläger organisierte im Auftrag des Beklagten für diesen, dessen Ehefrau und die damals 16 bzw. 18 Jahre alten Töchter eine Reise in die USA in der Zeit vom 8.8.2009 bis 30.8.2009 und zwar den Hinflug ab Frankfurt einschließlich eines Anschlussflugs in den USA, die Übernachtung am Ankunftsort, sowie ein Wohnmobil für eine frei zu gestaltende Rundreise und den Rückflug zu einem Preis von 8.530,00 EUR gemäß Rechnung vom 11.08.2009 (Anl. K 4, AS 61, 62), auf welche der Beklagte 1.530,00 EUR nicht zahlte, wegen mit Schreiben vom 7.9.2009 (Anl. B 3, AS 44, 45), 23.10.2009 (Anl. B 4, AS 46, 47), 16.12.2009 (Anl. B 5, AS 48) und 19.12.2009 (Anl. B 6, AS 49)) und 3.2.2010 (Anl. B 7, AS 50-53) reklamierter Reisemängel.
Der Kläger setzte sich am 24.4.2009 telefonisch mit dem Kläger in Verbindung und teilte mit, dass er ein Alternativangebot entsprechend eines bereits vorliegenden Reiseangebotes (Anl. B 9, AS 105-108) wünsche, welches der Beklagte dem Kläger am 25.4.2009 übermittelte. Der Kläger übersandte sein Angebot dann am 12.6.2009 (Anl. B 8, AS 77-79), welches der Beklagte am 2.7.2009 annahm, telefonisch durch den Kläger noch am selben Tag bestätigt. Eine schriftliche Buchungsbestätigung erhielt der Beklagte nicht. Am 6.8.2009 setzte sich der Beklagte mit dem Kläger wieder telefonisch in Verbindung wegen der Reiseunterlagen für die nun unmittelbar bevorstehende Abreise, von dem Kläger per Email darauf zugesandt (Anl. B 10-12, AS 109 -111). Die Reise wurde dann mit einem Wohnmobil vom Typ CS 26 durchgeführt. Dieses Fahrzeug verfügt zwar über zwei Doppelbetten, welche aber nicht durch eine Tür in der Innenkabine des Fahrzeugs voneinander getrennt sind (Anl. B 1, AS 40, 41).
Der Kläger ist der Ansicht, seine Tätigkeit habe sich darauf beschränkt, wie bei einer schon früher für den Beklagten organisierten Reise nach Indien, die Reise nach vom Beklagten selbst individuell zusammengestellte Komponenten nach dessen Vorgaben bezüglich Reisezeit, Dauer, Route und Gestaltung zu vermitteln, insbesondere hinsichtlich der Anmietung des Wohnmobils (AS 56, 57, 80-83, 93 ,94, 127). Es sei ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Erforderlichkeit zweier getrennter Schlafkabinen lediglich vereinbart gewesen die Vermittlung eines Wohnmobils von der Beschaffenheit des Typs CS 30 (AS 57, 58, 94, 95, 96), welches auch von ihm für den Beklagten gebucht worden sei (Anl. K 5, AS 63). Ein derartiges Fahrzeug sei dem Beklagten auch in vertragsgemäßen Zustand angeboten worden (AS 57-59), dieser habe sich aus eigenen Motiven dann vor Ort für das kleinere Wohnmobil entschieden. Verzögerungen bei der Übergabe habe es nicht gegeben. Die Höhe der Minderung sei auch übersetzt, die Frage ob die Schlafeinheiten durch eine Tür getrennt seien, spiele für die Reise keine große Rolle. Der Beklagte habe auch nicht gegenüber dem Kläger Abhilfe gem. § 651c BGB Abhilfe gefordert und dies auch nicht vor Ort bezüglich der angeblichen Mängel gegenüber dem Vermieter. Demnach könne der Beklagte auch keinen Schadensersatz in angeblich entstandener Höhe fordern (AS 84).
Der Kläger beantragt zuletzt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.530,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2009 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 229,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
10 
Der Beklagte behauptet, er habe den Kläger, wie bei einer im Frühjahr 2009 gebuchten Pauschalreise nach Indien, entsprechend auch vorliegend beauftragt (AS 71, 100-103, 117). Er habe von Anfang an - ja auch entsprechend dem Angebot des Klägers bzgl. eines Wohnmobils vom Typ AS 32/MH31 - ausdrücklich darauf hingewiesen, das er ein Wohnmobil wolle, das über zwei räumlich abgetrennte Schlafgelegenheiten verfüge (AS 36, 37, 71, 72, 75, 101, 103, 117, 118). Das dann kleinere, von dem Kläger gebuchte Wohnmobil CS 30 habe sich bei Übernahme an der Mietstation in Amerika als in einem nicht akzeptablen und auch nicht verkehrssicherem Zustand befunden (AS 36, 37, 72,73, 90). Abgesehen davon, das man dann eine Nacht und einen Tag noch gewartet habe, um ein akzeptables Fahrzeug zu übernehmen, sei er schließlich mangels eines alternativen Angebotes gezwungen gewesen, die Reise mit einem - auch noch im Verhältnis zu dem CS 30 - nochmals deutlich kleineren Fahrzeug (Anl. B 1, AS 40, 41) durchzuführen. Insgesamt sei eine Minderung von mindestens 25 % des Reisepreises gerechtfertigt. Weiter stünde ihm ein Schadensersatzanspruch im Hinblick darauf zu, dass für das überlassene Wohnmobil je Tag 60 $ weniger zu zahlen gewesen wäre (AS 76, 90, 91).
11 
Es wurde Beweis erhoben im Termin vom 23.03.2011 durch Vernehmung der Zeugin Dr. J. (AS 129-130). Hinsichtlich der Nebenforderung für vorgerichtliche Anwaltskosten wurde die Klage im Termin vom 18.08.2010 um 340,40 EUR gegenüber dem ursprünglichen Antrag zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist im wesentlichen unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht gemäß § 651a Abs. 1 S. 2 BGB noch die Zahlung des restlichen Reisepreises verlangen, da der Beklagte sich diesbezüglich zu Recht auf §§ 651d, 651f, 278 BGB beruft.
13 
Zwischen den Parteien besteht ein Reisevertrag i.S. der §§ 651a ff. Die Leistungen eines Reisebüros sind rechtlich dann als die eines Reiseveranstalters zu werten, wenn die Tätigkeit über die bloße Vermittlung und den Verkauf von Leistungen eines Dritten hinausgeht, insbesondere, wenn unter Einschaltung verschiedener Leistungsträger eine Mehrheit von Leistungen in eigener Verantwortung organisiert, angeboten und erbracht werden (vgl. hierzu Palandt BGB 70. Aufl. vor § 651a BGB Rn. 4, 6). Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den Umständen der Vertragsverhandlungen ab, wobei gem. § 651a Abs. 2 BGB entscheidend darauf abzustellen ist, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (vgl. hierzu BGH NJW 2011, 599). Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrages ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht bzw. erbringt, was bei einem Reisebüro dann insbesondere der Fall sein kann, wenn es diverse Einzelleistungen im Voraus bündelt, die jeweiligen Leistungsträger nicht benennt und insbesondere dem Kunden nur einen Gesamtpreis nennt (vgl. hierzu BGH a.a.O.)
14 
Mangels anderer Anhaltspunkte kommt es unter Zugrundelegung des jeweiligen Empfängerhorizonts gem. § 133 BGB maßgeblich auf den vorgetragenen Inhalt und Ablauf der geführten Telefongespräche zwischen den Beteiligten sowie die übermittelten Unterlagen an. Aus dem Vergleichsangebot, welches der Beklagte dem Kläger bei der ursprünglichen Kontaktaufnahme übersandte, ergibt sich, dass das damals von diesem beauftragte Reisebüro für diesen eine Pauschalreise organisiert hatte, bestehend aus dem Hin- und Rückflug in die USA, einem Anschlussflug sowie einer Zwischenübernachtung vor Annahme des gemieteten Wohnmobils. Diese Leistungen waren ausdrücklich als Gesamtangebot mit einem Pauschalpreis pro Person in Höhe von 1.905 EUR angeboten, noch dazu mit der ausdrücklichen Bezeichnung, dass es sich bei Flug, Steuern, Wohnmobil um hierin "eingeschlossene Leistungen" handelt. Damit lag offensichtlich die Erbringung einer einheitlichen Reise durch den Anbieter vor und nicht die bloße Vermittlung einzelner Leistungen zwischen dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Beklagten. Für den Kläger war damit wieder klar erkennbar, was der Beklagte wünschte. Umgekehrt durfte der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger entsprechend dessen Zusage auf Grundlage dieses Angebots tätig wird.
15 
Hierzu passt es auch, das dann der Kläger sein Angebot vom 12.6.2009 (Anl. B 8, AS 77-79) mit der Überschrift "Ihre Reise“ versah und dem Beklagten die Leistungen vergleichbar unterbreitete wie im Konkurrenzangebot. Es wurden auch nicht die jeweiligen Leistungsträger einzeln und individualisierbar bezeichnet, so dass der Beklagte hieraus den Eindruck hätte gewinnen müssen, dass er selbst mit diesen jeweils zu kontrahieren hätte, sondern die Reiseleistungen waren lediglich nach Zeit und Datum gekennzeichnet, das Wohnmobil bezüglich dessen Beschaffenheit. Bei Letzterem handelte es sich auch schlicht um die Kopie des dem Kläger selbst von dessen Vermittler unterbreiteten Angebots, ohne dass letzterer benannt worden wäre. Dazu kommt, dass auch bei keiner der Einzelleistungen ein hierfür individuell zu zahlender Preis angegeben war.
16 
Anderes ergibt sich dann auch nicht aus den von dem Kläger dem Beklagten unmittelbar vor Reiseantritt übersandten Unterlagen. Hierbei handelt es sich zwar um die Mitteilung der einzelnen Leistungserbringer, dabei aber jeweils um Korrespondenz zwischen dem Kläger und dessen Vermietern bzw. den Leistungserbringern. Eigene Vertragsbeziehungen zwischen dem Beklagten und letzteren wurden hierdurch nicht begründet. Abgesehen davon, dass hierbei auch die Individualisierung fehlt (wer soll, unter welcher Anschrift, zu welchen Vertragsbedingungen einschließlich genauen Einzelpreises Vertragspartner des Beklagten sein), war es dem Beklagten im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Abflug auch nicht ermöglich, die Leistungen auch individuell zu zahlen.
17 
Anderes folgt auch nicht aus dem Zusatz "zu einem Vermittlungsauftrag" in der Rechnung vom 11.8.2009 (Anl. K 4, AS 61), da diese unstreitig zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, als der Beklagte die Reise bereits angetreten hatte. Im übrigen hatte der Kläger ja selbst im Mahnbescheid und dann noch mit der Anspruchsbegründung vom 8.4.2010 zunächst den Rechtscharakter der Vertragsbeziehung als Reisevertrag gewertet. Die abweichende rechtliche Würdigung erfolgte dann erst mit Schriftsatz vom 15.6.2010, nachdem die Beklagtenseite die sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen aufgezeigt hatte.
18 
Dem Beweisangebot hinsichtlich der Vernehmung des klägerseits benannten Zeugen S. konnte nicht nachgegangen werden, da es sich bei den in das Wissen des Zeugen gestellten Umständen nicht um Tatsachen handelt, sondern um Fragen rechtlicher Würdigung. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass bei der telefonischen Kontaktaufnahme im April 2009 der Beklagte nur angegeben hatte, er wolle mit vier Personen eine Wohnmobiltour durch die USA unternehmen und hierzu Anfangs- und Endzeit des Urlaubs sowie Start- und Zielort vorgegeben hatte, mit der weiteren Bitte um die Vermittlung eines günstigen Wohnmobils in ausreichender Größe und guter Ausstattung (AS 93, 94), ergaben sich doch für den Kläger hinreichend deutlich ersichtlich die Vorstellungen und Bedürfnisse des Beklagten aus dem bereits vorliegenden, ihm zugesandten Konkurrenzangebot.
19 
Dem Kläger war aufgrund dessen auch bekannt, von welcher Beschaffenheit das von dem Beklagten gewünschte Wohnmobil AS 32 bezüglich Größe (9,4-10,3 m) und Ausstattung war. Dieses war hinsichtlich Fahrzeuglänge und Innenausstattung hinreichend beschrieben und verfügte über zwei räumlich und durch eine Tür getrennte Doppelbetten. Auf die Frage, ob der Kläger hierauf von dem Beklagten auch noch ausdrücklich hingewiesen wurde, kommt es deshalb nicht an, umso weniger, als es sich bei dem von dem Kläger dann selbst angebotenen Wohnmobil um den Typ MH 31 handelte, mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass dieser von der Größe her der gleiche ist, wie das in dem Angebot erwähnte Modell AS 32 (Länge 9,4-10,3 m). Unstreitig handelt es sich auch hierbei um ein Wohnmobil mit einem durch eine Tür abgetrennten rückwärtigen Schlafbereich. Aufgrund dieser Informationen durfte der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger die Reise entsprechend anbot und organisierte, diese Beschaffenheit war somit Vertragsinhalt geworden. Dies wird noch zusätzlich dadurch belegt, dass der Kläger mit dem dann von ihm gebuchten Wohnmobil CS 30 immerhin einen Typ wählte, welcher über getrennte Schlafbereiche verfügte.
20 
Das von dem Kläger letztlich gebuchte Wohnmobil CS 30 war schon deshalb mangelhaft, weil dieses zwar über eine getrennte Schlafeigenheit für zwei Personen verfügte, aber hinter der geschuldeten Größe von mindestens 9,4 Metern schon insoweit zurückblieb, als die maximale Länge dieses Fahrzeuges nicht bis zu 10,3 Meter betrug, sondern mit 9,10-9,40 Metern deutlich kleiner war, was sich auch aus den vorgelegten Unterlagen hinsichtlich Größe und Grundriss der Fahrzeuge ergibt (AS 42, 43, 78, 97, 106, 112).
21 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts weiter fest, dass sich das ursprünglich an der Mietstation angebotene Wohnmobil in einem unzumutbaren Zustand befand. Abgesehen von technischen Mängeln wie einem Riss in der Windschutzscheibe und abgefahrenen Reifen war das Wohnmobil nach der ersten Übernachtung innen feucht, die Scheiben waren beschlagen, es roch sogar nach Schimmel.
22 
Diese Überzeugung hat sich das Gericht auf Grund der glaubhaften Aussage der Zeugin Dr. J. gebildet. Bei Würdigung der Aussage hat das Gericht auch bedacht, dass es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Beklagten handelt, diese also ein mittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Gleichwohl ist das Gericht von der Richtigkeit der gemachten Angaben überzeugt. Die Zeugin schilderte in persönlich glaubhafter Weise mit Zeichen emotionalen Mit- und Wiedererlebens einen plastisch nachvollziehbaren Lebenssachverhalt, versuchte insbesondere nicht, Erinnerungs- oder Wahrnehmungslücken zu kaschieren, auch nicht zu Punkten, bei denen solche hinsichtlich Einzelheiten des Vortrags ihres Ehemannes bestanden, weshalb das Gericht die Überzeugung gewonnen hat, dass die Zeugin tatsächlich Erlebtes geschildert hat. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht auch umso mehr, das diese von sich aus freien Stücken - von den Parteien nicht thematisiert - berichtete, das am nächsten Tage nochmals ein anderes Fahrzeug vom Typ CS 30 angeboten worden sei, welches aber aus vergleichbaren Gründen schon aus technischen und optischen Zustand wiederum nicht akzeptabel gewesen sei.
23 
Das Gericht hält die gesamte Aussage der Zeugin auch für nachvollziehbar und einleuchtend. Insbesondere ist es angesichts des Alters der Töchter des Beklagten offensichtlich, dass ein abgetrenntes Schlafzimmer zur Wahrung der Privat- und Intimsphäre für den Beklagten und dessen Familie sehr wichtig war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte ohne triftigen und wichtigen Grund die dreiwöchige Reise mit einem deutlich weniger komfortablen und beengteren Fahrzeug durchgeführt haben soll, ganz davon abgesehen, dass nach der nachvollziehbaren Schilderung der Zeugin man sogar eine Nacht lang das ursprünglich angebotene Wohnmobil als Notunterkunft akzeptiert hatte, in der Hoffnung, es werde sich nach der Mängelreklamation bei der Mietstation am nächsten Tag ein vernünftiges Fahrzeug finden lassen.
24 
Es steht demnach zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte aufgrund des technischen Zustands des angebotenen Fahrzeugs mindestens einen Urlaubstag nutzlos verloren hatte und die Reise dann mit einem wesentlich kleineren Fahrzeug und deutlichen Komfortverlust durchführen musste.
25 
Der Beklagte ist auch nicht gem. § 651d Abs. 2 BGB mit seinen Rechten ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Beklagte Zustand und Beschaffenheit des Wohnmobils an der Übernahmestation auch rügte. Wenn - wie vorliegend - keine örtliche Reiseleitung als Ansprechpartner verfügbar ist, genügt auch die Mängelanzeige gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger (vgl. hierzu Palandt BGB § 651c Rn. 4). Dazu kommt, dass der Kläger dem Beklagten lediglich rudimentäre Unterlagen über die Reise zur Verfügung gestellt hatte und somit nicht den ihm obliegenden Informationspflichten gem. §§ 6, 8 BGB-InfoV nachgekommen ist. Insbesondere die nicht erfolgte Information gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV über die Obliegenheit, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen führt dazu, dass der Beklagte sich ohne Rechtsverlust auf die Reklamation gegenüber dem Leistungserbringer beschränken durfte und der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, das ihm damals nicht noch während der Reise die Probleme mitgeteilt worden waren (vgl. hierzu Palandt § 6 BGB-InfoV Rn. 1; EGBGB vor 238 Rn. 13aE).
26 
Für den verlorenen Urlaubstag kann der Beklagte den gesamten Reisepreis zunächst um den hierauf entfallenden anteiligen Betrag des Reisepreises mindern, also ausgehend von 23 Reisetagen um 370,87 EUR.
27 
Weiter können die Beklagten den Reisepreis um den Betrag mindern, der in Höhe der Preisdifferenz zwischen dem von dem Beklagten gebuchten und berechneten Wohnmobil vom Typ CS 30 und dem tatsächlich genutzten CS 26 besteht. Die von dem Beklagten dargelegten Preisspannen, welche ebenfalls von der Zeugin als ihr bei einer telefonischen Nachfrage bestätigt genannt wurden, sind - abgesehen von der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen - auch problemlos über die Webseite des Mietunternehmens nachvollziehbar. Dort wird zu jetzigen Preisen für den entsprechenden Zeitraum für den AS 32 ein Mietpreis von 5140 $ gefordert, für den CS 30 4880 $ und für den - noch etwas größeren als den von dem Beklagten genutzten CS 26 - 4400 EUR. Aufgrund dieser Staffelung dürfte der angemessene Preisunterschied (§ 287 ZPO) für den CS 26 daher, wie von dem Beklagten dargelegt und von der Zeugin bestätigt, etwa 30 US-Dollar je Tag betragen haben. Dies entspricht auf der Grundlage des damaligen Wechselkurses von 1,44 $ je Euro für die Dauer von 20 Tagen 395,12 EUR, welche ebenfalls von der Forderung des Klägers abzusetzen sind.
28 
Auch ist die Minderung in Höhe von 25 % unter Würdigung aller Umstände gerechtfertigt (vgl. hierzu Palandt a.a.O. § 651d Rn. 6). Die Familie musste mit den erwachsenen Töchtern für drei Wochen unter wesentlich beengteren Verhältnissen leben als geplant. Weder war aufgrund der Bauart des übernommenen Wohnmobils ein abtrennbarer Schlafraum vorhanden noch bestand sonst eine Rückzugsmöglichkeit. Selbst wenn man bei der Minderung nicht den gesamten Reisepreis zu Grunde legte, sondern nur den von dem Kläger für die Anmietung des Wohnmobils ausgewiesenen Einzelpreis, steht deshalb doch im Ergebnis fest, das dem Kläger damit dann insgesamt kein weiterer Zahlungsanspruch mehr zusteht.
29 
Die Klage ist deshalb als unbegründet abzuweisen mit der Folge der §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist im wesentlichen unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht gemäß § 651a Abs. 1 S. 2 BGB noch die Zahlung des restlichen Reisepreises verlangen, da der Beklagte sich diesbezüglich zu Recht auf §§ 651d, 651f, 278 BGB beruft.
13 
Zwischen den Parteien besteht ein Reisevertrag i.S. der §§ 651a ff. Die Leistungen eines Reisebüros sind rechtlich dann als die eines Reiseveranstalters zu werten, wenn die Tätigkeit über die bloße Vermittlung und den Verkauf von Leistungen eines Dritten hinausgeht, insbesondere, wenn unter Einschaltung verschiedener Leistungsträger eine Mehrheit von Leistungen in eigener Verantwortung organisiert, angeboten und erbracht werden (vgl. hierzu Palandt BGB 70. Aufl. vor § 651a BGB Rn. 4, 6). Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den Umständen der Vertragsverhandlungen ab, wobei gem. § 651a Abs. 2 BGB entscheidend darauf abzustellen ist, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (vgl. hierzu BGH NJW 2011, 599). Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrages ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht bzw. erbringt, was bei einem Reisebüro dann insbesondere der Fall sein kann, wenn es diverse Einzelleistungen im Voraus bündelt, die jeweiligen Leistungsträger nicht benennt und insbesondere dem Kunden nur einen Gesamtpreis nennt (vgl. hierzu BGH a.a.O.)
14 
Mangels anderer Anhaltspunkte kommt es unter Zugrundelegung des jeweiligen Empfängerhorizonts gem. § 133 BGB maßgeblich auf den vorgetragenen Inhalt und Ablauf der geführten Telefongespräche zwischen den Beteiligten sowie die übermittelten Unterlagen an. Aus dem Vergleichsangebot, welches der Beklagte dem Kläger bei der ursprünglichen Kontaktaufnahme übersandte, ergibt sich, dass das damals von diesem beauftragte Reisebüro für diesen eine Pauschalreise organisiert hatte, bestehend aus dem Hin- und Rückflug in die USA, einem Anschlussflug sowie einer Zwischenübernachtung vor Annahme des gemieteten Wohnmobils. Diese Leistungen waren ausdrücklich als Gesamtangebot mit einem Pauschalpreis pro Person in Höhe von 1.905 EUR angeboten, noch dazu mit der ausdrücklichen Bezeichnung, dass es sich bei Flug, Steuern, Wohnmobil um hierin "eingeschlossene Leistungen" handelt. Damit lag offensichtlich die Erbringung einer einheitlichen Reise durch den Anbieter vor und nicht die bloße Vermittlung einzelner Leistungen zwischen dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Beklagten. Für den Kläger war damit wieder klar erkennbar, was der Beklagte wünschte. Umgekehrt durfte der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger entsprechend dessen Zusage auf Grundlage dieses Angebots tätig wird.
15 
Hierzu passt es auch, das dann der Kläger sein Angebot vom 12.6.2009 (Anl. B 8, AS 77-79) mit der Überschrift "Ihre Reise“ versah und dem Beklagten die Leistungen vergleichbar unterbreitete wie im Konkurrenzangebot. Es wurden auch nicht die jeweiligen Leistungsträger einzeln und individualisierbar bezeichnet, so dass der Beklagte hieraus den Eindruck hätte gewinnen müssen, dass er selbst mit diesen jeweils zu kontrahieren hätte, sondern die Reiseleistungen waren lediglich nach Zeit und Datum gekennzeichnet, das Wohnmobil bezüglich dessen Beschaffenheit. Bei Letzterem handelte es sich auch schlicht um die Kopie des dem Kläger selbst von dessen Vermittler unterbreiteten Angebots, ohne dass letzterer benannt worden wäre. Dazu kommt, dass auch bei keiner der Einzelleistungen ein hierfür individuell zu zahlender Preis angegeben war.
16 
Anderes ergibt sich dann auch nicht aus den von dem Kläger dem Beklagten unmittelbar vor Reiseantritt übersandten Unterlagen. Hierbei handelt es sich zwar um die Mitteilung der einzelnen Leistungserbringer, dabei aber jeweils um Korrespondenz zwischen dem Kläger und dessen Vermietern bzw. den Leistungserbringern. Eigene Vertragsbeziehungen zwischen dem Beklagten und letzteren wurden hierdurch nicht begründet. Abgesehen davon, dass hierbei auch die Individualisierung fehlt (wer soll, unter welcher Anschrift, zu welchen Vertragsbedingungen einschließlich genauen Einzelpreises Vertragspartner des Beklagten sein), war es dem Beklagten im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Abflug auch nicht ermöglich, die Leistungen auch individuell zu zahlen.
17 
Anderes folgt auch nicht aus dem Zusatz "zu einem Vermittlungsauftrag" in der Rechnung vom 11.8.2009 (Anl. K 4, AS 61), da diese unstreitig zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, als der Beklagte die Reise bereits angetreten hatte. Im übrigen hatte der Kläger ja selbst im Mahnbescheid und dann noch mit der Anspruchsbegründung vom 8.4.2010 zunächst den Rechtscharakter der Vertragsbeziehung als Reisevertrag gewertet. Die abweichende rechtliche Würdigung erfolgte dann erst mit Schriftsatz vom 15.6.2010, nachdem die Beklagtenseite die sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen aufgezeigt hatte.
18 
Dem Beweisangebot hinsichtlich der Vernehmung des klägerseits benannten Zeugen S. konnte nicht nachgegangen werden, da es sich bei den in das Wissen des Zeugen gestellten Umständen nicht um Tatsachen handelt, sondern um Fragen rechtlicher Würdigung. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass bei der telefonischen Kontaktaufnahme im April 2009 der Beklagte nur angegeben hatte, er wolle mit vier Personen eine Wohnmobiltour durch die USA unternehmen und hierzu Anfangs- und Endzeit des Urlaubs sowie Start- und Zielort vorgegeben hatte, mit der weiteren Bitte um die Vermittlung eines günstigen Wohnmobils in ausreichender Größe und guter Ausstattung (AS 93, 94), ergaben sich doch für den Kläger hinreichend deutlich ersichtlich die Vorstellungen und Bedürfnisse des Beklagten aus dem bereits vorliegenden, ihm zugesandten Konkurrenzangebot.
19 
Dem Kläger war aufgrund dessen auch bekannt, von welcher Beschaffenheit das von dem Beklagten gewünschte Wohnmobil AS 32 bezüglich Größe (9,4-10,3 m) und Ausstattung war. Dieses war hinsichtlich Fahrzeuglänge und Innenausstattung hinreichend beschrieben und verfügte über zwei räumlich und durch eine Tür getrennte Doppelbetten. Auf die Frage, ob der Kläger hierauf von dem Beklagten auch noch ausdrücklich hingewiesen wurde, kommt es deshalb nicht an, umso weniger, als es sich bei dem von dem Kläger dann selbst angebotenen Wohnmobil um den Typ MH 31 handelte, mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass dieser von der Größe her der gleiche ist, wie das in dem Angebot erwähnte Modell AS 32 (Länge 9,4-10,3 m). Unstreitig handelt es sich auch hierbei um ein Wohnmobil mit einem durch eine Tür abgetrennten rückwärtigen Schlafbereich. Aufgrund dieser Informationen durfte der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger die Reise entsprechend anbot und organisierte, diese Beschaffenheit war somit Vertragsinhalt geworden. Dies wird noch zusätzlich dadurch belegt, dass der Kläger mit dem dann von ihm gebuchten Wohnmobil CS 30 immerhin einen Typ wählte, welcher über getrennte Schlafbereiche verfügte.
20 
Das von dem Kläger letztlich gebuchte Wohnmobil CS 30 war schon deshalb mangelhaft, weil dieses zwar über eine getrennte Schlafeigenheit für zwei Personen verfügte, aber hinter der geschuldeten Größe von mindestens 9,4 Metern schon insoweit zurückblieb, als die maximale Länge dieses Fahrzeuges nicht bis zu 10,3 Meter betrug, sondern mit 9,10-9,40 Metern deutlich kleiner war, was sich auch aus den vorgelegten Unterlagen hinsichtlich Größe und Grundriss der Fahrzeuge ergibt (AS 42, 43, 78, 97, 106, 112).
21 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts weiter fest, dass sich das ursprünglich an der Mietstation angebotene Wohnmobil in einem unzumutbaren Zustand befand. Abgesehen von technischen Mängeln wie einem Riss in der Windschutzscheibe und abgefahrenen Reifen war das Wohnmobil nach der ersten Übernachtung innen feucht, die Scheiben waren beschlagen, es roch sogar nach Schimmel.
22 
Diese Überzeugung hat sich das Gericht auf Grund der glaubhaften Aussage der Zeugin Dr. J. gebildet. Bei Würdigung der Aussage hat das Gericht auch bedacht, dass es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Beklagten handelt, diese also ein mittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Gleichwohl ist das Gericht von der Richtigkeit der gemachten Angaben überzeugt. Die Zeugin schilderte in persönlich glaubhafter Weise mit Zeichen emotionalen Mit- und Wiedererlebens einen plastisch nachvollziehbaren Lebenssachverhalt, versuchte insbesondere nicht, Erinnerungs- oder Wahrnehmungslücken zu kaschieren, auch nicht zu Punkten, bei denen solche hinsichtlich Einzelheiten des Vortrags ihres Ehemannes bestanden, weshalb das Gericht die Überzeugung gewonnen hat, dass die Zeugin tatsächlich Erlebtes geschildert hat. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht auch umso mehr, das diese von sich aus freien Stücken - von den Parteien nicht thematisiert - berichtete, das am nächsten Tage nochmals ein anderes Fahrzeug vom Typ CS 30 angeboten worden sei, welches aber aus vergleichbaren Gründen schon aus technischen und optischen Zustand wiederum nicht akzeptabel gewesen sei.
23 
Das Gericht hält die gesamte Aussage der Zeugin auch für nachvollziehbar und einleuchtend. Insbesondere ist es angesichts des Alters der Töchter des Beklagten offensichtlich, dass ein abgetrenntes Schlafzimmer zur Wahrung der Privat- und Intimsphäre für den Beklagten und dessen Familie sehr wichtig war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte ohne triftigen und wichtigen Grund die dreiwöchige Reise mit einem deutlich weniger komfortablen und beengteren Fahrzeug durchgeführt haben soll, ganz davon abgesehen, dass nach der nachvollziehbaren Schilderung der Zeugin man sogar eine Nacht lang das ursprünglich angebotene Wohnmobil als Notunterkunft akzeptiert hatte, in der Hoffnung, es werde sich nach der Mängelreklamation bei der Mietstation am nächsten Tag ein vernünftiges Fahrzeug finden lassen.
24 
Es steht demnach zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte aufgrund des technischen Zustands des angebotenen Fahrzeugs mindestens einen Urlaubstag nutzlos verloren hatte und die Reise dann mit einem wesentlich kleineren Fahrzeug und deutlichen Komfortverlust durchführen musste.
25 
Der Beklagte ist auch nicht gem. § 651d Abs. 2 BGB mit seinen Rechten ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Beklagte Zustand und Beschaffenheit des Wohnmobils an der Übernahmestation auch rügte. Wenn - wie vorliegend - keine örtliche Reiseleitung als Ansprechpartner verfügbar ist, genügt auch die Mängelanzeige gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger (vgl. hierzu Palandt BGB § 651c Rn. 4). Dazu kommt, dass der Kläger dem Beklagten lediglich rudimentäre Unterlagen über die Reise zur Verfügung gestellt hatte und somit nicht den ihm obliegenden Informationspflichten gem. §§ 6, 8 BGB-InfoV nachgekommen ist. Insbesondere die nicht erfolgte Information gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV über die Obliegenheit, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen führt dazu, dass der Beklagte sich ohne Rechtsverlust auf die Reklamation gegenüber dem Leistungserbringer beschränken durfte und der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, das ihm damals nicht noch während der Reise die Probleme mitgeteilt worden waren (vgl. hierzu Palandt § 6 BGB-InfoV Rn. 1; EGBGB vor 238 Rn. 13aE).
26 
Für den verlorenen Urlaubstag kann der Beklagte den gesamten Reisepreis zunächst um den hierauf entfallenden anteiligen Betrag des Reisepreises mindern, also ausgehend von 23 Reisetagen um 370,87 EUR.
27 
Weiter können die Beklagten den Reisepreis um den Betrag mindern, der in Höhe der Preisdifferenz zwischen dem von dem Beklagten gebuchten und berechneten Wohnmobil vom Typ CS 30 und dem tatsächlich genutzten CS 26 besteht. Die von dem Beklagten dargelegten Preisspannen, welche ebenfalls von der Zeugin als ihr bei einer telefonischen Nachfrage bestätigt genannt wurden, sind - abgesehen von der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen - auch problemlos über die Webseite des Mietunternehmens nachvollziehbar. Dort wird zu jetzigen Preisen für den entsprechenden Zeitraum für den AS 32 ein Mietpreis von 5140 $ gefordert, für den CS 30 4880 $ und für den - noch etwas größeren als den von dem Beklagten genutzten CS 26 - 4400 EUR. Aufgrund dieser Staffelung dürfte der angemessene Preisunterschied (§ 287 ZPO) für den CS 26 daher, wie von dem Beklagten dargelegt und von der Zeugin bestätigt, etwa 30 US-Dollar je Tag betragen haben. Dies entspricht auf der Grundlage des damaligen Wechselkurses von 1,44 $ je Euro für die Dauer von 20 Tagen 395,12 EUR, welche ebenfalls von der Forderung des Klägers abzusetzen sind.
28 
Auch ist die Minderung in Höhe von 25 % unter Würdigung aller Umstände gerechtfertigt (vgl. hierzu Palandt a.a.O. § 651d Rn. 6). Die Familie musste mit den erwachsenen Töchtern für drei Wochen unter wesentlich beengteren Verhältnissen leben als geplant. Weder war aufgrund der Bauart des übernommenen Wohnmobils ein abtrennbarer Schlafraum vorhanden noch bestand sonst eine Rückzugsmöglichkeit. Selbst wenn man bei der Minderung nicht den gesamten Reisepreis zu Grunde legte, sondern nur den von dem Kläger für die Anmietung des Wohnmobils ausgewiesenen Einzelpreis, steht deshalb doch im Ergebnis fest, das dem Kläger damit dann insgesamt kein weiterer Zahlungsanspruch mehr zusteht.
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Die Klage ist deshalb als unbegründet abzuweisen mit der Folge der §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Mannheim Urteil, 15. Apr. 2011 - 10 C 122/10

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Mannheim Urteil, 15. Apr. 2011 - 10 C 122/10 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651a Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag


(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. (2) Eine Pausch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651c Verbundene Online-Buchungsverfahren


(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn1.er de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651d Informationspflichten; Vertragsinhalt


(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpfl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651f Änderungsvorbehalte; Preissenkung


(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn1.der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger


Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

Referenzen

(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn

1.
er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,
2.
er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und
3.
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.

(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.

(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Beförderung von Personen,
2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.
die Vermietung
a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.

(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.

(3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.

(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.

(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Beförderung von Personen,
2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.
die Vermietung
a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.

(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.

(3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.

(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.

(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.

(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn

1.
er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,
2.
er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und
3.
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.

(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.

(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Beförderung von Personen,
2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.
die Vermietung
a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.

(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.

(3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.

(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.

(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Beförderung von Personen,
2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.
die Vermietung
a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.

(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.

(3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.

(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.

(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.

(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn

1.
er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,
2.
er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und
3.
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.

(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.

(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.