Amtsgericht Magdeburg Urteil, 08. Jan. 2014 - 150 C 427/12 (150)

ECLI:ECLI:DE:AGMAGDE:2014:0108.150C427.12.150.0A
bei uns veröffentlicht am08.01.2014

Tenor

1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.901,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2011 zu zahlen.

2.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 220,00 € zu zahlen.

3.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.) Die Beklagten tragen 83 % der Kosten des Rechtsstreits, der Kläger 17 %.

5.) Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des ausgeurteilten Betrages vollstreckbar, für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

6.) Der Streitwert beträgt 2.300,00 €.

Tatbestand

1

Der Kläger klagt aufgrund eines Unfallereignisses, welches sich am 04.11.2011 gegen 19.00 Uhr in M. auf der W.-R.-Straße zwischen dem U. Platz und der Tangente in Fahrtrichtung der Tangente ereignete. Vom U. Platz führen zwei Fahrspuren in Richtung Tangente, die rechte Fahrspur entspringt einer Abzweigung aus dem Kreisverkehr des U. Platzes, die linke Fahrspur kommt aus dem Tunnel, der den U. Platz unterquert. Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug Opel Astra M.-C. … die W.-R.-Straße auf der rechten Fahrspur. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem LKW der Beklagten zu 2), welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, die linke Fahrspur der W.-R.-Straße aus dem Tunnel kommend. Auf dem Beifahrersitz des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) befand sich der Zeuge D. W.. Als der Beklagte mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2) auf die rechte Spur wechselte, kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers. Dabei entstand ein Streifschaden am Fahrzeug des Klägers im Bereich der Tür hinten links, des Kotflügels hinten links und des Stoßfängers hinten links sowie am Fahrzeug der Beklagten zu 2) im Bereich des Stoßfängers vorne rechts. Der Wiederbeschaffungswert für das klägerische Fahrzeug beträgt 1.750,00 €. Ferner entstanden dem Kläger Gutachtenkosten in Höhe von 600,00 €.

2

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2) die Fahrspur gewechselt ohne auf das in diesem Zeitpunkt rechts von ihm befindliche Fahrzeug des Klägers zu achten. Es sei zu der Kollision gekommen dadurch, dass der Beklagte zu 1) das Fahrzeug des Klägers übersehen habe. Der Kläger sei nicht aus einer von rechts einmündenden Seitenstraße gekommen. Bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung sei von einem Tagessatz pro Tag von 35,00 € auszugehen. Die Unkostenpauschale betrage 30,00 €.

3

Der Kläger beantragt,

4

1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 06.12.2011 zu zahlen.

5

2.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 272,87 € zu zahlen.

6

Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

8

Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe sich vor dem Fahrstreifenwechsel durch Blick in die Spiegel vergewissert sowie durch Schulterblick nach hinten vergewissert und durch Konsultation seines Beifahrers des Zeugen W., dass die rechte Spur frei gewesen sei. Danach habe der Beklagte zu 1) mit dem Fahrzeug auf die rechte Spur gewechselt. Während des Fahrstreifenwechsels sei der PKW des Klägers aus einer von rechts einmündenden Seitenstraße auf die rechte Spur der W.-R.-Straße nach rechts aufgefahren ohne das Vorfahrtrecht des auf der W.-R.-Straße im Fahrstreifenwechsel befindlichen LKW zu achten. Der PKW des Klägers sei mit der linken Seite gegen die vordere rechte Seite des LKW gefahren. Die Beklagten sind der Ansicht, aufgrund des Alters und der Laufleistung des klägerischen Fahrzeugs sei dieses nicht in die Gruppe C mit täglich 35,00 €, sondern 2 Gruppen niedriger in die Gruppe A mit täglich 23,00 € Nutzungsausfall einzuordnen. Die Kostenpauschale betrage 20,00 €.

9

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Unfallortes. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.08.2012 verwiesen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. W.. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.07.2013 (Bl. 145 ff d. A.) verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist zulässig und größtenteils begründet. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 04.11.2011 in Höhe von 1.901,00 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 7 StVG, 823 BGB zu.

11

Es ist von einem vollständigen Verschulden des Unfalls durch den Beklagten zu 1) auszugehen. Die teilweise Zurückweisung erfolgte, weil von einem geringeren als ursprünglich zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert und einem geringeren Nutzungsausfall auszugehen ist.

12

Die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei mit seinem Fahrzeug von rechts aus einer Seitenstraße gekommen, ist mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vereinbar:

13

Zwischen Ende des Tunnels und der Einmündung der B. Straße befindet sich bis zur Hälfte der Strecke eine durchgezogene Linie, welche links mit B1/A14 und rechts mit B1/A2 gekennzeichnet ist. Zwischen Ausfahrt des Tunnels und Ende der durchgezogenen Linie befindet sich am rechten Fahrbahnrand keine Einfahrt durch eine Straße oder ein Grundstück. Es befindet sich dort auch keine Einmündung einer Straße bis zur Einmündung der B. Straße. Der in der Verhandlung vom 09.07.2012 (Bl. 85 d.  A.) vernommene Zeuge, Herr Polizeiobermeister A. S. hat angegeben, dass seinerzeit die Unfallbeteiligten als Ort des Zusammenstoßes die Höhe des Hauses 30 angegeben hätten. Die Hausnummer 30 muss sich jedoch noch in Richtung Elbe vor dem Tunnel befinden. Zwischen Ende der durchgezogenen Linie und B. Straße befindet sich das Haus 38. Möglicherweise ist Haus 38 gemeint, da die Unfallaufnahme nachts erfolgte. Die Hausnummer des Hauses 38 ist nicht beleuchtet und dürfte in der Dunkelheit schwer erkennbar sein. Bei der B. Straße handelt es sich um eine Einbahnstraße, die in der erlaubten Richtung von der W.-R.-Straße wegführt. Es ist eine 30-Zone in der B. Straße, beginnend mit der Abzweigung vorhanden. Die Fahrbahn ist links und rechts beparkt, sodass zwischen links und rechts parkenden Fahrzeugen nur ein Fahrzeug hindurchpasst. Damit müsste der Kläger die B. Straße entgegen der erlaubten Fahrtrichtung gefahren sein, obwohl er einem erlaubt entgegenkommenden Fahrzeug nicht hätte aufgrund der geparkten Fahrzeuge ausweichen können. Nach Einsicht in Bl. 1 d. Unfallakte ist der LKW der Beklagten in Höhe des Vorbaus des ehemaligen Pflegeheims mit dem Fahrerhaus zum Stehen gekommen. Bei dem Unfallschaden am Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen Streifschaden. Dieser kann erst dann eingetreten sein, wenn der Kläger aus der B. Straße bereits auf die R.-Straße nach rechts eingeschert war. Damit kann auch nicht von einem Anhalteweg unmittelbar beginnend an der Einmündung der B. Straße bis zum Anhaltepunkt des LKW’ s vor dem Pflegeheim ausgegangen werden, sondern der Anhalteweg wäre wesentlich kürzer als die Entfernung zwischen der Einmündung der B. Straße und dem Punkt, an dem der LKW letztlich zu Halten gekommen ist. Ob bei der von den Zeugen angegebenen Geschwindigkeit dieser Weg für ein Anhalten noch ausgereicht hätte, muss jedoch bezweifelt werden. Insoweit wird auch auf den Hinweis im Ortstermin vom 27.08.2012 vollinhaltlich Bezug genommen. Vor der B. Straße gab es keine Möglichkeit für den Kläger auf die R.-Straße einzubiegen. In der Unfallaufnahme, welche durch den Zeugen S. erfolgte, machten nach Belehrung beide Beteiligte die Angabe zum Sachverhalt, dass der Beklagte zu 1) den linken Fahrstreifen der W.-R.-Straße befahren habe. Als er in den rechten Fahrstreifen wechseln wollte, übersah er den PKW des Beklagten, welcher in gleicher Richtung fuhr. Der Beklagte zu 1) hat damit seinerzeit selbst unmittelbar nach dem Unfall angegeben, das Fahrzeug des Klägers übersehen zu haben. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb, wenn der Kläger tatsächlich aus der B. Straße gekommen wäre, er dieses dann nicht auch bei der Unfallaufnahme angegeben hätte. Das Haus, in dessen Höhe sich der Unfall nach den Angaben bei der Unfallaufnahme ereignete, kann nur das Haus 38 gewesen sein. Dieses befindet sich aber vor der Einmündung der B. Straße. Der Beklagte zu 1) hat dann auch in der Verhandlung vom 10.07.2013 (im Protokoll fälschlicherweise dort vor seiner Angabe des Sachverhalts als Kläger bezeichnet) erklärt, der Zeuge W., welcher auf dem Beifahrersitz gesessen habe, habe gesagt: "Wir haben ein Fahrzeug neben uns." Er wurde sodann aufgefordert, auf dem Luftbild ein Kreuz zu machen an der Stelle, wo sich das Fahrzeug der Beklagten im Zeitpunkt dieser Äußerung befunden habe. Er hat das Kreuz vor der Einmündung der B. Straße gemacht und erklärt: "Es muss ungefähr hier vor der Einmündung der Querstraße gewesen sein." Damit befand sich das Fahrzeug des Klägers selbst nach den Angaben des Beklagten zu 1) vor der Einmündung der B. Straße und kann damit nicht aus dieser gekommen sein. Der Zeuge D. W. hat wie der Beklagte zu 1) in der Vernehmung vom 10.07.2013 an seiner vorhergehenden schriftlichen Darstellung des Unfallhergangs nicht mehr festgehalten. Er hat erklärt, das Fahrzeug plötzlich neben dem LKW der Beklagten zu 2) gesehen zu haben. Damit muss sich das Fahrzeug des Klägers parallel neben dem der Beklagten zu 2) befunden haben, denn wenn dieses quer auf das Fahrzeug der Beklagten zugefahren wäre, dann hätten der Beklagte zu 1) und der Zeuge dieses auch eher bemerken müssen und nicht erst der Zeuge W. durch Blick quer aus dem Beifahrerfenster. Das Fahrzeug des Klägers wurde damit einfach, wie ja auch ursprünglich in der Unfallaufnahme angegeben, beim Fahrspurwechsel durch den Beklagten zu 1) übersehen. In einem solchen Fall ist von der vollen Haftung auszugehen.

14

Die Parteien haben den zunächst streitigen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.750,00 € unstreitig gestellt, um ein kostenintensives Gutachten zu vermeiden. Unter Abzug des Restwertes von 750,00 € ergibt sich damit ein Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.250,00 €. Die Nutzungsausfallentschädigung ist mit 23,00 € pro Tag zu berechnen. Insoweit wird auf den Hinweisbeschluss vom 26.08.2013 vollinhaltlich Bezug genommen. Zum Wiederbeschaffungsaufwand kommen daher eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 276,00 € sowie die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €, was einer Gesamtsumme von 1.901,00 € entspricht. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO; die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Referenzen

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.