Amtsgericht Magdeburg Urteil, 17. Juni 2010 - 14 Ds 181 Js 17116/08 (171/09)

ECLI:ECLI:DE:AGMAGDE:2010:0617.14DS181JS17116.08.0A
bei uns veröffentlicht am17.06.2010

Tenor

Der Angeklagte P. ist des gemeinschaftlichen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz schuldig.

Er wird verwarnt.

Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 90,- Euro bleibt vorbehalten.

Der Angeklagte G. ist des gemeinschaftlichen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz schuldig.

Er wird verwarnt.

Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,- Euro bleibt vorbehalten.

Der Angeklagte K. ist des gemeinschaftlichen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz schuldig.

Er wird verwarnt.

Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,- Euro bleibt vorbehalten.

Der Angeklagte D. ist des gemeinschaftlichen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz schuldig.

Er wird verwarnt.

Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,- Euro bleibt vorbehalten.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 17 Abs. 1 Nr. 1 TierschutzG, 52, 25 Abs. 2, 59 StGB

Gründe

I.

1.

1

Der Angeklagte. P. ist der Direktor des Zoologischen Gartens ….

2.

2

Der Angeklagte G. ist Tierarzt und Kurator im Zoologischen Garten ….

3.

3

Der Angeklagte K. ist Zootieroberinspektor im Zoologischen Garten …

4.

4

Der Angeklagte D. ist Bereichsleiter im Bereich Zoo des Zoologischen Gartens in. ….

II.

5

Am 10. Februar 2008 wurde der Zoologische Garten durch einen Koordinator des EEP (Europäisches Erhaltungszuchtprogramm) darüber in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei dem im Zoologischen Garten gehaltenen Tiger „B.“ nicht um einen reinrassigen sibirischen Tiger handeln würde. Bereits im Januar 2008 hatte sich dieser Tiger mit dem ebenfalls im Zoologischen Garten gehaltenen sibirischen Tigerweibchen „A.“ gepaart und am 18.03.2008 wurde durch den Angeklagten G. die Trächtigkeit des Tigerweibchens festgestellt.

6

Die Angeklagten beschlossen am 02.04.2008 nach mehreren gemeinschaftlichen Gesprächen, auch mit den übrigen Mitarbeitern des Zoologisch Gartens, die teilweise Bedenken im Hinblick auf die beabsichtigte Tötung der Tiere äußerten, die Tiberbabys nach der Geburt zu töten. Hierzu fertigten sie eine Erklärung, die von allen unterzeichnet wurde. Diese hat folgenden Wortlaut:

7

„Entscheidung zur Euthanasie von Zootieren

8

1. betreffende(s) Tier(e)

9

Im April 2008 neugeborene Tiger der erstgebärenden Tigerin „A.".

10

2. Sachverhalt

11

Am 17. Januar hatten sich der Tiger „B." und die Tigerin „A." verpaart. Dieses war zu diesem Zeitpunkt im Sinne der Erhaltungszucht (EEP) der Sibirischen Tiger und ausdrücklich empfohlen. Im Februar wurde jedoch auf Grund neuer genetischer Untersuchungen bekannt, dass „B." kein reinerbiger Sibirischer Tiger ist, sondern einen gewissen Anteil Sumatratiger-Blut fuhrt. Sumatratiger werden derzeit von einigen Autoren als eigene Art (nicht nur Unterart) angesehen. „B." ist, wie einige andere betroffene Exemplare im Tiger EEP, von der Erhaltungszucht der Sibirischen Tiger mit sofortiger Wirkung auszuschließen.

12

3. bedachte Alternativen

13

Die Jungtiere sind für die Erhaltungszucht zukünftig wertlos. Eine Abgabe in andere Zoos wird höchstwahrscheinlich nicht möglich sein. Der belegte Platz dieser Tiere nimmt nötigen Platz für reinerbige Tiere. Die genetische Variabilität der verbleibenden Sibirischen Tiger und damit auch die Qualität der Erhaltungszucht litten erheblich.

14

Der … Zoo kann die Jungtiere nicht aufziehen und dauerhaft unterbringen.

15

Eine Abgabe an einen Zirkus oder nach China etc., allein aus der Not heraus, dass in … kein Platz ist, soll von vom herein ausgeschlossen werden.

16

Eine Abortinduktion bei der Tigerin könnte Komplikationen wie Endometritis o. ä. bedingen, die eine weitere Zuchtfähigkeit dieser genetisch wertvollen Katze ausschließen könnte.

17

4. Das Töten von Zootieren

18

In Anlehnung der VDZ-Beschlussvorlage zu den „Leitlinien zur Regulierung von Tierpopulationen in deutschsprachigen Zoos" wird die rechtliche Situation wie folgt dargestellt:

19

Das Töten von Zootieren ist eine unter vielen Maßnahmen der Bestandsregulierung bzw. des Populationsmanagements von Zootieren. Das Töten von Zootieren geschieht selten und nur dann, wenn ein „vernünftiger Grund" i.S. §§ 1 und 17 Ziffer 1 TierSchG (Tierschutzgesetz) vorliegt.

20

Das Töten von Zootieren kommt selten vor und sollte daher nicht überbetont, sondern sachlich behandelt werden. Gegenüber Mitarbeitern, Tierpflegern, Aufsichtsbehörden, Medien und Öffentlichkeit ist das Töten von Zootieren sachlich und nachvollziehbar zu begründen. Jeder Einzellfall muss gesondert betrachtet werden, hervorzuheben ist, dass das Töten von Tieren nichts Negatives ist, dass es sich nicht an der Grenze zum Erlaubten bewegt und auch ethisch nicht verwerflich ist.

21

Im Gegenteil: das Töten von Zootieren aus vernünftigem Grund dient

22

- dem Schutz der Tiere (z.B. bei unheilbar und schmerzhaft erkrankten oder dahinsiechenden Tieren),

23

- dem Artenschutz und der Erhaltung der biologischen Vielfalt (z.B. beim Ausschluss vom zur Nachzucht ungeeigneten Tieren),

24

- dem Schutz des Menschen (z.B. bei Tieren, von denen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgehen kann).

25

Die mitunter noch anzutreffende negative Bewertung des Tötens von Zootieren trägt der Wirklichkeit nicht Rechnung. Für Zoos sind die Erhaltung der bedrohten Tierarten und der biologischen Vielfalt sowie die Zurschaustellung wildlebender Tiere die hauptsächlichen Aufgaben, denen ihr Betrieb dient (vgl. Art. 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates der Europäischen Union vom 29.03.1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos). Darin besteht die rechtlich geschützte Interessenlage der Zoos als Tierhalter.

26

5. Resultat

27

Unter der obersten Prämisse der Erhaltung(szucht) der Sibirischen Tiger und im Sinne der Verpflichtung zur Bewahrung der Biodiversität kommen wir zum Entschluss, die Jungtiere direkt nach der Geburt zu euthanasieren. Darüber hinaus kann den geborenen Jungtieren kein artgerechtes Leben ohne Leiden oder Schäden garantiert werden.

28

Bei Erstgebärenden ist ein Verlust des Wurfes nicht unnatürlich. Für die Tigerin werden dadurch keine Leiden oder Schäden erwartet.

29

…, 02. April 2008“

30

Auf Grund dieses gemeinschaftlich gefassten Entschlusses zur Tötung spritzte der Angeklagte G. nach vorangegangener Betäubung den drei gesunden und von der Mutter angenommenen Tigerbabys am 05.05.2008 2,5 ml T 61 intrakardial, wodurch die Tiere getötet wurden.

31

Für diese Tötung bestand kein vernünftiger Grund.

III.

32

1. Die Angeklagten haben eingeräumt, die Erklärung vom 2. April 2008 besprochen und dementsprechend unterzeichnet zu haben. Der Angeklagte G. hat auch zugegeben, die tödliche Spritze gesetzt zu haben.

33

Die Angeklagten haben sich damit verteidigt, dass für ihre Handlung ein vernünftiger Grund im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz gegeben sei. Dieser liege im Artenschutz. Die Entscheidung sei ihnen nicht leicht gefallen. Da Zoos und Tiergärten jedoch nur begrenzte Möglichkeiten haben, in Natur teilweise schon ausgestorbene und ansonsten überwiegend in ihrer Arterhaltung bedrohte Populationen aufrechtzuerhalten, sei es zwingend notwendig, die Arterhaltung auf solche Tiere zu begrenzen bzw. zu beschränken, die auch tatsächlich die Gewähr bieten, der Rasse, Art oder Unterart anzugehören, für die sie jeweils stehen. Wäre diese Grundlinie der artreinen Züchtung dauerhaft aufgegeben, würde dies dazu führen, dass von bestimmten Rassen oder Tierarten gar nicht mehr gesprochen werden könne, weil diese so häufig mit anderen Arten, Rassen oder Unterarten gekreuzt würden, dass art- und rassespezifische Merkmale gar nicht mehr erkennbar bzw. definierbar sind. Die Aufgabe der Zoos, bedrohte Tierarten zu erhalten und die biologische Vielfalt beizubehalten, habe den Ausschlag gegeben, die neugeborenen Jungen einzuschläfern. Darin liege der vernünftige Grund i.S.d. Gesetzes. Die Entscheidung sei ihnen nicht leicht gefallen. Mit zahlreichen Mitarbeitern sei im Vorfeld der Erklärung vom 02. April 2008 gesprochen worden. Der Oberbürgermeister und der Amtsveterinärarzt seien im Vorfeld informiert worden.

34

Für die Entscheidung der Tötung habe auch der finanzielle Aspekt eine Rolle gespielt. Der zoologische Garten in … habe nicht die Mittel, drei Hybriden zu halten. Dies wäre zu Lasten von reinrassigen Tieren gegangen.

35

In § 53 Abs. 5 NatSchG LSA sei zudem die Beseitigung von Tieren im Falle der Schließung eines Zoos erlaubt. Dieser Gedanke habe auch für den Artenschutz Bedeutung.

36

Der Angeklagte K. hat hinzugefügt, dass die Tiere aufgrund der fehlenden Reinrassigkeit wertlos waren. Eine geeignete anderweitige Unterbringungsmöglichkeit hätten sie nicht gesehen.

37

2. Die Angeklagten haben sich einer Tötung der drei Tigerbabys ohne „vernünftigen Grund“ schuldig gemacht.

38

Zunächst ist festzuhalten, dass alle Angeklagten Mittäter der Tötung der drei Tigerbabys geworden sind, auch wenn nur der Angeklagte G. die Spritze setzte. Die übrigen haben die Tötung zwar nicht eigenhändig ausgeführt. Wie die von allen unterzeichnete Erklärung vom 2. April 2008 jedoch zeigt, haben alle mit dem Willen zur Tatherrschaft auf Grund eines gemeinsamen Tatentschlusses zur Tötung beigetragen, die der Angeklagte G. aufgrund seiner Qualifikation dann ausgeführt hat. Alle Angeklagten wussten, was sie taten, und wollten den eingetretenen Erfolg.

39

Die zentrale Frage der Strafbarkeit der Angeklagten ist, ob die Tötung der Tigerbabys ohne vernünftigen Grund i.S.d. § 17 Tierschutzgesetz erfolgte.

40

Das gesamt Tierschutzgesetz wird von dem dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Leitgedanken beherrscht, Tieren nicht „ohne vernünftigen Grund“ Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder sie zu töten. Die Frage, wann und warum der gesetzliche Schutz für Tiere, der sogar in Artikel 20 a Grundgesetz seinen Niederschlag gefunden hat, ausnahmsweise versagt werden muss, ist auf Grund einer Güter- und Pflichtenabwägung zu beantworten.

41

Es ist nicht ausreichend, den Artenschutz isoliert zu betrachten und zu prüfen, ob der Artenschutz für sich genommen ein vernünftiger Grund i.S.d. Gesetzes ist. Dass dem Artenschutz eine wichtige Rolle bei der Erhaltung und Bewahrung der Natur zukommt, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Der Artenschutz steht aber dabei nicht allein, bietet nicht allein die Grundlage der Prüfung des vernünftigen Grundes, sondern muss einer Abwägung der verschiedenen Interessen standhalten.

42

Bei der Güter- und Pflichtenabwägung steht auf der einen Seite das im besonderen Maße gemeinschaftsbezogene Rechtsgut der sittlichen Ordnung in den Beziehungen zwischen Mensch und Tier, auf der anderen Seite stehen die höchst unterschiedlichen Interessen und Wünsche einzelner (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 21. März 1977, Az.: RReg 4 St 44/77 in BayObLGSt 1977, 41). Im konkreten Fall sind die Interessen der Tiere bzw. des Tierschutzes den Interessen an der Tötung eines Tieres unter Berufung auf den Artenschutz gegenüberzustellen.

43

Bei der Abwägung der Interessen stellt sich vor allem die Frage, ob der Eingriff notwendig gewesen ist. Der Eingriff wäre nur dann notwendig gewesen, wenn keine die Integrität der Tiere weniger beeinträchtigende Maßnahme in Betracht gekommen wäre.

44

Die Notwendigkeit einer Handlung kann sich in diesem Zusammenhang nicht aus dem Handlungsziel, nämlich der Arterhaltung oder dem Artenschutz, erklären. Vielmehr ist der konkrete Handlungszweck maßgeblich, um die Notwendigkeit der Tötung zu überprüfen.

45

Der Zoologische Garten in … hat eine Betriebserlaubnis für zwei Tiger nebst Jungtieren für jeweils zwei Jahre. Das heißt, Jungtiere müssen nach der derzeitigen Betriebserlaubnis erst nach zwei Jahren von den Eltern getrennt werden. Insoweit bestand keine Eile für die Angeklagten, die Tötung vorzunehmen.

46

Die Bekundung, andere ernsthafte Unterbringungsmöglichkeiten seien für die Angeklagten nicht ersichtlich gewesen, bleibt reine Vermutung. Die Angeklagten haben nicht versucht, die Tigerbabys anderweitig unterzubringen, die Haltungssysteme in … zu erweitern oder bei Sponsoren oder der … finanzielle Unterstützung – etwa im Hinblick auf eine Unterbringung der drei Jungtiere auf dem Zoogelände - zu erlangen. Die Angeklagten haben auch nicht den Weg der Sterilisation der drei Tigerbabys beschritten. Das zeigt, dass es den Angeklagten in erster Linie um die Frage der drohenden Unterbringung und erst in zweiter Linie um den Artenschutz, so wie er von ihnen verstanden wird, ging. Hier ist es den Angeklagten vorzuhalten, dass sie von vornherein eine einfache und bequeme Lösung gesucht und gewählt haben, um die in ihren Augen wertlosen Tiere zu beseitigen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation Zwängen ausgesetzt zu sein, die die Tötung der Tiere erlaube, kann den Angeklagten nicht zugebilligt werden. Bei der Tötung gesunder Nachkommen kann kein triftiger, einsichtiger und von einem schutzwürdigen Interesse getragener Grund für die Tötung bejaht werden, allein weil diese nicht artenrein und damit unerwünscht sind. In Zoos hat die Zuchtplanung so zu erfolgen, dass die Unterbringung der Nachkommen in jedem Fall gesichert ist. Ihrer inneren Verantwortung gegenüber den Tieren sind die Angeklagten in diesem Punkt nicht gerecht geworden.

47

§ 53 Abs. 5 NatSchG LSA, der eine anderweitige Unterbringung oder eine Beseitigung von Tieren im Falle der Schließung eines Zoos oder Teilen davon erlaubt, ändert daran nichts. § 53 Abs. 5 NatSchG LSA bestimmt ausdrücklich, dass die anderweitige Unterbringung oder Beseitigung der Tiere „im Einklang mit den Vorschriften des Arten- und Tierschutzrechts“ zu erfolgen hat. Die Beseitigung von Tieren in diesem Sonderfall ist damit nicht losgelöst von den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu sehen, sondern daran zu messen. Der Fall der endgültigen Schließung eines Zoos ist zudem mit einer Tötung unter Berufung auf den Artenschutz nicht vergleichbar. Dass der Gesetzgeber in einzelnen Fällen die Tötung von Tieren erlaubt, führt nicht zur Straflosigkeit in allen anderen Fällen, sondern nur in den vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen.

48

Vor diesem Hintergrund kann die Handlung der Angeklagten nicht als notwendig angesehen werden. Es hätten andere, weniger einschneidende Möglichkeiten bestanden, um eine Vermehrung der drei nichtreinrassigen Nachkommen zu verhindern, etwa die Unterbringung unter Aufsicht des Zoologischen Gartens. Die Entscheidung der Angeklagten, die Unterbringung zu vermeiden, wiegt im Verhältnis zu den Interessen der Tiere und des Tierschutzes nicht gleich schwer, sondern tritt dahinter zurück. Die Güterabwägung fällt nicht zu Gunsten des von den Angeklagten praktizierten Artenschutzes aus, sondern zu Gunsten der drei getöteten Tiere. Ein „vernünftiger Grund“ für die Tötung der drei Tigerbabys lag nicht vor.

49

Soweit die Angeklagten auf der Grundlage ihrer falsch verstandenen Auslegung des Begriffs des „vernünftigen Grundes“ von einen Recht zur Tötung der Nachkommen ausgegangen sein sollten, liegt bei ihnen kein Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB vor. Denn sie haben die Möglichkeit, Unrecht zu tun, gesehen und nahmen dies zumindest billigend in Kauf. In der Erklärung vom 02. April 2008 erwähnen die Angeklagten, dass das Töten von Zootieren negativ bewertet werde. Nach dem Bekunden der Angeklagten haben sich auch Mitarbeiter des Zoologischen Gartens in … im Laufe der Diskussion im Vorfeld des Entschlusses vom 02. April 2008 gegenüber den Angeklagten gegen die Tötung ausgesprochen.

IV.

50

Danach haben sich die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz gem. §§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz, 52, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

V.

51

Bei der Strafzumessung war bei allen Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten sind und damit ein tadelloses Vorleben aufweisen.

52

Eine offene und positiv zu wertende Gesinnung kommt bei allen Angeklagten darin zum Ausdruck, dass sie den Sachverhalt in der Erklärung vom 02. April 2008, die immerhin 2 DIN A-4-Seiten umfasst, schriftlich festgehalten haben. Sie waren sich zudem einig, die Sache öffentlich zu machen. Sie haben damit frühzeitig ihre Tatbegehung, zumindest in objektiver Sicht, eingeräumt. Dies haben sie auch in der Hauptverhandlung wiederholt.

53

Allen Angeklagten war zugute zu halten, dass eine solche Situation erstmals vor einem deutschen Gericht verhandelt wurde.

54

Zu Lasten der Angeklagten wirkte sich aus, dass es sich nicht um eine spontane Tat handelte, denn abgesehen von der Bedingung der Lebensfähigkeit der Tigerbabys war die Tötung bereits am 02. April 2008 beschlossen.

55

Ausgehend vom Strafrahmen des § 17 Tierschutzgesetz unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht für den Angeklagten P. eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 90,- Euro, für den Angeklagten G. eine Geldstrafe von 90 Tagesätzen zu je 50,- Euro, für den Angeklagten K. eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,- Euro und für den Angeklagten D. eine Geldstrafe von 90 Tagesätzen zu je 40,- Euro für tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe entspricht den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten.

56

In Anbetracht der aufgeführten besonderen Umstände hat das Gericht davon abgesehen, die Angeklagten zu einer Strafe zu verurteilen. Vielmehr waren die Angeklagten gemäß § 59 StGB zu verwarnen und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorzubehalten.

57

Die Voraussetzungen des § 59 StGB sind erfüllt.

58

Auf Grund der Hauptverhandlung besteht hinsichtlich der vier Angeklagten kein Zweifel, dass sie künftig auch ohne Verurteilung zur Strafe keine Straftat mehr begehen werden. Alle Angeklagten waren von dem Verfahren sichtlich beeindruckt. Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass es sich die Angeklagten mit der Entscheidung, die Tigerbabys zu töten, nicht leicht gemacht haben und ihre Beweggründe in der Erklärung vom 2. April 2008 niedergelegt haben.

59

Die Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit der Angeklagten, wobei in diesem Zusammenhang auf die Strafzumessungserwägungen verwiesen werden kann, zeigt es an, die Angeklagten von der Verurteilung der Strafe zu verschonen.

60

Auch gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zur Strafe bei allen vier Angeklagten nicht. Es ist nicht zu erwarten, dass es für die rechtstreue Bevölkerung unverständlich ist, wenn die Angeklagten lediglich verwarnt werden. Die Verteidigung der Rechtsordnung hat es geboten, einen Schuldspruch zu sprechen, um die Grenzen des derzeit praktizierten Artenschutzes aufzuzeigen. Die Verurteilung zu einer Strafe war hingegen nicht erforderlich.

VI.

61

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 465 StPO.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafgesetzbuch - StGB | § 17 Verbotsirrtum


Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt


(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn 1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig

Referenzen

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn

1.
zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2.
nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
3.
die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.