Tenor

I.1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin auf dem Konto Nummer xxx bei der DRN zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,3859 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto Nummer xxx bei der DRN bezogen auf den 31.10.2004 übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners auf dem Konto Nummer xxx bei der DRN zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,7284 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto Nummer xxx bei der DRN bezogen auf den 31.10.2004 übertragen.

3. Im Übrigen findet der Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

II. Sind außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst; im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

III. Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien haben in ... 1999 geheiratet; der Scheidungsantrag wurde am ... in ... 2004 zugestellt.

2

1. Die Antragstellerin hat in der Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 01.05.1999 bis zum 31.10.2004 gemäß der Mitteilung der DRN vom 2010 in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht in Höhe von 0,6639 Entgeltpunkten sowie ein weiteres Anrecht in Höhe von 1,1839 Entgeltpunkten (Ost) erworben; der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert in Höhe von 0,3320 Entgeltpunkten und einen korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 1.905,17 € bzw. 0,5920 Entgeltpunkten (Ost) und 2.851,89 € vorgeschlagen.

3

2. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß der Mitteilung der DRN vom 14.04.2010 ein Anrecht in Höhe von 5,4568 Entgeltpunkten (Ost) erworben; der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert in Höhe von 2,7824 Entgeltpunkten (Ost) und einen korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 13.143,73 € vorgeschlagen.

4

II1. Nach dem Halbteilungsgrundsatz des § 1 Abs. 1 VersAusglG ist bezogen auf das Anrecht der Antragstellerin bei der DRN in Form von Entgeltpunkten (Ost) im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG für den Antragsgegner als ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechtes der Antragstellerin als ausgleichspflichtiger Person ein Anrecht in Höhe von 0,3859 Entgeltpunkten (Ost) bezogen auf das Ehezeitende bei deren Versorgungsträger zu übertragen.

5

a. Zwar findet der Wertausgleich bei der Scheidung gemäß §§ 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG im Falle von dessen Geringfügigkeit grundsätzlich nicht statt. Danach soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei ein Ausgleichswert gering ist, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens ein Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt; die betreffenden Beträge belaufen sich hier auf 24,15 € bzw. 2.898,00 €. Die in den alten und neuen Bundesländern erworbenen Entgeltpunkte sind bei der Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht als Einheit anzusehen; gesetzliche Rentenanwartschaften sind daher nicht in ihrer Gesamtheit auszugleichen, wenn zumindest entweder die Anwartschaft in Form von Entgeltpunkten oder die Anwartschaft in Form von Entgeltpunkten (Ost) über der Bagatellgrenze liegt (vgl. AG Ludwigslust AGS 2010, 357; a. A. OLG Celle FamRZ 2010, 979).

6

b. Die Ausgleichswerte der Anwartschaften der Antragstellerin, bezüglich derer in diesem Zusammenhang auf den korrespondierenden Kapitalwert abzustellen ist, liegen für sich gesehen jeweils unter dem letztgenannten Betrag. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es jedoch, bei einer Gesamtsaldierung die hierdurch für einen Ehegatten eintretenden Nachteile auf die Werte des § 18 Abs. 3 VersAusglG zu begrenzen; eine Obergrenze des Ausschlusses von Versorgungen ist daher dann anzunehmen, wenn dem in der zu erstellenden Gesamtbilanz ausgleichsberechtigten Ehegatten mehr als ein Prozent bei einer Renten- und 120 % der Kapitalwertbilanz, jeweils bezogen auf die monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, verloren gingen (vgl. Hauß, Der Verzicht auf Bagatellausgleiche im neuen Versorgungsausgleichsrecht, FPR 2009, 214/219). Wird der betreffende Grenzwert überschritten, gebietet das bei der Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG im Sinne einer Soll-Vorschrift bestehende pflichtgemäße Ermessen nach dem Gesagten eine jedenfalls teilweise Durchführung des Wertausgleiches (vgl. auch Palandt-Brudermüller, Kommentar zum BGB, 69. Aufl., 2010, § 18 VersAusglG Rn. 5). Die Summe der Ausgleichswerte der Anwartschaften der Antragstellerin liegt mit (1.905,17 € + 2.851,89 € =) 4.757,06 € über dem Betrag von 2.898,00 € als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.

7

aa. Bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Entscheidung über einen Teilausgleich ist bei der Wahl unter verschiedenen ungleichartigen Anrechten als dessen Gegenstand dem Grundgedanken der Strukturreform des Versorgungsausgleiches Rechnung zu tragen, Nachteile für die Ehegatten durch eine nur unzureichende Vergleichbarkeit bzw. Vergleichbarmachung von Anwartschaften zu vermeiden (vgl. Palandt-Brudermüller, a. a. O., Einl. vor VersAusglG Rn. 3). Wegen ihrer unterschiedlichen Wertentwicklung sind angleichungsdynamische und regeldynamische Anrechte keine Anwartschaften gleicher Art (vgl. Palandt-Brudermüller, a. a. O., § 10 VersAusglG Rn. 3). Erhält die Antragstellerin durch den Versorgungsausgleich von dem Antragsgegner Anwartschaften in Form von Entgeltpunkten (Ost), kann der Teilausgleich danach nicht bezüglich ihrer Anrechte in Form von Entgeltpunkten, sondern nur hinsichtlich der Anwartschaften in Form von Entgeltpunkten (Ost) durchgeführt werden. Damit wird einerseits gewährleistet, dass der Antragsgegner im Rahmen des Ausgleiches Anwartschaften erhält, die in ihrer Dynamik denjenigen entsprechen, die er seinerseits an die Antragstellerin abgibt; gleichzeitig wird andererseits die Antragstellerin nicht dadurch besser gestellt, dass ihr die Anrechte mit der höheren Wertentwicklung vollständig verbleiben, während sie allein einen Anteil ihrer regeldynamischen Anwartschaften verliert.

8

bb. Dem Teilausgleich unterliegen die Anrechte der Antragstellerin in Form von Entgeltpunkten (Ost) sodann in Höhe eines korrespondierenden Kapitalwertes, der nach dem Abzug des Grenzwertes von 2.898,00 € von der Summe des Kapitalwertes der Ausgleichwerte ihrer Anwartschaften insgesamt verbleibt, d. h. in Höhe von (4.757,06 € - 2.898,00 € =) 1.859,06 €. Rechnet man diesen Kapitalwert in die Bezugsgröße von Entgeltpunkten (Ost) um, ergeben sich (1.859,06 € : 4.817,3774 € als maßgebender Umrechnungsfaktor in der allgemeinen Rentenversicherung [Ost] =) 0,3859 Entgeltpunkte (Ost).

9

c. Im Übrigen ist in der Beschlussformel gemäß § 224 Abs. 3 FamFG festzustellen, dass der Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet.

10

2. Nach dem Halbteilungsgrundsatz des § 1 Abs. 1 VersAusglG ist bezogen auf das Anrecht des Antragsgegners bei der DRN im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG für die Antragstellerin als ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners als ausgleichspflichtiger Person ein Anrecht in Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichswerts bezogen auf das Ehezeitende bei dessen Versorgungsträger zu übertragen.

11

3. Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung; dies gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen. Das Familiengericht hat die Verrechnung nicht selbst vorzunehmen (vgl. Borth, Der Wertausgleich von Versorgungsanrechten, FamRZ 2009, 1361/1362).

12

III. Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Abtrennung des Verfahrens aus einem Scheidungsverbundverfahren auf § § 150 Abs. 1 und 3 FamFG. Auch wenn Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG die Fortführung vor dem 01.09.2009 aus dem Verbund abgetrennter Versorgungausgleichssachen als selbständige Verfahren formuliert, ist daraus nicht abzuleiten, dass sie ihren Charakter als Folgesachen verlieren (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 19.07.2010, Az.: 10 WF 106/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2010, Az.: 15 WF 125/10, - jeweils zitiert nach juris -).

13

IV. Der Verfahrenswert war gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG auf 1.000,00 € festzusetzen.

14

1. In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert danach bei Ausgleichsansprüchen nach §§ 9 ff. VersAusglG für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000,00 €; für die Berechnung des Wertes ist dabei auch im Falle wiederaufgenommener Versorgungsausgleichsverfahren auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags abzustellen, auch wenn dieser Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der neuen kostenrechtlichen Regelungen liegt, und entsprechend den Grundsätzen für den Verfahrenswert einer Ehesache gemäß § 43 Absatz Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamGKG ist auch für den Wert des Versorgungsausgleichsverfahrens nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zur Ermittlung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten ein pauschaler Abzug für den Unterhalt minderjähriger Kinder vorzunehmen (vgl. AG Ludwigslust FPR 2010, 366). Für die Berechnung des Verfahrenswertes ist als relevantes Einkommen im Übrigen auch der Bezug von Arbeitslosengeld II anzusehen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2006, 632).

15

2. Auszugehen war hier danach von einem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen der Ehegatten in Höhe von 2.000,00 €. Soweit die Antragstellerin über zwei zu berücksichtigende Anrecht verfügt und der Antragsgegner über ein Anrecht, ergibt sich ein Verfahrenswert in Höhe von (2.000,00 € x 10 % = 200,00 € x 3 Anrechte =) 600,00 €, sodass es bei dem oben genannten Mindestverfahrenswert verbleibt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Ludwigslust Beschluss, 03. Sept. 2010 - 5 F 34/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Ludwigslust Beschluss, 03. Sept. 2010 - 5 F 34/10

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Ludwigslust Beschluss, 03. Sept. 2010 - 5 F 34/10 zitiert 13 §§.

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18 Bezugsgröße


(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 10 Interne Teilung


(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit


(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen


(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache u

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 1 Halbteilung der Anrechte


(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. (2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich


(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam. (2) Die Endentscheidung ist zu begründen. (3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 43 Ehesachen


(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Amtsgericht Ludwigslust Beschluss, 03. Sept. 2010 - 5 F 34/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Amtsgericht Ludwigslust Beschluss, 03. Sept. 2010 - 5 F 34/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 19. Juli 2010 - 10 WF 106/10

bei uns veröffentlicht am 19.07.2010

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts G - Familiengericht - wird zurückgewiesen. Gründe 1 I/ Im Rahmen eines nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommenen abgetrennten Versorgungsausglei

Referenzen

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts G - Familiengericht - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I/ Im Rahmen eines nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommenen abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens begehrt die Antragsgegnerin die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 ff. FamFG. Im Hinblick auf die bereits vor der Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Familiengericht den mit der Beschwerde weiterverfolgten Verfahrenskostenhilfeantrag als unzulässig verworfen. Hinsichtlich der Gründe wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

2

II/ Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag als unzulässig verworfen. Denn die bereits vor der Abtrennung gewährte Prozesskostenhilfe wirkt weiter, das notwendige Rechtschutzinteresse für eine erneute Gewährung von Verfahrenskostenhilfe fehlt.

3

Zwar mag der Wortlaut des Art 111 Abs. 4 S 2 FGG-RG " ... als selbständige Familiensachen fortgeführt..." dafür sprechen, dass eine von einem ZPO-Scheidungsverfahren abgetrennte und ausgesetzte Versorgungsausgleichssache mit ihrer Wiederaufnahme eine neue selbständige Familiensachen wird. In diesem Fall bestände ein Rechtschutzinteresse für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, weil eine neue Sache vorläge.

4

Einer entsprechende Auslegung der genannten Vorschrift steht jedoch sowohl die Gesetzesbegründung zur genannten Vorschrift (BT-Ds 16/11903, S. 62) als auch das Wesen des öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleichs entgegen.

5

Eine Änderung des Charakters des Versorgungsausgleichs von einer Folgesache in eine selbständige Familiensache ist mit der genannte Vorschrift nicht gewollt. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 111 Abs. 4 S 2 FGG-RG dient der Satz 2 des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG lediglich der Klarstellung, dass die Regelung des Art 111 Abs 4 S 1 FGG-RG auch auf weitere Folgesachen aus dem Verbund Anwendung findet (vgl. BT - Ds aaO). Art 111 Abs. 4 S 1 FGG-RG regelt "lediglich" die Anwendung des neuen Verfahrensrechts auf abgetrennte oder ausgesetzte und nach dem 1.9.2009 wieder aufgenommene Verfahren. Den Charakter des Versorgungsausgleichs regelt er nicht.

6

Mit dem OLG Brandenburg ( Beschluss vom 12.05.2010 - 15 WF 125/10) ist der Senat der Ansicht, dass es dem Wesen der öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleichs widersprechen würde, würde dieser in den genannten Fällen seinen Charakter als Folgesache verlieren. Denn Wesen des öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleichs ist, dass dieser nur im Fall der Scheidung und damit nur im Zusammenhang mit dieser (mithin als Folgesache) durchzuführen ist.

7

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Ob es sich beim Wiederaufnahmeverfahren nach § 50 Abs. 1 Ziffer 2 VersAusglG um ein selbständiges oder um die Fortführung eines bereits begonnenen Verfahrens handelt, ist umstritten (zum Meinungsstand siehe OLG Naumburg, Beschluss vom 04.03.2010 - 8 WF 33/10 - und OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2010 - 15 WF 125/10). Im Hinblick hierauf und auf die voraussichtliche Vielzahl von Verfahren, deren Inhalt diese Frage sein wird, bedarf es einer höchstrichterlichen Klärung (Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde durch Zulassung: vgl. Götsche FamRZ 2009, 383, 388 unter V.2.; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. § 76 FamFG Rn. 16 m.w.N.; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl. § 70 Rn. 12).

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.