Amtsgericht Ludwigslust Beschluss, 19. Mai 2010 - 5 F 280/09

bei uns veröffentlicht am19.05.2010

Tenor

I. Die in 1999 vor dem Standesbeamten in H. zur Heiratsregisternummer ... geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

II. 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin auf dem Konto Nummer ... bei der D. R. B. zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,8759 Entgeltpunkten auf das Konto Nummer ... bei der D. R. N. bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin auf dem Konto Nummer ... bei der D. R. B. zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,2297 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto Nummer ... bei der D. R. N. bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners auf dem Konto Nummer ... bei der D. R. N. zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3,7856 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto Nummer ... bei der D. R. B. bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.

4. Im Übrigen findet der Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

III. Sind in einer Folgesache außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst; im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Ehescheidung:

2

a. Die Parteien haben in 1999 in H. geheiratet. Beide sind deutsche Staatsangehörige. In 2003 zog die Antragstellerin aus der ehelichen Wohnung aus; die Parteien haben seither dauerhaft getrennt voneinander gewohnt. Die Antragstellerin beantragt,

3

die in 1999 vor dem Standesbeamten in H. zur Heiratsregisternummer ... geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.

4

Der Antragsgegner

5

stimmt dem Scheidungsantrag zu.

6

Das durchschnittliche Nettoeinkommen der Parteien betrug bei Antragseingang jeweils 900,00 €.

7

b. Die Ehe der Parteien war gemäß §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB zu scheiden, weil sie gescheitert ist. Dies ist unwiderlegbar zu vermuten, nachdem die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt leben, was nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Parteien zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.

8

2. Versorgungsausgleich:

9

a. Die Parteien haben in 1999 geheiratet; der Scheidungsantrag wurde in 2009 zugestellt.

10

aa (1) Die Antragstellerin hat in der Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 01.09.1999 bis zum 31.10.2009 gemäß der Mitteilung der D. R. B. vom 2010 in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht in Höhe von 1,7518 Entgeltpunkten sowie ein weiteres Anrecht in Höhe von 4,4594 Entgeltpunkten (Ost) erworben; der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert in Höhe von 0,8759 Entgeltpunkten und einen korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 5.382,34 € bzw. 2,2297 Entgeltpunkten (Ost) und 11.544,77 € vorgeschlagen.

11

(2) Der Antragsgegner hat in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß der Mitteilung der D. R. N. vom 2010 ein Anrecht in Höhe von 0,0098 Entgeltpunkten sowie ein weiteres Anrecht in Höhe von 7,5711 Entgeltpunkten (Ost) erworben; der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert in Höhe von 0,0049 Entgeltpunkten und einen korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 30,11 € bzw. 3,7856 Entgeltpunkten (Ost) und 19.600,79 € vorgeschlagen.

12

bb (1) Nach dem Halbteilungsgrundsatz des § 1 Abs. 1 VersAusglG sind bezogen auf die Anrecht der Antragstellerin bei der D. R. B. im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG für den Antragsgegner als ausgleichsberechtigte Person zu Lasten der Anrechte der Antragstellerin als ausgleichspflichtiger Person Anrechte in Höhe der vorgeschlagenen Ausgleichswerte bezogen auf das Ehezeitende bei deren Versorgungsträger zu übertragen.

13

(2) Entsprechend ist nach dem Halbteilungsgrundsatz des § 1 Abs. 1 VersAusglG umgekehrt bezogen auf das Anrecht des Antragsgegners bei der D. R. N. in Form von Entgeltpunkten (Ost) im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG für die Antragstellerin als ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechtes des Antragsgegners als ausgleichspflichtiger Person Anrechte in Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichswertes bezogen auf das Ehezeitende bei dessen Versorgungsträger zu übertragen.

14

(3) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung; dies gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen. Das Familiengericht hat die Verrechnung nicht selbst vorzunehmen (vgl. Borth, Der Wertausgleich von Versorgungsanrechten, FamRZ 2009,1361/1362).

15

(4) Im Übrigen findet der Wertausgleich bei der Scheidung gemäß §§ 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG, 224 Abs. 3 FamFG nicht statt. Danach soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei ein Ausgleichswert gering ist, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens ein Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt; die betreffenden Beträge belaufen sich hier auf 25,20 € bzw. 3.024,00 €. Der Ausgleichswert der Anwartschaft des Antragsgegners in Form von Entgeltpunkten, bezüglich dessen in diesem Zusammenhang auf den korrespondierenden Kapitalwert abzustellen ist, liegt unter dem letztgenannten Betrag. Anhaltspunkte dafür, entgegen der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG den Wertausgleich insoweit dennoch durchzuführen, sind nicht erkennbar.

16

(a) Zwar soll es nach einer Auffassung im Regelfall nicht angebracht sein, die einerseits im alten Bundesgebiet, andererseits in den neuen Bundesländern erworbenen Teile der gesamten Anwartschaft im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG gesondert zu betrachten. Auch wenn ein Anrecht in Form von Entgeltpunkten (Ost) einer höheren Wertsteigerung als eine entsprechende in den alten Bundesländern erworbene gesetzliche Rentenanwartschaft unterliege und es aufgrund dieser besonderen Dynamik im Verhältnis zu einem Anrecht in Form von Entgeltpunkten nicht von gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG sei (vgl. Palandt-Brudermüller, Kommentar zum BGB, 69. Aufl., 2010, §§ 10 VersAusglG Rn. 3, 18 VersAusglG Rn. 2), sollen die in den alten und in den neuen Bundesländern erworbenen Entgeltpunkte bei Anwendung der erstgenannten Vorschrift doch insofern als Einheit anzusehen sein, als aus ihnen bei Eintritt eines Versorgungsfalles eine einheitliche Rente berechnet werde. Der Zweck des § 18 VersAusglG, die Versorgungsträger von dem durch die Teilung des Anrechts und die Aufnahme eines neuen Anwärters entstehenden "unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand" zu entlasten (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 60), rechtfertige es grundsätzlich nicht, von einem Ausgleich nur der in einem Teil der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Anrechte eines Ehegatten abzusehen. In der Regel sei eine gesetzliche Rentenanwartschaft daher in ihrer Gesamtheit auszugleichen, auch wenn ein Teilbetrag des gesamten in der Ehezeit erworbenen Anrechts unter der Bagatellgrenze liege (so OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2010, Az.: 10 UF 282/08, - zitiert nach juris -).

17

(b) Nicht zu verkennen ist dabei jedoch zunächst schon ein gewisser Widerspruch in der Handhabung des § 18 Abs. 1 VersAusglG im Verhältnis zu § 18 Abs. 2 VersAusglG. Denn während im ersteren Falle in der Terminologie des früheren VAÜG angleichungsdynamische und nicht angleichungsdynamische Anrechte aufgrund ihrer unterschiedlichen Wertentwicklung zutreffend und unproblematisch als eigenständige, weil nicht vergleichbare Anwartschaften eingeordnet werden, werden sie im letzteren Falle im Ergebnis plötzlich doch nur als quasi unselbständige Bestandteile eines einheitlichen Anrechtes angesehen. Diese Inkonsequenz wird noch dadurch unterstrichen, dass zur Ermittlung des Ausgleichswertes einer in den neuen Bundesländern erworbenen Anwartschaft im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG der wirkliche Wert der Entgeltpunkte (Ost) beispielsweise bei Ehegatten, die erst in etwa zwanzig Jahren in den Ruhestand treten werden, nicht geringer anzusetzen sein soll als der Wert von Entgeltpunkten; denn das Anrecht werde nach Abschluss der Einkommensangleichung in beiden Teilen Deutschlands den gleichen Wert haben wie eine in den alten Bundesländern erworbene Anwartschaft (vgl. OLG Celle a. a. O.). Würde man den oben unter lit. a) dargestellten Gedankengang stringent weiterführen, könnte vor dem Hintergrund des zuletzt Gesagten in der Folge eine teleologische Reduktion bereits des § 18 Abs. 1 VersAusglG bei in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden angleichungsdynamischen und nicht angleichungsdynamischen Anwartschaften dahingehend naheliegen, auch hier zumindest wegen deren letztlich eintretender wertmäßiger Angleichung und Identität ihre (allein) derzeitige Ungleichartigkeit auszuklammern und eine eventuelle Geringfügigkeit im Unterschied der Werte von Anrechten aus einer für die Rentenberechnung einheitlichen Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend durch den Ansatz des Kapitalwertes der Entgeltpunkte auch für die Entgeltpunkte (Ost) zu bestimmen.

18

Ein solches Vorgehen würde im Weiteren aber angesichts einer schon in die Bewertung miteinbezogenen zukünftigen Einkommens- und in der Folge Rentenangleichung in den neuen und alten Bundesländern zum einen die bestehenden Realitäten lediglich unzureichend berücksichtigen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung von Rentenanwartschaften das Ende der Ehezeit; bislang ist jedoch schlichtweg ein Unterschied in der Werthaltigkeit angleichungsdynamischer und nicht angleichungsdynamischer Anwartschaften gegeben. Soweit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG daneben rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, miteinzubeziehen sind, gilt dies für die weitere künftige Entwicklung nach dem Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz nur dann, wenn sie nicht nur möglich erscheint, sondern sicher zu erwarten ist (vgl. BGH FamRZ 1988, 940). Es kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht gelassen werden, dass sich die Differenz zwischen den aktuellen Rentenwerten für die alten und die neuen Bundesländer in einem Zeitraum zwischen dem zweiten Halbjahr 1999 und dem zweiten Halbjahr 2009 bis heute, d. h. über die letzten knapp elf Jahre hinweg lediglich von ([48,29 DM =] 24,69 € West - [42,01 DM =] 21,48 € Ost =) 3,21 € auf (27,20 € West - 24,13 € Ost =) 3,07 €, also im Ergebnis nur um 0,14 € oder 4,36 % verringert hat; abgesehen davon, dass ein Ehegatte im Falle seiner unmittelbar eintretenden Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Entgeltpunkten (Ost) nur geringere Rentenleistungen als aufgrund von Entgeltpunkten erhalten würde, erscheint es angesichts dieser nur als glazial zu bezeichnenden Geschwindigkeit der Rentenangleichung fragwürdig, selbst für den Eintritt des Rentenfalles bei Erreichen der Regelaltersgrenze erst in zwanzig Jahren den Eintritt der Einkommensangleichung und damit eine Wertgleichheit von angleichungsdynamischen und nicht angleichungsdynamischen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu unterstellen.

19

Zum anderen lässt sich eine irgendwie geartete "einheitliche" Betrachtung von im alten Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet erworbenen Anrechten weder im Falle des § 18 Abs. 1 VersAusglG noch gerade im Falle des § 18 Abs. 2 VersAusglG mit dem Wortlaut des Gesetzes und dessen Zweck in Einklang bringen. Handelt es sich bei angleichungsdynamischen und nicht angleichungsdynamischen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht um gleichartige Anrechte im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG, stellen sie eben auch "einzelne" Anrechte gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG bereits deshalb dar, weil sie jeweils gesondert, d. h. mit einer eigenständigen Regelung in einem entsprechenden Beschlusstenor auszugleichen sind. Jedenfalls eine damit einhergehende Teilung und Verbuchung der sich ergebenden gesonderten Positionen stellt für die Rentenversicherungsträger einen Aufwand dar, der durch die Vorschrift des § 18 VersAusglG im Falle von Bagatellanrechten regelmäßig vermieden werden soll. Allein die Einheitlichkeit der Rentenberechnung aus beiden Arten von Anwartschaften ändert daran nichts, zumal es sich bei der genannten Regelung um eine Soll-Vorschrift handelt; anders als von der oben unter lit. a) erläuterten Ansicht offenbar zugrundegelegt bedarf nicht deren Anwendung einer besonderen Rechtfertigung, sondern allein ihre Nichtanwendung.

20

(c) Dass der Wertausgleich insoweit nicht stattfindet, war dann in der Beschlussformel festzustellen.

II.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 und 3 FamFG.

III.

22

Der Verfahrenswert war gemäß §§ 43, 50 Abs. 1 FamGKG auf bis zu 8.000,00 € festzusetzen.

23

1. Ausschlaggebend war für den Streitwert hinsichtlich der Scheidung das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Parteien. Dieses war für die Parteien jeweils in Höhe von monatlich 900,00 € anzusetzen. Es ergibt sich danach ein dreifacher Monatsbetrag in Höhe von 5.400,00 €.

24

2. Hinzukam ein Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich in Höhe von 2.160,00 €. In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000,00 €; danach ergaben sich hier (5.400,00 € dreifaches monatliches Nettoeinkommen x 10 % = 540,00 € x 4 Anrechte =) 2.160,00.

25

3. Der sich ergebende Gesamtverfahrenswert fiel in die festgesetzte Gebührenstufe.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

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(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 10 Interne Teilung


(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert


(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

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(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

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(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

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(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. (2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen

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(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 43 Ehesachen


(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf

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(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.