Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 09. Dez. 2011 - 3e IN 458/11

ECLI:ECLI:DE:AGLUDWI:2011:1209.3EIN458.11.0A
bei uns veröffentlicht am09.12.2011

Tenor

Herr K. wird als Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 30.11.2011 einen Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Diesem fügte er eine Vollmacht zur Vertretung im Insolvenzverfahren durch Herrn K. bei und verwies auf dessen Lebenslauf. In diesem führte Herr K. unter anderem aus, er habe ein Universitätsstudium der Betriebswirtschaftlehre abgeschlossen und sei seit 2010 als Wirtschaftsberater mit Schwerpunkt Sanierung, Regelinsolvenz- und Firmeninsolvenz tätig.

II.

2

Die Entscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 79 Abs. 3 ZPO. Die Voraussetzungen einer zulässigen Vertretung liegen nicht vor, so dass der Verfahrensbevollmächtigte von Amts wegen zurückgewiesen werden muss.

3

Das Insolvenzverfahren kann als Parteiverfahren zum einen vom prozessfähigen Antragsteller selbst geführt werden, zum anderen aber auch von einem Bevollmächtigten. Bei der Auswahl des Bevollmächtigten ist der Antragsteller allerdings an die Voraussetzungen des § 79 ZPO gebunden. Danach kann er sich von einem Rechtsanwalt oder einer Person aus dem Kreis der Vertretungsbefugten im Sinne von § 79 Abs. 2 Nr. 1-4 ZPO vertreten lassen. Der vom Antragsteller Bevollmächtigte gehört aber nach den vorgelegten Unterlagen nicht zum Kreis der Vertretungsbefugten.

4

§ 79 ZPO ist auch auf das Insolvenzverfahren anzuwenden (vgl. FK-InsO/Schmerbach, 6. Aufl. 2011, § 4 Rn. 8). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Bestimmungen der ZPO nur auf das Insolvenzverfahren übertragen werden können, wenn und soweit dies mit der besonderen Natur des Insolvenzverfahrens zu vereinbaren ist (BGH, NJW 1961, 2016). Der Zweck der Regelung in § 79 ZPO ist der Schutz vor unqualifizierter Rechtsberatung und des reibungslosen Verfahrensablaufs. Dabei hat sich der Gesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität für eine formelle Anknüpfung entschieden, so dass das Gericht nicht befugt ist zu prüfen, ob der Verfahrensbevollmächtigte, der nicht in den Kreis der Vertretungsbefugten der Norm fällt, ausnahmsweise dennoch über die notwendigen Kenntnisse verfügt. Da es sich bei dem Insolvenzeröffnungsverfahren um ein quasi-streitiges Parteiverfahren handelt, besteht eine Parallelität mit dem Zivilprozess im Hinblick auf den genannten Schutzzweck des § 79 ZPO. Gerade aufgrund des Eilcharakters und der wirtschaftlichen Tragweite des Insolvenzverfahrens besteht ein gesteigertes Schutzbedürfnis vor unqualifizierter Rechtsberatung.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 09. Dez. 2011 - 3e IN 458/11 zitiert 4 §§.

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 79 Parteiprozess


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen s

Referenzen

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.