Amtsgericht Ludwigsburg Urteil, 25. Nov. 2005 - 10 C 3469/05

bei uns veröffentlicht am25.11.2005

Tenor

1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird

zurückgewiesen.

2.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: EUR 1.500,00

Tatbestand

 
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Verfügung die Verstärkung der Beheizung der von ihnen innegehaltenen Wohnung.
Zwischen den Parteien bestand ein Wohnraummietverhältnis.
Dieses wurde durch Kündigung der Antragsgegnerin beendet.
Vor dem Amtsgericht Ludwigsburg (AZ 1 C 269/05) wurden die Antragsteller zur Räumung verurteilt. Ihnen wurde Räumungsfrist bis 31.08.2005 bewilligt.
Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg gerichtete Berufung der Antragsteller wurde mit Urteil vom 10.10.2005 zurückgewiesen.
Ein Räumungsfristverlängerungsantrag der Antragsteller wurde vom Landgericht mit Beschluss vom 10.10.2005 zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen vor, in der Wohnung würden tagsüber nur Temperaturwerte von 16°C bis 17°C erreicht. Sie sind der Auffassung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, tagsüber eine Temperatur von mindestens 22°C und während der Nachtzeit von 17°C zu ermöglichen.
Die Antragsteller stellen folgenden Antrag:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufgegeben, die Heizung für die Wohnung der Antragsteller im EG Amselweg 12 in 71679 Asperg bis 30.04.2006 so in Betrieb zu nehmen, dass in der Wohnung der Antragsteller tagsüber zwischen 06:00 Uhr bis 23:00 Uhr Temperaturen von mindestens 22°C sowie in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr von mindestens 17°C erreicht werden.
10 
Hilfsweise beantragen die Antragsteller:
11 
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Heizung der im Hauptantrag bezeichneten Wohnung während der Dauer des Nutzungsverhältnisses mit den im Hauptantrag bezeichneten Raumtemperaturen zu betreiben.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt
13 
Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
14 
Die Antragsgegnerin trägt vor, sie sei nicht alleinige Eigentümerin und auch nicht Alleinvermieterin gewesen.
15 
Manipulationen der Heizung seien von ihr nicht ausgeübt worden.
16 
Bezüglich des weiteren Partei- und Sachvortrags wird auf die Akte und die darin befindlichen Schriftsätze verwiesen.
17 
Die Akte Amtsgericht Ludwigsburg 1 C 269/05 hat zu Informationszwecken vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der zulässige Antrag ist unbegründet und war zurückzuweisen.
19 
Schon nach ihrem eigenen Vortrag steht den Antragstellern ein Anspruch auf Beheizung der Wohnung mit tagsüber 22°C und nachtsüber 17°C nicht zu.
20 
Zwischen den Parteien besteht kein Mietverhältnis mehr.
21 
Dieses wurde durch die Kündigung der Antragsgegnerin beendet. Die Antragsteller sind rechtskräftig zur Räumung verurteilt. Eine Räumungsfrist besteht nicht mehr.
22 
Die Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher ist auf den 01.12.2005 terminiert.
23 
Vertragliche Ansprüche stehen den Antragstellern daher nicht mehr zu.
24 
Das ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist in ein Abwicklungsverhältnis übergegangen.
25 
Die Antragsteller sind nachträglich nicht berechtigte Fremdbesitzer. Ein Abwicklungsrecht für ein beendetes Mietverhältnis sieht das Gesetz – mit Ausnahme des §§ 546 a und 571 BGB – nicht vor.
26 
Aus dem auf die Parteien anzuwendenden Eigentümerbesitzerverhältnis lassen sich gleichfalls Beheizungsansprüche der Antragsteller nicht begründen.
27 
Schließlich stehen den Antragstellern auch keine Besitzstörungsrechte zu.
28 
Besitzschutz nach § 862 BGB setzt verbotene Eigenmacht voraus. Gem. § 858 BGB liegt verbotene Eigenmacht unter Anderem dann vor, wenn der Besitzer im Besitz gestört wird.
29 
Vorliegend ist zwischen dem Besitz der ehemaligen Mietsache und deren Gebrauch zu unterscheiden (Kammergericht Berlin NJW RR 2004, 1665 ff.).
30 
Mit dem Absperren der Energiezufuhr wird einem Mieter nicht der Besitz der Sache entzogen oder wird er im Besitz gestört, sondern er ist vielmehr im Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt (Kammergericht a.a.O.).
31 
Wie oben dargelegt, stehen den Antragstellern Gebrauchsrechte an der Wohnung nicht mehr zu, da das Mietverhältnis rechtskräftig beendet wurde und sie zur unverzüglichen Räumung rechtskräftig verurteilt wurden.
32 
Die Antragsteller sind lediglich noch nachträglich nicht berechtigte Fremdbesitzer, denen allenfalls Besitzrechte zustehen können.
33 
Wenn zwischen Mieter und Vermieter die vertraglichen Beziehungen beendet wurden und der Anspruch des Mieters auf Zufuhr von Energie sich ausschließlich auf den Mietvertrag stützt und nicht auf direkt abgeschlossene Verträge mit Versorgungsunternehmen, stellt das Absperren der Energiezufuhr keine Besitzstörung i.S.d. §§ 858, 862 BGB dar (Kammergericht Berlin, a.a.O.).
34 
Festzuhalten bleibt, dass den Antragstellern weder vertragliche Ansprüche noch Besitzschutzansprüche gegen die Antragsgegnerin zustehen könnten, selbst in dem Fall, dass die Antragsgegnerin, was bestritten ist, die Energiezufuhr im Heizungsbereich zum Nachteil der Antragsteller abgeändert hätte.
35 
Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann es daher dahingestellt bleiben, ob Manipulationen an der Heizung durch die Antragsgegnerin vorgenommen wurden, da den Antragstellern als nachträglich nicht berechtigte Fremdbesitzer keine Ansprüche mehr auf Beheizung der Wohnung bis zu 22°C tagsüber oder 17°C nachtsüber zustehen können.
36 
Mit ihrem Begehren verstoßen die Antragsteller darüber hinaus gegen § 242 BGB.
37 
Nach Treu und Glauben kann nur derjenige vom anderen redliches Verhalten erwarten, der sich selbst redlich und vertragsgetreu verhält.
38 
Die Antragsteller sind rechtskräftig zur Räumung verurteilt, Räumungsfristen sind abgelaufen, Räumungsfristverlängerungsanträge rechtskräftig zurückgewiesen. Gleichwohl räumen die Antragsteller die ehemalige Mietwohnung nicht, sondern es muss die Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt werden.
39 
Auch allein aus diesem Grund steht den Antragstellern ein Anspruch auf Erhöhung der Energiezufuhr nicht zu, gleichfalls unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin überhaupt die Energiezufuhr gedrosselt hat und es nicht bloß daran liegt, dass die Antragsteller die Heizkörper nicht entlüften.
40 
Schließlich haben die Antragsteller auch insoweit gegen § 242 BGB verstoßen, als sie verhindert haben, dass die Antragsgegnerin Zutritt zur Wohnung bekommt, um die Heizungsangelegenheit zu überprüfen.
41 
Der Antrag war daher abzuweisen.
42 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
18 
Der zulässige Antrag ist unbegründet und war zurückzuweisen.
19 
Schon nach ihrem eigenen Vortrag steht den Antragstellern ein Anspruch auf Beheizung der Wohnung mit tagsüber 22°C und nachtsüber 17°C nicht zu.
20 
Zwischen den Parteien besteht kein Mietverhältnis mehr.
21 
Dieses wurde durch die Kündigung der Antragsgegnerin beendet. Die Antragsteller sind rechtskräftig zur Räumung verurteilt. Eine Räumungsfrist besteht nicht mehr.
22 
Die Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher ist auf den 01.12.2005 terminiert.
23 
Vertragliche Ansprüche stehen den Antragstellern daher nicht mehr zu.
24 
Das ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist in ein Abwicklungsverhältnis übergegangen.
25 
Die Antragsteller sind nachträglich nicht berechtigte Fremdbesitzer. Ein Abwicklungsrecht für ein beendetes Mietverhältnis sieht das Gesetz – mit Ausnahme des §§ 546 a und 571 BGB – nicht vor.
26 
Aus dem auf die Parteien anzuwendenden Eigentümerbesitzerverhältnis lassen sich gleichfalls Beheizungsansprüche der Antragsteller nicht begründen.
27 
Schließlich stehen den Antragstellern auch keine Besitzstörungsrechte zu.
28 
Besitzschutz nach § 862 BGB setzt verbotene Eigenmacht voraus. Gem. § 858 BGB liegt verbotene Eigenmacht unter Anderem dann vor, wenn der Besitzer im Besitz gestört wird.
29 
Vorliegend ist zwischen dem Besitz der ehemaligen Mietsache und deren Gebrauch zu unterscheiden (Kammergericht Berlin NJW RR 2004, 1665 ff.).
30 
Mit dem Absperren der Energiezufuhr wird einem Mieter nicht der Besitz der Sache entzogen oder wird er im Besitz gestört, sondern er ist vielmehr im Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt (Kammergericht a.a.O.).
31 
Wie oben dargelegt, stehen den Antragstellern Gebrauchsrechte an der Wohnung nicht mehr zu, da das Mietverhältnis rechtskräftig beendet wurde und sie zur unverzüglichen Räumung rechtskräftig verurteilt wurden.
32 
Die Antragsteller sind lediglich noch nachträglich nicht berechtigte Fremdbesitzer, denen allenfalls Besitzrechte zustehen können.
33 
Wenn zwischen Mieter und Vermieter die vertraglichen Beziehungen beendet wurden und der Anspruch des Mieters auf Zufuhr von Energie sich ausschließlich auf den Mietvertrag stützt und nicht auf direkt abgeschlossene Verträge mit Versorgungsunternehmen, stellt das Absperren der Energiezufuhr keine Besitzstörung i.S.d. §§ 858, 862 BGB dar (Kammergericht Berlin, a.a.O.).
34 
Festzuhalten bleibt, dass den Antragstellern weder vertragliche Ansprüche noch Besitzschutzansprüche gegen die Antragsgegnerin zustehen könnten, selbst in dem Fall, dass die Antragsgegnerin, was bestritten ist, die Energiezufuhr im Heizungsbereich zum Nachteil der Antragsteller abgeändert hätte.
35 
Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann es daher dahingestellt bleiben, ob Manipulationen an der Heizung durch die Antragsgegnerin vorgenommen wurden, da den Antragstellern als nachträglich nicht berechtigte Fremdbesitzer keine Ansprüche mehr auf Beheizung der Wohnung bis zu 22°C tagsüber oder 17°C nachtsüber zustehen können.
36 
Mit ihrem Begehren verstoßen die Antragsteller darüber hinaus gegen § 242 BGB.
37 
Nach Treu und Glauben kann nur derjenige vom anderen redliches Verhalten erwarten, der sich selbst redlich und vertragsgetreu verhält.
38 
Die Antragsteller sind rechtskräftig zur Räumung verurteilt, Räumungsfristen sind abgelaufen, Räumungsfristverlängerungsanträge rechtskräftig zurückgewiesen. Gleichwohl räumen die Antragsteller die ehemalige Mietwohnung nicht, sondern es muss die Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt werden.
39 
Auch allein aus diesem Grund steht den Antragstellern ein Anspruch auf Erhöhung der Energiezufuhr nicht zu, gleichfalls unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin überhaupt die Energiezufuhr gedrosselt hat und es nicht bloß daran liegt, dass die Antragsteller die Heizkörper nicht entlüften.
40 
Schließlich haben die Antragsteller auch insoweit gegen § 242 BGB verstoßen, als sie verhindert haben, dass die Antragsgegnerin Zutritt zur Wohnung bekommt, um die Heizungsangelegenheit zu überprüfen.
41 
Der Antrag war daher abzuweisen.
42 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 858 Verbotene Eigenmacht


(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 862 Anspruch wegen Besitzstörung


(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlo

Referenzen

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.