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Die Klage zulässig, jedoch nicht begründet.
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Der Kläger trägt am Zustandekommen des Unfalls ein Mitverschulden, dass mit mindestens 30% zu bewerten ist.
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Entgegen der Auffassung des Klägers war das Unfallgeschehen für diesen im Sinne des § 17 Absatz 3 StVG nicht unabwendbar. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nämlich nur dann, wenn der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Vorliegend hat der Kläger jedoch selbst in erheblichem Maße gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstoßen. Er hat auf einer zweispurigen Einbahnstraße auf der linken Seite im absoluten Halteverbot angehalten. Dieses Anhalten dauerte zu dem über einen längeren Zeitraum fort. Im Bereich des absoluten oder auch uneingeschränkten Halteverbotes ist jedes, auch kürzestes Halten auf der Fahrbahn, verboten.
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Der Kläger hat gegen das uneingeschränkte Halteverbot auch in groben Maße verstoßen. Er hat dort nicht nur angehalten um seine Frau aussteigen zu lassen und um dann selbst einen Parkplatz zu suchen, sondern er ist dort stehen geblieben. Er ist dort auch noch stehen geblieben, als im Bereich der gegenüberliegenden Parkplätze - wie das vorliegende Unfallgeschehen zeigt - selbst ein Parkplatz frei geworden war. Wäre er in diesen Parkplatz eingebogen, wäre es nämlich zum vorliegenden Unfallgeschehen gar nicht gekommen.
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So hat der Kläger zwar zum Zeitpunkt des konkreten Unfallgeschehens sein Fahrzeug nicht bewegt. Er hat jedoch durch die Auswahl des Standortes seines Fahrzeugs im vorhinein eine Situation geschaffen, durch die das Unfallgeschehen überhaupt erst ermöglicht wurde.
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Der Unfall war für den Kläger jedoch nicht nur nicht unabwendbar, sondern ihn trifft auf Grund seines Straßenverkehrswidrigen Vorverhaltens auch - unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs - ein Mitverschulden in Höhe von mindestens 30% am zustande kommen des Unfalls.
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Der Schutzzweck eines uneingeschränkten Halteverbotes besteht nämlich nicht nur darin, den ungestörten Ablauf des fliesenden Verkehrs zu gewährleisten. Ein Halteverbot dient häufig und so auch im vorliegenden Fall, der Sicherstellung der ungehinderten Ein- und Ausfahrt zu den auf der gegenüberliegenden Seite liegenden Parkplätzen, in anderen Fällen auch von Einfahrten oder Garagen.
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Zwar hat ein einparkendes Fahrzeug den fliesenden Verkehr genau zu beobachten und beim zurück setzen auch zurück zu schauen, um andere sich möglicherweise in seinem Rangierbereich befindliche Fahrzeuge nicht zu beschädigen. Unstreitig hat der Beklagte Ziffer 1 beim Einparkvorgang und dem damit in Folge der Größe seines Fahrzeugs erforderlichen Rangiervorgang, dass dort stehende Fahrzeug des Klägers nicht beachtet und die erforderliche Sorgfalt nicht walten lassen.
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Der Unterschied zu einem an der selben Stelle verkehrsbedingten haltenden Fahrzeug besteht jedoch vorliegend darin, dass der Fahrer des einparkenden Fahrzeugs im konkreten Fall nicht damit rechnete, dass genau an dieser Stelle ein anderes Fahrzeug verbotswidrig stehen würde. Ein verkehrsbedingt haltendes Fahrzeug würde eben nicht an dieser Stelle allein auf weiter Flur stehen, sondern es gäbe eine Ursache für die Verkehrsbehinderung. Hätte sich dort etwa ein Stau des fliesenden Verkehrs gebildet, was zu weilen auch vor kommt, wäre der Beklagte Ziffer 1 darauf aufmerksam geworden. Ein einzelnes parkendes Fahrzeug fällt jedoch erheblich weniger auf. Das Fahrzeug des Klägers behinderte den Beklagten Ziffer 1 somit bei seinem Einparkvorgang. Das uneingeschränkte Halteverbot, dass wie bereits ausgeführt, sogar nur ein kurzfristiges Anhalten zum Zwecke des Aussteigens an dieser Stelle verbietet, soll jedoch gerade auch aus- und einparkenden Fahrzeugen einen ausreichenden Rangierbereich ermöglichen. Genau dieser Schutzzweck hat sich vorliegend realisiert. So trifft es zwar zu, dass ein parken im Halteverbot nicht automatisch zu einer Mithaftung führt, dies ist jedoch der Fall, wenn das den Unfall verursachende Fahrzeug durch das parkende Fahrzeug konkret in einer Art und Weise behindert wurde, die durch das Halteverbot gerade verhindert werden sollte. Dies ist beispielsweise auch entschieden für ein Auffahren auf ein, unmittelbar hinter einer Kurve parkenden Fahrzeugs oder eines Busses, auf ein in einer Haltstellenbucht stehendes Fahrzeug.
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Insbesondere sind die Beklagten der Auffassung, dass die Höhe der Mietwagenkosten nicht erforderlich gewesen sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass ihm unter Bezugnahme auf eine subjektbezogene Schadensbetrachtung ein günstigerer Normaltarif, als der gewählte Unfallersatztarif nicht ohne weiteres zugänglich gewesen wäre.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagten auch kein weiterer Zahlungsanspruch insoweit zu, als er die Differenz der nicht erstattenden Mietwagenkosten, auch soweit diese über einen Abzug von 30% hinaus geht, verlangt. Der Kläger hat ausweislich der vorgelegten Rechnung der Firma F. vom 29.04.2005 einen Mietwagen der Gruppe 6 nämlich einen Alfa-Romeo ... für eine Zeitraum von 9 Tagen angemietet. Der Mietpreis beträgt pro Tag einschließlich der nicht näher dargelegten Nebenkostenpauschale 210,54 Euro. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass von dem reinen Fahrzeugpreis in Höhe von 1.615,88 Euro eine Eigenersparnis in Höhe von 5% nach gefestigter Rechtsprechung abzuziehen ist. Dies sind 80,79 Euro. Insoweit verbleibt ein brutto Betrag von 1.850,09 Euro. Hiervon hat die Beklagte Ziffer 2 lediglich einen Betrag in Höhe von 1.315,00 Euro ihrer Abrechnung zu Grund gelegt. Es verbleibt somit ein Differenzbetrag in Höhe von 535,09 Euro. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts nicht dargelegt, dass dieser Differenzbetrag für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges im Sinne des § 249 BGB erforderlich war. Nach der neuen höchst richterlichen Rechtsprechung (siehe BGH in NJW 2005, 1041, 1043 f) gehörten Mietwagenkosten zwar regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 BGB. Sie sind jedoch nur in soweit zu ersetzen, als diese im konkreten Fall zur Herstellung des vorherigen Zustandes erforderlich waren. Der Geschädigte hat unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens, im Rahmen des ihm zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbeseitigung zu wählen. Erforderlich zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes sind daher nur die Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf.
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Zwar ist im allgemein davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein aus dem Grund gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, welcher gegenüber einem Normaltarif teurer ist, sofern dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist.
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Die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem Normaltarif obliegt im konkreten Fall dem Kläger. Dieser hat insoweit lediglich vorgetragen, ein Mitarbeiter der Firma F. habe ihm mitgeteilt, es handele sich um die üblichen Mietwagenpreise, ein Preisvergleich sei ihm vorgelegt worden. Ein günstigerer Tarif für Mietwagenkosten sei ihm nicht ohne weiteres zugänglich und erkennbar gewesen, er habe keine Marktforschung betreiben müssen.
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Vorliegend bestehen bereits Bedenken, ob die Anmietung eines Mietfahrzeuges überhaupt erforderlich gewesen ist oder ob es für den Kläger und seine Familie nicht günstiger gewesen wäre, die erforderlichen Wege mit einem Taxi zurück zu legen. Es fällt nämlich auf, dass das verunfallte Fahrzeug des Klägers bereits am 31.10.2002 zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen worden war, am 20.04.2005 jedoch nur einen Kilometerstand von 4.250 Kilometern aufwies. Der Kläger hat nicht dargetan, das und zu welchem Zweck er das Fahrzeug während der Anmietzeit überhaupt verwendet hat. Ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch, der die Mietwagenkosten selbst tragen müsste, würde jedoch zunächst erwägen, ob die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges überhaupt erforderlich ist.
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Der weitere Vortrag des Klägers ist sehr Gemeingehalten und erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an die Darlegungslast betreffende Erforderlichkeit der Anmietung des konkreten Fahrzeugs zu stellen sind. Der Kläger hat das Mietfahrzeug nämlich offensichtlich sofort, noch bevor das Gutachten des Sachverständigen K. & Sch., welches vom 21.04.2005 datiert, angemietet. Die Mietwagennutzung begann nämlich bereits am 20.04.2005. An diesem Tag wurde das Fahrzeug dem Sachverständigen zur Besichtigung vorgeführt. Diese Feststellungen legen es nahe, dass der Kläger das Fahrzeug bei der erstbesten Autovermietung angemietet hat. Aus den Ausführungen des Klägers ist daher zu schließen, dass dieser im vorliegenden Fall die Wahl eines günstigeren Tarifes oder einer anderen Autovermietung von vorneherein überhaupt nicht in Betracht gezogen hat. Bei täglichen Mietkosten von über 200 Euro ist dies von einem verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen, der die Mietwagenkosten im Zweifel aus eigener Tasche hätte bezahlen müssen, jedoch zu verlangen.
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Der Bundesgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, dass Autovermietungsfirmen, welche zudem in ständigen Geschäftsbeziehungen mit Werkstätten stehen, ihre Mietpreise nach dem Unfallersatztarif nach belieben bis an die Grenze des Wuchers erhöhen könnten, würde man allgemein gehaltene Darlegungen wie vorliegend vom Kläger vorgebracht ausreichen lassen. Dies würde im Ergebnis zu einer Schädigung der Kraftfahrtversicherungen und letztlich über eine Erhöhung der Versicherungsprämien zum Schaden aller Versicherungsnehmer, zu einer Gewinnmaximierung bei den Autovermietern führen.
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Das Gericht hat daher im Rahmen des § 287 ZPO zu schätzen, welcher Aufwand im konkreten Fall als angemessen anzusehen ist. Insoweit ist auch noch zu berücksichtigen, dass der Sachverständiger eine Reparaturdauer von 5-6 Arbeitstagen angenommen hat, vorliegend ein Mietwagen jedoch für 9 Tage in Anspruch genommen wurde. Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, wann die Reparatur seines Fahrzeugs beendet war und wie die 9 Tage an Mietdauer zustande gekommen sind.
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Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass der von der Versicherung vorgenommenen Abzug der Höhe nach gerechtfertigt war. Die Versicherung ist von einem brutto Tagesmietpreis von 142,11 Euro (nach Abzug der Verbringungskosten in Höhe von 36 Euro) ausgegangen, welcher im konkreten Fall ausreichend erscheint.
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Es bleibt auch noch anzumerken, dass der Kläger nicht dargelegt hat, wie sich die Nebenkostenpauschale in Höhe von 31 Euro pro Tag zusammensetzt, insbesondere ob es sich hierbei um einen Vollkaskoversicherung handelt und wie sein eigenes verunfalltes Fahrzeug versichert ist.
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Der Kläger ist seiner Darlegungslast betreffend der Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten somit nicht in ausreichendem Umfang nach gekommen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 11,
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