Amtsgericht Lörrach Urteil, 30. Nov. 2005 - 3 C 1266/05

bei uns veröffentlicht am30.11.2005

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht seinerseits die Beklagten zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Tatbestand

 
1. Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis geltend, dass sich am 19.04.2005 in L. auf der P.strasse in Höhe des Postgebäudes ereignet hat. Der Kläger hatte sein Fahrzeug am 19.04.2005 gegen 10:25 Uhr auf der linken Seite der zweispurigen P.strasse, bei welcher es sich um eine Einbahnstrasse handelt, in Fahrtrichtung abgestellt. Seine Frau hatte Besorgungen im Landratsamt zu machen, der Kläger selbst befand sich in seinem Fahrzeug. Auf der gesamten linken Seiten der P.strasse gilt ein Halteverbot (uneingeschränkt). Das Fahrzeug des Klägers ist ein PKW der Marke Alfa-Romeo ... mit dem Amtlichen Kennzeichen ...-... .... Auf der rechten Straßenseite der P.strasse befinden sich viele Parkplätze mit einem Winkel von 90 Grad zur Straße.
Der Beklagte Ziffer 1 befuhr, mit dem auf die Firma K. GmbH Bauunternehmen zugelassenen Kleinlastkraftwagen (3,5 t), Pritschenwagen mit Aufbau, mit dem Amtlichen Kennzeichen ...- ...-..., ebenfalls die P.strasse. Er wollte in einen freien Parkplatz, der sich ziemlich genau gegenüber vor dem parkenden Fahrzeug des Klägers befand, einparken. Nachdem er in den Parkplatz hinein gefahren war stand er mit dem Fahrzeug zunächst schräg und fuhr noch einmal rückwärts auf die P.strasse heraus um seinen Standplatz zu korrigieren. Dabei übersah er das parkende Fahrzeug des Klägers und beschädigte dessen rechte Fahrzeugseite erheblich. Gemäß der Rechnung der Firma Autohaus I. KG vom 20.04.2005 entstand an dem Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von brutto 3.686,58 Euro. Zuzüglich Sachverständigenkosten, Wertminderung und Mietwagenkosten, sowie Unkostenpauschale machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ziffer 2 einen Schaden in Höhe von insgesamt 6.426,42 Euro zuzüglich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 452,68 Euro geltend. Die Beklagte erstattete die Sachverständigenkosten in voller Höhe von 383,96 Euro direkt an das Sachverständigenbüro K. & Sch.. Von den Mietwagenkosten wurde lediglich ein Teilbetrag (1.315 Euro) von geltend gemachten 1.930,88 Euro anerkannt. Im übrigen regulierte die Beklagte den Schaden mit einer Quote von 70%.
Der Kläger macht vorliegend den Differenzbetrag auf der Grundlage der Abrechnungen der Beklagten vom 10.05.2005 und vom 02.06.2005 in Höhe von noch 2.362,54 Euro geltend.
Er ist der Auffassung, der Unfall sei durch den Beklagten Ziffer 1 allein verschuldet worden, für den Kläger sei er unvermeidbar gewesen. Es treffe nicht zu, dass das Abstellen eines Fahrzeugs im Halteverbot automatisch zu einer Mithaftung führe. Der Beklagte Ziffer 1 hätte vielmehr aufgrund der ihn treffenden Rückschaupflicht den Verkehrsunfall bei Beachtung der üblichen Sorgfalt verhindern können, auch einem PKW- Fahrer, der an dieser Stelle Verkehrsbedingt hätte halten müssen, könne eine Mitschuld nicht angelastet werden.
Der Kläger beantragt daher,
die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.362,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.06.2005 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung den Kläger treffe ein Mitverschulden am Unfall, dass mit mindestens 30% zu bewerten sei. Im absoluten Halteverbot stehend habe er nämlich das Ausparken des Beklagten Ziffer 1 behindert. Der Unfall sei für den Kläger somit nicht unvermeidbar gewesen, denn er selbst habe sich nicht verkehrsgerecht verhalten. Hilfsweise nehmen die Beklagten umfassend zur Schadenshöhe, insbesondere zur bestrittenen Höhe der Mietwagenkosten Stellung.
10 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Anlagen verwiesen.
11 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2005 sowohl den Kläger, als auch den Beklagten Ziffer 1 in Person persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Hinsichtlich des Inhaltes der mündlichen Verhandlung wird auf deren Protokoll, Aktenseiten 105ff., verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage zulässig, jedoch nicht begründet.
13 
Der Kläger trägt am Zustandekommen des Unfalls ein Mitverschulden, dass mit mindestens 30% zu bewerten ist.
14 
Entgegen der Auffassung des Klägers war das Unfallgeschehen für diesen im Sinne des § 17 Absatz 3 StVG nicht unabwendbar. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nämlich nur dann, wenn der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Vorliegend hat der Kläger jedoch selbst in erheblichem Maße gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstoßen. Er hat auf einer zweispurigen Einbahnstraße auf der linken Seite im absoluten Halteverbot angehalten. Dieses Anhalten dauerte zu dem über einen längeren Zeitraum fort. Im Bereich des absoluten oder auch uneingeschränkten Halteverbotes ist jedes, auch kürzestes Halten auf der Fahrbahn, verboten.
15 
Der Kläger hat gegen das uneingeschränkte Halteverbot auch in groben Maße verstoßen. Er hat dort nicht nur angehalten um seine Frau aussteigen zu lassen und um dann selbst einen Parkplatz zu suchen, sondern er ist dort stehen geblieben. Er ist dort auch noch stehen geblieben, als im Bereich der gegenüberliegenden Parkplätze - wie das vorliegende Unfallgeschehen zeigt - selbst ein Parkplatz frei geworden war. Wäre er in diesen Parkplatz eingebogen, wäre es nämlich zum vorliegenden Unfallgeschehen gar nicht gekommen.
16 
So hat der Kläger zwar zum Zeitpunkt des konkreten Unfallgeschehens sein Fahrzeug nicht bewegt. Er hat jedoch durch die Auswahl des Standortes seines Fahrzeugs im vorhinein eine Situation geschaffen, durch die das Unfallgeschehen überhaupt erst ermöglicht wurde.
17 
Der Unfall war für den Kläger jedoch nicht nur nicht unabwendbar, sondern ihn trifft auf Grund seines Straßenverkehrswidrigen Vorverhaltens auch - unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs - ein Mitverschulden in Höhe von mindestens 30% am zustande kommen des Unfalls.
18 
Der Schutzzweck eines uneingeschränkten Halteverbotes besteht nämlich nicht nur darin, den ungestörten Ablauf des fliesenden Verkehrs zu gewährleisten. Ein Halteverbot dient häufig und so auch im vorliegenden Fall, der Sicherstellung der ungehinderten Ein- und Ausfahrt zu den auf der gegenüberliegenden Seite liegenden Parkplätzen, in anderen Fällen auch von Einfahrten oder Garagen.
19 
Zwar hat ein einparkendes Fahrzeug den fliesenden Verkehr genau zu beobachten und beim zurück setzen auch zurück zu schauen, um andere sich möglicherweise in seinem Rangierbereich befindliche Fahrzeuge nicht zu beschädigen. Unstreitig hat der Beklagte Ziffer 1 beim Einparkvorgang und dem damit in Folge der Größe seines Fahrzeugs erforderlichen Rangiervorgang, dass dort stehende Fahrzeug des Klägers nicht beachtet und die erforderliche Sorgfalt nicht walten lassen.
20 
Der Unterschied zu einem an der selben Stelle verkehrsbedingten haltenden Fahrzeug besteht jedoch vorliegend darin, dass der Fahrer des einparkenden Fahrzeugs im konkreten Fall nicht damit rechnete, dass genau an dieser Stelle ein anderes Fahrzeug verbotswidrig stehen würde. Ein verkehrsbedingt haltendes Fahrzeug würde eben nicht an dieser Stelle allein auf weiter Flur stehen, sondern es gäbe eine Ursache für die Verkehrsbehinderung. Hätte sich dort etwa ein Stau des fliesenden Verkehrs gebildet, was zu weilen auch vor kommt, wäre der Beklagte Ziffer 1 darauf aufmerksam geworden. Ein einzelnes parkendes Fahrzeug fällt jedoch erheblich weniger auf. Das Fahrzeug des Klägers behinderte den Beklagten Ziffer 1 somit bei seinem Einparkvorgang. Das uneingeschränkte Halteverbot, dass wie bereits ausgeführt, sogar nur ein kurzfristiges Anhalten zum Zwecke des Aussteigens an dieser Stelle verbietet, soll jedoch gerade auch aus- und einparkenden Fahrzeugen einen ausreichenden Rangierbereich ermöglichen. Genau dieser Schutzzweck hat sich vorliegend realisiert. So trifft es zwar zu, dass ein parken im Halteverbot nicht automatisch zu einer Mithaftung führt, dies ist jedoch der Fall, wenn das den Unfall verursachende Fahrzeug durch das parkende Fahrzeug konkret in einer Art und Weise behindert wurde, die durch das Halteverbot gerade verhindert werden sollte. Dies ist beispielsweise auch entschieden für ein Auffahren auf ein, unmittelbar hinter einer Kurve parkenden Fahrzeugs oder eines Busses, auf ein in einer Haltstellenbucht stehendes Fahrzeug.
21 
Insbesondere sind die Beklagten der Auffassung, dass die Höhe der Mietwagenkosten nicht erforderlich gewesen sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass ihm unter Bezugnahme auf eine subjektbezogene Schadensbetrachtung ein günstigerer Normaltarif, als der gewählte Unfallersatztarif nicht ohne weiteres zugänglich gewesen wäre.
22 
Dem Kläger steht gegen die Beklagten auch kein weiterer Zahlungsanspruch insoweit zu, als er die Differenz der nicht erstattenden Mietwagenkosten, auch soweit diese über einen Abzug von 30% hinaus geht, verlangt. Der Kläger hat ausweislich der vorgelegten Rechnung der Firma F. vom 29.04.2005 einen Mietwagen der Gruppe 6 nämlich einen Alfa-Romeo ... für eine Zeitraum von 9 Tagen angemietet. Der Mietpreis beträgt pro Tag einschließlich der nicht näher dargelegten Nebenkostenpauschale 210,54 Euro. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass von dem reinen Fahrzeugpreis in Höhe von 1.615,88 Euro eine Eigenersparnis in Höhe von 5% nach gefestigter Rechtsprechung abzuziehen ist. Dies sind 80,79 Euro. Insoweit verbleibt ein brutto Betrag von 1.850,09 Euro. Hiervon hat die Beklagte Ziffer 2 lediglich einen Betrag in Höhe von 1.315,00 Euro ihrer Abrechnung zu Grund gelegt. Es verbleibt somit ein Differenzbetrag in Höhe von 535,09 Euro. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts nicht dargelegt, dass dieser Differenzbetrag für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges im Sinne des § 249 BGB erforderlich war. Nach der neuen höchst richterlichen Rechtsprechung (siehe BGH in NJW 2005, 1041, 1043 f) gehörten Mietwagenkosten zwar regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 BGB. Sie sind jedoch nur in soweit zu ersetzen, als diese im konkreten Fall zur Herstellung des vorherigen Zustandes erforderlich waren. Der Geschädigte hat unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens, im Rahmen des ihm zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbeseitigung zu wählen. Erforderlich zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes sind daher nur die Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf.
23 
Zwar ist im allgemein davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein aus dem Grund gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, welcher gegenüber einem Normaltarif teurer ist, sofern dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist.
24 
Die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem Normaltarif obliegt im konkreten Fall dem Kläger. Dieser hat insoweit lediglich vorgetragen, ein Mitarbeiter der Firma F. habe ihm mitgeteilt, es handele sich um die üblichen Mietwagenpreise, ein Preisvergleich sei ihm vorgelegt worden. Ein günstigerer Tarif für Mietwagenkosten sei ihm nicht ohne weiteres zugänglich und erkennbar gewesen, er habe keine Marktforschung betreiben müssen.
25 
Vorliegend bestehen bereits Bedenken, ob die Anmietung eines Mietfahrzeuges überhaupt erforderlich gewesen ist oder ob es für den Kläger und seine Familie nicht günstiger gewesen wäre, die erforderlichen Wege mit einem Taxi zurück zu legen. Es fällt nämlich auf, dass das verunfallte Fahrzeug des Klägers bereits am 31.10.2002 zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen worden war, am 20.04.2005 jedoch nur einen Kilometerstand von 4.250 Kilometern aufwies. Der Kläger hat nicht dargetan, das und zu welchem Zweck er das Fahrzeug während der Anmietzeit überhaupt verwendet hat. Ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch, der die Mietwagenkosten selbst tragen müsste, würde jedoch zunächst erwägen, ob die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges überhaupt erforderlich ist.
26 
Der weitere Vortrag des Klägers ist sehr Gemeingehalten und erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an die Darlegungslast betreffende Erforderlichkeit der Anmietung des konkreten Fahrzeugs zu stellen sind. Der Kläger hat das Mietfahrzeug nämlich offensichtlich sofort, noch bevor das Gutachten des Sachverständigen K. & Sch., welches vom 21.04.2005 datiert, angemietet. Die Mietwagennutzung begann nämlich bereits am 20.04.2005. An diesem Tag wurde das Fahrzeug dem Sachverständigen zur Besichtigung vorgeführt. Diese Feststellungen legen es nahe, dass der Kläger das Fahrzeug bei der erstbesten Autovermietung angemietet hat. Aus den Ausführungen des Klägers ist daher zu schließen, dass dieser im vorliegenden Fall die Wahl eines günstigeren Tarifes oder einer anderen Autovermietung von vorneherein überhaupt nicht in Betracht gezogen hat. Bei täglichen Mietkosten von über 200 Euro ist dies von einem verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen, der die Mietwagenkosten im Zweifel aus eigener Tasche hätte bezahlen müssen, jedoch zu verlangen.
27 
Der Bundesgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, dass Autovermietungsfirmen, welche zudem in ständigen Geschäftsbeziehungen mit Werkstätten stehen, ihre Mietpreise nach dem Unfallersatztarif nach belieben bis an die Grenze des Wuchers erhöhen könnten, würde man allgemein gehaltene Darlegungen wie vorliegend vom Kläger vorgebracht ausreichen lassen. Dies würde im Ergebnis zu einer Schädigung der Kraftfahrtversicherungen und letztlich über eine Erhöhung der Versicherungsprämien zum Schaden aller Versicherungsnehmer, zu einer Gewinnmaximierung bei den Autovermietern führen.
28 
Das Gericht hat daher im Rahmen des § 287 ZPO zu schätzen, welcher Aufwand im konkreten Fall als angemessen anzusehen ist. Insoweit ist auch noch zu berücksichtigen, dass der Sachverständiger eine Reparaturdauer von 5-6 Arbeitstagen angenommen hat, vorliegend ein Mietwagen jedoch für 9 Tage in Anspruch genommen wurde. Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, wann die Reparatur seines Fahrzeugs beendet war und wie die 9 Tage an Mietdauer zustande gekommen sind.
29 
Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass der von der Versicherung vorgenommenen Abzug der Höhe nach gerechtfertigt war. Die Versicherung ist von einem brutto Tagesmietpreis von 142,11 Euro (nach Abzug der Verbringungskosten in Höhe von 36 Euro) ausgegangen, welcher im konkreten Fall ausreichend erscheint.
30 
Es bleibt auch noch anzumerken, dass der Kläger nicht dargelegt hat, wie sich die Nebenkostenpauschale in Höhe von 31 Euro pro Tag zusammensetzt, insbesondere ob es sich hierbei um einen Vollkaskoversicherung handelt und wie sein eigenes verunfalltes Fahrzeug versichert ist.
31 
Der Kläger ist seiner Darlegungslast betreffend der Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten somit nicht in ausreichendem Umfang nach gekommen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
33 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 11,

Gründe

 
12 
Die Klage zulässig, jedoch nicht begründet.
13 
Der Kläger trägt am Zustandekommen des Unfalls ein Mitverschulden, dass mit mindestens 30% zu bewerten ist.
14 
Entgegen der Auffassung des Klägers war das Unfallgeschehen für diesen im Sinne des § 17 Absatz 3 StVG nicht unabwendbar. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nämlich nur dann, wenn der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Vorliegend hat der Kläger jedoch selbst in erheblichem Maße gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstoßen. Er hat auf einer zweispurigen Einbahnstraße auf der linken Seite im absoluten Halteverbot angehalten. Dieses Anhalten dauerte zu dem über einen längeren Zeitraum fort. Im Bereich des absoluten oder auch uneingeschränkten Halteverbotes ist jedes, auch kürzestes Halten auf der Fahrbahn, verboten.
15 
Der Kläger hat gegen das uneingeschränkte Halteverbot auch in groben Maße verstoßen. Er hat dort nicht nur angehalten um seine Frau aussteigen zu lassen und um dann selbst einen Parkplatz zu suchen, sondern er ist dort stehen geblieben. Er ist dort auch noch stehen geblieben, als im Bereich der gegenüberliegenden Parkplätze - wie das vorliegende Unfallgeschehen zeigt - selbst ein Parkplatz frei geworden war. Wäre er in diesen Parkplatz eingebogen, wäre es nämlich zum vorliegenden Unfallgeschehen gar nicht gekommen.
16 
So hat der Kläger zwar zum Zeitpunkt des konkreten Unfallgeschehens sein Fahrzeug nicht bewegt. Er hat jedoch durch die Auswahl des Standortes seines Fahrzeugs im vorhinein eine Situation geschaffen, durch die das Unfallgeschehen überhaupt erst ermöglicht wurde.
17 
Der Unfall war für den Kläger jedoch nicht nur nicht unabwendbar, sondern ihn trifft auf Grund seines Straßenverkehrswidrigen Vorverhaltens auch - unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs - ein Mitverschulden in Höhe von mindestens 30% am zustande kommen des Unfalls.
18 
Der Schutzzweck eines uneingeschränkten Halteverbotes besteht nämlich nicht nur darin, den ungestörten Ablauf des fliesenden Verkehrs zu gewährleisten. Ein Halteverbot dient häufig und so auch im vorliegenden Fall, der Sicherstellung der ungehinderten Ein- und Ausfahrt zu den auf der gegenüberliegenden Seite liegenden Parkplätzen, in anderen Fällen auch von Einfahrten oder Garagen.
19 
Zwar hat ein einparkendes Fahrzeug den fliesenden Verkehr genau zu beobachten und beim zurück setzen auch zurück zu schauen, um andere sich möglicherweise in seinem Rangierbereich befindliche Fahrzeuge nicht zu beschädigen. Unstreitig hat der Beklagte Ziffer 1 beim Einparkvorgang und dem damit in Folge der Größe seines Fahrzeugs erforderlichen Rangiervorgang, dass dort stehende Fahrzeug des Klägers nicht beachtet und die erforderliche Sorgfalt nicht walten lassen.
20 
Der Unterschied zu einem an der selben Stelle verkehrsbedingten haltenden Fahrzeug besteht jedoch vorliegend darin, dass der Fahrer des einparkenden Fahrzeugs im konkreten Fall nicht damit rechnete, dass genau an dieser Stelle ein anderes Fahrzeug verbotswidrig stehen würde. Ein verkehrsbedingt haltendes Fahrzeug würde eben nicht an dieser Stelle allein auf weiter Flur stehen, sondern es gäbe eine Ursache für die Verkehrsbehinderung. Hätte sich dort etwa ein Stau des fliesenden Verkehrs gebildet, was zu weilen auch vor kommt, wäre der Beklagte Ziffer 1 darauf aufmerksam geworden. Ein einzelnes parkendes Fahrzeug fällt jedoch erheblich weniger auf. Das Fahrzeug des Klägers behinderte den Beklagten Ziffer 1 somit bei seinem Einparkvorgang. Das uneingeschränkte Halteverbot, dass wie bereits ausgeführt, sogar nur ein kurzfristiges Anhalten zum Zwecke des Aussteigens an dieser Stelle verbietet, soll jedoch gerade auch aus- und einparkenden Fahrzeugen einen ausreichenden Rangierbereich ermöglichen. Genau dieser Schutzzweck hat sich vorliegend realisiert. So trifft es zwar zu, dass ein parken im Halteverbot nicht automatisch zu einer Mithaftung führt, dies ist jedoch der Fall, wenn das den Unfall verursachende Fahrzeug durch das parkende Fahrzeug konkret in einer Art und Weise behindert wurde, die durch das Halteverbot gerade verhindert werden sollte. Dies ist beispielsweise auch entschieden für ein Auffahren auf ein, unmittelbar hinter einer Kurve parkenden Fahrzeugs oder eines Busses, auf ein in einer Haltstellenbucht stehendes Fahrzeug.
21 
Insbesondere sind die Beklagten der Auffassung, dass die Höhe der Mietwagenkosten nicht erforderlich gewesen sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass ihm unter Bezugnahme auf eine subjektbezogene Schadensbetrachtung ein günstigerer Normaltarif, als der gewählte Unfallersatztarif nicht ohne weiteres zugänglich gewesen wäre.
22 
Dem Kläger steht gegen die Beklagten auch kein weiterer Zahlungsanspruch insoweit zu, als er die Differenz der nicht erstattenden Mietwagenkosten, auch soweit diese über einen Abzug von 30% hinaus geht, verlangt. Der Kläger hat ausweislich der vorgelegten Rechnung der Firma F. vom 29.04.2005 einen Mietwagen der Gruppe 6 nämlich einen Alfa-Romeo ... für eine Zeitraum von 9 Tagen angemietet. Der Mietpreis beträgt pro Tag einschließlich der nicht näher dargelegten Nebenkostenpauschale 210,54 Euro. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass von dem reinen Fahrzeugpreis in Höhe von 1.615,88 Euro eine Eigenersparnis in Höhe von 5% nach gefestigter Rechtsprechung abzuziehen ist. Dies sind 80,79 Euro. Insoweit verbleibt ein brutto Betrag von 1.850,09 Euro. Hiervon hat die Beklagte Ziffer 2 lediglich einen Betrag in Höhe von 1.315,00 Euro ihrer Abrechnung zu Grund gelegt. Es verbleibt somit ein Differenzbetrag in Höhe von 535,09 Euro. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts nicht dargelegt, dass dieser Differenzbetrag für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges im Sinne des § 249 BGB erforderlich war. Nach der neuen höchst richterlichen Rechtsprechung (siehe BGH in NJW 2005, 1041, 1043 f) gehörten Mietwagenkosten zwar regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 BGB. Sie sind jedoch nur in soweit zu ersetzen, als diese im konkreten Fall zur Herstellung des vorherigen Zustandes erforderlich waren. Der Geschädigte hat unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens, im Rahmen des ihm zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbeseitigung zu wählen. Erforderlich zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes sind daher nur die Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf.
23 
Zwar ist im allgemein davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein aus dem Grund gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, welcher gegenüber einem Normaltarif teurer ist, sofern dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist.
24 
Die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem Normaltarif obliegt im konkreten Fall dem Kläger. Dieser hat insoweit lediglich vorgetragen, ein Mitarbeiter der Firma F. habe ihm mitgeteilt, es handele sich um die üblichen Mietwagenpreise, ein Preisvergleich sei ihm vorgelegt worden. Ein günstigerer Tarif für Mietwagenkosten sei ihm nicht ohne weiteres zugänglich und erkennbar gewesen, er habe keine Marktforschung betreiben müssen.
25 
Vorliegend bestehen bereits Bedenken, ob die Anmietung eines Mietfahrzeuges überhaupt erforderlich gewesen ist oder ob es für den Kläger und seine Familie nicht günstiger gewesen wäre, die erforderlichen Wege mit einem Taxi zurück zu legen. Es fällt nämlich auf, dass das verunfallte Fahrzeug des Klägers bereits am 31.10.2002 zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen worden war, am 20.04.2005 jedoch nur einen Kilometerstand von 4.250 Kilometern aufwies. Der Kläger hat nicht dargetan, das und zu welchem Zweck er das Fahrzeug während der Anmietzeit überhaupt verwendet hat. Ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch, der die Mietwagenkosten selbst tragen müsste, würde jedoch zunächst erwägen, ob die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges überhaupt erforderlich ist.
26 
Der weitere Vortrag des Klägers ist sehr Gemeingehalten und erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an die Darlegungslast betreffende Erforderlichkeit der Anmietung des konkreten Fahrzeugs zu stellen sind. Der Kläger hat das Mietfahrzeug nämlich offensichtlich sofort, noch bevor das Gutachten des Sachverständigen K. & Sch., welches vom 21.04.2005 datiert, angemietet. Die Mietwagennutzung begann nämlich bereits am 20.04.2005. An diesem Tag wurde das Fahrzeug dem Sachverständigen zur Besichtigung vorgeführt. Diese Feststellungen legen es nahe, dass der Kläger das Fahrzeug bei der erstbesten Autovermietung angemietet hat. Aus den Ausführungen des Klägers ist daher zu schließen, dass dieser im vorliegenden Fall die Wahl eines günstigeren Tarifes oder einer anderen Autovermietung von vorneherein überhaupt nicht in Betracht gezogen hat. Bei täglichen Mietkosten von über 200 Euro ist dies von einem verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen, der die Mietwagenkosten im Zweifel aus eigener Tasche hätte bezahlen müssen, jedoch zu verlangen.
27 
Der Bundesgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, dass Autovermietungsfirmen, welche zudem in ständigen Geschäftsbeziehungen mit Werkstätten stehen, ihre Mietpreise nach dem Unfallersatztarif nach belieben bis an die Grenze des Wuchers erhöhen könnten, würde man allgemein gehaltene Darlegungen wie vorliegend vom Kläger vorgebracht ausreichen lassen. Dies würde im Ergebnis zu einer Schädigung der Kraftfahrtversicherungen und letztlich über eine Erhöhung der Versicherungsprämien zum Schaden aller Versicherungsnehmer, zu einer Gewinnmaximierung bei den Autovermietern führen.
28 
Das Gericht hat daher im Rahmen des § 287 ZPO zu schätzen, welcher Aufwand im konkreten Fall als angemessen anzusehen ist. Insoweit ist auch noch zu berücksichtigen, dass der Sachverständiger eine Reparaturdauer von 5-6 Arbeitstagen angenommen hat, vorliegend ein Mietwagen jedoch für 9 Tage in Anspruch genommen wurde. Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, wann die Reparatur seines Fahrzeugs beendet war und wie die 9 Tage an Mietdauer zustande gekommen sind.
29 
Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass der von der Versicherung vorgenommenen Abzug der Höhe nach gerechtfertigt war. Die Versicherung ist von einem brutto Tagesmietpreis von 142,11 Euro (nach Abzug der Verbringungskosten in Höhe von 36 Euro) ausgegangen, welcher im konkreten Fall ausreichend erscheint.
30 
Es bleibt auch noch anzumerken, dass der Kläger nicht dargelegt hat, wie sich die Nebenkostenpauschale in Höhe von 31 Euro pro Tag zusammensetzt, insbesondere ob es sich hierbei um einen Vollkaskoversicherung handelt und wie sein eigenes verunfalltes Fahrzeug versichert ist.
31 
Der Kläger ist seiner Darlegungslast betreffend der Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten somit nicht in ausreichendem Umfang nach gekommen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
33 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 11,

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Amtsgericht Lörrach Urteil, 30. Nov. 2005 - 3 C 1266/05 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

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(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.