Amtsgericht Lörrach Urteil, 08. Juni 2005 - 2 C 305/05

08.06.2005

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.248,32 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2004 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagten als Gesamtschuldner je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung von jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in der selben Höhe leisten.

Streitwert: 2.496,68 Euro.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall mit dem Drittbeklagten vom 25.09.2004 auf der Bundesstraße 316. Die Beklagten wenden überwiegendes Mitverschulden des Klägers ein.
Am 25.09.2004 kurz nach 18:00 Uhr befuhr der Drittbeklagte mit dem Pkw des Erstbeklagten, versichert bei der Zweitbeklagten, einem Pkw Renault, amtliches Kennzeichen: die Bundesstraße 316 von Lörrach in Richtung Rheinfelden. Unbestritten geblieben hielt er eine Geschwindigkeit von 70-80 Km/h. Ihm folgte der Kläger mit seinem Pkw Ford, amtliches Kennzeichen: nach, wobei die Parteien darüber streiten, ob der Kläger dicht auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren war, oder aber wie von ihm behauptet, den üblichen Sicherheitsabstand von rund 30 - 40 Metern einhielt. In der Linkskurve, die zugleich aus Fahrtrichtung der Parteien gesehen das Ende der dreispurigen Fahrbahn bedeutete, kam der Drittbeklagte ins Schleudern. Sein Fahrzeug drehte sich entgegen den Uhrzeigersinn um die eigene Achse, wobei die Parteien darüber streiten, in welchem Ausmaß.
Der Kläger behauptet zunächst,
er habe den Schleudervorgang des vor ihm fahrenden Fahrzeuges erkannt und - da er keine Vorstellung davon gehabt habe, was die Ursache für den Schleudervorgang gewesen sei -, habe er nicht abgebremst, um nicht das Schicksal des vor ihm fahrenden Erstbeklagten zu erleiden, sondern versucht, auszuweichen, indem er links am Pkw des Erstbeklagten vorbeifahren wollte. Gegenverkehr sei nicht vorhanden gewesen. In diesem Moment sei das Beklagtenfahrzeug auf die linke Fahrbahn geschleudert und sei dort mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert. Gegen beide Beteiligten sei ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden, wobei nur dasjenige gegen den Drittbeklagten mit einer Verurteilung geendet habe, dasjenige gegen den Kläger aber eingestellt worden sei. Dem Kläger sei folgender Schaden entstanden:
a) Gutachterkosten gemäß beigefügter Rechnung
Ingenieurbüro vom 29.09.2004 - 284,20 Euro
b) Reparaturkosten gemäß beigefügter Rechnung
Autohaus vom 02.10.2004 - 2.704,30 Euro
c) erstattungsfähige Mietwagenkosten gemäß Rechnung
10 
der Firma vom 04.10.2004 - 731,50 Euro
11 
d) Auslagenpauschale - 25,00 Euro
12 
Gesamtschaden: - 3.745,00 Euro
13 
Hierauf habe die Zweitbeklagte 1/3, nämlich 1.248,32 Euro bezahlt. Die verbleibende Differenz sei Gegenstand der Klage. Die nur teilweise Regulierung durch die Zweitbeklagte sei mit angeblich mangelndem Sicherheitsabstand sowie Unaufmerksamkeit begründet worden, in deren Folge der Kläger auf das vor ihm ins Schleudern geratene Fahrzeug aufgefahren sei, was seine überwiegende Haftung begründe. Dies sei aber nicht zutreffend. Das Fahrzeug des Erstbeklagten habe durch den Schleudervorgang einen erheblichen Geschwindigkeitsverlust erlitten, weshalb sich der ursprünglich ausreichende Sicherheitsabstand verringert habe. Unaufmerksam sei der Kläger nicht gewesen. Er habe vielmehr sofort reagiert und sei nach links ausgewichen. Ein Ausweichen nach rechts sei nicht möglich gewesen, da sich ausgangs der Kurve eine Leitplanke befinde. Schlussendlich sei nicht der Kläger auf das schleudernde Fahrzeug des Erstbeklagten aufgefahren, sondern das Fahrzeug des Erstbeklagten gegen den vorderen rechten Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs geschleudert. Die Beklagte befinde sich spätestens seit 25.11.2004 in Verzug.
14 
Der Kläger, der zunächst nur die beiden Erstbeklagten verklagt hatte, sodann die Klage auf den Drittbeklagten als Fahrer des unfallgegnerischen Fahrzeugs erweitert hatte (Bl. 91 d. A.), beantragt zuletzt,
15 
die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.496,68 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank seit 25.11.2004 zu bezahlen.
16 
Die Beklagten beantragen,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Die Beklagten tragen vor,
19 
der Kläger sei straßenverkehrsrechtlich dazu verpflichtet gewesen, mit seinem Fahrzeug auf Sicht zu fahren und Geschwindigkeit und Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug stets so einzurichten, dass er auch bei unvorhergesehenen Situationen rechtzeitig bremsen könne. Auf das schleudernde Fahrzeug vor ihm hätte er durch ein Bremsmanöver reagieren können und müssen. Wenn der Kläger demgegenüber sein Fahrzeug ohne zu bremsen an dem vorausfahrenden schleudernden Fahrzeug vorbeifahren möchte, sei dies ein nach § 5 StVO unzulässiger Überholvorgang. Die Schuld für das Schadensgeschehen treffe damit den Kläger. Selbst unterstellt, der Unfall habe sich wie klägerseits vorgetragen so ereignet, sei daher die Klage abzuweisen.
20 
Im übrigen sei die Sachverhaltsdarstellung falsch. Der Drittbeklagte als Fahrer habe feststellen können, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug viel zu dicht aufgefahren sei. Er habe sich regelrecht bedrängt gefühlt. In Folge dieser durch den Kläger verursachten Stresssituation habe er sein Fahrzeug in der beschriebenen Linkskurve über die Mittellinie gelenkt. Als er dies bemerkt habe, habe er versucht gegenzusteuern, habe übersteuert und damit den Kleinwagen ins Schleudern gebracht. Die Drehbewegung um beinahe 360 Grad sei abgeschlossen gewesen und der Drittbeklagte habe sein Fahrzeug zum Stehen gebracht gehabt, als das klägerische Fahrzeug mit dem Beklagtenfahrzeug mit seiner vorderen Beifahrerseite auf Höhe des Kotflügels mit der Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs kollidiert sei. Damit sei klar, dass der Kläger den Drittbeklagten bedrängt und dessen ungeschicktes Fahrmanöver mitverursacht, er jedenfalls einen nach vorne zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten gehabt habe. In technischer Hinsicht sei klar, dass der Schleudervorgang mehr Zeit in Anspruch nehme als eine stabile Bremsung. Der Kläger hätte also ausreichend Zeit gehabt, um auf den Vorfall zu reagieren und sein Fahrzeug vor der Kollision zum Halten zu bringen. Dieser haftet daher zu 2/3.
21 
Die Beklagten, die die Schadenspositionen Reparaturkosten und Gutachter, sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro für unstreitig gestellt haben, haben hinsichtlich der Mietwagenkosten behauptet, dass die Autovermietung gerichtsbekannt ein gespaltenes Tarifsystem betreibe, wobei der Normaltarif bei rund 30 % des Unfallersatztarifes liege. Die Beweislast für die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes läge beim Geschädigten. Sein Ersatzanspruch beschränke sich daher auf die Erstattung des Normaltarifs, der beim hier angemieteten Ford Mondeo erfahrungsgemäß bei rund 250,00 Euro brutto liege. Die Position Mietwagenkosten sei daher mit der außergerichtlich auf diese Position geleisteten Zahlung erledigt.
22 
Der Kläger hat hierauf in repliziert,
23 
er sei nicht dicht aufgefahren. Als das Beklagtenfahrzeug in der Linkskurve am Ende der leichten Gefällstrecke ins Schleudern gekommen sei, habe er seinen Pkw abgebremst. Das Beklagtenfahrzeug habe entgegen dem Uhrzeigersinn geschleudert und sei nach eineinhalb Umdrehungen in Schrägstellung auf der Gegenfahrbahn zum Stehen gekommen. Als der Kläger dies gesehen habe, habe er geradeaus weiter fahren wollen, um die Gefahrenstelle hinter sich zu bringen. Er sei von der Bremse gegangen, als plötzlich das Beklagtenfahrzeug, einen Halbkreis beschreibend rückwärts wieder auf die ursprüngliche Fahrbahn gefahren sei. Er habe nunmehr versucht, nach links auszuweichen und zu bremsen, die Kollision sei nicht mehr vermeidbar gewesen.
24 
Hinsichtlich der Mietwagenkosten sei zu berücksichtigen, dass vom Kläger die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten von 789,00 Euro seitens der Zweitbeklagten außergerichtlich mit 731,50 Euro als berechtigt anerkannt worden seien und insoweit außerhalb der Quote kein Streit bestehe. Unabhängig davon biete gerade der vorliegende Fall gerade Anlass dafür, seitens des Autovermieters einen so genannten Unfallersatztarif anzuwenden. Der Autovermieter habe vorliegend nämlich die Vorfinanzierung des Unfallschadens vorgenommen und trage das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen möglicherweise falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden.
25 
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Verhandlungsprotokoll vom 19.04.2005 verwiesen.
26 
Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen und sowie durch die Einholung eines mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens. Das Gericht hat im übrigen die Bußgeldakten der Stadt Rheinfelden und beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörungen und der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 19.04.2005 (Bl. 151 ff.d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
28 
I. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des zuerkannten Betrages gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz. Die Haftung des Drittbeklagten ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 StVG ausgeschlossen.
29 
1. Der Unfall wurde maßgeblich vom Drittbeklagten als Fahrzeugführer verschuldet. Zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) steht fest, dass der Drittbeklagte infolge einer Lenkbewegung übersteuert und damit den Schleudervorgang ausgelöst hat. Dies war nicht nur wie die Beklagten selbst einräumen (vgl. Bl. 37 d. A.) ein ungeschicktes Fahrmanöver, sondern ein jedenfalls fahrlässig schuldhaftes. Der Drittbeklagte selbst hat in seiner Anhörung eingeräumt (vgl. Bl. 153 d. A.) dass er zunächst über die Mittellinie gekommen war und beim Versuch, wieder auf seine Fahrbahn zu steuern - zunächst nach rechts, dann wieder nach links - es zu dem „Ausbrechen und Schleudern“ gekommen war. Unabhängig davon, dass das eigentliche Schleudern bereits durch den vorangegangenen Fahrfehler entstanden war, bleibt insoweit jedenfalls festzuhalten, was der Sachverständige auch ausgeführt hat (Bl. 161 d. A.), dass die beklagtenseits angegebene Geschwindigkeit von 70-80 Km/h den Fahrvorgang nicht erkläre, da die Kurvengrenzgeschwindigkeit auch bei Nässe sicher an der Unfallstelle größer als 100 Km/h sei. Insofern spricht bereits ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Drittbeklagte schuldhaft den Schleudervorgang ausgelöst hat (vgl. nur OLG Nürnberg SP 2002, 407 f.). Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Unfall für ihn jedenfalls vermeidbar gewesen wäre, wenn er als Fahranfänger seine Geschwindigkeit auf der regennassen Fahrbahn unter die von ihm behaupteten 70-80 Km/h reduziert gehabt hätte (vgl. Bl. 159 d. A.). Dies wäre auch im Hinblick auf den Umstand, dass er erst kurze Zeit (nach eigenen Angaben im Mai 2004, vgl. Bl. 153 d. A.) die Fahrerlaubnis hatte, geboten gewesen, so dass zunächst von einem Verstoß gegen das Gebot aus § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 StVO auszugehen ist.
30 
Demgegenüber ist nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der Kläger selbst durch sein dem Unfall vorangegangenes Fahrverhalten den Fahrfehler des Beklagten erst ausgelöst hätte. Insbesondere ein zu dichtes Auffahren ist in diesem Zusammenhang nicht nachgewiesen: Die Aussage des Zeugen (vgl. Bl. 163 d. A.), Beifahrer des Drittbeklagten, ist nicht hilfreich. Er hat sich offensichtlich die Einschätzung des Drittbeklagten, das nachfolgende Fahrzeug fahre zu dich auf, zu eigen gemacht. Auf Nachfrage hat er erklärt, der Drittbeklagte habe ihm dies gesagt. Abgesehen davon, dass er die Angaben des Drittbeklagten (Bl. 153 d. A.) bereits dadurch relativiert hat, als er erklärt hat, die Lichter seien nicht ganz dicht, sondern es sei schon ein, wenn er auch glaube zu geringer, Abstand vorhanden gewesen (vgl. Bl. 163 d. A.), vermag das Gericht sich nicht davon zu überzeugen, dass er diese Wahrnehmung tatsächlich so gemacht hat. Die Angabe, er habe dies gesehen, ohne sich „etwa insoweit in Richtung auf den Fahrer zu bewegen, dass dieser irgendwie irritiert worden wäre“ (Bl. 163 d. A.), kann das Gericht nicht nachvollziehen. Da der mittlere Rückspiegel regelmäßig auf den Fahrer ausgerichtet ist und sein muss, ist die Angabe des Zeugen so nicht stimmig. Der Beweis für ein zu dichtes Auffahren des Klägers ist damit nicht geführt. Dies zumal der Zeuge (Bl. 167 d. A.) bekundet hat - und dabei sein Schätzvermögen jedenfalls im Gerichtssaal zutreffend gewesen war - es seien etwa 30 Meter Abstand zum Beklagtenfahrzeug gewesen. Dabei verkennt das Gericht nicht die Nähe des jugendlichen Zeugen zum Kläger, seinem Vater. Ein entsprechendes Näheverhältnis ist aber auch beim Zeugen gegeben. Wie sich gerade im vorliegenden Fall - etwa auch an der Einlassung des Klägers (Bl. 155 d.A.) - erweist, ist die Einschätzung von Abständen im Straßenverkehr außerordentlich schwierig und die Einschätzung eines bedrängenden Auffahrens sehr subjektiv.
31 
Im Ergebnis ist der Beweis für eine den Drittbeklagten nötigende Fahrweise des Klägers nicht geführt und dieser vom Vorwurf eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 S. 2 StVO daher nicht entlastet.
32 
2. Der Kläger seinerseits kann sich nicht darauf berufen, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) steht vielmehr fest, dass der Unfall für den Kläger - davon ausgehend, dass er die behaupteten Abstände, nämlich den halben Tachoabstand, jeweils eingehalten hat, unproblematisch vermeidbar gewesen wäre, hätte er sich für eine stabile Bremsung statt des Ausweichmanövers entschieden. Der Sachverständige hat hier dargelegt, es wäre ihm vorliegend - ausgehend von den klägerseits behaupteten Abständen und Geschwindigkeiten - sogar noch eine Betriebsbremsung, also eine solche ohne Spurenzeichnung und quietschende Reifen - möglich gewesen (Bl. 159, 161 d. A.): hätte der Kläger die Betriebsbremsung eingeleitet und wäre dabei geblieben, so hätte er hinter dem schleudernden Kfz des Drittbeklagten anhalten können und angesichts der unklaren Verkehrslage auch müssen.
33 
Dass demgegenüber - wie der Kläger in seinen wechselnden Versionen behauptet hat - für ihn das Fahrgeschehen deshalb unvermeidbar gewesen sei, weil der Drittbeklagte, nachdem er angehalten gehabt habe, sich mit seinem Fahrzeug plötzlich rückwärts (so Bl. 91 d.A.) bzw. nachdem zuerst rückwärts und dann nach vorne in seine Fahrspur gefahren sei (Bl. 157 d.A.), ist für das Gericht weder glaubhaft noch in Ansätzen nachgewiesen. Der Drittbeklagte sowie der insoweit glaubhafte Zeuge haben ausgeschlossen, dass das Fahrzeug bewusst zurückgefahren worden sei; weder der Kläger selbst noch der Zeuge haben im übrigen hierzu sagen können, ob der Drittbeklagte rückwärts g e f a h r e n sei; der Zeuge hat erklärt, er hätte keine Rückfahrleuchten gesehen (Bl. 165 d.A.).
34 
Der Kläger sowie der Zeuge haben insoweit im übrigen widersprüchliche Angaben gemacht. Der Kläger hat erklärt, der Beklagte sei „sozusagen wieder angefahren“ (Bl. 155) und „nach vorne“ gefahren (Bl. 157 d.A.) während der Zeuge ausgesagt hat, das Fahrzeug sei „zurückgekommen“ (vgl. Bl. 167 d. A.). Insoweit unterscheiden sich die Skizzen des Zeugen sowie die des Klägers selbst im übrigen auch zum Ort, wo der Schleudervorgang stattgefunden haben soll, ganz erheblich (vgl. Bl. 173, 175 d. A.). Der Sachverständige hat im übrigen nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend erklärt, aus technischer Sicht sei ein Zurückrollen des Beklagten-Pkws infolge des Schleudervorganges, also ohne ein bewusstes Rückwärtsfahren aus technischer Sicht nicht möglich (Bl. 167 d. A.). Damit aber steht kein Sachverhalt fest, der die Kollision des Klägers mit dem Beklagtenfahrzeug für den Kläger als unvermeidbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG beurteilen ließe.
35 
3. Bei einer Abwägung der Verursachungs- und Haftungsanteile nach § 17 StVG erscheint es angemessen, eine Schadensteilung dergestalt vorzunehmen, dass der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 haften. Insoweit ist die Betriebsgefahr eines schleudernden bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kollision geschleudert habenden Fahrzeugs in jedem Fall höher zu gewichten (vgl. auch OLG Hamm NJWE-VHR 1998, 108). Dabei kann nach Überzeugung des Gerichts auch nicht von einer deutlichen Zäsur zwischen dem Schleudervorgang und der anschließenden Kollision ausgegangen werden, so dass dieser unmittelbare Zusammenhang aufgehoben und damit die - auch vom Sachverständigen als technisch nachvollziehbar bezeichnete (vgl. Bl. 159 d.A.) - Ausweichbewegung des Klägers als unzulässiges „Überholmanöver“ zu qualifizieren wäre. Zwar hat auch der Kläger angegeben, dass Fahrzeug des Drittbeklagten sei zum Stehen gekommen gewesen. Er hat aber in diesem Zusammenhang erklärt, dass Fahrzeug habe sich - wie auch immer - in seine beabsichtigte Fahrspur bewegt, wobei er nicht sagen könne, ob dies noch zum Schleudervorgang gehört habe (Bl. 155, 157 d.A.). Gleiches hat - wenngleich mit umgekehrten Vorzeichen - der Sohn des Klägers bezeugt (Bl. 165 d.A.), der auch von einem „Schwung“ insoweit ausging (Bl. 165 d.A.). Dies - zumal angesichts der bekannten Schwierigkeit der Unfallbeteiligten im Nachhinein den Ablauf der sich in wenigen Sekunden abspielenden Ereignisse korrekt wiederzugeben - lässt für das Gericht den Schluss nicht zu, dass Beklagtenfahrzeug sei bereits mit deutlich zeitlicher Zäsur sicher in der eigenen Fahrspur zum Stehen gekommen gewesen.
36 
4. Soweit die Beklagten die eingestellte Mietwagenkosten als zu hoch monieren, ohne insoweit ein Beweisangebot für den anzusetzenden Normaltarif zu machen, haben sie sich im Ergebnis an ihrer eigenen Abrechnung vom 22.11.2004 (vgl. Bl. 19 d. A.) festhalten zu lassen, worauf der Kläger auch hingewiesen hatte (Bl.93 d.A.). Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass dies bereits das zweite Abrechnungsschreiben in Bezug auf die Mietwagenkosten war und die Mietwagenkosten, die zunächst nur in Höhe von 674,00 Euro anerkannt worden waren (Bl. 17 d. A.), sodann in Höhe von 731,50 Euro anerkannt und der Regulierungssumme zugrunde gelegt wurden. Insoweit ist im Rahmen der Regulierungszusage - wenn auch eingeschränkt durch die Haftungsquote - insoweit von einem formlosen Anerkenntnis im Rahmen der Regulierungszusage auszugehen, was zu einer Umkehr der Beweislast zu führen vermag (vgl. insoweit nur Palandt-Sprau, 64. Aufl. § 81, 781 Rdnr. 6 m.w.N.). Ob vorliegend nach der neueren BGH-Rechtsprechung die volle Erstattung der Mietwagenrechnung verlangt werden könnte (vgl. hierzu Urteil vom 31.05.2005, Az.: 2 c 2309/04), bedarf hier keiner Entscheidung, nachdem es bereits an jeglichem Beweisangebot dafür fehlt, dass die abgerechneten Kosten nicht die erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB waren. Schon die Behauptung, es sei „gerichtsbekannt“, dass die Mietwagenfirma ein gespaltenes Tarifsystem habe, ist unzutreffend; eine offenkundige Tatsache im Sinne des § 291 ZPO liegt nicht vor; Urteile oder Vorgänge, aus denen sich eine solche Gerichtskenntnis begründen könnte sind weder in Bezug genommen noch vorgelegt, insbesondere hinsichtlich der weitergehenden Behauptung, der Normaltarif liege bei 30%. Es ist daher von dem auch der Klage zugrunde gelegten Betrag von 731,50 Euro auszugehen. Gleiches gilt für die zugestandene Kostenpauschale von 25 Euro (Bl. 17 d.A.), ohne dass es einer Entscheidung bedürfte, ob das erkennende Gericht an der im hiesigen Bezirk (noch) nach § 287 ZPO mit 20 Euro angesetzten Kostenpauschalenhöhe festhält.
37 
Nach der entsprechenden Quote der Haftungsanteile hat die Beklagte daher noch 1.248,32 Euro zu erstatten.
38 
5. Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe schulden die Beklagten gemäß §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB ab dem 25.11.2004.
39 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Gründe

 
27 
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
28 
I. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des zuerkannten Betrages gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz. Die Haftung des Drittbeklagten ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 StVG ausgeschlossen.
29 
1. Der Unfall wurde maßgeblich vom Drittbeklagten als Fahrzeugführer verschuldet. Zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) steht fest, dass der Drittbeklagte infolge einer Lenkbewegung übersteuert und damit den Schleudervorgang ausgelöst hat. Dies war nicht nur wie die Beklagten selbst einräumen (vgl. Bl. 37 d. A.) ein ungeschicktes Fahrmanöver, sondern ein jedenfalls fahrlässig schuldhaftes. Der Drittbeklagte selbst hat in seiner Anhörung eingeräumt (vgl. Bl. 153 d. A.) dass er zunächst über die Mittellinie gekommen war und beim Versuch, wieder auf seine Fahrbahn zu steuern - zunächst nach rechts, dann wieder nach links - es zu dem „Ausbrechen und Schleudern“ gekommen war. Unabhängig davon, dass das eigentliche Schleudern bereits durch den vorangegangenen Fahrfehler entstanden war, bleibt insoweit jedenfalls festzuhalten, was der Sachverständige auch ausgeführt hat (Bl. 161 d. A.), dass die beklagtenseits angegebene Geschwindigkeit von 70-80 Km/h den Fahrvorgang nicht erkläre, da die Kurvengrenzgeschwindigkeit auch bei Nässe sicher an der Unfallstelle größer als 100 Km/h sei. Insofern spricht bereits ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Drittbeklagte schuldhaft den Schleudervorgang ausgelöst hat (vgl. nur OLG Nürnberg SP 2002, 407 f.). Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Unfall für ihn jedenfalls vermeidbar gewesen wäre, wenn er als Fahranfänger seine Geschwindigkeit auf der regennassen Fahrbahn unter die von ihm behaupteten 70-80 Km/h reduziert gehabt hätte (vgl. Bl. 159 d. A.). Dies wäre auch im Hinblick auf den Umstand, dass er erst kurze Zeit (nach eigenen Angaben im Mai 2004, vgl. Bl. 153 d. A.) die Fahrerlaubnis hatte, geboten gewesen, so dass zunächst von einem Verstoß gegen das Gebot aus § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 StVO auszugehen ist.
30 
Demgegenüber ist nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der Kläger selbst durch sein dem Unfall vorangegangenes Fahrverhalten den Fahrfehler des Beklagten erst ausgelöst hätte. Insbesondere ein zu dichtes Auffahren ist in diesem Zusammenhang nicht nachgewiesen: Die Aussage des Zeugen (vgl. Bl. 163 d. A.), Beifahrer des Drittbeklagten, ist nicht hilfreich. Er hat sich offensichtlich die Einschätzung des Drittbeklagten, das nachfolgende Fahrzeug fahre zu dich auf, zu eigen gemacht. Auf Nachfrage hat er erklärt, der Drittbeklagte habe ihm dies gesagt. Abgesehen davon, dass er die Angaben des Drittbeklagten (Bl. 153 d. A.) bereits dadurch relativiert hat, als er erklärt hat, die Lichter seien nicht ganz dicht, sondern es sei schon ein, wenn er auch glaube zu geringer, Abstand vorhanden gewesen (vgl. Bl. 163 d. A.), vermag das Gericht sich nicht davon zu überzeugen, dass er diese Wahrnehmung tatsächlich so gemacht hat. Die Angabe, er habe dies gesehen, ohne sich „etwa insoweit in Richtung auf den Fahrer zu bewegen, dass dieser irgendwie irritiert worden wäre“ (Bl. 163 d. A.), kann das Gericht nicht nachvollziehen. Da der mittlere Rückspiegel regelmäßig auf den Fahrer ausgerichtet ist und sein muss, ist die Angabe des Zeugen so nicht stimmig. Der Beweis für ein zu dichtes Auffahren des Klägers ist damit nicht geführt. Dies zumal der Zeuge (Bl. 167 d. A.) bekundet hat - und dabei sein Schätzvermögen jedenfalls im Gerichtssaal zutreffend gewesen war - es seien etwa 30 Meter Abstand zum Beklagtenfahrzeug gewesen. Dabei verkennt das Gericht nicht die Nähe des jugendlichen Zeugen zum Kläger, seinem Vater. Ein entsprechendes Näheverhältnis ist aber auch beim Zeugen gegeben. Wie sich gerade im vorliegenden Fall - etwa auch an der Einlassung des Klägers (Bl. 155 d.A.) - erweist, ist die Einschätzung von Abständen im Straßenverkehr außerordentlich schwierig und die Einschätzung eines bedrängenden Auffahrens sehr subjektiv.
31 
Im Ergebnis ist der Beweis für eine den Drittbeklagten nötigende Fahrweise des Klägers nicht geführt und dieser vom Vorwurf eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 S. 2 StVO daher nicht entlastet.
32 
2. Der Kläger seinerseits kann sich nicht darauf berufen, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) steht vielmehr fest, dass der Unfall für den Kläger - davon ausgehend, dass er die behaupteten Abstände, nämlich den halben Tachoabstand, jeweils eingehalten hat, unproblematisch vermeidbar gewesen wäre, hätte er sich für eine stabile Bremsung statt des Ausweichmanövers entschieden. Der Sachverständige hat hier dargelegt, es wäre ihm vorliegend - ausgehend von den klägerseits behaupteten Abständen und Geschwindigkeiten - sogar noch eine Betriebsbremsung, also eine solche ohne Spurenzeichnung und quietschende Reifen - möglich gewesen (Bl. 159, 161 d. A.): hätte der Kläger die Betriebsbremsung eingeleitet und wäre dabei geblieben, so hätte er hinter dem schleudernden Kfz des Drittbeklagten anhalten können und angesichts der unklaren Verkehrslage auch müssen.
33 
Dass demgegenüber - wie der Kläger in seinen wechselnden Versionen behauptet hat - für ihn das Fahrgeschehen deshalb unvermeidbar gewesen sei, weil der Drittbeklagte, nachdem er angehalten gehabt habe, sich mit seinem Fahrzeug plötzlich rückwärts (so Bl. 91 d.A.) bzw. nachdem zuerst rückwärts und dann nach vorne in seine Fahrspur gefahren sei (Bl. 157 d.A.), ist für das Gericht weder glaubhaft noch in Ansätzen nachgewiesen. Der Drittbeklagte sowie der insoweit glaubhafte Zeuge haben ausgeschlossen, dass das Fahrzeug bewusst zurückgefahren worden sei; weder der Kläger selbst noch der Zeuge haben im übrigen hierzu sagen können, ob der Drittbeklagte rückwärts g e f a h r e n sei; der Zeuge hat erklärt, er hätte keine Rückfahrleuchten gesehen (Bl. 165 d.A.).
34 
Der Kläger sowie der Zeuge haben insoweit im übrigen widersprüchliche Angaben gemacht. Der Kläger hat erklärt, der Beklagte sei „sozusagen wieder angefahren“ (Bl. 155) und „nach vorne“ gefahren (Bl. 157 d.A.) während der Zeuge ausgesagt hat, das Fahrzeug sei „zurückgekommen“ (vgl. Bl. 167 d. A.). Insoweit unterscheiden sich die Skizzen des Zeugen sowie die des Klägers selbst im übrigen auch zum Ort, wo der Schleudervorgang stattgefunden haben soll, ganz erheblich (vgl. Bl. 173, 175 d. A.). Der Sachverständige hat im übrigen nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend erklärt, aus technischer Sicht sei ein Zurückrollen des Beklagten-Pkws infolge des Schleudervorganges, also ohne ein bewusstes Rückwärtsfahren aus technischer Sicht nicht möglich (Bl. 167 d. A.). Damit aber steht kein Sachverhalt fest, der die Kollision des Klägers mit dem Beklagtenfahrzeug für den Kläger als unvermeidbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG beurteilen ließe.
35 
3. Bei einer Abwägung der Verursachungs- und Haftungsanteile nach § 17 StVG erscheint es angemessen, eine Schadensteilung dergestalt vorzunehmen, dass der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 haften. Insoweit ist die Betriebsgefahr eines schleudernden bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kollision geschleudert habenden Fahrzeugs in jedem Fall höher zu gewichten (vgl. auch OLG Hamm NJWE-VHR 1998, 108). Dabei kann nach Überzeugung des Gerichts auch nicht von einer deutlichen Zäsur zwischen dem Schleudervorgang und der anschließenden Kollision ausgegangen werden, so dass dieser unmittelbare Zusammenhang aufgehoben und damit die - auch vom Sachverständigen als technisch nachvollziehbar bezeichnete (vgl. Bl. 159 d.A.) - Ausweichbewegung des Klägers als unzulässiges „Überholmanöver“ zu qualifizieren wäre. Zwar hat auch der Kläger angegeben, dass Fahrzeug des Drittbeklagten sei zum Stehen gekommen gewesen. Er hat aber in diesem Zusammenhang erklärt, dass Fahrzeug habe sich - wie auch immer - in seine beabsichtigte Fahrspur bewegt, wobei er nicht sagen könne, ob dies noch zum Schleudervorgang gehört habe (Bl. 155, 157 d.A.). Gleiches hat - wenngleich mit umgekehrten Vorzeichen - der Sohn des Klägers bezeugt (Bl. 165 d.A.), der auch von einem „Schwung“ insoweit ausging (Bl. 165 d.A.). Dies - zumal angesichts der bekannten Schwierigkeit der Unfallbeteiligten im Nachhinein den Ablauf der sich in wenigen Sekunden abspielenden Ereignisse korrekt wiederzugeben - lässt für das Gericht den Schluss nicht zu, dass Beklagtenfahrzeug sei bereits mit deutlich zeitlicher Zäsur sicher in der eigenen Fahrspur zum Stehen gekommen gewesen.
36 
4. Soweit die Beklagten die eingestellte Mietwagenkosten als zu hoch monieren, ohne insoweit ein Beweisangebot für den anzusetzenden Normaltarif zu machen, haben sie sich im Ergebnis an ihrer eigenen Abrechnung vom 22.11.2004 (vgl. Bl. 19 d. A.) festhalten zu lassen, worauf der Kläger auch hingewiesen hatte (Bl.93 d.A.). Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass dies bereits das zweite Abrechnungsschreiben in Bezug auf die Mietwagenkosten war und die Mietwagenkosten, die zunächst nur in Höhe von 674,00 Euro anerkannt worden waren (Bl. 17 d. A.), sodann in Höhe von 731,50 Euro anerkannt und der Regulierungssumme zugrunde gelegt wurden. Insoweit ist im Rahmen der Regulierungszusage - wenn auch eingeschränkt durch die Haftungsquote - insoweit von einem formlosen Anerkenntnis im Rahmen der Regulierungszusage auszugehen, was zu einer Umkehr der Beweislast zu führen vermag (vgl. insoweit nur Palandt-Sprau, 64. Aufl. § 81, 781 Rdnr. 6 m.w.N.). Ob vorliegend nach der neueren BGH-Rechtsprechung die volle Erstattung der Mietwagenrechnung verlangt werden könnte (vgl. hierzu Urteil vom 31.05.2005, Az.: 2 c 2309/04), bedarf hier keiner Entscheidung, nachdem es bereits an jeglichem Beweisangebot dafür fehlt, dass die abgerechneten Kosten nicht die erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB waren. Schon die Behauptung, es sei „gerichtsbekannt“, dass die Mietwagenfirma ein gespaltenes Tarifsystem habe, ist unzutreffend; eine offenkundige Tatsache im Sinne des § 291 ZPO liegt nicht vor; Urteile oder Vorgänge, aus denen sich eine solche Gerichtskenntnis begründen könnte sind weder in Bezug genommen noch vorgelegt, insbesondere hinsichtlich der weitergehenden Behauptung, der Normaltarif liege bei 30%. Es ist daher von dem auch der Klage zugrunde gelegten Betrag von 731,50 Euro auszugehen. Gleiches gilt für die zugestandene Kostenpauschale von 25 Euro (Bl. 17 d.A.), ohne dass es einer Entscheidung bedürfte, ob das erkennende Gericht an der im hiesigen Bezirk (noch) nach § 287 ZPO mit 20 Euro angesetzten Kostenpauschalenhöhe festhält.
37 
Nach der entsprechenden Quote der Haftungsanteile hat die Beklagte daher noch 1.248,32 Euro zu erstatten.
38 
5. Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe schulden die Beklagten gemäß §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB ab dem 25.11.2004.
39 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 708 Nr.11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Lörrach Urteil, 08. Juni 2005 - 2 C 305/05

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Lörrach Urteil, 08. Juni 2005 - 2 C 305/05 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 3 Geschwindigkeit


(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften v

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 5 Überholen


(1) Es ist links zu überholen. (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als de

Referenzen

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.