Amtsgericht Lemgo Beschluss, 11. Feb. 2014 - 24 Ds-44 Js 120/13-67/13
Tenor
werden die nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 09.10.2013, AZ: 24 Ds-44 Js 120/13-67/13, dem o. g. früheren Angeklagten z. H. seiner Verteidigerin Rechtsanwältin pp. aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf
895,12 EUR (achthundertfünfundneunzig Euro und zwölf Cent)
festgesetzt.
1
Sämtliche am 09.10.2013 angemeldeten Kosten sind tatsächlich entstanden und erstattungsfähig.
3Die Verteidigerin Rechtsanwältin pp. hat in Vertretung des Betroffenen Kosten in Höhe von 895,12 € angemeldet.
4Der Bezirksrevisor hat in seiner Stellungnahme vom 17.12.2013 die angemeldeten Gebühren als erstattungsfähig anerkannt, aber die angemeldeten Reisekosten der Verteidigerin vom Kanzleiort in Bad Salzuflen bis zum Gerichtsort in Lemgo in Höhe von 45,20 € sowie die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 € als nicht notwendig und damit nicht erstattungsfähig bestritten.
5Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Betroffenem und Verteidigerin, dass die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten rechtfertigen könnte, sei nicht vorgetragen worden und nach h. m. auch wohl ohne Bedeutung.
6Die Verteidigerin hat in ihrer Replik vom 07.01.2014 ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Betroffenen pp. und dessen Familie vorgetragen. Sie hat ferner hervorgehoben, dass der Sachverhalt komplex gewesen sei, insgesamt sechs Zeugen vernommen worden seien und es sich daher und aufgrund der schwierigen rechtlichen Bewertung der einzelnen Tatbeiträge und der Tatsache, dass mehrere Angeklagte beteiligt gewesen wären, nicht um ein einfaches, durchschnittliches Strafverfahren gehandelt habe. Vielmehr habe das Vertrauensverhältnis zur Verteidigerin eine besondere Rolle gespielt. Und dieses Vertrauen habe der Angeklagte eben zu ihr als einer Verteidigerin in Bad Salzuflen gehabt und nicht zu einem Rechtsanwalt in Lemgo. Die Verteidigerin weist zudem auf die geringe Entfernung zwischen dem Wohnsitz ihres Mandanten (bzw. Sitz des Gerichts) Lemgo und Bad Salzuflen hin. Die angemeldeten Rechtsanwaltsreisekosten und die Aktenversendungspauschale seien daher zu erstatten.
7Der Bezirksrevisor hat in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 23.01.2014 daraufhin ausgeführt, dass die Beauftragung einer Verteidigerin in Bad Salzuflen weiterhin nicht ersichtlich sei. Das inzwischen vorgetragene Vertrauensverhältnis sei in - durchschnittlichen - Strafverfahren wie dem vorliegenden ohne Bedeutung. Bei der Kommentierung/Rechtsprechung führt er insbesondere den Kommentar Meyer-Goßner zur StPO, Rdnr. 12 zu § 464 a StPO sowie den Beschluss des Landgerichts Detmold vom 11.07.2011 (4 Qs 26/11) an. Aus letzterem Beschluss wird u. a. wie folgt zitiert: "Nicht ausreichend ist, dass der auswärtige Verteidiger für den Beschuldigten der Anwalt seines Vertrauens ist oder den Ruf genießt, allgemein über besonders gute Rechtskenntnisse zu verfügen (a. a. O.). Ausgehend von diesen Kriterien konnte ein Ersatz der ursprünglich geltend gemachten Fahrtkosten nicht in Betracht kommen. Denn nach Überzeugung der Kammer bestehen bei nochmaliger Würdigung der Gesamtumstände des Falles kein Zweifel daran, dass es möglich und auch zumutbar war, die Verteidigung einem ortsansässigen Verteidiger zu überlassen."
8Die Verteidigerin hätte nur durchschnittliche Gebühren angemeldet. Daher habe sie insofern auch dem Strafverfahren nur eine durchschnittliche Bedeutung gegeben. Die angemeldeten Rechtsanwaltsreisekosten seien als Mehrkosten einer auswärtigen Verteidigerin nicht notwendig und nicht erstattungsfähig. Gleiches gelte für die Aktenversendungspauschale, die bei Beauftragung eines Lemgoer Verteidigers nicht entstanden wäre.
9Dem gestellten Antrag der Verteidigerin vom 09.10.2013 wird in voller Höhe entsprochen.
10Die geltend gemachten o. g. Gebühren sind unstreitig und auch aus der Sicht des Gerichts angemessen im Sinne des § 14 RVG.
11Die angemeldeten Fahrtkosten sowie die Aktenversendungspauschale werden als rechtsnotwendig und erstattungsfähig anerkannt.
12Zur Erstattungsfähigkeit der bezeichneten Auslagen stellte das Gericht folgende Überlegungen an:
13Der Gesetzgeber sieht für die Festsetzung der angemeldeten Auslagen im Rahmen von Strafprozessen in der Strafprozessordnung gem. § 464 b StPO in Satz 3 nur den Verweis auf die ZPO vor. In § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO macht er die Erstattungsfähigkeit zunächst bei Auslagen allgemein von der Notwendigkeit der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung abhängig. In Abs. 1 S. 2 betont er im Hinblick auf Reisekosten die Notwendigkeit der Reisen bzw. der Wahrnehmung der Termine durch die Partei. In Abs. 2 S. 1 des § 91 ZPO erklärt er Reisekosten einesProzessbevollmächtigten nur für erstattungsfähig, als die "Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war".
14Aus den Formulierungen des Gesetzgebers ist zu erkennen, dass a) als Voraussetzung für eine Erstattungsfähigkeit die genannten Auslagen jeweils "rechtsnotwendig" sein sollen, b) Fahrt- bzw. Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann erstattungsfähig sein sollen, wenn auch die Zuziehung des Verteidigers zur "zweckentsprechenden Rechtsverfolgung" notwendig war und c) weitere Voraussetzungen - außer dem tatsächlichen Entstehen der Auslagen - nicht genannt sind und dem Sachbearbeiter so ein Beurteilungsspielraum bei der Festsetzung der Auslagen und insbesondere Reisekosten vom Gesetzgeber gegeben wird, den er im konkreten Fall ausloten muss.
15Auch die Frage, ob ein "besonderes Vertrauensverhältnis" zwischen Mandant und Verteidiger zu der angesprochenen "Notwendigkeit der Zuziehung" des Prozessbevollmächtigten führt, ist deshalb bezogen auf den konkreten Fall zu beurteilen. Dass ein solches Vertrauensverhältnis hier vorliegt, ist hinreichend von der Verteidigerin dargestellt und wird auch vom Bezirksrevisor in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 23.01.2014 nicht bestritten.
16Generell ist m. E. der o. g. Entscheidung des Landgerichts Detmold insofern zuzustimmen, als für eine Beauftragung in einem - gewöhnlichen - Verfahren ohne besondere Bedeutung auch dann keine Zuziehung eines auswärtigen Anwalts notwendig ist, wenn eine Vertrauensbeziehung zwischen Mandant und Verteidiger besteht. Auch ein "allgemein guter Ruf" des auswärtigen Rechtsanwalts kann nicht notwendigerweise zu einer Erstattung der Auslagen des auswärtigen Rechtsanwalts führen. Andererseits erklärt der Beschluss des Landgerichts Detmold aber, dass "die Gesamtumstände des Falles" zu würdigen sind.
17Diese Würdigung der Gesamtumstände führt hier nach Überzeugung des Sachbearbeiters zu einem anderen Ergebnis. Der Rechtsanwältin ist nach Aktenlage Recht zu geben, dass das Verfahren komplex und schwierig war. Der Vorhalt des Bezirksrevisors, dass die Verteidigerin selbst nur jeweils die Mittelgebühr bei der Kostenrechnung angesetzt habe und das Verfahren deshalb so überdurchschnittlich schwierig und bedeutend nicht sein könne, trifft nicht, da – als ebenfalls zu berücksichtigende Kriterien bei der Feststellung der Angemessenheit der Gebühren - z. B. der Gesamtumfang der Akte nur 90 Seiten hat und die objektive Bedeutung des Tatvorwurfs der gefährlichen Körperverletzung auch nach allgemeiner Rechtsmeinung nur mittelschwer wiegt (allgemein wertmindernde Kriterien; demgegenüber stehen für die Bedeutung des Verfahrens eine Termindauer von 3 1/2 Stunden und die Anhörung von insgesamt 6 Zeugen bei drei Angeklagten als werterhöhende Kriterien). Außerdem kann eine mögliche Bescheidenheit bei der Geltendmachung der Vergütung nicht objektives Kriterium dafür sein, welche Bedeutung und Schwierigkeit das Verfahren für den Betreffenden hatte und wie sehr er auf eine anwaltliche Hilfe angewiesen war, die sein Vertrauen genoss.
18Es ist festzustellen, dass grundsätzlich jeder Mensch, der wie hier mit dem - wenn auch unberechtigten -Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung in einem Strafverfahren konfrontiert ist, natürlich darauf angewiesen ist, einen Verteidiger seines Vertrauens zu bestellen, der ihn einerseits versteht und dem er andererseits zutraut, den Sachverhalt juristisch zu durchdringen. Der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung mag im Verhältnis zu noch schwereren Straftaten von geringerer Bedeutung sein. Andererseits haben natürlich ein solcher Strafvorwurf und eine Anklage für den Betroffenen erhebliches Gewicht. Es liegt auf der Hand, dass bei der Entscheidung, wem das Mandat gegeben wird, kleinere Entfernungen zwischen Wohnsitz des Betroffenen und Verteidiger keine Rolle spielen und auch nicht spielen können. Der Angeklagte kannte zur Zeit der Anklageerhebung nach dem unwidersprochenen Vortrag eine Rechtsanwältin in Bad Salzuflen, die sein Vertrauen hatte. Es erscheint im Hinblick auf das Ende des Prozesses (Freispruch) und den Erfolg der Verteidigung weder vorher sachgerecht, das Risiko einer anderen Mandatierung in Lemgo einzugehen, noch im Nachhinein gerecht, dass der Betroffene trotz des besonderen Vertrauensverhältnisses zu seiner in Bad Salzuflen ansässigen Verteidigerin selbst die Fahrtkosten seine Rechtsanwältin mit dem Hinweis zu bezahlen hat, er hätte sich in der damaligen Situation einen Verteidiger am Prozessort suchen müssen.
19Bei der konkreten Beurteilung muss es bei den im Einzelfall zu prüfenden o. g. Kriterien des § 91 ZPO hinsichtlich der Rechtsnotwendigkeit der Kosten und der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts bleiben. In diesem Fall wiegt nach Auffassung des Gerichts das besondere von der Verteidigerin ohne Widerspruch vorgetragene Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidigerin und auch die Kompliziertheit des Verfahrens schwerer als eine vom Gesetzgeber im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der entstehenden Auslagen nicht geduldete Beliebigkeit bei der (auswärtigen) Anwaltswahl im Strafverfahren. (Als Nebenaspekt sei erwähnt, dass in den Fällen der Pflichtverteidiger-Bestellung generell die Fahrtkosten der Pflichtverteidiger auch von weiter entfernten Orten erstattet werden, weil oftmals keine Verteidiger am Gerichtsort gefunden bzw. als für den Fall geeignet angesehen werden. So wie die Wahl des Gerichts bei der Bestellung des möglichst ortsnahen Pflichtverteidigers schwer fällt und kostenmäßig später in Form der Erstattung der so notwendig gewordenen Auslagen Berücksichtigung findet, müssen auch hier besondere Belange der Privatpersonen beim Wahlmandat erwogen werden.) Die Hinzuziehung der Bad Salzufler Rechtsanwältin wird wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zur ihr in diesem Fall als erforderlich angesehen.
20Die angemeldeten Rechtsanwaltsreisekosten sowie die Aktenversendungspauschale sind daher aus den genannten Gründen rechtsnotwendig und zu erstatten.
21Entsprechend war antragsgemäß festzusetzen.
22Rechtsbehelfsbelehrung:
23Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
24Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo, oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
25Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von einer Woche bei dem Amtsgericht Lemgo oder dem Landgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
26Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
27Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200,- €, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.
28Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
29Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von einer Woche bei dem zuständigen Amtsgericht Lemgo eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
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(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.