Amtsgericht Landstuhl Urteil, 03. Apr. 2014 - 3 C 384/11
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.834,78 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Regulierung eines Verkehrsunfalls, der sich am 27.3.2011 in Luxemburg abgespielt hat. Unfallbeteiligt waren ein Taxi des Klägers, das der Zeuge … als Fahrer führte, dazu der Pkw der Versicherungsnehmerin …, der bei der Klägerin versichert war.
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Der Unfallhergang ist streitig. Ebenfalls streitig ist der Rechtsgrund der Haftung nach dem französischen bzw. luxemburgischen Zivilrecht.
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Unstreitig sind die Reparaturkosten, die netto in Höhe von 1834,78 € veranschlagt wurden.
- 4
Der Kläger behauptet, in einem doppelspurigen Kreisverkehr habe sich der Zeuge … auf der äußeren Fahrspur befunden, die Zeugin … sei vor ihm gefahren. Die Zeugin habe den Blinker nach rechts gesetzt, so dass der Zeuge … nach links auf die innere Spur gewechselt sei. Die Zeugin habe auch rechts geblinkt, um auf der zweiten Abbiegespur Richtung Stadtmitte Luxemburg zu fahren. Die Zeugin sei jedoch auf der rechten Spur geblieben und sei dann ohne Vorankündigung nach links gezogen und dem Fahrzeug des Klägers in Höhe des rechten Kotflügels hineingefahren.
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Der Kläger meint, die Haftung der Beklagten ergebe sich aus Art. 1384 Abs. 1 CC lux. Zudem sei der Kläger aktivlegitimiert, nachdem die finanzierende Bank ihn zur Prozessführung ermächtigt habe. Ein Anerkenntnis der Verantwortlichkeit der Unfall liege durch den ausgefüllten Unfallbericht nicht vor.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zur Zahlung von 1834,78 € nebst Zinsen seit dem 26.5.2011 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 10
Die Beklagte behauptet, der Zeuge … sei von der inneren Fahrspur des Kreises quer über die rechte Spur gezogen, um Richtung Zentrum zu kommen. Für die Zeugin … habe keine Möglichkeit bestanden, die Kollision zu verhindern. Der Unfall habe sich noch im Kreisverkehr auf der rechten Fahrspur abgespielt. Die Zeugin habe nicht nach rechts blinkt, was ohnehin irrelevant für den Spurwechsel des Zeugen … gewesen sei.
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Die Beklagte habe gegen den Zeugen … im Verfahren in Luxemburg wegen der Kaskoschadenszahlung bereits obsiegt. Der Kläger sei im vorliegenden Verfahren nicht aktivlegitimiert. Nach luxemburgischem Recht hafte der Zeuge … alleine. Ein Zinsanspruch ergebe sich aus luxemburgischem Recht nicht.
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Das Gericht hat die Zeugen ... und ... vernommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2012 wird verwiesen und Bezug genommen.
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Das Gericht hat danach ein Unfallrekonstruktionsgutachten eingeholt. Der insoweit beauftragte Sachverständige … erstattete sein Gutachten unter dem 2.10.2012 (Blatt 183 ff. der Akte) und führt in diesem Gutachten auszugsweise aus:
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Ob das Fahrzeug der Klägerseite, gelenkt vom Zeugen ..., stark nach rechts gegen das Fahrzeug … gelenkt wurde oder das Fahrzeug ... abweichend von einer denkbaren Fahrlinie im Kreisverkehr oder in der Ausfahrt zu stark nach links gelenkt wurde, kann technisch nicht eindeutig rekonstruiert werden. Im Hinblick darauf kann auch nicht rekonstruiert werden, welches Fahrzeug gegen das jeweils andere Fahrzeug gefahren war. Eine genaue Rekonstruktion der Kollisionsposition auf der Fahrbahn ist technisch ebenfalls nicht möglich. Da keinerlei Lichtbilder zu den Unfallendständen oder Unfallspuren auf der Fahrbahn vorliegen, könnte die sich aus den Beschädigungen ergebende Kollisionskonstellation der beiden Fahrzeuge zueinander theoretisch beliebig gedanklich auf der Fahrbahnoberfläche verschoben werden. Eine Kollisionsposition wie diese auf Blatt 16 des Gutachtens als 3 dargestellt wurde, wäre grundsätzlich mit der Aussage der Zeugin ... in Einklang zu bringen und ist auch technisch möglich. Eine Kollisionsposition wie diese als 2 dargestellt wurde, Blatt 15 des Gutachtens, ist technisch grundsätzlich ebenfalls möglich, würde allerdings auf einen Spurwechsel eines der beiden Fahrzeuge in der Ausfahrt hindeuten, was von keinem der beiden Zeugen geschildert wurde. Eine Kollisionsposition, wie diese als 1 im Gutachten, Blatt 13, dargestellt wurde, wäre gerade noch mit dem Teil der Aussage des Zeugen ... in Einklang zu bringen, dass sich die Kollision nicht in der Mitte der rechten Kreiselspur, sondern nach der Ausfahrt ereignet hätte. Dargestellt wurde ein Kollision am theoretischen Übergang der Verlängerung der äußeren Kreisbegrenzung zur Ausfahrt hin. Eine entsprechende Kollisionsposition ist grundsätzlich möglich, allerdings unterliegt die Aussage des Zeugen ... in diesem Fall einer weitergehenden rechtlichen Würdigung, da weiter vom Zeugen ... geschildert wurde, dass die Zeugin sich aber wieder Richtung Kreisel bewegt hätte. Auch dies kann zwar letztendlich nicht ausgeschlossen werden, allerdings ist aus dieser Kollisionsposition eine Rückfahrt in den Kreisel für die Zeugin … nur bei sehr geringen Bewegungsgeschwindigkeiten abgeschätzt bis zu ca. 15 km/h physikalisch noch möglich, wobei sowohl die entsprechende Version als auch die Zugrundelegung entsprechender Geschwindigkeitsbereiche letztendlich einer rechtlichen Würdigung unterliegen. Aus technischer Sicht ist das Unfallgeschehen mangels Spuren somit nicht umfassend rekonstruierbar. (Blatt 200-201 der Akte).
- 15
Im Übrigen wird auf das Gutachten verwiesen und Bezug genommen.
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Des Weiteren hat das Gericht ein Rechtsgutachten eingeholt, um die materielle-rechtliche Grundlage der Haftung nach luxemburgischem Zivilrecht prüfen zu können. Der insoweit beauftragte Sachverständige … erstattete sein Gutachten unter dem 8.7.2013 (Blatt 232 ff. der Akte) und führte zur Rechtslage auszugsweise wie folgt aus:
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In Art. 1384 Abs. 1 CC lux. wird die Halterhaftung geregelt. Es handelt sich um eine Generalklausel, die durch das case law konkretisiert wird und durch den Ursprung der Norm im französischen und belgischen Zivilrecht. (Aktenseite 234). Ein Schuldanerkenntnis nach einem Verkehrsunfall ist kein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des Zivilrechts. Auf dem verwendeten Vordruck, der im Internet erhältlich ist, steht sogar explizit der Hinweis, dass es sich nicht um ein rechtliches Schuldanerkenntnis handelt (Aktenseite 235). Auf dem luxemburgischen Vordruck ist dieser Hinweis zwar nicht enthalten. Das luxemburgische Recht sieht aber den so genannten constat amiable nicht als Schuldanerkenntnis an (Aktenseite 236). Ein solches Schuldanerkenntnis nach einem Verkehrsunfall kann aber möglicherweise ein Eingeständnis von Tatsachen im Sinne eines außergerichtlichen Geständnisses bedeuten, Art. 1354 Alternative 1 Code civil (Aktenseite 238-240). Letztlich entspricht die Würdigung eines Unfallberichts in den Rechtsordnungen des Code civil im Wesentlichen denjenigen Maßstäben, die sich auch in der deutschen Rechtsprechung zu einem Schuldanerkenntnis nach einem Verkehrsunfall etabliert haben. Sie werden als bloße Wissenserklärungen bewertet, die im Prozess der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen. Behauptet der Erklärende aber später Abweichendes, kann sich gegebenenfalls die Beweislast umkehren. Insofern dürfte sich selbst dann, wenn man die Rechtsfolgen eines solchen außergerichtlichen Geständnisses als prozessual qualifizieren und daher der lex fori unterwerfen würde, regelmäßig kein anderes Resultat in Bezug auf die Beweiskraft des Unfallberichts ergeben. (Aktenseite 240).
- 18
Im luxemburgischen Recht regelt Art. 1384 Code civil die allgemeine Sachhalterhaftung. Es handelt es sich um eine Haftungsvermutung bzw. Gefährdungshaftung, bei der lediglich die Ausnahmen Zufall, höhere Gewalt oder nicht zurechenbare Ursache entgegengehalten werden können. In Luxemburg gibt es keine spezialgesetzliche Regelung für Straßenverkehrsunfälle. (Aktenseite 244) Grundsätzlich besteht eine wechselseitige Haftung, im vorliegenden Fall zwischen Kläger und Versicherungsnehmerin der Beklagten. Ein Anscheinsbeweis ist im luxemburgischen Recht nicht vorhanden. Das bloße Verschulden des anderen genügt nicht (Aktenseite 254). Bei einer Kollision für die Haftung nach Verschuldensanteilen gequotelt (Aktenseite 252).
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Bezüglich der Mithaftung der unfallbeteiligten Personen, die nicht Sachhalter sind, ist das luxemburgische Recht durch das französische Zivilrecht beeinflusst. Nach dem so genannten loi Badinter ist ein Verschulden Dritter kein tauglicher Einwand, Art. 2. Jedoch kann im Kraftfahrzeugbereich dem Anspruchsteller das eigene Verschulden entgegengehalten werden bei Sachschäden, Art. 5. (Aktenseite 255-256). Die Mitverantwortung eines Dritten kann die Beklagte bzw. deren Versicherungsnehmerin hingegen nur unter erheblich strengeren Voraussetzungen entlasten als das Mitverschulden des Geschädigten. Das Verhalten eines Dritten befreit nur dann von der Haftung, wenn es sich als unvorhersehbar und unvermeidbar darstellt, mithin als ein Fall der höheren Gewalt qualifizieren ist. Allein in diesem Fall bewirkt das Verhalten des Dritten eine vollständige Entlastung des Schädigers. Erfüllt das Verhalten des Dritten diese Voraussetzungen hingegen nicht, tritt keine Entlastung des Schädigers ein, und zwar - anders als eine Mitverantwortung des Geschädigten, die gegebenenfalls eine Schadensteilung zur Folge haben kann - auch nicht zum Teil (Aktenseite 260). Auch wenn der Geschädigte sein Fahrzeug dem Fahrer freiwillig überlassen hat, ist der Fahrzeugführer im Hinblick auf die Entlastung des Schädigers als Dritter anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Eigentümer und der davon personenverschiedene Fahrer eines Kfz den unfallgegnerischen Schädiger in aktiver Streitgenossenschaft verklagen. Für einen Angestellten des Geschädigten ist ebenfalls anerkannt, dass dieser als Dritter einzustufen ist. Insofern kann ein Mitverschulden des Angestellten den Schädiger nicht partiell entlasten, weil es nicht einem Mitverschulden des Geschädigten gleichsteht. (Aktenseite 261) eine vollständige Entlastung des Schädigers hängt hier davon ab, ob der Fahrspurwechsel des Unfallgegners auch dann unweigerlich zu einem Zusammenstoß geführt hätte, wenn ein überdurchschnittlich aufmerksamer und mit der vorschriftsmäßigen Geschwindigkeit fahrende Idealfall Idealfahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können. (Aktenseite 262)
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Verzugszinsen nach dem luxemburgischen Recht beginnen mit dem Erlass der gerichtlichen Entscheidung zu laufen. Sie unterliegen dem bereits genannten gesetzlich festgelegten Zinssatz von 3,5 % pro Jahr. Darüber hinaus kann bei erlittenem Sach- oder Personenschaden ein Zinsanspruch ab dem Tag des Unfalls in ähnlicher Höhe begehrt werden (Aktenseite 266).
- 21
Im Übrigen wird auf das Gutachten verwiesen und Bezug genommen.
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Das Gericht hat (Aktenseite 298) darauf hingewiesen, dass nach luxemburgischem Zivilrecht keine Unterscheidung wie im deutschen Straßenverkehrsgesetz nach höherer Gewalt und Unvermeidbarkeit getroffen wird. Deswegen wurde hierzu ein ergänzendes Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, das die beklagtenseits behauptete Unvermeidbarkeit der Kollision für die Zeugin ... prüfen sollte.
- 23
Der insoweit beauftragte Sachverständige … erstattete dieses Gutachten unter dem 23.1. 2014 (Aktenseite 313 ff.) Und führt diesbezüglich aus:
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Es ist grundsätzlich möglich, dass das Unfallgeschehen aus der Sicht der Versicherungsnehmerin der Beklagten bzw. der Zeugin ... unvermeidbar war. Allerdings sind auch grundsätzlich Versionen einer möglichen Vermeidbarkeit dann denkbar, wenn zum Beispiel bezüglich der vor kollisionären Fahrposition der Fahrzeuge die Aussage des Zeugen ... rechtlich unterstellt wird. Letztendlich bedarf somit die Vermeidbarkeit im Wesentlichen einer rechtlichen Würdigung. (Aktenseite 316).
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Im Übrigen wird auf das Ergänzungsgutachten verwiesen und Bezug genommen.
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Die Parteien haben der Entscheidungen schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Nach dem hier zugrundeliegenden luxemburgischen Zivilrecht hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte. Gemäß Art. 1384 CC lux. i.V.m. Art. 5 loi Badinter haftet die Beklagte dem Kläger dann nicht, wenn sich das Unfallereignis für die Versicherungsnehmerin der Beklagten als unvermeidbar dargestellt hat. Dies ist hier der Fall. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme muss das Gericht davon ausgehen, dass die Unfallschilderung der Zeugin … richtig war, der Unfallschilderung des Zeugen ... hingegen nicht geglaubt werden kann. Im ersten Unfallrekonstruktionsgutachten hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, wobei das Gericht sich diesem Ergebnis nach eigener Prüfung anschließt, dass die Unfallschilderung und Rekonstruktion des Unfallgeschehens anhand der Angaben der Zeugin … plausibel ist. Demgegenüber waren die Angaben des Zeugen ... zwar technisch denkbar, stimmten aber nicht mit der Angaben in der Beweisaufnahme über ein. Hinzukommt, dass durch die Unterschrift des Zeugen ... auf dem Unfallerfassungsbogen (Aktenseite 52) eine Beweislastumkehr dergestalt stattfindet, dass die als Tatsachenangaben nach dem Unfall festgehaltenen Umstände, die überdies durch die Zeugin ... in der Verhandlung bestätigt wurden, vom Kläger widerlegt hätten werden müssen, so das Rechtsgutachten. Dies ist ihm nicht gelungen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Kollisionsposition, die er selbst als Nummer 3 bezeichnet hat, das Unfallgeschehen für die Zeugen … unvermeidbar war. Die technische Unvermeidbarkeit, die aufgrund der rechtlichen Würdigung der Aussagen auch gerichtsseits bestätigt werden kann, wird im französischen Recht nicht von der höheren Gewalt abgegrenzt, sondern dieser gleichgesetzt, so das eingeholte Rechtsgutachten. Eine Unterscheidung wie im deutschen Recht zwischen § 7 StVG und § 17 StVG findet dementsprechend nicht statt. Eine solche Unterscheidung ist auch nach dem deutschen Prozessrecht nicht vorzunehmen. Insofern ist die vom rechtlichen Sachverständigen … dargelegte Ausnahme in der Gefährdungshaftung des Schädigers hier eingetreten, nach welcher aufgrund der Unvermeidbarkeit des Unfalls für die Schädigern eine Haftung der Schädigern und damit auch der dahinter stehenden Versicherung ausscheidet.
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Der Zinsanspruch, der in der eingeklagten Form ohnehin nicht bestanden hätte, teilt das Schicksal der Hauptforderung.
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.