Amtsgericht Lahr/Schwarzwald Urteil, 21. Dez. 2004 - 5 C 245/04

bei uns veröffentlicht am21.12.2004

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, 23,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.7.2004 an den Kläger zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch den Gegner abwenden durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag.
Die Beklagte verkauft Computer und EDV-Zubehör. Sie hat auf ihrer Internetseite einen „Online-Shop“ eingerichtet, in dem Waren per e-mail bestellt werden können. Dort warb sie am 12.6.2004 mit einem Notebook „1 x 1, Typ Mega 17 Zoll Book (P4 Ghz)“ zu einem Preis von 799,24 EUR. Der Preis beruht auf einem - im einzelnen streitigen - Fehler der Beklagten; der eigentlich beabsichtigte Preis bzw. objektive Wert des Notebooks liegt bei 1.959,24 EUR. Der Kläger bestellte mit e-mail vom 12.6.2004 ein solches Notebook und erhielt am selben Tag per e-mail von der Beklagten eine automatisierte Antwort, in der die Bestelldaten (Artikelbezeichnung, Preis 799,24 EUR, Zahlungsmodalitäten etc.) festgehalten wurden und die Beklagte sich für den Auftrag bedankte. Später am 12.6.2004 erhielt der Kläger eine zweite e-mail der Beklagten, wonach im Online-Shop ein falscher Preis hinterlegt und der „Status der Bestellung deshalb geändert“ worden sei; der richtige Preis betrage 1.959,24 EUR, und der Kläger möge sich bei fortbestehendem Interesse nochmals melden. Der Kläger bestand jedoch auf Lieferung für 799,24 EUR, was die Beklagte ablehnte. Der Kläger forderte daraufhin außergerichtlich durch Anwaltsschreiben die Lieferung des Notebooks. Die Beklagte verweigerte die Lieferung zu den vom Kläger geforderten Konditionen und erklärte mit Schreiben vom 29.6.2005 vorsorglich die Anfechtung wegen Irrtums. Der Kläger stellte seinen Anspruch daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 5.7.2004 um auf Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des Notebooks (1.959,24 EUR) und dem Preis von 799,24 EUR. Nachdem die Beklagte dies mit Schreiben vom 7.7.2004 unter Hinweis auf einen „Fehler in der Zuordnung der Preise zu den einzelnen Produkten in der Datenbank“ ablehnte, erhob der Kläger Klage.
Der Kläger behauptet,
es sei ihm nicht aufgefallen, dass der Preis von 799,24 EUR auf einem Fehler der Beklagten beruhe, und ihm sei nicht bekannt gewesen, dass vergleichbare Produkte 1,959,24 EUR kosten. Er ist der Rechtsansicht, es sei ein Vertrag zum Preis von 799,24 EUR zustande gekommen; eine Anfechtung scheide aus, da nur ein Motivirrtum vorliege und das tatsächliche Vorbringen der Beklagten diesbezüglich widersprüchlich sei. Selbst bei wirksamer Irrtumsanfechtung bestehe jedenfalls ein Anspruch gem. § 122 Abs. 1 BGB auf die Klagesumme, zumindest aber auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.160,00 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6.7.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe im Rahmen des Bestellvorgangs u.a. eine AGB-Klausel der Beklagten einsehen können, in der darauf hingewiesen werde, dass ein Vertrag erst durch Auftragsbestätigung der Beklagten zustande komme und „die automatische generierte Email Bestellzusammenfassung keine Auftragsbestätigung“ sei. Die Beklagte ist daher der Rechtsansicht, es sei kein Vertrag geschlossen worden. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, sie habe einen etwaigen Vertrag jedenfalls wirksam angefochten. Hierzu behauptet sie, die Preisangabe im Online-Shop sei dadurch entstanden, dass der mit der Eingabe beauftrage Zeuge Pampuch versehentlich statt 1.689,00 EUR netto nur 689,00 EUR netto eingegeben habe, so dass die EDV bei automatischer Hinzrechnung von 16 % MWSt den Betrag von 799,24 EUR statt gemeinter 1.959,24 EUR ausgeworfen habe. Die Beklagte ist ferner der Rechtsansicht, der Kläger hätte den Irrtum der Beklagten jedenfalls ohne weiteres erkennen können, so dass seine Forderung rechtsmissbräuchlich und ein Anspruch aus § 122 Abs. 1 BGB wegen Fahrlässigkeit gem. § 122 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei.
10 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Pampuch; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 16.12.2004. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verhandlungsprotokolle.

Entscheidungsgründe

 
11 
I. Die Klage ist zulässig, aber größtenteils unbegründet.
12 
1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 433, 281, 280 BGB. Dabei kann dahin stehen, ob ein Vertrag überhaupt geschlossen wurde (wozu das Gericht neigt). Die Beklagte hat jedenfalls wirksam angefochten.
13 
a) Anfechtungsgrund war ein Erklärungsirrtums gem. § 119 Abs. 1, 2. Variante BGB:
14 
aa) Soweit ein Vertrag zustande kam, beruhte dies seitens der Beklagten auf einem Tippfehler. Dies hat die Beklagte konkret vorgetragen, ohne sich dabei in unüberbrückbaren Widerspruch zu ihren vorgerichtlichen Einlassungen („falscher Preis hinterlegt“ bzw. „Fehler in der Zuordnung der Preise zu den einzelnen Produkten in der Datenbank“) zu setzen. Zwar kann das Vorbringen einer Partei bei ständig wechselndem Sachvortrag im Extremfall wegen Selbstwidersprüchlichkeit unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich werden. Abgesehen von Extremfällen steht es einer Partei aber frei - insbesondere wenn sie durch vertiefte Überprüfung neue Erkenntnisse erlangt -, ihr Vorbringen zu konkretisieren oder zu ändern. Es erscheint auch plausibel, dass die genaue Fehlerursache erst bei vertiefter Prüfung bemerkt wurde, da sie sich erst bei Rekonstruktion des Nettopreises erschließt.
15 
bb) Dass der Tippfehler wie behauptet vorgefallen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der objektiven Indizien und der glaubhaften Aussage des Zeugen Pampuch. Dieser gab an, er sei am Freitag vor der streitgegenständlichen Bestellung als Auszubildender mit der Eingabe der neuen Herstellerpreise beauftragt gewesen, und für das streitgegenständliche Notebook sei auf der Preisliste ein vierstelliger Nettopreis, beginnend mit „1“ vorgesehen gewesen; er habe jedoch versehentlich die erste Ziffer nicht eingetippt. Diese unbewusste Unterlassung konnte der Zeuge zwar naturgemäß nicht aus unmittelbarer Erinnerung wiedergeben, sie folgt jedoch aus dem Zusammenhang mit den objektiven Indizien, die letztlich keine andere Erklärung zulassen (der Bruttopreis von 799,24 EUR entspricht einem Nettopreis von 689,00 EUR bzw. der Bruttopreis von 1.959,24 EUR einem Nettopreis von 1 .689,00 EUR). Die Aussage des Zeugen Pampuch war detailliert und wies keinerlei Anzeichen einer Absprache auf, so schätzte der Zeuge z.B. den Zeitraum, in dem ihm der Tippfehler unterlief, zunächst fälschlich auf Juli/August 2004, diese Komplikation (die sich erst nach verstärktem Nachfragen aufklärte) wäre bei einer abgesprochenen Aussage wohl kaum aufgetreten.
16 
cc) Tippfehler berechtigen anerkanntermaßen zur Irrtumsanfechtung (Palandt, 63. Auflage, § 119 BGB, Rn 10). Dies gilt auch, wenn der Erklärende die Willenserklärung zunächst „auf Vorrat“ elektronisch speichert und die EDV so programmiert, dass die Erklärung später auf die Kundenbestellung hin selbsttätig ausgeworfen wird. Entscheidend ist, ob bei der Eingabe der Daten ein Fehler unterlaufen ist, der in der abgegebenen Erklärung fortwirkt (OLG Hamm NJW 1993, 2321), denn dann liegt ein unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung vor. So war es hier.
17 
dd) Soweit der Kläger meint, es liege nur ein „Irrtum bei der Erklärungsvorbereitung“ vor, ist zwar zuzugeben, dass der Fehler bereits in einem Stadium erfolgte, als rechtlich erst eine „invitatio ad offerendum“ (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots), erstellt wurde. Entscheidend ist jedoch, dass die Beklagte damit ihren Willen abschließend äußerte und danach nur noch ein Automatismus ablief. Bei wertender Betrachtung ist daher die Eingabe des Preises in die EDV als die entscheidende Willensäußerung der Beklagten anzusehen. Die Auffassung, es liege nur ein Motivirrtum vor, läuft dagegen auf die Vorstellung hinaus, die Annahme sei vom Computer der Beklagten erklärt und von dieser selbst nur vorbereitet worden. Diese Vorstellung mag durch den gebräuchlichen, aber missverständlichen Begriff der „automatisierten Willenserklärung“ provoziert worden sein, sie verkennt jedoch, dass ein Rechtsgeschäft auch im elektronischen Rechtsverkehr stets eine menschlichen Willensäußerung voraussetzt und nur die Abgabe der Willenserklärung der EDV überlassen wird. Der Fall liegt insoweit nicht anders, als wenn der Zeuge Pampuch eine Vielzahl von Annahmebriefen zur späteren Absendung an Besteller vorgefertigt und sich dabei vertippt hätte. Ein Anfechtungsgrund liegt daher vor.
18 
ee) Nichts anderes besagt auch die vom Kläger angeführte Kommentierung bei Palandt (63. Auflage, § 119 BGB, Rn 10 a.E.). Dort wird für „automatisierte Willenserklärungen“ unterschieden zwischen der fehlerhaften Eingabe von Daten einerseits (Anfechtungsgrund) und der Verwendung von unrichtigem Datenmaterial andererseits (kein Anfechtungsgrund). Der vorliegende Fall gehört zur erstgenannten Fallgruppe (insoweit wird bei Palandt a.a.O. auch die Entscheidung des OLG Hamm NJW 1993, 2321 angeführt). Die andere Fallgruppe betrifft nur Fälle, in denen eine Erklärung auf falscher Datengrundlage, aber ohne versehentliche Verwendung eines falschen Erklärungszeichens abgegeben wird, also letztlich nur ein Kalkulationsirrtum vorliegt (vgl. die bei Palandt a.a.O. zitierte Entscheidung des LG Frankfurt a.M. NJW-RR 1997, 1273, wonach eine Bank eine Zinsfestschreibung nicht anfechten kann, nur weil sie es unterlassen hat, ihren Datenbestand rechtzeitig zu aktualisieren und daher zu einer falschen Zinshöhe gelangte).
19 
b) Der Erklärungsirrtum war auch ursächlich für eine etwaige Annahmeerklärung der Beklagten, denn unstreitig hätte die Beklagte das Angebot des Klägers jedenfalls nicht angenommen, wenn sie den Eingabefehler des Zeugen Pampuch vor ihrer ersten e-mail vom 12.6.2004 erkannt hätte.
20 
c) Die Beklagte hat auch unverzüglich die Anfechtung erklärt (§ 121 BGB). Die zweite e-mail vom 12.6.2004 ist gem. §§ 133, 157 BGB ohne weiteres als Anfechtungserklärung auszulegen, da die Beklagte dort erklärt, sich wegen eines EDV-Fehlers nicht an den Preis von 799,24 EUR gebunden zu fühlen, was als Anfechtungserklärung ausreicht, zumal das Wort „Anfechtung“ nicht verwendet und der Anfechtungsgrund nicht genannt werden muss.
21 
d) Vertragliche Ansprüche des Klägers bestehen somit nicht, so dass es auf die Einwendungen der Beklagten gegen den Vertragsschluss nicht ankam.
22 
2. Ein Anspruch aus § 122 Abs. 1 BGB (der ohnehin nur den Vertrauensschaden des Klägers umfassen würde) scheitert jedenfalls an § 122 Abs. 2 BGB; da der Kläger im Zeitpunkt der außergerichtlichen Beauftragung seines Rechtsanwalts aufgrund der zweiten e-mail der Beklagten vom 12.6.2004 jedenfalls Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes hatte und zumindest leicht fahrlässig handelte.
23 
3. Allerdings hat Klägers wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (§§ 311 Abs. 2, 280 BGB) Anspruch auf teilweise Erstattung seiner außergerichtlichen Anwaltskosten.
24 
a) Der Kläger wurde von der Beklagten durch die fehlerhafte Preisangabe schuldhaft in die Irre geführt. Der hierdurch entstehende Schadensersatzanspruch konkurriert - auch nach dem 1.1.2002 - wegen seiner unterschiedlichen Voraussetzungen und Zielrichtung frei mit § 122 Abs. 1 BGB; das Verschulden des Geschädigten wirkt insoweit nicht nach § 122 Abs. 2 BGB anspruchshindernd; sondern wird flexibel nach § 254 Abs. 1 BGB gewürdigt (Palandt, 63. Auflage, § 122 BGB; Rn 6).
25 
b) Allerdings ist nur ein Mitverschulden des Klägers von ¼ anzusetzen. Dass er die fehlerhafte Preisangabe schon am ungewöhnlich niedrigen Betrag hätte erkennen müssen, ist nicht anzunehmen, da der Kläger unwiderlegt behauptet, die üblichen Preise derartiger Produkte nicht gekannt zu haben. Sein Verschulden besteht allein darin, dass er einen Rechtsanwalt beauftragte, obwohl nach der zweiten e-mail der Beklagten vom 12.6.2004 Anhaltspunkte für einen Anfechtungsgrund bestanden. Allerdings war die dortige Einlassung der Beklagten noch unklar („falscher Preis hinterlegt“) und wurde erst im Prozess endgültig substantiiert. Insgesamt ist daher eine Mithaftung von ¼ zu Lasten des Klägers anzusetzen.
26 
c) Die Höhe des Schadens liegt allerdings unterhalb der vom Kläger insoweit angesetzten 105,05 EUR. In dieser Höhe sind zwar Anwaltsgebühren für die vorgerichtliche Geltendmachung des Lieferungsanspruchs angefallen (7,5/10-Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO aus 1.959,24 EUR, zzgl. Auslagenpauschale und USt). Jedoch ist im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, dass diese Gebühren in Höhe von 73,95 EUR (7,5/10-Geschäftsgebühr aus EUR 1.160,00 zzgl. USt) von den in diesem Prozess angefallenen Anwaltskosten des Klägers abzusetzen sind. Dies folgt aus § 118 Abs. 2 BRAGO und würde auch dann gelten, wenn der Kläger erst nach dem 1.7.2004 Klageauftrag erteilt haben und somit das RVG anwendbar sein sollte (vgl. hierzu Hansens, RVGReport 2004, 12). Nach Vorteilsausgleichung in Höhe von 73,95 EUR verbleibt somit ein Schaden von 31,10 EUR; bei Mitverschulden von ¼ waren somit EUR 23,33 zuzusprechen.
27 
II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB, 92 Abs. 1 Nr. 1, 708 Nr. 8, 711 ZPO.

Gründe

 
11 
I. Die Klage ist zulässig, aber größtenteils unbegründet.
12 
1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 433, 281, 280 BGB. Dabei kann dahin stehen, ob ein Vertrag überhaupt geschlossen wurde (wozu das Gericht neigt). Die Beklagte hat jedenfalls wirksam angefochten.
13 
a) Anfechtungsgrund war ein Erklärungsirrtums gem. § 119 Abs. 1, 2. Variante BGB:
14 
aa) Soweit ein Vertrag zustande kam, beruhte dies seitens der Beklagten auf einem Tippfehler. Dies hat die Beklagte konkret vorgetragen, ohne sich dabei in unüberbrückbaren Widerspruch zu ihren vorgerichtlichen Einlassungen („falscher Preis hinterlegt“ bzw. „Fehler in der Zuordnung der Preise zu den einzelnen Produkten in der Datenbank“) zu setzen. Zwar kann das Vorbringen einer Partei bei ständig wechselndem Sachvortrag im Extremfall wegen Selbstwidersprüchlichkeit unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich werden. Abgesehen von Extremfällen steht es einer Partei aber frei - insbesondere wenn sie durch vertiefte Überprüfung neue Erkenntnisse erlangt -, ihr Vorbringen zu konkretisieren oder zu ändern. Es erscheint auch plausibel, dass die genaue Fehlerursache erst bei vertiefter Prüfung bemerkt wurde, da sie sich erst bei Rekonstruktion des Nettopreises erschließt.
15 
bb) Dass der Tippfehler wie behauptet vorgefallen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der objektiven Indizien und der glaubhaften Aussage des Zeugen Pampuch. Dieser gab an, er sei am Freitag vor der streitgegenständlichen Bestellung als Auszubildender mit der Eingabe der neuen Herstellerpreise beauftragt gewesen, und für das streitgegenständliche Notebook sei auf der Preisliste ein vierstelliger Nettopreis, beginnend mit „1“ vorgesehen gewesen; er habe jedoch versehentlich die erste Ziffer nicht eingetippt. Diese unbewusste Unterlassung konnte der Zeuge zwar naturgemäß nicht aus unmittelbarer Erinnerung wiedergeben, sie folgt jedoch aus dem Zusammenhang mit den objektiven Indizien, die letztlich keine andere Erklärung zulassen (der Bruttopreis von 799,24 EUR entspricht einem Nettopreis von 689,00 EUR bzw. der Bruttopreis von 1.959,24 EUR einem Nettopreis von 1 .689,00 EUR). Die Aussage des Zeugen Pampuch war detailliert und wies keinerlei Anzeichen einer Absprache auf, so schätzte der Zeuge z.B. den Zeitraum, in dem ihm der Tippfehler unterlief, zunächst fälschlich auf Juli/August 2004, diese Komplikation (die sich erst nach verstärktem Nachfragen aufklärte) wäre bei einer abgesprochenen Aussage wohl kaum aufgetreten.
16 
cc) Tippfehler berechtigen anerkanntermaßen zur Irrtumsanfechtung (Palandt, 63. Auflage, § 119 BGB, Rn 10). Dies gilt auch, wenn der Erklärende die Willenserklärung zunächst „auf Vorrat“ elektronisch speichert und die EDV so programmiert, dass die Erklärung später auf die Kundenbestellung hin selbsttätig ausgeworfen wird. Entscheidend ist, ob bei der Eingabe der Daten ein Fehler unterlaufen ist, der in der abgegebenen Erklärung fortwirkt (OLG Hamm NJW 1993, 2321), denn dann liegt ein unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung vor. So war es hier.
17 
dd) Soweit der Kläger meint, es liege nur ein „Irrtum bei der Erklärungsvorbereitung“ vor, ist zwar zuzugeben, dass der Fehler bereits in einem Stadium erfolgte, als rechtlich erst eine „invitatio ad offerendum“ (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots), erstellt wurde. Entscheidend ist jedoch, dass die Beklagte damit ihren Willen abschließend äußerte und danach nur noch ein Automatismus ablief. Bei wertender Betrachtung ist daher die Eingabe des Preises in die EDV als die entscheidende Willensäußerung der Beklagten anzusehen. Die Auffassung, es liege nur ein Motivirrtum vor, läuft dagegen auf die Vorstellung hinaus, die Annahme sei vom Computer der Beklagten erklärt und von dieser selbst nur vorbereitet worden. Diese Vorstellung mag durch den gebräuchlichen, aber missverständlichen Begriff der „automatisierten Willenserklärung“ provoziert worden sein, sie verkennt jedoch, dass ein Rechtsgeschäft auch im elektronischen Rechtsverkehr stets eine menschlichen Willensäußerung voraussetzt und nur die Abgabe der Willenserklärung der EDV überlassen wird. Der Fall liegt insoweit nicht anders, als wenn der Zeuge Pampuch eine Vielzahl von Annahmebriefen zur späteren Absendung an Besteller vorgefertigt und sich dabei vertippt hätte. Ein Anfechtungsgrund liegt daher vor.
18 
ee) Nichts anderes besagt auch die vom Kläger angeführte Kommentierung bei Palandt (63. Auflage, § 119 BGB, Rn 10 a.E.). Dort wird für „automatisierte Willenserklärungen“ unterschieden zwischen der fehlerhaften Eingabe von Daten einerseits (Anfechtungsgrund) und der Verwendung von unrichtigem Datenmaterial andererseits (kein Anfechtungsgrund). Der vorliegende Fall gehört zur erstgenannten Fallgruppe (insoweit wird bei Palandt a.a.O. auch die Entscheidung des OLG Hamm NJW 1993, 2321 angeführt). Die andere Fallgruppe betrifft nur Fälle, in denen eine Erklärung auf falscher Datengrundlage, aber ohne versehentliche Verwendung eines falschen Erklärungszeichens abgegeben wird, also letztlich nur ein Kalkulationsirrtum vorliegt (vgl. die bei Palandt a.a.O. zitierte Entscheidung des LG Frankfurt a.M. NJW-RR 1997, 1273, wonach eine Bank eine Zinsfestschreibung nicht anfechten kann, nur weil sie es unterlassen hat, ihren Datenbestand rechtzeitig zu aktualisieren und daher zu einer falschen Zinshöhe gelangte).
19 
b) Der Erklärungsirrtum war auch ursächlich für eine etwaige Annahmeerklärung der Beklagten, denn unstreitig hätte die Beklagte das Angebot des Klägers jedenfalls nicht angenommen, wenn sie den Eingabefehler des Zeugen Pampuch vor ihrer ersten e-mail vom 12.6.2004 erkannt hätte.
20 
c) Die Beklagte hat auch unverzüglich die Anfechtung erklärt (§ 121 BGB). Die zweite e-mail vom 12.6.2004 ist gem. §§ 133, 157 BGB ohne weiteres als Anfechtungserklärung auszulegen, da die Beklagte dort erklärt, sich wegen eines EDV-Fehlers nicht an den Preis von 799,24 EUR gebunden zu fühlen, was als Anfechtungserklärung ausreicht, zumal das Wort „Anfechtung“ nicht verwendet und der Anfechtungsgrund nicht genannt werden muss.
21 
d) Vertragliche Ansprüche des Klägers bestehen somit nicht, so dass es auf die Einwendungen der Beklagten gegen den Vertragsschluss nicht ankam.
22 
2. Ein Anspruch aus § 122 Abs. 1 BGB (der ohnehin nur den Vertrauensschaden des Klägers umfassen würde) scheitert jedenfalls an § 122 Abs. 2 BGB; da der Kläger im Zeitpunkt der außergerichtlichen Beauftragung seines Rechtsanwalts aufgrund der zweiten e-mail der Beklagten vom 12.6.2004 jedenfalls Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes hatte und zumindest leicht fahrlässig handelte.
23 
3. Allerdings hat Klägers wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (§§ 311 Abs. 2, 280 BGB) Anspruch auf teilweise Erstattung seiner außergerichtlichen Anwaltskosten.
24 
a) Der Kläger wurde von der Beklagten durch die fehlerhafte Preisangabe schuldhaft in die Irre geführt. Der hierdurch entstehende Schadensersatzanspruch konkurriert - auch nach dem 1.1.2002 - wegen seiner unterschiedlichen Voraussetzungen und Zielrichtung frei mit § 122 Abs. 1 BGB; das Verschulden des Geschädigten wirkt insoweit nicht nach § 122 Abs. 2 BGB anspruchshindernd; sondern wird flexibel nach § 254 Abs. 1 BGB gewürdigt (Palandt, 63. Auflage, § 122 BGB; Rn 6).
25 
b) Allerdings ist nur ein Mitverschulden des Klägers von ¼ anzusetzen. Dass er die fehlerhafte Preisangabe schon am ungewöhnlich niedrigen Betrag hätte erkennen müssen, ist nicht anzunehmen, da der Kläger unwiderlegt behauptet, die üblichen Preise derartiger Produkte nicht gekannt zu haben. Sein Verschulden besteht allein darin, dass er einen Rechtsanwalt beauftragte, obwohl nach der zweiten e-mail der Beklagten vom 12.6.2004 Anhaltspunkte für einen Anfechtungsgrund bestanden. Allerdings war die dortige Einlassung der Beklagten noch unklar („falscher Preis hinterlegt“) und wurde erst im Prozess endgültig substantiiert. Insgesamt ist daher eine Mithaftung von ¼ zu Lasten des Klägers anzusetzen.
26 
c) Die Höhe des Schadens liegt allerdings unterhalb der vom Kläger insoweit angesetzten 105,05 EUR. In dieser Höhe sind zwar Anwaltsgebühren für die vorgerichtliche Geltendmachung des Lieferungsanspruchs angefallen (7,5/10-Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO aus 1.959,24 EUR, zzgl. Auslagenpauschale und USt). Jedoch ist im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, dass diese Gebühren in Höhe von 73,95 EUR (7,5/10-Geschäftsgebühr aus EUR 1.160,00 zzgl. USt) von den in diesem Prozess angefallenen Anwaltskosten des Klägers abzusetzen sind. Dies folgt aus § 118 Abs. 2 BRAGO und würde auch dann gelten, wenn der Kläger erst nach dem 1.7.2004 Klageauftrag erteilt haben und somit das RVG anwendbar sein sollte (vgl. hierzu Hansens, RVGReport 2004, 12). Nach Vorteilsausgleichung in Höhe von 73,95 EUR verbleibt somit ein Schaden von 31,10 EUR; bei Mitverschulden von ¼ waren somit EUR 23,33 zuzusprechen.
27 
II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB, 92 Abs. 1 Nr. 1, 708 Nr. 8, 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Lahr/Schwarzwald Urteil, 21. Dez. 2004 - 5 C 245/04 zitiert 14 §§.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

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(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden


(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere od

Referenzen

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.