AGKONST UR II 388/05

bei uns veröffentlicht am06.11.2005

Gericht

Amtsgericht Konstanz

Tenor

Die Erinnerung der Betroffenen vom 15.09.2005 gegen den Beschluss des Konstanz vom 15.09.2005 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Erinnerungsführer begehrt die Bewilligung von Beratungshilfe im Hinblick darauf, dass die W. aufgrund einer Sachbeschädigung ihres Kindes einen Betrag von 37 EUR einbehalten hat. Die Gewährung von Beratungshilfe wurde mit Beschluss vom 15.09. 2005 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihren Erinnerungsschreiben vom 15.09. 2005. Zur Begründung trägt sie vor, durch Hartz IV würde ihr Beratungshilfe zustehen.
II.
Die Erinnerung ist unbegründet. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen.
Ausschlaggebend für die Bewilligung von Beratungshilfe und die Erteilung eines Berechtigungsscheines nach dem BerHG ist, dass das Gesuch des Antragstellers die rechtlichen Kompetenzen und Möglichkeiten des Ratsuchenden selbst und nicht allein seine finanzielle Situation betreffen. Beratungshilfe soll dazu dienen, wirtschaftlich hilfebedürftigen Rechtsuchenden wenn es sich um Probleme handelt, wo juristischer Rat unumgänglich ist, anwaltliche Beratung zu ermöglichen.
Sinn und Zweck von Beratungshilfe ist es nicht, dem Rechtsuchenden jedwede- und noch dazu zumutbare - Eigenarbeit zu ersparen.
Auch darf es durch das Beratungshilfegesetz nicht zu einer Besserstellung der bedürftigen Partei kommen. Beratungshilfe ist daher nur dann zu gewähren, wenn auch eine nicht bedürftiger, der einen Anwalt selbst zu bezahlen hätte, vernünftiger Weise in konkreten Fall den Rat eines Anwalts einholen würde ( Nöcker, Rpfleger 1981,2ff ).
Grundsätzliche Beratungen für Arbeitnehmer und Mieter bezüglich typischer Angelegenheiten aus diesen Bereichen fallen insofern nicht unter das Beratungshilfegesetz. ( Schoreit/Dehn, BerHG, Einl. Rz 11 zu § 1 BerHG).
Vorliegend sind die genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nicht erfüllt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im konkreten Fall besondere Rechtskenntnisse erforderlich wären, die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich machen würden. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin Hartz IV erhält, berechtigt nicht zu Inanspruchnahme von Beratungshilfe.

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Referenzen - Gesetze

AGKONST UR II 388/05 zitiert 2 §§.

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 1 Voraussetzungen


(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn 1. Rechts

Referenzen

(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können,
2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.