Amtsgericht Konstanz Urteil, 27. Apr. 2006 - 5 F 153/05

bei uns veröffentlicht am27.04.2006

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger wurde am 27.9.2001 geboren. Er ist das Kind der Frau … und des Beklagten. Seine Eltern waren nie miteinander verheiratet. Er lebt seit seiner Geburt überwiegend bei seiner Mutter und wird von dieser erzogen, betreut und versorgt. Der Beklagte leistet Kindesunterhalt in Höhe von 135% des Regelunterhalts. Die Festsetzung der Unterhaltshöhe erfolgte einvernehmlich zwischen den Eltern.
Der Kläger nimmt den Beklagten nun auf Zahlung von Mehrbedarf in Anspruch:
insgesamt 550 EUR für die Monate in Oktober 2004 bis August 2005 für die Kosten, die durch den Besuch des Kindergartens … in … entstanden sind. Dies sind monatlich 50  EUR, knapp die Hälfte der angefallenen monatlichen Gebühr in Höhe von 101,50 EUR.
Darüber hinaus verlangt er monatlich ab November 2005 je 461 EUR sowie Rückstände in Höhe von 922 EUR für die Monate September und Oktober 2005  für Kosten, die durch den Besuch der … School in Birmingham entstanden sind und künftig entstehen. Dies ist wiederum die Hälfte der in der Vergangenheit zwischen September 2005 und Juli 2006 angefallenen Gebühr  in Höhe von monatsdurchschnittlich 963 EUR.
Der Kläger wurde von seiner Mutter im Zuge ihres Umzuges nach Birmingham  zum Zwecke der Promotion  zum Besuch der dortigen … School angemeldet. Günstigere Unterbringungsmöglichkeiten waren in Birmingham nicht zu erhalten.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Übernahme der hälftigen außerhäuslichen Betreuungskosten zugesagt.
Der Kläger beantragt:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 461,00 Euro zu bezahlen, beginnend mit dem Monat November 2005, spätestens zahlbar bis jeweils des ersten Werktag eines Monats.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständigen Mehrbedarf für die Monate September 2005 und Oktober 2005 in Höhe von 922,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz seit dem 04.10.2005 zu bezahlen.
3.
10 
Der Beklagte wird verurteilt, für die Monate Oktober 2004 bis August 2005 einen Mehrbedarf in Höhe von insgesamt 550,00 Euro zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz hieraus seit 22.08.2005.
11 
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
12 
Der Beklagte hat nach Beweisaufnahme eingeräumt, gegenüber der Mutter des Klägers zugesagt zu haben, sich mit monatlich 100  EUR an den Betreuungskosten für den Kläger zu beteiligen. Er behauptet, er habe aber gegenüber der Mutter des Klägers schon vor der Abreise nach Birmingham zu bedenken gegeben, dass er darüber hinaus nicht leistungsfähig sei, schon wegen der immensen Umgangskosten, die durch den Umzug nach England auf ihn zukommen.
13 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … . Auf die Sitzungsniederschrift vom 21.3.2006 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
15 
Der von Kläger geltend gemachte Anspruch kann nicht als Mehrbedarf im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB zugesprochen werden.
16 
Ein eigener Anspruch des Klägers gegen den barunterhaltspflichtigen Beklagten wäre unter dem Gesichtspunkt eines Zusatzbedarfes nur dann gegeben, wenn die Unterbringung aus in der Person des Kindes liegenden Gründen erforderlich wäre (OLG Karlsruhe, NJW RR 1999, 4; Wendl/Staudigl-Scholz, UnterhaltsR, 6. Aufl., § 2, Rdnrn. 317;Eschenbruch/Wohlgemuth, Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rdnr. 3043 - derzeit  h.M.). Solche Gründe sind nicht  vorgetragen.
17 
Zwar kann der Besuch eines Kindergartens als pädagogisch erwünscht gelten, vgl. § 2 KindergartenG Baden-Württemberg. Der Kläger verlangt jedoch nicht lediglich die hälftige Erstattung der üblichen Kindergartengebühren, sondern macht erheblich höhere Kosten für einen Hort geltend. Dafür, dass er aus  pädagogischen Gründen in einer derartigen Einrichtung betreut werden müsste, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Der Besuch der … School in Birmingham wurde nur deshalb erforderlich, weil die Mutter des Klägers zum Zwecke der Promotion dorthin verzog.
18 
Die so entstandenen Betreuungskosten sind mit solchen Betreuungskosten vergleichbar, die entstehen, um einem berufstätigen Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Solche Kosten werden als berufsbedingte Aufwendungen dieses Elternteils behandelt (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O., Scholz a. a. O.). Dass hierbei insbesondere nicht verheiratete, betreuende Elternteile, denen ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil wegen Zeitablaufs nicht mehr zusteht (§1615 l BGB) erheblich benachteiligt werden, liegt auf der Hand. Sie müssen nicht nur für ihren eigenen Unterhalt sorgen, obwohl sie hieran bei Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgaben nach traditionellem Verständnis entweder ganz oder zumindest teilweise verhindert sind und also im Regelfall ihre komplette Freizeit für die elterliche Erziehung des Kindes einsetzen, sondern müssen darüber hinaus - neben dieser im Rahmen einer Ehe als überobligationsmäßig qualifizierten Erwerbstätigkeit - auch noch auf den Teil ihres Einkommens verzichten, de durch die Kosten einer  die Erwerbstätigkeit überhaupt erst ermöglichenden Betreuung ihres Kindes entstehen. Diese Benachteiligung wird jedoch vom Gesetzgeber in Kauf genommen , wie die Ausgestaltung des Unterhaltsanspruches aus § 1615 l BGB Abs.2 BGB zeigt.
19 
Nichts anderes gilt für die Lage der Mutter des Klägers, die als promovierende Studentin ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten muss: die Betreuungskosten für den Kläger sind Teil ihrer Lebenshaltungsaufwendungen.
II.
20 
Dem Kläger steht auch kein eigener vertraglicher Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Betreuungskosten zu. Nach der Bekundung des Zeugen … , dem das Gericht auf Grund des glaubhaften Eindrucks, den er in seiner Zeugenvernehmung hinterlassen hat, uneingeschränkt glaubt, hat der Beklagte nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber der Mutter des Klägers die Zusage gemacht, sich mit wenigstens 100 EUR an der Betreuungskosten des Klägers zu beteiligen. Anhaltspunkte für einen Vertrag der Eltern zu Gunsten des Klägers oder für einen Forderungsübergang von der Mutter auf den Kläger sind nicht vorgetragen.
III.
21 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
15 
Der von Kläger geltend gemachte Anspruch kann nicht als Mehrbedarf im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB zugesprochen werden.
16 
Ein eigener Anspruch des Klägers gegen den barunterhaltspflichtigen Beklagten wäre unter dem Gesichtspunkt eines Zusatzbedarfes nur dann gegeben, wenn die Unterbringung aus in der Person des Kindes liegenden Gründen erforderlich wäre (OLG Karlsruhe, NJW RR 1999, 4; Wendl/Staudigl-Scholz, UnterhaltsR, 6. Aufl., § 2, Rdnrn. 317;Eschenbruch/Wohlgemuth, Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rdnr. 3043 - derzeit  h.M.). Solche Gründe sind nicht  vorgetragen.
17 
Zwar kann der Besuch eines Kindergartens als pädagogisch erwünscht gelten, vgl. § 2 KindergartenG Baden-Württemberg. Der Kläger verlangt jedoch nicht lediglich die hälftige Erstattung der üblichen Kindergartengebühren, sondern macht erheblich höhere Kosten für einen Hort geltend. Dafür, dass er aus  pädagogischen Gründen in einer derartigen Einrichtung betreut werden müsste, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Der Besuch der … School in Birmingham wurde nur deshalb erforderlich, weil die Mutter des Klägers zum Zwecke der Promotion dorthin verzog.
18 
Die so entstandenen Betreuungskosten sind mit solchen Betreuungskosten vergleichbar, die entstehen, um einem berufstätigen Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Solche Kosten werden als berufsbedingte Aufwendungen dieses Elternteils behandelt (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O., Scholz a. a. O.). Dass hierbei insbesondere nicht verheiratete, betreuende Elternteile, denen ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil wegen Zeitablaufs nicht mehr zusteht (§1615 l BGB) erheblich benachteiligt werden, liegt auf der Hand. Sie müssen nicht nur für ihren eigenen Unterhalt sorgen, obwohl sie hieran bei Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgaben nach traditionellem Verständnis entweder ganz oder zumindest teilweise verhindert sind und also im Regelfall ihre komplette Freizeit für die elterliche Erziehung des Kindes einsetzen, sondern müssen darüber hinaus - neben dieser im Rahmen einer Ehe als überobligationsmäßig qualifizierten Erwerbstätigkeit - auch noch auf den Teil ihres Einkommens verzichten, de durch die Kosten einer  die Erwerbstätigkeit überhaupt erst ermöglichenden Betreuung ihres Kindes entstehen. Diese Benachteiligung wird jedoch vom Gesetzgeber in Kauf genommen , wie die Ausgestaltung des Unterhaltsanspruches aus § 1615 l BGB Abs.2 BGB zeigt.
19 
Nichts anderes gilt für die Lage der Mutter des Klägers, die als promovierende Studentin ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten muss: die Betreuungskosten für den Kläger sind Teil ihrer Lebenshaltungsaufwendungen.
II.
20 
Dem Kläger steht auch kein eigener vertraglicher Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Betreuungskosten zu. Nach der Bekundung des Zeugen … , dem das Gericht auf Grund des glaubhaften Eindrucks, den er in seiner Zeugenvernehmung hinterlassen hat, uneingeschränkt glaubt, hat der Beklagte nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber der Mutter des Klägers die Zusage gemacht, sich mit wenigstens 100 EUR an der Betreuungskosten des Klägers zu beteiligen. Anhaltspunkte für einen Vertrag der Eltern zu Gunsten des Klägers oder für einen Forderungsübergang von der Mutter auf den Kläger sind nicht vorgetragen.
III.
21 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Konstanz Urteil, 27. Apr. 2006 - 5 F 153/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Konstanz Urteil, 27. Apr. 2006 - 5 F 153/05

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Konstanz Urteil, 27. Apr. 2006 - 5 F 153/05 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1610 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf,

Referenzen

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.