Amtsgericht Konstanz Urteil, 31. Aug. 2006 - 4 C 465/06

31.08.2006

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Im vorliegenden Fall besteht Streit darüber, ob die Beklagte als privatwirtschaftliches Unternehmen berechtigt war, das Fahrzeug des Klägers abschleppen zu lassen, weil dieser auf dem bewirtschafteten Parkplatz der Beklagten ohne Parkschein geparkt hatte.
Am 04.12.2005 suchte der ortsunkundige Kläger das S-L-Center in Konstanz auf. Er parkte sein Fahrzeug auf dem kostenpflichtigen Kundenparkplatz der Beklagten, ohne einen Parkschein zu lösen. Das Fahrzeug des Klägers war auf einem normalen Parkplatz der Beklagten abgestellt. Es behinderte niemanden. Auch war der Parkplatz nicht voll besetzt. Der Kläger hatte nicht wahrgenommen, dass er auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz parkt. Nach ca. einer Stunde wurde an dem Fahrzeug des Klägers von einem Mitarbeiter der Beklagten ein vorgefertigtes Schreiben mit folgendem Wortlaut angebracht: „Sie haben ... auf unserem Kundenparkplatz ordnungswidrig geparkt ... Für diesen Verstoß gegen die Parkordnung erheben wir eine erhöhte Parkgebühr von 10,00 EUR (inkl. 16 % MwSt. pro Kalendertag) ... „ Als der Kläger ungefähr 4 Stunden nachdem dieses Schreiben am Fahrzeug angebracht worden war, sein Fahrzeug wegfahren wollte, war dieses auf Veranlassung der Beklagten abgeschleppt worden. Er konnte dieses gegen Bezahlung der erhöhten Parkgebühr von 10,00 EUR sowie des geforderten Abschleppbetrages von 155,00 EUR „auslösen“. Zwischenzeitlich wurden dem Kläger 10,00 EUR rückerstattet, so dass er noch 155,00 EUR ersetzt haben will.
Mit Schreiben vom 24.02.2006 forderte der Kläger zur Rückzahlung des geltend gemachten Betrages bis zum 10.03.2006 auf.
Der Kläger ist der Meinung, dass durch das Anbringen des Schreibens über die erhöhte Parkgebühr von 10,00 EUR ein Mietvertrag zustande gekommen sei. Deshalb habe seinerseits keine Verbotene Eigenmacht bestanden. Im Gegenteil habe die Beklagte verboten eigenmächtig gehandelt, indem sie sich über den abgeschlossenen Mietvertrag hinweggesetzt habe. Deshalb stünde dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages zu.
Selbst wenn kein Mietvertrag zustande gekommen sei, so habe der Kläger einen deliktischen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Dadurch, dass die Beklagte das Fahrzeug habe abschleppen lassen, habe sie zu stark reagiert und darüber hinaus den Kläger doppelt sanktioniert. Zum einen sei eine erhöhte Parkgebühr erhoben worden und zum anderen sei das Fahrzeug abgeschleppt worden. Schließlich sei dieser Fall nach dem Zivilrecht zu beurteilen, weshalb die Rechtsprechung zu öffentlich-rechtlich zu beurteilenden Abschleppfällen nicht einschlägig sei.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 11.03.2006 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
10 
Die Beklagte ist der Meinung, dass der Kläger hätte prüfen müssen, ob er auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz parkt. Sie ist auch der Meinung, dass die verbotene Eigenmacht auf der klägerischen Seite bestehe und die Beklagte daher nur in Ausübung des Selbsthilferechtes gehandelt habe. Die Anbringung des „Strafzettels“ sei ein Fehler gewesen, der behoben worden sei. Inwiefern tatsächlich ein anderer behindert worden sei, sei unbeachtlich.
11 
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf deren wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Mietvertrages noch nach dem Deliktsrecht.
13 
a) Ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Mietverhältnisses gemäß §§ 535, 280 Abs. 1 BGB hat der Kläger nicht. Zwischen den Parteien kam kein Mietvertrag zustande. Eine Willenserklärung auf Abschluss eines Mietvertrages hat der Kläger nie bewusst abgegeben. Er wollte nicht durch das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Parkplatz einen Stellplatz für kurze Zeit anmieten. Der Kläger hatte nämlich gar nicht wahr genommen, dass der Parkplatz gebührenpflichtig ist.
14 
Im Gegensatz zu den Fällen der Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel kann hier auch nicht ein solcher Vertragsschluss durch massentypisches Verhalten t konstruiert werden. Die Rechtsprechung zu den „Schwarzfahrten“ mit Bus oder Bahn stellt darauf ab, dass eine wirksame Vertragsstrafe durch AGB dadurch vereinbart worden sei, weil typischer Weise die Beförderung durch diese Verkehrsmittel nur entgeltlich erfolgt und die AGB hierbei gleich mit einbezogen werden. Auf diesen Parkplatz-Fall kann diese Rechtsprechung jedoch deshalb keine Anwendung finden, weil es sowohl bewirtschaftete Parkplätze gibt als auch unentgeltliche. Schließlich kann auch nicht angenommen werden, dass dadurch, dass der Kläger zur Auslösung seines Fahrzeuges die 10,00 EUR erhöhte Parkgebühr bezahlt hat, ein Mietvertrag zustande gekommen ist. Dieser Vorgang kann nur als ein erzwungenes Verhalten gewertet werden, weil andernfalls der Kläger, der mit seiner Familie zurück nach Esslingen fahren wollte, sein Fahrzeug nicht erhalten hätte. Darüber hinaus lässt auch schon die Formulierung, dass „für den Verstoß eine erhöhte Parkgebühr„ verlangt wird, gerade nicht auf einen Mietvertrag schließen. Vielmehr sollte der Verstoß gegen die Parkordnung sanktioniert werden.
15 
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus Delikt gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Wie soeben festgestellt, kam zwischen den Parteien kein Mietvertrag zustande. Da der Kläger keinen Parkschein gelöst hatte, parkte er unerlaubt. Sein Verhalten stellt verbotene Eigenmacht dar, § 858 BGB. Grundsätzlich steht dem Besitzer eines privaten Abstellplatzes ein Selbsthilferecht zum Abschleppen eines fremden auf dem Parkplatz abgestellten Pkws und ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten zu (OLG Karlsruhe, Die Justiz 1978, 71, Landgericht Frankfurt, Urteil vom 22.06.1983, Aktenzeichen 2 / 1 S 59/83 und AG Neumünster DAR 1987, 387). Zum Teil wird der Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten aus § 823 BGB hergeleitet, zum Teil wird eine Geschäftsführung ohne Auftrag angenommen.
16 
Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit zunächst darin, dass die Beklagte gerade will, dass auf ihren Stellplätzen geparkt wird, jedoch nur gegen Gebühr. Hinsichtlich des Willens, dass dort geparkt wird, besteht allerdings eine Parallele zu den Hotel- und Restaurant-Fällen, bei denen der Gastwirt ebenfalls kostenpflichtig die Fahrzeuge abschleppen lassen darf, deren Fahrer nicht Kunde des Betriebes sind. Das Gericht ist hier der Auffassung, dass das Kriterium der Erforderlichkeit der Selbsthilfe gemäß § 859 BGB im vorliegenden Fall gegeben ist (siehe hierzu allgemein Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 859, 9, VG Aachen, Urteil vom 10.05.2006, Aktenzeichen 6 K 3362/04). In dem letztgenannten Urteil wurde entschieden, dass bei einem öffentlich bewirtschafteten Parkhaus nach einem Zeitraum von mehr als drei Stunden es keinen rechtlichen Bedenken begegne, aufgrund Verstoßes gegen die im Parkscheinautomaten verkörperte Verkehrsregelung, das Fahrzeug durch Abschleppen beseitigen zu lassen. Es käme nicht entscheidend darauf an, ob während der Dauer des verbotswidrigen Parkens eine konkrete Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer deswegen nicht eingetreten sei, weil zufällig noch andere Parkplätze im gleichen Zeitraum unbelegt gewesen seien. Auch wenn bei den öffentlich-rechtlichen Fällen die Abschleppung nicht wegen eines zivilrechtlichen Selbsthilferechtes erfolgt, sondern aufgrund eines Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften, so ist die Argumentation hinsichtlich der Erforderlichkeit doch die Gleiche. Eine darüber hinausgehende Güterabwägung, insbesondere die Prüfung, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wurde, hat jedoch im Zivilrecht nicht zu erfolgen (Münchener Kommentar, § 859, 10). Es gilt nur die allgemeine Schranke des Rechtsmissbrauchs, die hier nicht greift.
17 
Hiernach durfte die Beklagte das Fahrzeug des Klägers wegen des verbotswidrigem Parkens auf privatem bewirtschaftetem Grund abschleppen lassen und darüber hinaus die Abschleppkosten vom Kläger verlangen.
18 
Da somit die Beklagte in der Sache ursprünglich einen Zahlungsanspruch hatte, wird auch nicht weiter vertieft (wurde auch nicht vom Kläger vorgebracht), inwiefern das Verhalten der Beklagten rechtswidrig war, indem sie die Herausgabe des Fahrzeugs von der Zahlung des Abschleppbetrages abhängig machte.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung wurde gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Fall dient der Fortbildung des Rechtes.

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Mietvertrages noch nach dem Deliktsrecht.
13 
a) Ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Mietverhältnisses gemäß §§ 535, 280 Abs. 1 BGB hat der Kläger nicht. Zwischen den Parteien kam kein Mietvertrag zustande. Eine Willenserklärung auf Abschluss eines Mietvertrages hat der Kläger nie bewusst abgegeben. Er wollte nicht durch das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Parkplatz einen Stellplatz für kurze Zeit anmieten. Der Kläger hatte nämlich gar nicht wahr genommen, dass der Parkplatz gebührenpflichtig ist.
14 
Im Gegensatz zu den Fällen der Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel kann hier auch nicht ein solcher Vertragsschluss durch massentypisches Verhalten t konstruiert werden. Die Rechtsprechung zu den „Schwarzfahrten“ mit Bus oder Bahn stellt darauf ab, dass eine wirksame Vertragsstrafe durch AGB dadurch vereinbart worden sei, weil typischer Weise die Beförderung durch diese Verkehrsmittel nur entgeltlich erfolgt und die AGB hierbei gleich mit einbezogen werden. Auf diesen Parkplatz-Fall kann diese Rechtsprechung jedoch deshalb keine Anwendung finden, weil es sowohl bewirtschaftete Parkplätze gibt als auch unentgeltliche. Schließlich kann auch nicht angenommen werden, dass dadurch, dass der Kläger zur Auslösung seines Fahrzeuges die 10,00 EUR erhöhte Parkgebühr bezahlt hat, ein Mietvertrag zustande gekommen ist. Dieser Vorgang kann nur als ein erzwungenes Verhalten gewertet werden, weil andernfalls der Kläger, der mit seiner Familie zurück nach Esslingen fahren wollte, sein Fahrzeug nicht erhalten hätte. Darüber hinaus lässt auch schon die Formulierung, dass „für den Verstoß eine erhöhte Parkgebühr„ verlangt wird, gerade nicht auf einen Mietvertrag schließen. Vielmehr sollte der Verstoß gegen die Parkordnung sanktioniert werden.
15 
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus Delikt gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Wie soeben festgestellt, kam zwischen den Parteien kein Mietvertrag zustande. Da der Kläger keinen Parkschein gelöst hatte, parkte er unerlaubt. Sein Verhalten stellt verbotene Eigenmacht dar, § 858 BGB. Grundsätzlich steht dem Besitzer eines privaten Abstellplatzes ein Selbsthilferecht zum Abschleppen eines fremden auf dem Parkplatz abgestellten Pkws und ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten zu (OLG Karlsruhe, Die Justiz 1978, 71, Landgericht Frankfurt, Urteil vom 22.06.1983, Aktenzeichen 2 / 1 S 59/83 und AG Neumünster DAR 1987, 387). Zum Teil wird der Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten aus § 823 BGB hergeleitet, zum Teil wird eine Geschäftsführung ohne Auftrag angenommen.
16 
Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit zunächst darin, dass die Beklagte gerade will, dass auf ihren Stellplätzen geparkt wird, jedoch nur gegen Gebühr. Hinsichtlich des Willens, dass dort geparkt wird, besteht allerdings eine Parallele zu den Hotel- und Restaurant-Fällen, bei denen der Gastwirt ebenfalls kostenpflichtig die Fahrzeuge abschleppen lassen darf, deren Fahrer nicht Kunde des Betriebes sind. Das Gericht ist hier der Auffassung, dass das Kriterium der Erforderlichkeit der Selbsthilfe gemäß § 859 BGB im vorliegenden Fall gegeben ist (siehe hierzu allgemein Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 859, 9, VG Aachen, Urteil vom 10.05.2006, Aktenzeichen 6 K 3362/04). In dem letztgenannten Urteil wurde entschieden, dass bei einem öffentlich bewirtschafteten Parkhaus nach einem Zeitraum von mehr als drei Stunden es keinen rechtlichen Bedenken begegne, aufgrund Verstoßes gegen die im Parkscheinautomaten verkörperte Verkehrsregelung, das Fahrzeug durch Abschleppen beseitigen zu lassen. Es käme nicht entscheidend darauf an, ob während der Dauer des verbotswidrigen Parkens eine konkrete Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer deswegen nicht eingetreten sei, weil zufällig noch andere Parkplätze im gleichen Zeitraum unbelegt gewesen seien. Auch wenn bei den öffentlich-rechtlichen Fällen die Abschleppung nicht wegen eines zivilrechtlichen Selbsthilferechtes erfolgt, sondern aufgrund eines Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften, so ist die Argumentation hinsichtlich der Erforderlichkeit doch die Gleiche. Eine darüber hinausgehende Güterabwägung, insbesondere die Prüfung, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wurde, hat jedoch im Zivilrecht nicht zu erfolgen (Münchener Kommentar, § 859, 10). Es gilt nur die allgemeine Schranke des Rechtsmissbrauchs, die hier nicht greift.
17 
Hiernach durfte die Beklagte das Fahrzeug des Klägers wegen des verbotswidrigem Parkens auf privatem bewirtschaftetem Grund abschleppen lassen und darüber hinaus die Abschleppkosten vom Kläger verlangen.
18 
Da somit die Beklagte in der Sache ursprünglich einen Zahlungsanspruch hatte, wird auch nicht weiter vertieft (wurde auch nicht vom Kläger vorgebracht), inwiefern das Verhalten der Beklagten rechtswidrig war, indem sie die Herausgabe des Fahrzeugs von der Zahlung des Abschleppbetrages abhängig machte.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung wurde gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Fall dient der Fortbildung des Rechtes.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Konstanz Urteil, 31. Aug. 2006 - 4 C 465/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Konstanz Urteil, 31. Aug. 2006 - 4 C 465/06

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Konstanz Urteil, 31. Aug. 2006 - 4 C 465/06 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 858 Verbotene Eigenmacht


(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 859 Selbsthilfe des Besitzers


(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder a

Referenzen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.