Amtsgericht Köln Urteil, 17. Jan. 2014 - 901b OWI 358/13 932 Js 7511/13
Tenor
Die Betroffene wird wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 19 Abs. I Nr. 1b,
§ 3 Abs. I und § 6 GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz) - nämlich Durchführung eines Transportauftrages ohne die erforderliche Genehmigung - zu einer Geldbuße von 600,- Euro kostenpflichtig verurteilt.
1
Gründe:
2I.
3Die Betroffene ist serbische Staatsangehörige und Geschäftsführerin der Fa. E. in G., Serbien. Sie ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Ihr Nettoeinkommen beträgt ca. 1.000,- Euro monatlich.
4II.
5In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
6Am 11.06.2012 um 15.10 Uhr wurde bei einer Kontrolle auf der BAB 3, Rastplatz Bayrischer Wald, festgestellt, dass das Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen OT 0000 mit dem Sattelanhänger mit dem amtl. Kennzeichen BB 000 OT, welches auf die Firma der Betroffenen zugelassen ist, einen Transport mit Gütern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführte. Absender war die I. GmbH in 00000 C., Empfänger die X. GmbH in 00000 D. Der Fahrer legte eine Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit der Nr. 000000 für den internationalen Güterkraftverkehr vor. Die Genehmigung war befristet für das Jahr 2012.
7In ihr war schwarz umrandet folgendes festgehalten:
8„Der Unternehmer hat bei einer Fahrt im Wechsel- und Transitverkehr das amtliche Kfz-Kennzeichen einzutragen und durch Unterschrift zu bestätigen.
9Die Eintragung muss vor Fahrtbeginn erfolgt sein.
10Der Unternehmer oder eines von ihm beauftragte Person hat bei einer Fahrt im Wechsel- und Transitverkehr das Datum der Einreise, den Ladeort, das Ladeland, den Endladeort, das Endladeland und die Grenzübergangsstelle einzutragen und durch Unterschrift zu bestätigen.
11Die Eintragungen müssen bei der Hinfahrt vor der Einreise nach Deutschland und bei der Rückfahrt vor Fahrtbeginn erfolgt sein.“
12Ein gleichlautender Text war darunter in serbischer Sprache aufgenommen. Auf der Rückseite der Genehmigung war in Deutsch und Serbisch unter besonderen Bedingungen, Ziff. 2, festgehalten, dass die Genehmigung nur gilt, wenn das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges auf der Vorderseite der Genehmigung vollständig und richtig eingetragen ist und diese Eintragung vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder zumindest vor Beginn der Beförderung erfolgt ist. Unter Ziffer 3 war geregelt, dass die Genehmigung für eine Hin- und Rückfahrt im Wechsel- und Transitverkehr gilt.
13Mit Bußgeldbescheid vom 11.04.2013 verhängte das BAG eine Geldbuße in Höhe von 1.250,- Euro wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 19 Abs. I Nr. 1b, § 3 Abs. I, § 6 Güterkraftverkehrsgesetz mit der Begründung, dass die erteilte Urkunde mangels Eintrag des amtlichen Kfz-Kennzeichens und Unterschrift der Unternehmerin selbst, also der Betroffenen, nicht gültig gestellt sei. Gegen diesen der bevollmächtigten Verteidigerin am 17.04.2013 zugestellten Bußgeldbescheid legte diese mit Schriftsatz vom 02.05.2013, beim BAG am gleichen Tage eingegangen, Einspruch ein.
14III.
15Die Feststellungen zur Person der Betroffenen beruhen auf den Angaben ihrer Verteidigerin im Hauptverhandlungstermin vom 17.01.2014.
16Die Feststellungen zur Art des durchgeführten Transportes beruhen auf dem Frachtbrief (Bl. 3 BA), die Feststellungen zur bei der Kontrolle vorgelegten Lizenz beruhen auf den bei der Kontrolle gefertigten Kopien der Genehmigung (Bl. 2 BA Vorderseite, Bl. 26 BA Rückseite).
17Die Betroffene hat sich wie folgt zur Sache eingelassen:
18Sie vertritt die Auffassung, dass die vorgelegte Drittstaatengenehmigung gültig gewesen sei. Es habe sich bereits deshalb nicht um unerlaubten gewerblichen Güterkraftverkehr gehandelt, weil eine Genehmigung erteilt worden sei. Entgegen dem Vorwurf der Ermittlungsbehörde habe es tatsächlich eine Unterschrift gegeben, und zwar im Feld VI. Nach den bei der Kontrolle ermittelten Umständen sei im Übrigen auch deutlich erkennbar gewesen, für welches Fahrzeug die Genehmigung eingesetzt wurde.
19Im Übrigen liege auch auf Seiten der Betroffenen selbst keine Pflichtwidrigkeit vor.
20Die Betroffene betreibe die Gesellschaft E., eine Güterspedition, die über insgesamt 120 Fahrzeuge und zahlreiche Beschäftigte verfüge und internationalen Güterverkehr betreibe. Mit Überwachung und Instandhaltung des Fuhrparks einschl. des hier kontrollierten Fahrzeuges seien mehrere Ingenieure für Verkehrswesen beauftragt, die eine Fachausbildung hätten und von der Betroffenen regelmäßig auch stichprobenartig überprüft würden. Es habe bisher keinerlei Beanstandungen in der Arbeit dieser Mitarbeiter gegeben.
21IV.
22Das Gericht ist nach den Feststellungen überzeugt, dass die Betroffene als verantwortliche Geschäftsführerin ihrer Firma fahrlässig nicht dafür gesorgt hat, dass ein von ihrer Firma durchgeführter Transport mit einer gültigen EU-Lizenz durchgeführt wurde.
231.
24Die vom Fahrer bei der Kontrolle vorgelegte bilaterale Genehmigung als Drittstaatengenehmigung gem. § 10 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGGR KabotageV) war als Blankogenehmigung erteilt; dass bedeutet, dass sie durch Ausfüllen der Punkte, die unter I bis VI aufgeführt waren, erst wirksam gestellt werden musste. Dies ist vorliegend nach den Feststellungen nicht geschehen.
25Damit war die Genehmigung insgesamt nicht wirksam.
26Für die kontrollierte Fahrt war auch gem. § 3 Abs. I des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) eine Erlaubnis bzw. Lizenz erforderlich; denn nach dieser Norm ist der gewerbliche Güterkraftverkehr grundsätzlich erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
27Ein nicht gebietsansässiger Unternehmer hat gem. § 9 der GüKGGRKabotageV nur dann die Berechtigung, grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr durchzuführen, wenn er im Besitz einer entsprechenden Drittstaatengenehmigung ist.
28Diese muss gem. § 7 Abs. I GüKG bei der Fahrt mitgeführt werden.
292.
30a.
31Die vom Unternehmen der Betroffenen durchgeführte Fahrt war zweifelsohne gewerblicher Güterkraftverkehr i. S. d. GüKG.
32Dies folgt bereits daraus, dass ausweislich des Frachtbriefes Bl. 3 BA Ware zwischen zwei gewerblichen Unternehmen, nämlich der I. GmbH einerseits und der X. GmbH andererseits innerhalb Deutschlands transportiert wurde.
33Der Transport erfolgte weiterhin entgeltlich und im Rahmen des Geschäftszweckes des Unternehmens, dessen Geschäftsführerin die Betroffene ist.
34Auch die Betroffene selbst hat die Tatsache, dass es sich um gewerblichen Güterkraftverkehr handelt, nicht in Abrede gestellt.
35Die Betroffene hat sich insoweit gesetzestreu verhalten, als sie die erforderliche Drittstaatengenehmigung beantragt hat und diese ihr grundsätzlich auch erteilt wurde.
36b.
37Sie hat jedoch es versäumt, die Drittstaatengenehmigung entsprechend den dort dezidiert aufgeführten Vorgaben gültig zu stellen.
38Die der Betroffenen erteilte Drittstaatengenehmigung war gem. § 10 Abs. III der GüKGGRKabotageV zulässigerweise unter Bedingungen bzw. Auflagen erteilt.
39So war in einem schwarzumrandeten Feld in der Mitte der Vorderseite der Genehmigung ausdrücklich festgehalten, dass der Unternehmer das amtliche Kfz-Kennzeichen einzutragen und durch Unterschrift zu bestätigen hat. Es war weiter geregelt, dass die Eintragung vor Fahrtbeginn erfolgen muss. Die weiteren einzelnen Daten zur konkreten Tour des Fahrzeugs können dann allerdings entweder vom Unternehmer oder von einer von ihm beauftragten Person eingetragen und durch Unterschrift bestätigt werden.
40Dieses letztere ist vorliegend geschehen, weil der Fahrer die Angaben zu II (Datum der Einreise), III (Grenzübergangsstelle), IV (Ladeort / Ladeland), V (Endladeort / Endladeland) sowie VI (Unterschrift) ausgefüllt hat.
41Das Gericht geht dabei, obwohl dies nicht vertieft wurde, zugunsten der Betroffenen davon aus, dass der Fahrer für diese Eintragungen bevollmächtigt war. Dies folgt schon aus Sinn und Zweck der Bedingung sowie aus praktischen Notwendigkeiten: denn nur der Fahrer kann, wenn er unterwegs ist, die erforderlichen Daten überblicken und auch eintragen.
42Es fehlt jedoch völlig der Eintrag zu Ziffer I, nämlich die Angabe des amtlichen Kennzeichens und eine bestätigende Unterschrift. Diese Angaben waren im vorliegenden Fall zwingend erforderlich, um die Genehmigung überhaupt gültig zu stellen. Dies ergibt sich bereits aus den bereits zitierten Bedingungen und Auflagen, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung als erteilende Behörde der Betroffenen auferlegt hat; auf der Rückseite der Urkunde war unter „Besondere Bedingungen“, Ziff. 2, ausdrücklich festgestellt, dass die Genehmigung nur dann gilt, wenn das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs auf der Vorderseite der Genehmigungsurkunde vollständig und richtig eingetragen ist.
43Diese Bedingung war auch zulässigerweise gestellt.
44Dies folgt bereits aus der Regelung des § 11 der GüKGGRKabotageV.
45Dort wird nämlich in § 11 differenziert zwischen Drittstaatengenehmigungen für Unternehmer, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz haben; bei diesen Unternehmen gilt, dass die Beförderung für das Fahrzeug gilt, in dem sie bei der Beförderung mitgeführt wird.
46Anders werden gem. Abs. II des § 11 allerdings Unternehmer gestellt, die ihren Sitz in einem anderen als den in Absatz I genannten Staaten haben: diesen Unternehmern wird die Drittstaatengenehmigung nur für ein bestimmtes Kraftfahrzeug bzw. für mehrere bestimmte Kraftfahrzeuge erteilt.
47Dies impliziert zwangsläufig, dass das amtliche Kennzeichen eingetragen werden muss. Da dies nicht bereits von der erteilenden Behörde geschehen ist, sondern die vorliegende Genehmigung vielmehr blanko erteilt wurde, musste dies daher zwingend von Seiten der Betroffenen geschehen.
48Die Rechtfertigung dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich daraus, dass die genannten Drittstaatengenehmigungen nur kontingentiert und damit in beschränkter Anzahl erteilt werden, um den Güterkraftverkehr von und nach Deutschland bzw. von und aus dem Europäischen Wirtschaftsraum zu reglementieren und zu kontrollieren.
49Bei einer Blankogenehmigung, die nicht oder nicht vollständig ausgefüllt wird bzw. erst bei Bedarf (nämlich dann, wenn ein bestimmter Auftrag akquiriert oder wenn das Fahrzeug bereits in Deutschland unterwegs ist) ist aber der Möglichkeit Tür und Tor geöffnet, die erteilte Blankogenehmigung entgegen dem gesetzlichen Zweck und dem Zweck der Genehmigung selbst erst bei Bedarf auszufüllen und damit unter Umständen auch mehrfach zu verwenden.
50Das wird gerade verhindert, wenn der Unternehmer verpflichtet ist, bereits vor dem Beginn der Fahrt das amtl. Kfz-Kennzeichen einzutragen und durch Unterschrift zu bestätigen. Nur dann kann im Alltagsgeschäft und bei der Vielzahl der täglich europaweit stattfindenden Gütertransporte einigermaßen konsequent verhindert werden, dass diese nicht außerhalb von erteilten Genehmigungen bzw. ohne Genehmigung durchgeführt werden.
51Daher wurde zu Recht den Unternehmen, die ihren Sitz nicht in einem der in Absatz I des § 11 der GüKGGRKobotageV genannten Wirtschaftsräume haben, die Genehmigung nur für ein bestimmtes Kraftfahrzeug erteilt und sie gilt keineswegs dann für das Kraftfahrzeug, in dem sie bei der Beförderung mitgeführt wird.
52Die praktischen Probleme, die die Betroffene durch ihre Verteidigerin in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, müssen demgegenüber zurückstehen; auch wenn kurzfristig ein Kraftfahrzeug ausfällt, dessen amtl. Kennzeichen bereits eingetragen ist, kann diese Eintragung mit Unterschrift der Betroffenen als Unternehmerin korrigiert werden.
533.
54Die Betroffene ist in eigener Person gem. § 19 Abs. I Nr. 1b i. V. m. § 3 Abs. I, § 6 GüKG für die Ordnungswidrigkeit verantwortlich, da sie selbst ausweislich der zulässigerweise in der Genehmigung gestellten Bedingung den Eintrag des amtlichen Kennzeichens durch ihre eigene Unterschrift hätte bestätigen müssen. Dies folgt bereits aus der sprachlichen Fassung: Es wird im oben zitierten Satz 1 ausdrücklich verlangt, dass der Unternehmer selbst das Kennzeichen einträgt, während er nach der Fassung des 2. Satzes für die Eintragung der übrigen Angaben einen Bevollmächtigten hinzuziehen darf. Aus dieser Differenzierung wird deutlich, dass auch die Unterschrift, die die Angabe des amtlichen Kennzeichens bestätigt, nur vom Unternehmer stammen darf.
55Diese Bedingung rechtfertigt sich ebenfalls aus dem Sinn und Zweck sowohl der gesetzlichen Regelung als auch der Genehmigung selbst, nämlich der oben bereits ausgeführten Kontingentierung und Reglementierung des Güterkraftverkehrs innerhalb Europas.
56Angesichts dessen bleibt für die Regelung des § 130 Abs. I OWiG, die eine Verantwortung des Betriebsinhabers bei mangelnder Aufsicht, Kontrolle oder Fortbildung bzw. Organisation des Personals vorsieht, kein Raum.
57Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Betroffene die von ihr eingesetzten Beschäftigten sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt hat sowie durch Stichproben kontrolliert hat.
58V.
59Das Gericht sah es vorliegend als angemessen und ausreichend an, die zu verhängende Geldbuße auf € 600,-- festzusetzen.
60Hierbei muss zwar einerseits berücksichtigt werden, dass die Regelgeldbuße von 1.000,- Euro im Regelfall erforderlich scheint, um angesichts der bei Zuwiderhandlung gegen die Genehmigungspflicht zu erwartenden Unternehmensgewinne hier auch wirtschaftlich ein ausreichendes Gegengewicht zu schaffen.
61Im vorliegenden Fall jedoch ist zugunsten der Betroffenen zu berücksichtigen, dass es laut Auskunft des BAG in der Hauptverhandlung es keine Vorverfahren gegen sie gibt. Außerdem hat die Betroffene eine Genehmigung beantragt und damit zu erkennen gegeben, dass sie sich grundsätzlich gesetzestreu verhalten will.
62Weiterhin hat das Gericht ihre persönlichen Verhältnisse berücksichtigt. Die Verteidigerin hat im Hauptverhandlungstermin angegeben, die Betroffene habe zwei kleinere minderjährige Kinder und verdiene ca. 1.000,- Euro netto monatlich umgerechnet. Dies deckt sich mit den bisherigen Erfahrungen des erkennenden Gerichtes bezüglich der Höhe von Nettoeinkommen in osteuropäischen Ländern, auch in Serbien. Die Betroffene liegt mit diesem Einkommen zwar deutlich über dem Durchschnittseinkommen ihres Heimatlandes, es ist jedoch gemessen an bundesdeutschen Einkommens- und Kaufkraftverhältnissen ein eher niedriges Einkommen. Die Regelgeldbußen des Bußgeldkataloges sind jedoch auf Einkommen bezogen, wie sie in Deutschland generell gezahlt werden. Es besteht jedoch keine Notwendigkeit, die Betroffene im Verhältnis zu einem bundesdeutschen Täter überproportional zu belasten.
63Angesichts dessen erscheint dem erkennenden Gericht eine Geldbuße i. H. v.
64600,- Euro angemessen und erforderlich, um die Betroffene zukünftig zu genauerer Beachtung der ihr obliegenden Pflichten anzuhalten.
65Angesichts des Nettoeinkommens von 1.000,- Euro monatlich geht das erkennende Gericht auch davon aus, dass es der Betroffenen möglich ist, diesen Betrag – und sei es gegen Raten – zu zahlen.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i. V. m. § 465 StPO.
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Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist. Berechtigungen sind die
- 1.
Gemeinschaftslizenz, - 2.
Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT-Resolution) vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) nach Maßgabe der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42) in der jeweils geltenden Fassung, - 3.
CEMT-Umzugsgenehmigung, - 4.
Schweizerische Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91) in der jeweils geltenden Fassung oder - 5.
Drittstaatengenehmigung.
(1) Die Drittstaatengenehmigung wird einem Unternehmer erteilt, der in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr für andere zugelassen ist und über den keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit ergeben. Sie ist nicht übertragbar.
(2) Die Erteilung erfolgt für einen bestimmten Zeitraum, mindestens einen Kalendertag. Die Zahl der Fahrten, die innerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt werden dürfen, kann begrenzt werden.
(3) Die Drittstaatengenehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden.
(4) Für die Erteilung der Drittstaatengenehmigung ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig, sofern das Recht der Europäischen Union nicht etwas anderes bestimmt.
(5) Die Drittstaatengenehmigung wird von der zuständigen Stelle des Staates ausgegeben, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, falls es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt oder falls internationale Regierungs- oder Verwaltungsabkommen dies vorsehen. In allen anderen Fällen wird die Drittstaatengenehmigung von der Stelle ausgegeben, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt hat.
Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist. Berechtigungen sind die
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Gemeinschaftslizenz, - 2.
Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT-Resolution) vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) nach Maßgabe der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42) in der jeweils geltenden Fassung, - 3.
CEMT-Umzugsgenehmigung, - 4.
Schweizerische Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91) in der jeweils geltenden Fassung oder - 5.
Drittstaatengenehmigung.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.