Amtsgericht Köln Urteil, 29. Apr. 2014 - 211 C 1/14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
-ohne Tatbestand gemäß §§ 495 a, 313 a Absatz 1 Satz 1 ZPO-
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist unbegründet.
4Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 181,89 € zu.
5Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Die Beklagte ist nicht Vertragspartnerin des Klägers geworden. Vertragspartnerin des Klägers war vielmehr die B AG.
6Dies ergibt sich bereits aus Ziffer 1 Absatz 1 der der Mitteilung der W GmbH beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die der Kläger zur Kenntnis genommen hat. In Ziffer 1 Absatz 1 der AGB heißt es, dass die B AG - und nicht die Beklagte - den Kläger mit Strom beliefert (Anlage HL 1 zur Anspruchsbegründungsschrift vom 27.1.2014, Bl. 12 ff. GA). Ferner hat der Kläger die B AG mit der Kündigung seines bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stromlieferungsvertrag bevollmächtigt. Dafür, dass der Vertrag mit der B AG zustande gekommen ist, spricht auch, dass die B AG dem Kläger den Vertragsabschluss mit Schreiben vom 11.10.2012 bestätigt hat (Anlage HL 2 zur Anspruchsbegründungsschrift vom 27.1.2014, Bl. 19 GA). In dem Schreiben taucht die Beklagte nicht auf. Vielmehr ergibt sich die Firma der B AG aus der Kopfzeile und der Postanschrift des vorgenannten Schreibens. In dieses Bild fügt sich, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Stromlieferungsvertrages unstreitig auch noch gar nicht existent war; weder war die Beklagte im Handelsregister eingetragen - die Eintragung erfolgte erst am 10.4.2013 -, noch war ein entsprechender Gesellschaftsvertrag abgeschlossen.
7Die Beklagte hat auch den zwischen dem Kläger und der B AG geschlossenen Stromlieferungsvertrag nicht übernommen bzw. ist diesem auch nicht beigetreten. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte in dem Schreiben vom 2.10.2013 im Adressfeld bzw. unter der Postanschrift aufgeführt ist. Aus dem Schreiben vom 2.10.2013 ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte dem Kläger die Verbrauchsabrechnung der B AG übermittelt (Anlage HL 3 zur Anspruchsbegründungsschrift vom 2.10.2013, Bl. 20 ff. GA). Gleiches gilt im Hinblick auf die Schlussrechnung vom 28.11.2013 (Analge HL 4 zur Anspruchsbegründungsschrift vom 28.11.2013, Bl. 24 ff. GA). Aus dieser ergibt sich, dass die Beklagte die Schlussrechnung der XXX AG - die B AG firmierte am 18.10.2013 um und tritt seit dem unter der Firma XXX AG auf - übermittelt. Darüber hinaus ist auch keine Vertragsübernahme im Wege der Gesamt- bzw. Sonderrechtsnachfolge erfolgt. Die Beklagte ist nicht Sonder- oder Gesamtrechtsnachfolgerin der B AG bzw. der XXX AG. Vielmehr handelt es sich bei der Beklagten um eine neu gegründete Gesellschaft.
8Letztlich haftet die Beklagte auch nicht nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung. Aus oben genannten Gründen fehlt es schon am Bestehen eines Rechtsscheintatbestandes. Die Beklagte hat stets kenntlich gemacht, dass sie für die B AG bzw. die XXX AG handelt. Es ist im Übrigen auch nicht unüblich, dass eine Servicegesellschaft - hier die Beklagte - für den eigentlichen Vertragspartner die Serviceleistungen und die Vertragsabwicklung erledigt.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
10Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
11Streitwert:
12bis zum 17.3.2014: 161,89 €
13danach: 181,89 €
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Köln Urteil, 29. Apr. 2014 - 211 C 1/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Köln Urteil, 29. Apr. 2014 - 211 C 1/14
Referenzen - Gesetze
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.