Amtsgericht Kleve Beschluss, 11. Apr. 2014 - 18 XVII 740/12
Tenor
In dem Betreuungsverfahren
wird die für die Betroffene geführte Betreuung aufrechterhalten mit folgender Maßgabe:Der Aufgabenkreis des Betreuers bleibt unverändert und umfasst:
alle Vermögensangelegenheiten, Befugnis zum Empfang von Post, die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitsfürsorge, Renten- und Sozialversicherungsangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Wohnungsangelegenheiten, Immobilienangelegenheiten, Erbschaftsangelegenheiten, Krankenversicherungsangelegenheiten und juristische und Vertragsangelegenheiten.
Die Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften künftig allein noch in dem Bereich:
alle Vermögensangelegenheiten, des für solche Angelegenheiten bestellten Betreuers.
Das Gericht wird spätestens bis zum 11.04.2021 erneut prüfen, ob die Hilfe durch Betreuung weiter erforderlich ist.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
1
Gründe:
2Nach der Stellungnahme des Sachverständigen leidet die Betroffene an einer psychischen Krankheit, nämlich einer chronischen Schizophrenie.
3Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist die Betroffene auch künftig gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und benötigt deshalb weiterhin Hilfe durch Betreuung.
4Die Betroffene ist krankheitsbedingt nicht in der Lage, in den Fragen der Betreuung einen freien Willen zu bilden, so dass die Fortführung der Betreuung auch gegen ihren erklärten Willen zu beschließen war.
5Der Fortführung der Betreuung steht auch eine am 07.03.2013 errichtete Vollmacht nicht entgegen, da diese Vollmacht unwirksam ist. Die Betroffene stand zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung bei gutachterlich festgestellter Geschäftsunfähigkeit unter umfassender Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt.
6Es besteht unverändert die Gefahr, dass die Betroffene sich durch uneinsichtiges Handeln in Vermögensangelegenheiten selbst erheblichen Schaden zufügt. Der insoweit bestehende Einwilligungsvorbehalt war aufrechtzuerhalten.
7Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Betreuer liegt im Interesse der Betroffenen. Eine ehrenamtliche natürliche Betreuungsperson ist nicht geeignet, die Interessen der Betroffenen angemessen zu vertreten, § 1897 Abs. 1, Abs. 6 BGB. Angesichts der Komplexität der Betreuung und des erheblichen Regelungsbedarfs in allen Bereichen und der krankheitsbedingten sehr leichten Beeinflussbarkeit der Betroffenen ist die Führung der Betreuung durch einen professionellen Betreuer derzeit unabdingbar.
8Es besteht auch keine Veranlassung zu einer Entlassung des Betreuers wegen mangelnder Eignung, § 1908 b Abs. 1 BGB. Dessen Eignung, die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen ist nach wie vor gegeben.
9Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der Stellungnahme festgesetzt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Kleve Beschluss, 11. Apr. 2014 - 18 XVII 740/12
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Kleve Beschluss, 11. Apr. 2014 - 18 XVII 740/12