Amtsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Dez. 2004 - 8 C 240/04

bei uns veröffentlicht am16.12.2004

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 1.440,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus jeweils 90,00 EUR seit dem 05.06.2003, 05.07.2003, 05.09.2003, 05.10.2003, 05.11.2003, 05.12.2003 sowie 05.01.2004, 05.02.2004, 05.03.2004, 05.04.2004, 05.05.2004, 05.06.2004, 05.07.2004, 05.08.2004, 05.09.2004, 05.10.2004 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Kläger als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Vermieter machen gegenüber der Beklagten restlichen Mietzins für den Zeitraum Juni 2003 bis einschließlich Oktober 2004 in Höhe von jeweils 90,00 EUR monatlich gegenüber der Beklagten geltend, die nebst ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann mit Formularmietvertrag zum 01.12.1983 eine Wohnung im 2. Obergeschoss links im Anwesen ... angemietet hat. Ende des Jahres 2002 zog in dem Anwesen ... die Familie K mit ihren Kindern in die über der Wohnung der Beklagten gelegene Mietwohnung ein, wobei auf Veranlassung der Hausverwaltung des Anwesens ... in der Wohnung der neuen Mieter am 19.08.2002 ein Laminatboden verlegt wurde, wobei nach Mitteilung der verlegenden Firma vom 16.06.2004 (AS 151) ein fest verklebter Schlingenteppichboden als erste Schallbrücke belassen und ein schalldämmend beschichteter Laminat schwimmend verlegt worden ist. Die Beklagte mindert seit Juni 2003 den mietvertraglich geschuldeten Mietzins um monatlich 90,00 EUR, da von den Kindern der Eheleute K Ruhestörungen ausgehen sollen, wobei auf Nachfrage Beschwerden anderer Mitbewohner des Anwesens den Vermietern gegenüber nicht geltend gemacht wurden (Stellungnahme der Mieter und vom 29.11.2003, AS 51). Die Kläger begehren den seitens der Beklagten geminderten Mietzins in Höhe von 90,00 EUR monatlich seit dem Juni 2003 und beantragen:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 1.440,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus jeweils 90,00 EUR seit dem 05.06.2003, 05.07.2003, 05.09.2003, 05.10.2003, 05.11.2003, 05.12.2003 sowie 05.01.2004, 05.02.2004, 05.03.2004, 05.04.2004, 05.05.2004, 05.06.2004, 05.07.2004, 05.08.2004, 05.09.2004, 05.10.2004 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und trägt vor,
nach Entfernung des Teppichbodens und Neuverlegung eines Laminatbodens in der über der Wohnung der Beklagten liegenden Wohnung der Familie seien die bei Errichtung des Anwesens geltenden Anforderungen an Trittschalldämmung nicht eingehalten worden, da in dem darunter liegenden Schlafzimmer der Beklagten jeder Schritt und der Tritt der über der Wohnung der Beklagten wohnenden Mieter/Haustiere (Meerschweinchen) zu hören sei, da aufgrund des nicht ordnungsgemäß verlegten schallgeschützten Bodens Lauf-, Tritt- und Sprunggeräusche derart laut in das Schlafzimmer der Beklagten hineinwirken würden, so dass an ein Schlafen oder Ruhen nicht zu denken sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat entsprechend Beschluss vom 17.08.2004 (AS 159 ff) Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R S vom 11.11.2004 (AS 197 – 243) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist zulässig und der Sache nach in vollem Umfang auch begründet.
10 
Den Klägern steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Mietzinsanspruch für den Zeitraum Juni 2003 bis einschließlich Oktober 2004 in Höhe von 90,00 EUR monatlich, also insgesamt 1.440,00 EUR zu, da der Beklagten ein Recht zur Mietzinsminderung für den genannten Zeitraum nicht zusteht. Mietzinsminderungsansprüche sind nicht gegeben, da die Wohnung der Beklagten nicht mangelhaft ist.
11 
Ein Mangel der Wohnung liegt vor, wenn die vermietete Wohnung mit einem Fehler behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder mindert. Maßstab dieses vertragsgemäßen Zustandes ist entweder eine besondere vertragliche Vereinbarung oder, sofern diese fehlt, der nach der objektiven Verkehrsanschauung zu erwartende Zustand der Mietsache. Da der vertragsgemäße Zustand maßgeblich ist, können auch nur die Umstände herangezogen werden, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags, mithin am 01.12.1983 gültig waren. Dies gilt auch für die Anwendung der für die Wohnung maßgeblichen technischen Normen. Bei dem streitgegenständlichen Anwesen handelt es sich um ein älteres 5-geschossiges Mehrfamilienwohnhaus in massiver Bauweise, wobei das Anwesen in den Jahren 1983/1964 errichtet worden ist. Der Mietvertrag hinsichtlich der von der Beklagten bewohnten Wohnung wurde am 19.10.1983 abgeschlossen; das Mietverhältnis begann am 01.12.1983. Unter diesen Umständen kann die Beklagte nur erwarten, dass die von ihr bezogene Wohnung die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen Schallschutznormen DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau", in der Fassung September 1962 erfüllen. Denn da keine ausdrückliche Vereinbarung über den Schallschutz getroffen worden ist, konnte die Beklagte auch davon ausgehen, dass das Haus den Schallschutzerfordernissen entspricht, die zum damaligen Zeitpunkt an ein fachgerecht errichtetes Haus gestellt wurden. Diesen Erfordernissen genügt, wie der Sachverständige ausdrücklich festgestellt hat, die Wohnung auch in ihrem jetzigen Zustand. Nach den glaubhaften nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 11.11.2004, denen sich das Gericht anschließt, waren die Anforderungen an den Schallschutz der Deckenkonstruktion, nach der zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung gültigen DIN 4109 erfüllt, wobei der Sachverständige ausgeführt hat, dass die Deckenkonstruktion unter Vorhandensein eines schwimmenden Estrichs auch die heutigen verschärften Anforderungen an Luft – bzw. Trittschallschutz nach der DIN 4109, Ausgabe 11/89 knapp erfüllt, wobei dies jedoch dahingestellt bleiben kann, da die heute gültige DIN 4109 nur bei Neubauten gilt; eine Nachrüstungspflicht dem Bauherrn bzw. Vermieter nicht zugemutet werden kann. Etwas anderes gilt auch nicht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (ZMR 1998, 687). Zwar hat dort das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, dass bei einer Verschärfung von technischen Vorschriften, die eine Gesundheitsgefährdung der Bewohner verhindern sollen, diese verschärften Vorschriften auch für laufende Mietverhältnisse anzuwenden sind. Dabei hat aber das Bundesverfassungsgericht zutreffend auf den Gesichtspunkt abgehoben, dass es zu einer vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung gehört, dass diese ohne Gesundheitsgefährdung bewohnt werden kann. Wenn es sich also erst im Laufe eines Mietverhältnisses herausstellt, dass die ursprünglich erkannten Grenzwerte zu hoch veranschlagt wurden, so ist die Wohnung an die neuen Erkenntnisse anzupassen, weil sie schon von Beginn des Mietverhältnisses an unerkannt nicht den vertraglichen Erfordernissen genügte. Diese Erwägungen sind jedoch im Rahmen des Schallschutzes in dem hier streitgegenständlichen Umfang nicht maßgeblich. Denn es geht nicht um die Gesundheitsgefährdung der Beklagten, sondern um ein möglichst von den Aktivitäten der anderen Mieter ungestörtes Wohnen. Für die Bejahung eines Mangels ist auch nicht ausreichend, dass sich der Schallschutz unter Umständen durch den aufgebrachten Laminatboden verschlechtert hat. Nach den Ausführungen des Gutachters waren die im Rahmen der Begutachtung gezielt erzeugten Geräusche derart, dass diese nur bei Konzentration auf die Geräuschwahrnehmung und bei Nichtvorhandensein sonstiger Störgeräusche innerhalb des Raumes leicht wahrnehmbar waren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, lag die Intensität der Geräusche im Rahmen dessen, was bei Wohnungen dieses Baualters üblicherweise zu erwarten ist und war wesentlich geringer einzustufen als beispielsweise die bei Holzbalkendecken mit Dielenbelägen in Altbauten häufig als störend wahrgenommenen Gegengeräusche. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war nicht jeder Schritt und Tritt wahrnehmbar sondern lediglich die seitens des Sachverständigen bewusst erzeugten intensiven Geräusche. In seiner Begutachtung hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass die Verlegung des Laminatbodens auch zu keiner Verschlechterung der vorhandenen Luft- oder Trittschalldämmung geführt hat, so dass nach festgestellt werden kann, dass der Schallschutz sich durch den aufgebrachten Laminatboden deutlich verschlechtert hat, wobei darauf hingewiesen werden muss, dass die Beklagte keinen Anspruch darauf hat, dass in der über ihrer Wohnung liegenden Mietwohnung der ursprünglich bestehende Zustand – Verlegung mit Teppichboden – aufrecht erhalten bleiben muss. Ein Mieter im Rahmen eines Mehrfamilienhauses muss vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen die Beeinträchtigung hinnehmen, die durch die vertragsgemäße Nutzung der anderen Mieter entstehen, soweit deren Räume für diese vertragliche Nutzung vorgesehen sind. Die daraus resultierenden Schwankungen in der Wohnqualität gehören zum vertragsgemäßen Zustand der Mieträume. Ebenso wie der Mieter nicht davor geschützt ist, dass durch einen Mieterwechsel von einem z. B. älteren Ehepaar zu einer Familie mit Kindern verstärkt Lärmbelästigungen auftreten, so ist er auch nicht davon geschützt, dass durch eine Veränderung des Bodenbelags unter Umständen verstärkt Geräusche erzeugt werden. Die über der Wohnung der Beklagten gelegenen Räume sind zum wohnen vorgesehen, wobei die damit verbundene Geräuschentwicklung durch die Beklagten hinzunehmen ist.
12 
Da nach alledem die Wohnung nicht mangelhaft ist, ist eine Mietzinsminderung von vorliegend 20 % nicht anzuerkennen, so dass nach alledem der Klage in vollem Umfang stattzugeben war.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 709 ZPO.

Gründe

 
Die Klage ist zulässig und der Sache nach in vollem Umfang auch begründet.
10 
Den Klägern steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Mietzinsanspruch für den Zeitraum Juni 2003 bis einschließlich Oktober 2004 in Höhe von 90,00 EUR monatlich, also insgesamt 1.440,00 EUR zu, da der Beklagten ein Recht zur Mietzinsminderung für den genannten Zeitraum nicht zusteht. Mietzinsminderungsansprüche sind nicht gegeben, da die Wohnung der Beklagten nicht mangelhaft ist.
11 
Ein Mangel der Wohnung liegt vor, wenn die vermietete Wohnung mit einem Fehler behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder mindert. Maßstab dieses vertragsgemäßen Zustandes ist entweder eine besondere vertragliche Vereinbarung oder, sofern diese fehlt, der nach der objektiven Verkehrsanschauung zu erwartende Zustand der Mietsache. Da der vertragsgemäße Zustand maßgeblich ist, können auch nur die Umstände herangezogen werden, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags, mithin am 01.12.1983 gültig waren. Dies gilt auch für die Anwendung der für die Wohnung maßgeblichen technischen Normen. Bei dem streitgegenständlichen Anwesen handelt es sich um ein älteres 5-geschossiges Mehrfamilienwohnhaus in massiver Bauweise, wobei das Anwesen in den Jahren 1983/1964 errichtet worden ist. Der Mietvertrag hinsichtlich der von der Beklagten bewohnten Wohnung wurde am 19.10.1983 abgeschlossen; das Mietverhältnis begann am 01.12.1983. Unter diesen Umständen kann die Beklagte nur erwarten, dass die von ihr bezogene Wohnung die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen Schallschutznormen DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau", in der Fassung September 1962 erfüllen. Denn da keine ausdrückliche Vereinbarung über den Schallschutz getroffen worden ist, konnte die Beklagte auch davon ausgehen, dass das Haus den Schallschutzerfordernissen entspricht, die zum damaligen Zeitpunkt an ein fachgerecht errichtetes Haus gestellt wurden. Diesen Erfordernissen genügt, wie der Sachverständige ausdrücklich festgestellt hat, die Wohnung auch in ihrem jetzigen Zustand. Nach den glaubhaften nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 11.11.2004, denen sich das Gericht anschließt, waren die Anforderungen an den Schallschutz der Deckenkonstruktion, nach der zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung gültigen DIN 4109 erfüllt, wobei der Sachverständige ausgeführt hat, dass die Deckenkonstruktion unter Vorhandensein eines schwimmenden Estrichs auch die heutigen verschärften Anforderungen an Luft – bzw. Trittschallschutz nach der DIN 4109, Ausgabe 11/89 knapp erfüllt, wobei dies jedoch dahingestellt bleiben kann, da die heute gültige DIN 4109 nur bei Neubauten gilt; eine Nachrüstungspflicht dem Bauherrn bzw. Vermieter nicht zugemutet werden kann. Etwas anderes gilt auch nicht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (ZMR 1998, 687). Zwar hat dort das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, dass bei einer Verschärfung von technischen Vorschriften, die eine Gesundheitsgefährdung der Bewohner verhindern sollen, diese verschärften Vorschriften auch für laufende Mietverhältnisse anzuwenden sind. Dabei hat aber das Bundesverfassungsgericht zutreffend auf den Gesichtspunkt abgehoben, dass es zu einer vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung gehört, dass diese ohne Gesundheitsgefährdung bewohnt werden kann. Wenn es sich also erst im Laufe eines Mietverhältnisses herausstellt, dass die ursprünglich erkannten Grenzwerte zu hoch veranschlagt wurden, so ist die Wohnung an die neuen Erkenntnisse anzupassen, weil sie schon von Beginn des Mietverhältnisses an unerkannt nicht den vertraglichen Erfordernissen genügte. Diese Erwägungen sind jedoch im Rahmen des Schallschutzes in dem hier streitgegenständlichen Umfang nicht maßgeblich. Denn es geht nicht um die Gesundheitsgefährdung der Beklagten, sondern um ein möglichst von den Aktivitäten der anderen Mieter ungestörtes Wohnen. Für die Bejahung eines Mangels ist auch nicht ausreichend, dass sich der Schallschutz unter Umständen durch den aufgebrachten Laminatboden verschlechtert hat. Nach den Ausführungen des Gutachters waren die im Rahmen der Begutachtung gezielt erzeugten Geräusche derart, dass diese nur bei Konzentration auf die Geräuschwahrnehmung und bei Nichtvorhandensein sonstiger Störgeräusche innerhalb des Raumes leicht wahrnehmbar waren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, lag die Intensität der Geräusche im Rahmen dessen, was bei Wohnungen dieses Baualters üblicherweise zu erwarten ist und war wesentlich geringer einzustufen als beispielsweise die bei Holzbalkendecken mit Dielenbelägen in Altbauten häufig als störend wahrgenommenen Gegengeräusche. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war nicht jeder Schritt und Tritt wahrnehmbar sondern lediglich die seitens des Sachverständigen bewusst erzeugten intensiven Geräusche. In seiner Begutachtung hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass die Verlegung des Laminatbodens auch zu keiner Verschlechterung der vorhandenen Luft- oder Trittschalldämmung geführt hat, so dass nach festgestellt werden kann, dass der Schallschutz sich durch den aufgebrachten Laminatboden deutlich verschlechtert hat, wobei darauf hingewiesen werden muss, dass die Beklagte keinen Anspruch darauf hat, dass in der über ihrer Wohnung liegenden Mietwohnung der ursprünglich bestehende Zustand – Verlegung mit Teppichboden – aufrecht erhalten bleiben muss. Ein Mieter im Rahmen eines Mehrfamilienhauses muss vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen die Beeinträchtigung hinnehmen, die durch die vertragsgemäße Nutzung der anderen Mieter entstehen, soweit deren Räume für diese vertragliche Nutzung vorgesehen sind. Die daraus resultierenden Schwankungen in der Wohnqualität gehören zum vertragsgemäßen Zustand der Mieträume. Ebenso wie der Mieter nicht davor geschützt ist, dass durch einen Mieterwechsel von einem z. B. älteren Ehepaar zu einer Familie mit Kindern verstärkt Lärmbelästigungen auftreten, so ist er auch nicht davon geschützt, dass durch eine Veränderung des Bodenbelags unter Umständen verstärkt Geräusche erzeugt werden. Die über der Wohnung der Beklagten gelegenen Räume sind zum wohnen vorgesehen, wobei die damit verbundene Geräuschentwicklung durch die Beklagten hinzunehmen ist.
12 
Da nach alledem die Wohnung nicht mangelhaft ist, ist eine Mietzinsminderung von vorliegend 20 % nicht anzuerkennen, so dass nach alledem der Klage in vollem Umfang stattzugeben war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 709 ZPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.