Amtsgericht Karlsruhe Urteil, 04. März 2005 - 11 C 570/04

bei uns veröffentlicht am04.03.2005

Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte S & Kollegen, Vstr. ..., ... K gemäß Rechnung vom 22.10.2004 in Höhe von 132,47 Euro freizustellen.

2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 132,47 Euro zu. Grundlage hierfür ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus einem Verkehrsunfalls vom 17.08.2004. Für die Regulierung des Unfalls ist der beklagte Verein zuständig und auch passiv legitimiert.
Auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 440,68 Euro hat der Beklagte über die ... einen Betrag von 308,21 Euro gezahlt, so dass die Klagesumme der Differenz dieser Beträge entspricht. Der klägerische Prozessbevollmächtigte hat im Rahmen seiner Gebührenrechnung gemäß Nr. 2400 VV-RVG eine Gebühr von 1,3 in Ansatz gebracht. Der Beklagte hält jedoch eine Gebühr nur in Höhe von 0,9 für angebracht.
Die Tätigkeit des Vertreters der Klägerin ist gemessen an § 14 RVG als durchschnittlich zu bewerten, was sich aus der Abfassung von wenigstens drei Schriftsätzen, der Besprechung des Falles, der Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Anforderung der Ermittlungsakte ergibt. Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer war nicht erforderlich, da das vorliegende Verfahren keinen Rechtsstreit zwischen Anwalt und Mandant betrifft.
Da eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit des Vertreters der Klägerin vorliegt, hat letzterer zu Recht gemäß Nr. 2400 VV-RVG die Regelgebühr von 1,3 in Ansatz gebracht. In durchschnittlichen Angelegenheiten ist zwar grundsätzlich auch in dem von Nr. 2400 VV-RVG vorgegebenen Rahmen von einer Mittelgebühr auszugehen, die rechnerisch 1,5 beträgt (vgl. hierzu Madert, in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Auflage, VV 2400-2403 Rn. 95 und § 14 Rn. 31). Die Gebühr wird jedoch entsprechend der Anmerkung zu Nr. 2400 VV-RVG auf 1,3 "gedeckelt", soweit die entfaltete Tätigkeit nicht "besonders umfangreich oder besonders schwierig" war. Damit ist die 1,3 Gebühr als Regelgebühr zu verstehen. Der Anwalt des Geschädigten hat damit auch in sog. einfachen Regulierungssachen mindestens einen Anspruch auf eine 1,3 Gebühr (so zutreffend Madert, in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Auflage, VV 2400-2403 Rn. 96). Dieses Verständnis des Zusammenspiels von Mittelwert und den Anmerkungen zu Nr. 2400 VV-RVG entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. hierzu AG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2004, 5 C 440/04 m.w.N.). Keinesfalls ist ausgehend von einem Wert von 1,3 eine Mittelgebühr von 0,9 für eine durchschnittliche anwaltliche Angelegenheit in Ansatz zu bringen.
Unter welchen Voraussetzungen eine nach den Maßstäben des § 14 RVG durchschnittliche Angelegenheit dennoch auf Grund schwieriger und umfangreicher Tätigkeit über die Regelgebühr der Anmerkungen zu Nr. 2400 VV-RVG hinaus ein Gebühr von 1,5 rechtfertigen kann, muss nicht entschieden werden, denn der Vertreter der Klägerin hat weitergehende Ansprüche gerade nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit auf §§ 704 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 704 Vollstreckbare Endurteile


Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

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(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.