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Die Parteien streiten über den Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung.
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Der Kläger schloss mit der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.01.1997 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall ab, wobei eine Vertragslaufzeit bis zum 21.12.2028 vereinbart wurde. Die zu zahlende monatliche Beitragsrate belief sich auf DM 198,98. Dem Versicherungsvertrag lagen die "Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung" der Beklagten zugrunde; wegen des genauen Inhalts dieser Bedingungen wird auf die bei den Akten befindlichen Ablichtungen (As. 77 bis 81) Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 05.08.1998 (As. 83) kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 11.08.1998 (As. 85), dass die Kündigung zum 30.09.1998 vorgemerkt sei und der Kläger zu diesem Termin eine Rückvergütung von DM 1.112,– erhalten könne. Gleichzeitig wurde dem Kläger ein Auszahlungserklärungsformular (As. 87) übersandt mit der Bitte, dieses für den Fall, dass die Auszahlung der Rückvergütung erwünscht werde, zurückzusenden. Die von dem Kläger sodann am 20.08.1998 abgegebene und an die Beklagte gesendete Auszahlungserklärung lautet auszugsweise wie folgt:
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"Ich beantrage die Auflösung der Versicherung und Auszahlung der Rückvergütung vom 30.09.1998.
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Mit der Auszahlung der Rückvergütung erlöschen der Versicherungsschutz und sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag."
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Die Beklagte zahlte in der Folgezeit gemäß Schreiben vom 15.09.1998 (As. 89) an den Kläger einen Betrag in Höhe von DM 304,58, wobei von der mitgeteilten Rückvergütung in Höhe von DM 1.112,– – unstreitige – Beitragsrückstände von DM 795,92 sowie – ebenfalls unstreitige – Rücklastschriftgebühren in Höhe von DM 11,50 in Abzug gebracht wurden.
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Im Dezember 2001 erhielt der Kläger von der Beklagten die Mitteilung, dass sie im Rahmen eines sogenannten Treuhänderverfahrens einzelne Klauseln ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen hinsichtlich Kündigung, Beitragsfreistellung und Abschlusskosten, die mangels hinreichender Transparenz unwirksam seien, geändert habe, wobei die geänderten Bestimmungen beigefügt waren. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 10.12.2001 (As. 35) den betreffenden Änderungen und bat gleichzeitig unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs darum, den Rückkaufswert seiner Lebensversicherung ohne Berücksichtigung der Abschlusskosten neu zu berechnen und den sich daraus ergebenden Betrag zu überweisen.
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Dieses Begehren, dem die Beklagte vorgerichtlich nicht entsprochen hat, verfolgt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit im Wege einer Stufenklage weiter. Mit Teilurteil vom 13.09.2002 (As. 263 bis 281), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist die Beklagte verurteilt worden, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Rückkaufswertes der Lebensversicherung gemäß Versicherungsschein Nummer 365 348, wie er sich ohne Berücksichtigung der Verrechnung der Abschlusskosten zum 30.09.1998 ergeben hätte. Ihre gegen dieses Teilurteil eingelegte Berufung hat die Beklagte zurückgenommen. Während des Berufungsverfahrens hat sie mit Schreiben vom 04.02.2003 (As. 471 bis 479 der Berufungsakte des Landgerichts Karlsruhe, 9 S 276/02) die geforderte Auskunft erteilt; danach beläuft sich der Rückkaufswert der Lebensversicherung ohne Berücksichtigung der Verrechnung der Abschlusskosten zum 30.09.1998 auf einen Betrag in Höhe von DM 2.126,–. Auf der Grundlage dieser Auskunft begehrt der Kläger unter Berücksichtigung des bereits erhaltenen Betrages sowie der der Beklagten zustehenden rückständigen Beiträge und Rücklastschriftkosten Zahlung eines Betrags von DM 1.983,60 = Euro 1.014,20, wobei er den von der Beklagten mitgeteilten Rückkaufswert um einen berücksichtigten Stornoabzug in Höhe von DM 969,– erhöht. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 17. Februar 2003 (As. 461 bis 469 der Berufungsakte) nebst Anlage (As. 503/505 der Berufungsakte) Bezug genommen.
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Der Kläger vertritt weiterhin unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2001 die Auffassung, dass die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten enthaltenen Klauseln hinsichtlich der Berechnung des Rückkaufswertes sowie der Berücksichtigung von Abschlusskosten und eines Stornoabzugs unwirksam seien, weshalb er Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten und ohne Berücksichtigung eines Stornoabzugs habe, weil mangels wirksamer Vereinbarung weder Abschlusskosten noch ein Stornoabzug zu seinen Lasten berücksichtigt werden dürften. Er ist des weiteren der Ansicht, dass auch nicht die Möglichkeit bestehe, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu einer mit den für unwirksam gehaltenen Klauseln inhaltlich identischen Regelung zu gelangen. Er bestreitet im übrigen mit Nichtwissen, dass ein ordnungsgemäßes Treuhänderverfahren durchgeführt worden sei, und vertritt in diesem Zusammenhang außerdem die Auffassung, dass das sogenannte Treuhänderverfahren zumindest im Fall einer Kapitallebensversicherung aus EU-rechtlichen, verfassungsrechtlichen und vertragsrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stehe, zumal für Verträge, die bereits gekündigt worden seien. Fürsorglich macht er geltend, dass auch die von der Beklagten in Wege des behaupteten Treuhänderverfahrens geänderten allgemeinen Versicherungsbedingungen intransparent und darüber hinaus inhaltlich unangemessen und daher unwirksam seien.
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Die Beklagte wird verurteilt, Euro 1.014,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 01. Oktober 1998 an den Kläger zu bezahlen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage schon aus dem Grund abzuweisen sei, weil der Kläger in Kenntnis der Nachteile einer frühzeitigen Kündigung auf alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verzichtet habe. Im übrigen macht sie geltend, dass sie ein ordnungsgemäßes Treuhänderverfahren gemäß § 172 Abs. 2 VVG durchgeführt habe und die betreffenden Klauseln ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen, die unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs wegen Intransparenz als unwirksam anzusehen gewesen seien, durch inhaltsgleiche, nunmehr transparente und auch inhaltlich nicht zu beanstandende Klauseln ersetzt worden seien. Zudem vertritt die Beklagte die Ansicht, dass man über eine ergänzende Vertragsauslegung zum selben Ergebnis gelange, mit der Folge, dass der Rückkaufswert richtig berechnet worden sei und dem Kläger kein weiterer Zahlungsanspruch zustehe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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