Amtsgericht Ingolstadt Endurteil, 13. Okt. 2015 - 12 C 741/15

bei uns veröffentlicht am13.10.2015

Gericht

Amtsgericht Ingolstadt

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.609,87 € festgesetzt.

Tatbestand

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten zu 1.) und 2.) aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 12.12.2014 geltend.

Die seinerzeit Unfallgeschädigte ... L. erlitt zu besagtem Zeitpunkt auf der Ka.er Straße zwischen Zuchering und Karlskron unverschuldet einen Verkehrsunfall. Die vollumfängliche Haftung seitens der Beklagten zu 1.) und 2.) dem Grunde nach steht außer Streit.

Die Geschädigte L. erteilte dem Kläger, der Kfz-Meister ist und ein Kfz-Sachverständigenbüro betreibt, den Auftrag, die Reparaturkosten und den Wiederbeschaffungswert bezüglich des unfallbeteiligten Pkws, Marke Audi A6, 3.0 TDI Quattro, amtliches Kennzeichen ND-..., festzustellen.

Der Kläger erstellte eine Reparaturkalkulation; hinsichtlich der Einzelheiten der vom Kläger angefertigten Expertise vom 15.12.2014 wird im Übrigen auf die Anlage K2 nach Bl. 3 d. A. vollinhaltlich Bezug genommen.

Des Weiteren stellte der Kläger der Geschädigten L. für die Erstellung des Gutachtens einen Betrag in Höhe von 1.659,87 € in Rechnung. Hinsichtlich der Einzelheiten der betreffenden Rechnung des Klägers vom 15.12.2014 wird im Übrigen auf die Anlage K3 nach Bl. 3 d. A. vollinhaltlich Bezug genommen.

Der Kläger forderte die Beklagte zu 1.), Haftpflichtversicherer des für das Unfallereignis verantwortlichen Fahrzeugführers und den Beklagten zu 2.) auf, die Gebühren in Höhe von 1.659,87 € gemäß Rechnung vom 15.12.2014 zu erstatten.

Die Beklagte zu 1.) leistete hierauf lediglich einen Teilbetrag von 50,00 € und weigerte sich, weitergehende Zahlungen zu leisten.

Der Kläger trägt vor, dass er auftragsgemäß gegenüber der Geschädigten L. das verlangte Gutachten erstellt habe und der Geschädigten eine angemessene Gebühr in Rechnung gestellt habe. Er sei unabhängiger Sachverständiger. Er sei zwar Inhaber einer Reparaturwerkstatt; diesbezüglich habe keinerlei Interessenkollision vorgelegen, da das unfallbeschädigte Fahrzeug der Geschädigten nicht in der klägerischen Werkstatt repariert werden sollte. Auch der Abschleppdienst sei nicht von der Geschädigten, sondern über die GDV vergeben worden, so dass auch insoweit keine Interessenkollision ersichtlich sei.

Der Kläger habe das gegenständliche Gutachten ordnungsgemäß und vollständig erstellt; dies gelte auch für die Restwertangebote. Diesbezüglich habe er bei örtlichen Betrieben angefragt, um den ortsüblichen Verkehrswert bzw. Restwert zu ermitteln, nämlich bei der Fa. Lo. in Ingolstadt und der Fa. A. GmbH in Denkendorf. Es sei kein Grund ersichtlich, die Gutachterkosten nicht zu erstatten.

Die Geschädigte L. habe zudem auf das vorliegende Gutachten vertrauen können; es habe keinerlei konkrete Anhaltspunkte dahingehend gegeben, den ermittelten Restwerten und den übrigen Werten des Gutachtens zu misstrauen.

Die Geschädigte L. habe mit schriftlicher Erklärung vom 13.12.2014 ihre Schadensersatzforderung in Höhe der Sachverständigengebührenrechnung gegen den Kostenträger aus dem Unfallereignis an den Kläger abgetreten.

Der Kläger beantragt demnach, wie folgt zu erkennen:

Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 1.609,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2015 zu bezahlen.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) beantragen Klageabweisung.

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

Der Kläger sei hinsichtlich der erhobenen Forderung nicht aktivlegitimiert. Es werde bestritten, dass die vorgelegte Abtretungserklärung vom 13.12.2014 tatsächlich von der Geschädigten ... L. unterzeichnet wurde.

Zudem handle es sich bei dem von der Geschädigten beauftragten Kläger nicht um einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen; dies wäre die Voraussetzung dafür, dass die Kosten der Inanspruchnahme des Sachverständigen vom Schädiger verlangt werden können.

Der Kläger sei gleichzeitig Inhaber einer Reparaturwerkstatt und betreibe ein Abschleppunternehmen, das das Fahrzeug der Geschädigten nach dem Unfallereignis in die klägerische Reparaturwerkstatt verbracht hat. Des Weiteren betreibe der Kläger ebenso wie sein Bruder M. einen Kfz- und Motorradhandel.

Der in der Person des Klägers liegende Interessenskonflikt liege unter den gegebenen Umständen auf der Hand. Die Gutachterkosten vom Kfz-Sachverständigen, die zugleich Inhaber oder Mitinhaber der die Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs ausführenden Kfz-Werkstatt sind, unterlägen grundsätzlich nicht der Erstattungspflicht des Schädigers.

Das Fahrzeug der Geschädigten L. sei zu einem viel zu geringen Restwert von 1.890,00 € an die Firma A. GmbH, die Firma des Bruders des Klägers veräußert worden. Der tatsächliche Restwert des Fahrzeugs liege bei 4.510,00 €. Bei einer wirtschaftlichen bzw. familiären Verbindung zwischen dem Gutachter und der Reparaturfirma bzw. der das Fahrzeug zum Restwert aufkaufenden Firma entfalle die Unabhängigkeit des Sachverständigen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe

1.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegenüber den Beklagten zu 1.) und 2.) keinen Anspruch auf Erstattung von Gutachtergebühren in Höhe des Betrages von 1.609,87 € aus abgetretenem Recht.

Die Beklagten zu 1.) und 2.), insbesondere die Beklagte zu 1.) können gegenüber dem Kläger die Einwendungen erheben, die dem Auftraggeber und Erteiler des Gutachtensauftrags zur Seite stehen.

Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1.) gegenüber dem Kläger einen Schadensersatzanspruch, wenn das vom Kläger erstellte Gutachten fehlerhaft i. S. d. § 634 BGB ist.

Zwar wurde der Gutachtervertrag nicht zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1), sondern zwischen dem Kläger und der Geschädigten geschlossen. Der zum Zwecke der Regulierung eines Schadens mit einem Sachverständigen geschlossene Gutachtervertrag ist jedoch nach gefestigter Rechtsprechung ein Werkvertrag mit Schutzwirkung zugunsten der regulierenden Haftpflichtversicherung (siehe BGH NJW 2001, 514 ff., OLG München R+S 1990, 273 ff.).

Der Kläger hat im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Ermittlung des Restwertes ein fehlerhaftes Gutachten erstattet.

Der Kläger hat in Bezug auf das beschädigte Fahrzeug zwei Restwertangebote, einmal ein Angebot der Firma Lo. und einmal ein Angebot der Firma A. GmbH eingeholt.

Die letztgenannte Firma wurde betrieben vom Sohn des Klägers, der Geschäftsführer der besagten Firma war.

Der Kläger hatte seinem Auftrag entsprechend denjenigen Restwert zu ermitteln, der auf dem regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen war.

Wenn der Geschädigte, wie im vorliegenden Fall, den Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragt, so hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen.

Der Schadensgutachter ist zwar nicht gehalten, die optimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss der Online-Börsen zu ermitteln. Der Kläger durfte bei der Schätzung des Restwerts auf denjenigen Kaufpreis abstellen, der auf dem allgemein regionalen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen war.

Er hatte jedoch der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstages zu folgen, wonach der Sachverständige im Regelfall drei entsprechende Angebote einholen soll. Diese Empfehlung gilt umso mehr, als eines der beiden eingeholten Angebote das der Begutachtung zugrunde gelegte Angebot des von seinem Sohn betriebenen Kfz-Werkstätte betraf.

Unter diesen Umständen hat der Kläger seine vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen der Gutachtenserstellung schuldhaft verletzt, so dass auch die Beklagte zu 1.), die als nicht Vertragsbeteiligte in den Schutzbereich des Gutachtervertrages einbezogen ist, dem Sachverständigen gegenüber die Fehlerhaftigkeit des erstellten Gutachtens einwenden kann und dies dem Sachverständigen gegenüber, der aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche in der Form des Sachverständigenhonorars geltend macht, entgegensetzen kann.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

3.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Ingolsladt

Auf der Schanz 37

85049 Ingolstadt

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Ingolstadt

Neubaustr. 8

85049 Ingolstadt

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Ingolstadt Endurteil, 13. Okt. 2015 - 12 C 741/15 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Referenzen

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.