Amtsgericht Heilbronn Urteil, 04. Aug. 2004 - 7 C 1928/04

04.08.2004

Tenor

Tatbestand

 
Die Kläger nehmen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Mietzins aus einem Wohnraummietvertrag in Anspruch.
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 26.8.1995 mieteten die Beklagten von den Klägern ab 01.09.1995 eine 3-Zimmer-Wohnung in Heilbronn zum monatlichen Kaltmietzins von 385 EUR zuzüglich 25 EUR für eine Garage und 50 EUR Betriebskostenvorauszahlung, insgesamt somit 460 EUR monatlich. Bezüglich der Mietzeit und der ordentlichen Kündigung lautet § 2 des Mietvertrages:
1. a) das Mietverhältnis beginnt am 1.9.1995, es läuft auf unbestimmte Zeit. Kündigungsfristen siehe 2. ...
2. ... Die Kündigungsfrist beträgt
3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind,
6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind,
9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind,
12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind.....
Mit Schreiben vom 08.12.2003 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis zum 31.03.2004, weil sie zum 01.01.2004 in eine Vierzimmerwohnung umziehen wollten. Die Parteien streiten darüber, ob durch die Kündigung der Beklagten der Mietvertrag zum 31.3.2004 beendet wurde. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 06.02.2004 wurde den Klägern eine Liste von Wohnungsinteressenten übersandt. Mit einem von ihnen schlossen die Kläger ab 01.06.2004 einen im Termin vorgelegten schriftlichen Mietvertrag ab. Sie möchten die Beklagten erst zum 31.5.2004 aus dem Mietvertrag entlassen. Nachdem die Beklagten schon im Februar 2004 eine Übergabe der Mietsache wünschten, die Kläger die Beklagten jedoch im März 2004 wegen einer Rückgabe an ihren Anwalt verwiesen, bat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 29.3.2004 um einen kurzfristigen Termin zur Übergabe, zu der es wiederum nicht kam, weshalb die Wohnungsschlüssel dann per Einschreiben mit Rückschein am 5.04.2004 zu den Klägern gelangten. Die Beklagten zahlten ab März 2004 keine Miete mehr. Die Mieten für März und April 2004 stellen die Klageforderung dar. Die Beklagten halten die Mietzinsforderung dem Grunde nach für nicht berechtigt. Sie haben hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit einer Gegenforderung wegen zu viel gezahlter Betriebskosten nach vorausgegangenen überhöhten Abrechnungen über die Nebenkosten für die Jahre 1995 bis 2002 in Höhe von insgesamt 2.162,63 EUR. Die Beklagten machen geltend, gem. § 3 des Mietvertrages seien lediglich die Kosten von Strom, Heizung, Müllabfuhr und Kabel auf die Beklagten umgelegt worden. Dennoch hätten die Kläger in ihren Nebenkostenabrechnungen von den Beklagten auch die Erstattung von Kosten für Versicherungen, Grundsteuer, Schornsteinfeger etc. verlangt, ohne hierzu berechtigt zu sein. Bereits Herr Kl., von dem die Kläger die Mietwohnung gekauft haben, rechnete die vertraglich nicht auf die Beklagten umgelegten Nebenkosten wie Versicherungen, Grundsteuer und Schornsteinfeger den Beklagten gegenüber ab. Beim Kauf der Wohnung durch die Kläger war sowohl mit Herrn Kl. auf der einen Seite wie auch mit den Beklagten auf der anderen Seite vereinbart worden, dass die Betriebskosten geschuldet und abgerechnet werden sollen wie bisher, womit die Beklagten einverstanden waren. Während der Dauer des Mietverhältnisses erhoben die Beklagten auch keinerlei Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnungen, sondern leisteten von ihnen geforderte Nachzahlungen. Die Kläger erheben gegen die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen die Verjährungseinrede.
10 
Die Kläger sind der Auffassung, nach der Vereinbarung in § 2 des schriftlichen Mietvertrages habe für die Beklagten eine neunmonatige Kündigungsfrist bestanden, weil das Mietverhältnis länger als acht Jahre gedauert habe. Nur weil ab 01.06.2004 ein Nachmieter gefunden werden konnte, seien die Kläger bereit, die Beklagten zum 31.05.2004 aus dem Mietvertrag zu entlassen.
11 
Die Kläger beantragen,
12 
wie erkannt.
13 
Die Beklagten beantragen,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Die Beklagten sind der Auffassung, nach neuem Recht gelte eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Außerdem sei die überwiegende Anzahl der den Klägern gemeldeten Wohnungsinteressenten bereit gewesen, die Wohnung schon ab 01.03.2004 anzumieten. Nach Treu und Glauben dürften die Kläger daher ab März 2004 keine Miete mehr beanspruchen.
16 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt (§ 128 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet.
18 
Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf die Mieten für März und April 2004 in Höhe von 920 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag zu (§§ 535 Abs. 2, 421 BGB). Die mit Schreiben der Beklagten vom 08.12.2003 ausgesprochene Kündigung zum 31.3.2004 hat das Mietverhältnis nicht vor dem 31.5.2004 beendet, denn die Kündigungsfrist für den vorliegenden Mietvertrag betrug neun Monate, da das Mietverhältnis bis zum Ausspruch der Kündigung bereits mehr als acht Jahre gedauert hatte (Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB i. V. m. § 2 Nr. 2 des Mietvertrages). Es handelt sich hier um einen so genannten „Altvertrag“ aus dem Jahre 1995, für den Art. 229 § 3 EGBGB als Übergangsrecht gilt. Nach dessen Abs. 10 findet § 573c Abs. 4 BGB auf in Altverträgen vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen keine Anwendung. Somit ist eine vertragliche Vereinbarung von längeren Kündigungsfristen (mehr als drei Monate) zum Nachteil des Mieters nicht gem. § 573c Abs. 4 BGB unwirksam, sondern diese gelten fort. In mehreren Entscheidungen hat der BGH festgestellt, dass auch eine Kündigungsklausel in einem Formularvertrag, die die gesetzliche Regelung wörtlich oder sinngemäß wiedergibt, eine vertragliche Vereinbarung der Mietparteien darstellt, so dass die längeren Kündigungsfristen auch des hier vorliegenden Formularvertrages weiter gelten (vgl. u.a. BGH NJW 2003, 2739). Die Entscheidungen des BGH bezogen sich jedoch alle auf Kündigungen, die zwischen dem 01.09.2001 und dem 01.01.2003 ausgesprochen wurden.
19 
Gem. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB gilt indessen ab dem 01.01.2003 für Dauerschuldverhältnisse ausschließlich neues Schuldrecht. Man ist daher auf den ersten Blick und bei vereinfachter Sichtweise versucht, alle Mietverhältnisse, bei denen es sich um Dauerschuldverhältnisse handelt, ab dem 01.01.2003 dieser Übergangsregelung zu unterstellen. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auch für nach dem 01.01.2003 ausgesprochene Kündigungen anzuwenden ist. Hierüber besteht in der Literatur reger Streit. Obergerichtliche Rechtsprechung zu diesem Konflikt fehlt, soweit ersichtlich.
20 
Da es sich bei Art. 229 § 3 Abs. 10 und § 5 EGBGB um zwei konkurrierende Übergangsregelungen handelt und eine höhere Regel fehlt, die das Konkurrenzverhältnis zu Gunsten einer der beiden Normen auflöst, ist nach den Grundsätzen der juristischen Methodik vorzugehen. Demnach wäre § 5 des Art. 229 EGBGB das jüngere Gesetz, das § 3 des Artikels als älterem vorginge. Jedoch ist Art. 229 § 3 EGBGB das speziellere Gesetz, da dieses sich nur auf das Mietrecht bezieht, § 5 jedoch auf alle Schuldverhältnisse. Wie die Überschrift zu § 5 besagt, handelt es sich um die allgemeine Überleitungsvorschrift. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist die speziellere Norm. Eine Regel für die Kollision dieser Konkurrenznormen, wenn also wie hier ein älteres spezielleres Gesetz mit einem jüngeren allgemeineren Gesetz unvereinbar nebeneinander steht, existiert jedoch nicht.
21 
Zum Teil wird dem jüngeren Gesetz der Vorrang eingeräumt, da nur dies dem Zweck der Vereinheitlichung der Regelung diene, mit dem vermieden werden solle, dass auf Jahre hinaus doppeltes Recht gelte. Die Spezialität des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB trete dahinter zurück (so Schmidt-Kessel in NJW 2003, 3749). Dem sind jedoch Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung entgegenzuhalten (Schimmel/Meyer in NJW 2004,1633).
22 
Dem Wortlaut von Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB nach ist das BGB in der „dann geltenden Fassung“ anzuwenden, womit nicht nur das BGB in der Fassung der Schuldrechtsreform gemeint sein kann, sondern auch das zum 01.01.2003 geltende Recht. Dann wäre auch das auf Grund von anderen Überleitungsvorschriften weitergeltende alte Recht miteinbezogen, weil es für Altfälle kraft Gesetzes immer noch Geltung beansprucht. In diesem Falle wäre also auch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB miteinbezogen.
23 
Systematisch sind vor allem die Absätze 2 und 6 des Art. 229 § 3 EGBGB ausschlaggebend, nach welchen alte mietrechtliche Normen bis 2006 bzw. 2004 und somit über den Stichtag des Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB hinaus weitergelten. Dass diese Überleitungsvorschriften ab 01.01.2003 durch Art. 229 § 5 EGBGB obsolet sein sollen, wird, soweit ersichtlich, nirgends vertreten. Da die speziellen Überleitungsvorschriften für Mietverhältnisse in Art. 229 § 3 EGBGB vom Gesetzgeber bewusst langfristig angelegt und ausdifferenziert gestaltet wurden, wäre zu erwarten gewesen, dass er eine Aufhebung ausdrücklich vorgenommen hätte, wenn er deren Außerkraftsetzung gewollt hätte. Ausgehend von den genannten langfristigen Überleitungsvorschriften ist ebenso wenig ersichtlich, weshalb nur diese weitergelten, die übrigen Regelungen, wie hier Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB jedoch durch Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB stillschweigend aufgehoben worden sein sollten. Auch in der Gesetzesbegründung findet sich kein Hinweis für eine beabsichtigte Aufhebung der mietrechtlichen Überleitungsvorschriften (BT-Drucks. 14/6040, S. 273). Zu guter letzt spricht systematisch für den Vorrang der speziellen mietrechtlichen Überleitungsvorschriften, dass das erst umfassend reformierte Mietrecht von der Schuldrechtsreform ausgeklammert blieb, und die Anwendung von Überleitungsvorschriften zur Schuldrechtsreform auf das Mietrecht daher nicht gerade nahe liegt.
24 
Auch der Gesetzeszweck, der nach der Gegenmeinung bei der Schuldrechtsreform ausschließlich in der Rechtsvereinheitlichung liegt, spricht im Mietrecht für die Weitergeltung des spezielleren Übergangsrechts, denn nicht nur bei Erlass der Schuldrechtsreform, sondern auch schon bei der Mietrechtsreform war sich der Gesetzgeber der Bedeutung der Transparenz und der Vereinheitlichung bewusst. Dennoch hat er sich bei den mietrechtlichen Überleitungsvorschriften für die Vorrangigkeit des Vertrauensschutzes der Betroffenen, insbesondere die Fortgeltung der alten Kündigungsfristen ausgesprochen. Auch in Abs. 6 des Art. 229 § 3 EGBGB wurde die lange Frist bewusst gewählt, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der Mietrechtsreform zu ermöglichen. Es wurde im Mietrecht also bewusst die Vereinheitlichung abgelehnt und eine Geltung doppelten Rechts auf Jahre hinaus in Kauf genommen. Dass er dies nach 16 Monaten mit einer allgemein gefassten Vorschrift und nur einer knappen Gesetzesbegründung hinfällig werden lassen wollte, ist nicht ersichtlich.
25 
Dieser Konkurrenzlösung stehen auch nicht schützenswerte Interessen der Mieter entgegen, da sie sich auf die langen Fristen vertraglich eingelassen haben und ihnen deren Weitergeltung somit zumutbar ist.
26 
Es war auch nicht treuwidrig i. S. von § 242 BGB, dass die Kläger die Beklagten erst zum 31.5.2005 aus dem Mietvertrag entlassen haben, weil die Mietwohnung erst ab 1.6.2004 weitervermietet wurde. Bei einer ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Mieter besteht für den Vermieter grundsätzlich keine Verpflichtung, einen vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter zu einem bestimmten, der regulären Beendigung des Mietvertrages vorausgehenden Zeitpunkt zu akzeptieren. Vielmehr dienen die gesetzlichen Kündigungsfristen auch dazu, dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, ohne vom bisherigen Mieter erzeugten Zeitdruck einen Mieter nach seinen Wunschvorstellungen und eventuell zu anderen Vertragsbedingungen auszuwählen. Die Beklagten haben auch nicht dargelegt, inwiefern es für sie eine besondere Härte darstellt, sich, wie vertraglich und gesetzlich vorgesehen, am Vertrag bis zu dessen regulärer Beendigung festhalten zu lassen. Dass die Kläger die Wohnung bereits zum 1.6.2004 weitervermietet haben, stellt bereits ein Entgegenkommen an die Beklagten dar.
27 
Durch die von den Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung ist die Klageforderung nicht erloschen, denn den Beklagten steht kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für überzahlte Betriebskosten gegen die Kläger zu. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die Beklagten gemäß dem schriftlichen Mietvertrag die von Ihnen erstmals im vorliegenden Rechtsstreit beanstandeten Betriebskosten geschuldet hätten oder die Verjährungseinrede der Kläger durchgreift. Die Tatsache, dass die Beklagten diese Betriebskosten über Jahre hinweg beanstandungslos an die Kläger gezahlt haben, führte zu einer stillschweigenden Vereinbarung der Umlegung dieser Betriebskosten auf die Beklagten. Durch diese jahrelange Übung ist davon auszugehen, dass die Parteien sich stillschweigend darauf geeinigt haben, die von den Klägern in Rechnung gestellten Nebenkosten auf die Beklagten abzuwälzen (vgl. hierzu BGH, WuM 2004,292).
28 
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 291 i. Verb. m. 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
29 
Kosten: §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 19 Abs. 4 GKG.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet.
18 
Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf die Mieten für März und April 2004 in Höhe von 920 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag zu (§§ 535 Abs. 2, 421 BGB). Die mit Schreiben der Beklagten vom 08.12.2003 ausgesprochene Kündigung zum 31.3.2004 hat das Mietverhältnis nicht vor dem 31.5.2004 beendet, denn die Kündigungsfrist für den vorliegenden Mietvertrag betrug neun Monate, da das Mietverhältnis bis zum Ausspruch der Kündigung bereits mehr als acht Jahre gedauert hatte (Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB i. V. m. § 2 Nr. 2 des Mietvertrages). Es handelt sich hier um einen so genannten „Altvertrag“ aus dem Jahre 1995, für den Art. 229 § 3 EGBGB als Übergangsrecht gilt. Nach dessen Abs. 10 findet § 573c Abs. 4 BGB auf in Altverträgen vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen keine Anwendung. Somit ist eine vertragliche Vereinbarung von längeren Kündigungsfristen (mehr als drei Monate) zum Nachteil des Mieters nicht gem. § 573c Abs. 4 BGB unwirksam, sondern diese gelten fort. In mehreren Entscheidungen hat der BGH festgestellt, dass auch eine Kündigungsklausel in einem Formularvertrag, die die gesetzliche Regelung wörtlich oder sinngemäß wiedergibt, eine vertragliche Vereinbarung der Mietparteien darstellt, so dass die längeren Kündigungsfristen auch des hier vorliegenden Formularvertrages weiter gelten (vgl. u.a. BGH NJW 2003, 2739). Die Entscheidungen des BGH bezogen sich jedoch alle auf Kündigungen, die zwischen dem 01.09.2001 und dem 01.01.2003 ausgesprochen wurden.
19 
Gem. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB gilt indessen ab dem 01.01.2003 für Dauerschuldverhältnisse ausschließlich neues Schuldrecht. Man ist daher auf den ersten Blick und bei vereinfachter Sichtweise versucht, alle Mietverhältnisse, bei denen es sich um Dauerschuldverhältnisse handelt, ab dem 01.01.2003 dieser Übergangsregelung zu unterstellen. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auch für nach dem 01.01.2003 ausgesprochene Kündigungen anzuwenden ist. Hierüber besteht in der Literatur reger Streit. Obergerichtliche Rechtsprechung zu diesem Konflikt fehlt, soweit ersichtlich.
20 
Da es sich bei Art. 229 § 3 Abs. 10 und § 5 EGBGB um zwei konkurrierende Übergangsregelungen handelt und eine höhere Regel fehlt, die das Konkurrenzverhältnis zu Gunsten einer der beiden Normen auflöst, ist nach den Grundsätzen der juristischen Methodik vorzugehen. Demnach wäre § 5 des Art. 229 EGBGB das jüngere Gesetz, das § 3 des Artikels als älterem vorginge. Jedoch ist Art. 229 § 3 EGBGB das speziellere Gesetz, da dieses sich nur auf das Mietrecht bezieht, § 5 jedoch auf alle Schuldverhältnisse. Wie die Überschrift zu § 5 besagt, handelt es sich um die allgemeine Überleitungsvorschrift. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist die speziellere Norm. Eine Regel für die Kollision dieser Konkurrenznormen, wenn also wie hier ein älteres spezielleres Gesetz mit einem jüngeren allgemeineren Gesetz unvereinbar nebeneinander steht, existiert jedoch nicht.
21 
Zum Teil wird dem jüngeren Gesetz der Vorrang eingeräumt, da nur dies dem Zweck der Vereinheitlichung der Regelung diene, mit dem vermieden werden solle, dass auf Jahre hinaus doppeltes Recht gelte. Die Spezialität des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB trete dahinter zurück (so Schmidt-Kessel in NJW 2003, 3749). Dem sind jedoch Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung entgegenzuhalten (Schimmel/Meyer in NJW 2004,1633).
22 
Dem Wortlaut von Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB nach ist das BGB in der „dann geltenden Fassung“ anzuwenden, womit nicht nur das BGB in der Fassung der Schuldrechtsreform gemeint sein kann, sondern auch das zum 01.01.2003 geltende Recht. Dann wäre auch das auf Grund von anderen Überleitungsvorschriften weitergeltende alte Recht miteinbezogen, weil es für Altfälle kraft Gesetzes immer noch Geltung beansprucht. In diesem Falle wäre also auch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB miteinbezogen.
23 
Systematisch sind vor allem die Absätze 2 und 6 des Art. 229 § 3 EGBGB ausschlaggebend, nach welchen alte mietrechtliche Normen bis 2006 bzw. 2004 und somit über den Stichtag des Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB hinaus weitergelten. Dass diese Überleitungsvorschriften ab 01.01.2003 durch Art. 229 § 5 EGBGB obsolet sein sollen, wird, soweit ersichtlich, nirgends vertreten. Da die speziellen Überleitungsvorschriften für Mietverhältnisse in Art. 229 § 3 EGBGB vom Gesetzgeber bewusst langfristig angelegt und ausdifferenziert gestaltet wurden, wäre zu erwarten gewesen, dass er eine Aufhebung ausdrücklich vorgenommen hätte, wenn er deren Außerkraftsetzung gewollt hätte. Ausgehend von den genannten langfristigen Überleitungsvorschriften ist ebenso wenig ersichtlich, weshalb nur diese weitergelten, die übrigen Regelungen, wie hier Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB jedoch durch Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB stillschweigend aufgehoben worden sein sollten. Auch in der Gesetzesbegründung findet sich kein Hinweis für eine beabsichtigte Aufhebung der mietrechtlichen Überleitungsvorschriften (BT-Drucks. 14/6040, S. 273). Zu guter letzt spricht systematisch für den Vorrang der speziellen mietrechtlichen Überleitungsvorschriften, dass das erst umfassend reformierte Mietrecht von der Schuldrechtsreform ausgeklammert blieb, und die Anwendung von Überleitungsvorschriften zur Schuldrechtsreform auf das Mietrecht daher nicht gerade nahe liegt.
24 
Auch der Gesetzeszweck, der nach der Gegenmeinung bei der Schuldrechtsreform ausschließlich in der Rechtsvereinheitlichung liegt, spricht im Mietrecht für die Weitergeltung des spezielleren Übergangsrechts, denn nicht nur bei Erlass der Schuldrechtsreform, sondern auch schon bei der Mietrechtsreform war sich der Gesetzgeber der Bedeutung der Transparenz und der Vereinheitlichung bewusst. Dennoch hat er sich bei den mietrechtlichen Überleitungsvorschriften für die Vorrangigkeit des Vertrauensschutzes der Betroffenen, insbesondere die Fortgeltung der alten Kündigungsfristen ausgesprochen. Auch in Abs. 6 des Art. 229 § 3 EGBGB wurde die lange Frist bewusst gewählt, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der Mietrechtsreform zu ermöglichen. Es wurde im Mietrecht also bewusst die Vereinheitlichung abgelehnt und eine Geltung doppelten Rechts auf Jahre hinaus in Kauf genommen. Dass er dies nach 16 Monaten mit einer allgemein gefassten Vorschrift und nur einer knappen Gesetzesbegründung hinfällig werden lassen wollte, ist nicht ersichtlich.
25 
Dieser Konkurrenzlösung stehen auch nicht schützenswerte Interessen der Mieter entgegen, da sie sich auf die langen Fristen vertraglich eingelassen haben und ihnen deren Weitergeltung somit zumutbar ist.
26 
Es war auch nicht treuwidrig i. S. von § 242 BGB, dass die Kläger die Beklagten erst zum 31.5.2005 aus dem Mietvertrag entlassen haben, weil die Mietwohnung erst ab 1.6.2004 weitervermietet wurde. Bei einer ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Mieter besteht für den Vermieter grundsätzlich keine Verpflichtung, einen vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter zu einem bestimmten, der regulären Beendigung des Mietvertrages vorausgehenden Zeitpunkt zu akzeptieren. Vielmehr dienen die gesetzlichen Kündigungsfristen auch dazu, dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, ohne vom bisherigen Mieter erzeugten Zeitdruck einen Mieter nach seinen Wunschvorstellungen und eventuell zu anderen Vertragsbedingungen auszuwählen. Die Beklagten haben auch nicht dargelegt, inwiefern es für sie eine besondere Härte darstellt, sich, wie vertraglich und gesetzlich vorgesehen, am Vertrag bis zu dessen regulärer Beendigung festhalten zu lassen. Dass die Kläger die Wohnung bereits zum 1.6.2004 weitervermietet haben, stellt bereits ein Entgegenkommen an die Beklagten dar.
27 
Durch die von den Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung ist die Klageforderung nicht erloschen, denn den Beklagten steht kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für überzahlte Betriebskosten gegen die Kläger zu. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die Beklagten gemäß dem schriftlichen Mietvertrag die von Ihnen erstmals im vorliegenden Rechtsstreit beanstandeten Betriebskosten geschuldet hätten oder die Verjährungseinrede der Kläger durchgreift. Die Tatsache, dass die Beklagten diese Betriebskosten über Jahre hinweg beanstandungslos an die Kläger gezahlt haben, führte zu einer stillschweigenden Vereinbarung der Umlegung dieser Betriebskosten auf die Beklagten. Durch diese jahrelange Übung ist davon auszugehen, dass die Parteien sich stillschweigend darauf geeinigt haben, die von den Klägern in Rechnung gestellten Nebenkosten auf die Beklagten abzuwälzen (vgl. hierzu BGH, WuM 2004,292).
28 
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 291 i. Verb. m. 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
29 
Kosten: §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 19 Abs. 4 GKG.

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Amtsgericht Heilbronn Urteil, 04. Aug. 2004 - 7 C 1928/04 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt: 1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung


(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei M

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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.