Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 24.06.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

 
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 24.06.04 gegen die Absetzung der Kosten für das Inkassounternehmen durch Herrn Gerichtsvollzieher ... ist zulässig aber unbegründet.
Das Gericht folgt hierbei den Entscheidungen des Amtsgerichts Donaueschingen vom 12.03.02 und 17.11.03 (14 M 304/02 und 14 M 2031/03) sowie des Amtsgerichts Karlsruhe vom 03.02.04 (7 M 18593/03), des Amtsgerichts Heilbronn vom 18.07.04 (11 M 14569/03) und des Landgerichts Konstanz vom 16.05.02 (62 T 44/02) und hält diese Kosten nicht für erstattungsfähig, da sie keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 788, 91 ZPO darstellen.
Die Gläubigerin ist nach dem Gebot der kostensparenden Prozessführung dazu angehalten, die durch die Rechtsverfolgung entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten.
Die Gläubigerin verfügt über eine eigene Vollstreckungsabteilung und ist somit durchaus in der Lage, die Vollstreckung selbst zu beantragen, zumal die Antragstellung in aller Regel wie auch im vorliegenden Fall, keine rechtliche Schwierigkeit darstellt.
In rechtlich ähnlich gelagerten Fällen erfolgte bereits vielfach die Antragstellung direkt durch die Gläubigerin. Insoweit wird auf die seitens des Herrn Gerichtsvollziehers ... zitierten Verfahren (AS 83) verwiesen.
Die Gläubigerin kann sich nicht darauf berufen, es bestehe zwar eine Zwangsvollstreckungsabteilung, jedoch nicht in der erforderlichen Größe, um gerade im vorliegenden Fall selbst die Antragstellung vorzunehmen.
Die insoweit geltend gemachten Kosten wurden seitens des Gerichtsvollziehers infolgedessen zu Recht abgesetzt.
Die Erinnerung war infolgedessen als unbegründet kostenpflichtig zurückzuweisen.

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Amtsgericht Heidelberg Beschluss, 08. Sept. 2004 - 1 M 20/04 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung


(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

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Amtsgericht Heilbronn Beschluss, 08. Juli 2004 - 11 M 14569/03

bei uns veröffentlicht am 08.07.2004

Tenor Die Erinnerung der Gläubigerin vom ... wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe   1  Die Gläubigerin wendet sich dagegen, dass der Gerichtsvollzieher Kosten der ... GmbH in Höhe von 15,53 EUR, die diese für die Erteilung

Amtsgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Feb. 2004 - 7 M 18593/03

bei uns veröffentlicht am 03.02.2004

Tenor Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag vom 29.08.2003 unter Berücksichtigung von bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von EUR 35,31 durchzuführen. Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

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Tenor

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag vom 29.08.2003 unter Berücksichtigung von bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von EUR 35,31 durchzuführen.

Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

 
Mit Vollstreckungsantrag der Gläubiger-Vertreterin, der Fa. ..., wurden am 29.08.03 bisherige Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von EUR 74,30 sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 13,34 geltend gemacht. Mit Schreiben vom 17.09.03 wies der Gerichtsvollzieher die Gläubiger-Vertreterin darauf hin, dass Kosten der bisherigen Zwangsvollstreckung lediglich in Höhe von EUR 4,91 nachgewiesen sind und er die Bearbeitungsgebühr nicht berücksichtigen könne. Gleichzeitig forderte er die Gläubiger-Vertreterin auf, den Zeitpunkt der vom Schuldner geleisteten Teilzahlung mitzuteilen und setzte hierzu Frist bis 31.10.03.
Hiergegen wurde mit Schreiben der ... vom 25.09.03 Erinnerung eingelegt. In dem Erinnerungsschreiben wurde mitgeteilt, dass die Teilzahlung in Höhe von EUR 50,00 am 21.10.02 erfolgte und es wurden bisherige Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von weiteren EUR 30,70 glaubhaft gemacht (Kosten für eine Zwangsvollstreckung im Jahr 1991 in Höhe von EUR 7,36; für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Gerichtskosten in Höhe von EUR 10,00 sowie Kosten nach BRAGO in Höhe von EUR 13,34). Außerdem wurde ein Betrag in Höhe von EUR 3,83 für Bankrücklastkosten ausgewiesen, die anlässlich einer fehlgeschlagenen Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner entstanden sind.
Die Erinnerung ist nur zum Teil begründet.
Erstattungsfähige Kosten gem. § 788 ZPO hat die Gläubigerin lediglich in Höhe von EUR 35,31 glaubhaft gemacht, weshalb der Gerichtsvollzieher den Antrag vom 29.08.03 zu Recht in dem geltend gemachten Umfang nicht ausgeführt hat.
Um keine Kosten der Zwangsvollstreckung handelt es sich bei den im Rahmen der fehlgeschlagenen Ratenzahlungsvereinbarung und damit außerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens entstandenen Rücklastkosten.
Auch die Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 13,34 und damit die Kosten des Inkassounternehmens für den Zwangsvollstreckungsauftrag, sind nicht erstattungsfähig. Kosten eines Inkassounternehmens sind nur dann notwendige Kosten im Sinne von §§ 788, 91 ZPO, wenn durch die Einschaltung des Inkassounternehmens erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten vermieden werden (vgl. Thomas/Putzo, 25. Auflage, § 788 Rdnr. 32). Erstattungsfähig wären Rechtsanwaltskosten aber nur dann, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts überhaupt notwendig gewesen wäre. An dieser Notwendigkeit fehlt es bei dem vorliegenden, rechtlich einfach gelagerten Zwangsvollstreckungsauftrag. Zwar trifft es zu, dass das Gläubigerunternehmen nicht verpflichtet ist, eine Zwangsvollstreckungsabteilung einzurichten oder hierfür zusätzlich Personal einzustellen. Dies wird von der Gläubigerin, einem großen Versicherungsunternehmen, jedoch nicht verlangt. Vielmehr ergibt sich aus der Auflistung des Gerichtsvollziehers. Dass durch die Gläubigerin im Jahr 2003 mehrfach selbst Zwangsvollstreckungsanträge gestellt wurden, dass ihr dies aus fachlichen oder personellen Gründen nicht mehr möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine zwischenzeitliche Veränderung der Umstände nicht aus der pauschalen Behauptung, die Gläubigerin habe sich aus unternehmerischen Gründen entschieden, das Inkassounternehmen in einer nicht unbedeutenden Anzahl von Fällen mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen.
Zu der verbleibenden Differenz zu den beanspruchten EUR 74,30 fehlt jeder konkrete Vortrag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2, 93 analog ZPO.
Soweit die Erinnerung Erfolg hatte, hätte es der Einleitung dieses Verfahrens nicht bedurft. Zum einen verlangte der Gerichtsvollzieher zu Recht den Nachweis der beanspruchten Zwangsvollstreckungskosten und zum anderen hätte dieser Nachweis ohne Erinnerung einzulegen, geführt werden können.

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom ... wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

 
Die Gläubigerin wendet sich dagegen, dass der Gerichtsvollzieher Kosten der ... GmbH in Höhe von 15,53 EUR, die diese für die Erteilung eines Vollstreckungsauftrags berechnete, absetzte.
Dies ist jedoch nicht mit Erfolg zu beanstanden. Ein Erstattungsanspruch nach §§ 788, 91 ZPO besteht nicht. Ein Rechtsanwalt wurde für den Vollstreckungsauftrag nicht eingeschaltet.
Selbst wenn man aber §§ 788, 91 ZPO grundsätzlich entsprechend auf die... GmbH für anwendbar hielte, würde dies vorliegend nicht zu einem Erstattungsanspruch führen. Denn eine Notwendigkeit dieser Kosten kann nicht festgestellt werden. Die Gläubigerin kann als Versicherung grundsätzlich selbst Vollstreckungsaufträge erteilen und räumt ja auch selbst ein, nicht zu behaupten, dass sie keine Zwangsvollstreckung mehr betreibe. Ob von einer Notwendigkeit dann ausgegangen werden kann, wenn bei rechtlichen Schwierigkeiten ein Anwalt beauftragt wird (vgl. Leitsatz der von der Gläubigerin zitierten BGH-Entscheidung), kann dahinstehen, da vorliegend keine rechtlichen Schwierigkeiten gegeben waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO analog.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.