Amtsgericht Hamm Urteil, 16. Apr. 2014 - 24 C 128/13
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 401,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 3.169,36 € für die Zeit bis zum 03.10.2013, auf 813,40 € für die Zeit vom 04.10.2013 bis zum 25.03.2014 und auf 426,00 € ab dem 26.03.2014 festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung restlichen Schadensersatzes anlässlich eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 06.05.2013 auf der X Straße in I ereignet hat.
3Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach für den aufgrund des Unfall an dem PKW Ford Fiesta der Klägerin, amtliches Kennzeichen ### – ## ###, entstandenen Schaden ist zwischen den Parteien unstreitig.
4Das anlässlich des Verkehrsunfalls von der Klägerin eingeholte Schadensgutachten der DEKRA vom 10.05.2013 weist einen Wiederbeschaffungswert von 2.950,00 € und einen Restwert von 1.160,00 € aus, außerdem eine Wiederbeschaffungsdauer von 9 Werktagen. Die Klägerin erzielte einen Restwert von 1.200,00 € für ihren unfallbeschädigten PKW. Sie erwarb am 31.05.2013 als Ersatzfahrzeug einen PKW Ford Fiesta beim KFZ-Händler K in M, der am 03.06.2013 an sie ausgeliefert wurde.
5Mit vorprozessualem anwaltlichen Schreiben vom 17.05.2013 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) zur Bezahlung folgender Schadenspositionen auf (Bl. 32 d.A.):
6Fahrzeugschaden 1.750,00 €
7Gutachterkosten 575,66 €
8Kostenpauschale 25,00 €
9Summe 2.350,66 €
10Mit vorgenanntem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) auf, die Schadensersatzverpflichtung dem Grunde und der bislang bekannten Höhe nach anzuerkennen und die bereits benannten Positionen kurzfristig auf eines der Geschäftskonten ihrer Bevollmächtigten zum Ausgleich zu bringen, soweit nicht Abtretungen vorlägen. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Wir erlauben uns den Vorgang zur Wiedervorlage auf den 31.05.2013 zu notieren“.
11Mit Schreiben vom 06.06.2013 teilte die Beklagte zu 1) den Bevollmächtigten der Klägerin mit, die Frage der Haftung könne noch nicht abschließend beurteilt werden. Es seien weitere Ermittlungen notwendig. Weiter heißt es in dem Schreiben (Bl. 36 d. A.):
12„Wir sehen, im Hinblick auf die uns bisher vorliegenden Informationen, keine 100%ige Haftung auf Seiten unseres Versicherungsnehmers. Wir haben die amtlichen Ermittlungsakten angefordert. Wir haben den bzw. die benannten Zeugen gebeten, uns ihren Bericht zu schicken. Sobald uns alle erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen vorliegen, können wir Stellung nehmen. Bis dahin bitten wir um Ihr Verständnis.
13Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2013 informierte die Klägerin die Beklagte zu 1) über die am 03.06.2013 erfolgte Ersatzbeschaffung und forderte sie zur Zahlung folgender Schadenspositionen auf (Bl. 34 d.A.):
14Fahrzeugschaden 1.750,00 €
15Gutachterkosten 575,66 €
16Kostenpauschale 25,00 €
17An- und Abmeldekosten 45,60 €
18Neue Kennzeichen 30,00 €
19Feinstaubplakette 5,00 €
20Fahrtkosten zu Händler einschl. Abholung (186 km) 55,80 €
21Eigenanteil Benzinkosten für Probefahrt 10,00 €
22Kosten Zusendung KFZ- Brief und –Schein 5,30 €
23Nutzungsausfallschaden Gruppe A (29 Tage a 23 €) 667,00 €
24Rechtsanwaltsgebühren 359,50 €
25Summe 3.528,86 €
26Abschließend heißt es in dem vorgenannten Schreiben: „Wir dürfen nunmehr um zeitnahe Regulierung bitten.“
27Nachdem bis dahin keine Zahlung eingegangen war, reichte die Klägerin am 03.07.2013 Zahlungsklage über eine Hauptforderung in Höhe von 3.169,36 € sowie 191,65 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ein. Die Hauptforderung setzte sich aus den vorgenannten Positionen mit Ausnahme der Rechtsanwaltsgebühren zusammen.
28Die Zahlungsklage wurde beiden Beklagten am 24.07.2013 zugestellt. Zuvor, zwischen Einreichung und Zustellung der Klage, hatte die Beklagte zu 1) nach zwischenzeitlicher Einsicht in die Ermittlungsakte entsprechend ihrem Schreiben vom 15.07.2013 (Bl. 54 d.A.) wie folgt reguliert:
29575,66 € Sachverständigenkosten, gezahlt an DEKRA E
301.780,30 € gezahlt an Klägerin bzw. deren Bevollmächtigte (Zahlungseingang am 22.07.2013). Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen.
311.750,00 € Fahrzeugschaden, 25,00 € Kostenpauschale, 5,30 € fahrzeugbezogene Positionen (Zusendung KFZ-Brief/-Schein).
32In dem vorgenannten Schreiben heißt es weiter:
33„Zur Prüfung der weiteren Kosten (Nutzungsausfall, Fahrtkosten etc.) bitten wir um Zusendung des Kaufvertrages für das neue Fahrzeug“.
34Mit Telefax-Schreiben vom 08.08.2013 übersandten die Klägervertreter die Rechnung des KFZ-Handels K vom 31.05.2013 hinsichtlich des Ersatzfahrzeuges an die Beklagte zu 1) (Bl. 59 d.A.).
35Mit der Klageerwiderung vom 03.09.2013 erkannten die Beklagten die Klage teilweise in Höhe eines Betrages von 387,40 € an, nämlich hinsichtlich der Positionen An- und Abmeldekosten (45,60 €), neues Kennzeichen (30,00 €), Feinstaubplakette (5,00 €) Fahrtkosten zum Händler (55,80 €) – wobei diese mit der bereits regulierten Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € zu verrechnen seien – und Nutzungsausfallentschädigung (12 Tage a 23,00 € = 276,00 €).
36Mit Schriftsatz vom 02.10.2013 hat die Klägerin die Klage teilweise in Höhe des gezahlten Betrages von 2.355,96 € zurückgenommen.
37Nachdem die Beklagte zu 1) den anerkannten Betrag in Höhe von 387,40 € gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2014 insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
38In der Hauptsache geht es jetzt noch um behaupteten restlichen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 391,00 € (17 Tage a 23,00 €), Eigenanteil Benzinkosten in Höhe von 10,00 € und restliche Fahrtkosten zum KFZ-Händler in Höhe von 25,00 €.
39Die Klägerin behauptet, der Erwerb des Ersatzfahrzeuges sei entgegen der in dem Gutachten enthaltenen Angabe nicht innerhalb von neun Tagen möglich gewesen, da nahezu keinerlei vergleichbare Fahrzeuge am regionalen Markt verfügbar gewesen seien. Sie habe bei zahlreichen Autohäusern und im Internetportal mobile.de vergeblich versucht, zu den im Gutachten angegebenen Konditionen einen vergleichbaren PKW Ford Fiesta zu erwerben, wozu näher ausgeführt wird. Die von den Beklagten zitierten Rechtsprechungen zur Frage der Regulierungsdauer seien überholt. Dem Haftpflichtversicherer stehe ein Prüfungszeitraum von vier bis sechs Wochen zu. Teilweise werde von Oberlandesgerichten sogar lediglich eine dreiwöchige Prüffrist zugestanden. Auf die Übersendung der Ermittlungsakte komme es nicht an. Die Bearbeitungszeit der Ermittlungsbehörde für die Bereitstellung der Akte gehe nicht zu Lasten des Geschädigten. Unabhängig davon habe die Beklagte zu 1) den von ihr selber vorgegebenen Abrechnungszeitraum von 6 Wochen deutlich überschritten im Hinblick darauf, dass zwischen Anspruchsschreiben vom 17.05.2013 und Zahlungseingang am 22.07.2013 mehr als zwei Monate bzw. fast 10 Wochen gelegen hätten. Zum Nachweis der Anschaffung des Ersatzfahrzeuges sei die Vorlage eines Kaufvertrages nicht erforderlich gewesen, wozu näher ausgeführt wird.
40Die Klägerin beantragt,
411. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 426,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.169,36 € für die Zeit vom 07.06.2013 bis zum 21.07.2013, aus 813,40 € für die Zeit vom 22.07.2013 bis zum 25.03.2014 und aus 426,00 € seit dem 26.03.2014 zu zahlen,
422. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 191,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2013 zu zahlen.
43Die Beklagten beantragen,
44die Klage abzuweisen.
45Sie vertreten die Auffassung, innerhalb des der Beklagten zu 1) als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zustehenden Prüfungszeitraums reguliert zu haben, wozu näher ausgeführt wird. Sie bestreiten, dass die Klägerin unfallbedingt einen Eigenanteil für Benzinkosten in Höhe von 10,00 € habe entrichten müsse und entrichtet habe. Auch bestreiten sie, dass der Erwerb des Ersatzfahrzeuges nicht innerhalb von 9 Tagen, wie im Gutachten angegeben, möglich gewesen sei, wozu näher ausgeführt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 26.03.2014 (Bl. 130 ff. d.A.) Bezug genommen.
46Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L und S. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.03.2014 (Bl. 130 ff. d.A Bezug genommen.
47Entscheidungsgründe:
48Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
49Der Klägerin steht die geltend gemachte restliche Schadensersatzforderung gegen die Beklagten überwiegend gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG zu.
50Der Klägerin steht weitergehender Nutzungsausfall in Höhe von 391,00 € zu. Die Beklagten sind über den regulierten Zeitraum von 12 Tagen zu je 23,00 € (276,00 €) hinaus auch hinsichtlich der weiteren geltend gemachten 17 Tage zu je 23,00 € ersatzpflichtig. Denn auch insoweit handelt es sich um erforderliche Kosten im Sinn von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und ein Verstoß der Klägerin gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht ist nicht anzunehmen.
51Dabei wird nicht verkannt, dass bei einer Ersatzbeschaffung Ausfallentschädigung grundsätzlich nur für die übliche (vom Sachverständigen veranschlagte) Zeit für die Ersatzbeschaffung beansprucht werden kann (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 12 StVG Rz. 43). Dauert die Ersatzbeschaffung länger als vom Sachverständigen geschätzt, hat der Nutzungsausfall begehrende Geschädigte den Grund der Verzögerung darzulegen und zu beweisen. Die Wiederbeschaffungsdauer bei gängigen Fahrzeugmodellen kann in der Regel mit 2 bis 3 Wochen veranschlagt werden. Aber auch der darüber hinaus gehende Nutzungsausfall ist im Allgemeinen bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu entschädigen, weil der Schädiger grundsätzlich das Risiko einer länger dauernden Ersatzbeschaffung trägt, solange nicht der Geschädigte die Verzögerung verursacht (vgl. LG Rostock, Urteil vom 22.04.2009, Az.: 1 S 276/08).
52Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2014 wurde der Ersatzwagen ungeachtet dessen, dass auf der Rechnung der Fa. K vom 31.05.2013 derselbe Tag als Lieferdatum angegeben ist, der PKW tatsächlich erst nach der erforderlichen Anmeldung am 03.06.2013 an sie ausgeliefert. Ausgehend von ihren Angaben und den Bekundungen des Zeugen S hat die Ersatzbeschaffung so lange gedauert, weil trotz entsprechender, von ihnen durchgeführter Recherchen in Autohäusern und im Internet kein Fahrzeug zum entsprechenden Preis gefunden werden konnte. Dies ist auch der Grund, weshalb die Klägerin sich letztlich zum Kauf eines deutlich teureren Ersatzfahrzeugs entschlossen hat. Den detaillierten Angaben der Klägerin und des Zeugen S zu ihren konkreten Bemühungen um ein Ersatzfahrzeug stehen die Angaben des Zeugen L nicht durchgreifend entgegen. Auch wenn es danach möglich gewesen sein sollte, ein Ersatzfahrzeug innerhalb von 9 Werktagen zu beschaffen, so ist dies der Klägerin und dem Zeugen S nicht gelungen, obwohl sie sich ernsthaft darum bemüht haben. Die Verzögerung ist ihnen aus Sicht des Gerichts nicht anzulasten. Die Wiederbeschaffungsdauer von 29 Tagen relativiert sich im Übrigen, da nicht nur die Überlegungsfrist der Klägerin im Hinblick auf das unter dem 10.05.2013 erstattete Sachverständigengutachten zu berücksichtigen ist, sondern auch die darin enthaltenen Wochenenden und mehreren Feiertage.
53Die geltend gemachten restlichen Fahrtkosten in Höhe von 25,00 € zum KFZ-Händler einschließlich Abholung stehen der Klägerin aus Sicht des Gerichts nicht zu, da die Beklagte zu 1) insoweit zu Recht eine Verrechnung mit der bereits gezahlten Unkostenpauschale in gleicher Höhe vorgenommen hat. Durch die übliche Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € werden unter anderem Fahrtkosten abgedeckt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 249 Rz. 79).
54Dagegen kann die Klägerin nach Auffassung des Gerichts Kosten in Höhe von 10,00 € beanspruchen, da entsprechende Kosten nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin als Benzinkosten anlässlich der der Ersatzbeschaffung vorausgegangenen Probefahrt tatsächlich angefallen sind und noch nicht reguliert wurden. Diese Kosten sind auch nicht von der Unkostenpauschale abgedeckt, da diese bereits auf die Fahrtkosten zum KFZ-Händler verrechnet wurden.
55Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 93, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.
56Soweit die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 02.10.2013 hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.355,96 € zurückgenommen hat, waren ihr die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufzuerlegen. Nachdem insoweit der Anlass zur Klage durch Zahlung der Beklagten zu 1) vor Rechtshängigkeit weggefallen ist, bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Dies führte dazu, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, da die Beklagten sich zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch nicht in Verzug befanden. Die Verzugsvoraussetzungen gemäß § 286 Abs. 1 BGB lagen nicht vor.
57Der Beklagten zu 1) als KFZ-Haftpflichtversicherer ist eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage noch nicht i.S.v. § 93 ZPO veranlasst ist. Auch bei zügiger Schadensbearbeitung ist eine Prüfungszeit von etwa vier bis sechs Wochen einzuräumen. Macht der Versicherer die sofortige Zahlung zunächst von der Einreichung von Schadensbelegen abhängig oder verweigert er die Regulierung, weil es an ordnungsgemäßer Vorlage fehlt, dann gibt er dadurch noch nicht Anlass zur Klageerhebung, sofern er mitteilt, was er konkret noch benötigt (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 93 Rz. 6 „Haftpflichtversicherung“ m.w.N.).
58Vorliegend ist davon auszugehen, dass das erste Anforderungsschreiben bezüglich bestimmter Schadenspositionen vom 17.05.2013 der Beklagten zu 1) per Telefax am 21.05.2013 zuging. Die Zahlung hinsichtlich der mit dem ersten Anforderungsschreiben geltend gemachten Positionen wurde seitens der Beklagten am 15.07.2013 entsprechend dem Regulierungsschreiben vom selben Tag veranlasst, also etwa 8 Wochen später. Bis dahin bestand aus Sicht des Gerichts unter den gegebenen Umständen dieses Falles noch kein Klageanlass. Denn die Klägerin hat nicht nur mit Schreiben vom 07.06.2013 weitere Positionen geltend gemacht, die bei der Regulierung des Schadensfalls zu berücksichtigen waren. Die Beklagte zu 1) hat die Klägerin mit Schreiben vom 06.06.2013 über den Sachstand unterrichtet und mitgeteilt, die amtlichen Ermittlungsakten angefordert zu haben. Im Hinblick auf die mit Schreiben vom 07.06.2013 geltend gemachten weiteren Positionen hat die Beklagte zu 1) zudem mit dem Regulierungsschreiben vom 15.07.2013 zur Prüfung der weiteren Kosten (Nutzungsausfall, Fahrtkosten etc.) um Zusendung des Kaufvertrages für das neue Fahrzeug gebeten. Unter diesen Umständen und im Hinblick auf die erfolgte Prüfung der Ermittlungsakte ist der Beklagten zu 1) eine verzögerte Regulierung aus Sicht des Gerichts nicht vorzuwerfen.
59Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2014 hinsichtlich des weiteren gezahlten Teilbetrages in Höhe von 387,40 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO aus den vorgenannten Gründen ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, da dies unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen entspricht. Hinsichtlich des Teilbetrages haben die Beklagten nicht durch ihr Verhalten zur Klageerhebung Veranlassung gegeben und den Anspruch sofort anerkannt Insbesondere haben sie hinsichtlich des anerkannten Betrages nicht Klageabweisung beantragt.
60Soweit die Beklagten verurteilt wurden, haben sie anteilig die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
61Die Zinsforderung auf den zuerkannten Betrag ist ab Zustellung der Klage aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB gerechtfertigt.
62Da die Beklagten sich nicht in Verzug befanden, stehen dem Kläger auch die geltend gemachten weiteren Nebenforderungen nicht zu.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1 ZPO.
64Rechtsbehelfsbelehrung:
65Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
66a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
67b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
68Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
69Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
70Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
71Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Urteil einreichenAmtsgericht Hamm Urteil, 16. Apr. 2014 - 24 C 128/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin vom 02.12.2008 gegen das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 29.10.2008 - 46 C 314/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin begehrt restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 04.02.2007, für welchen die Beklagten - Haftpflichtversicherung und Halter des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges - als Gesamtschuldner vollumfänglich haften.
- 2
Die Klägerin war Eigentümerin eines im März 2005 erstzugelassenen Skoda (Kombi) mit einer Motorleistung von 75 PS und einer Laufleistung von 12.277 km. Das Fahrzeug war mit einer grauen Zweischicht-Metallic-Lackierung versehen und wie folgt ausgestattet: 5 Türen, höhenverstellbarer Fahrersitz, 5-Gang-Getriebe, Fahrer- und Beifahrer-Airbag, Dachreling, elektrische Fensterheber vorn, 3-Punkt-Gurt hinten, lackierte Außenspiegel, geteilter Rücksitz, Servolenkung, ABS, Klima-Automatik, beheizbare Außenspiegel, ASR, Differentialsperre, Multifunktionsanzeige, höhenverstellbare Lenksäule, Seitenairbag, getönte Verglasung, CD-Radio, fernbedienbare Zentralverriegelung. Das Fahrzeug erlitt bei dem Unfall einen Totalschaden. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert auf 10.800,00 Euro brutto und die Wiederbeschaffungsdauer auf "ca. 12-14 Tage". Die Klägerin mietete für 14 Tage einen Ersatzwagen und bestellte bei einem örtlichen Autohaus einen Neuwagen, der nach weiteren 74 Tagen am 03.05.2007 zugelassen wurde. Ein durch die Beklagten übermitteltes Angebot zum Ankauf des Unfallfahrzeuges lehnte sie zunächst ab, nahm es dann aber nach einzelnen Änderungen am 02./07.03.2007 doch an, so dass das Fahrzeug am 09.03.2007 - wie bereits im ursprünglichen Vertragsentwurf vorgesehen - abgeholt wurde. Bis zur Abholung wurden ihr Standkosten in Rechnung gestellt. Die Beklagte zu 1 bezahlte die Mietwagenrechnung wie auch die Honorarnote des Sachverständigen unmittelbar und regulierte darüber hinaus einen Teil des Schadens.
- 3
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für 74 Tage zu. Hierzu hat sie vorgetragen, ein Ersatzfahrzeug vom Typ Skoda Fabia Extra mit einer grauen oder schwarzen Zweischicht-Metallic-Lackierung, dem Umfang der im einzelnen für das Unfallfahrzeug benannten Ausstattung (GA 60, wie oben ausgeführt), derselben Motorleistung und einer entsprechenden Laufleistung sei durch das Autohaus P. GmbH bundesweit bei Händlern nicht zu beschaffen gewesen, weshalb sie einen Neuwagen mit der genannten Lieferfrist bestellt habe. Zudem hat sie die Auffassung vertreten, die Beklagten seien zur Erstattung der Standgebühren bis zum 09.03.2007 und damit über die Dauer von 14 Tagen (166,00 Euro) hinaus sowie auch der An- und Abmeldekosten verpflichtet.
- 4
Die Klägerin hat ihre Ersatzforderung wie folgt berechnet:
- 5
Wiederbeschaffungswert laut Gutachten
10.800,00 Euro
./. realisierter Restwert
5.590,00 Euro
Zwischensumme (Wiederbeschaffungsaufwand)
5.210,00 Euro
Nutzungsausfall 74 Tage à 29,00 Euro
2.146,00 Euro
Standgebühren bis 09.03.2007
404,60 Euro
Anmeldekosten
100,00 Euro
Abmeldekosten
13,00 Euro
Kostenpauschale
20,00 Euro
Zwischensumme
7.893,60 Euro
./. bisheriger Regulierungsbetrag
6.075,63 Euro
Restforderung
1.817,97 Euro.
- 6
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
- 7
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.817,97 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2007 zu zahlen;
- 8
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 126,68 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
- 9
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
- 10
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass die Wiederbeschaffungsdauer erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen sei. Sie habe offensichtlich nach einem vergleichbaren Gebrauchtwagen nicht gesucht. Substantiierter Vortrag, nach welchen Kriterien eine solche Suche erfolgt sei, fehle. Die mit der Entscheidung, einen Neuwagen zu bestellen, verbundene längere Lieferzeit gehe nicht zulasten des Schädigers. Unter Berücksichtigung der bisherigen Regulierung durch die Beklagten stehe der Klägerin deshalb die Klageforderung selbst dann nicht zu, wenn sie Standgebühren sowie An- und Abmeldekosten ersetzt verlangen könne. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07.11.2008 zugestellt worden.
- 11
Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 03.12.2008 eingegangenen Berufung. Auf den am 30.12.2008 eingegangenen Antrag ist die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 21.01.2009 verlängert worden. Am 07.01.2009 ist die Berufungsbegründung beim Landgericht eingegangen. Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren - mit Ausnahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - weiter. Sie rügt Fehler bei der Tatsachenfeststellung und die Verkennung materiellen Rechts. So sei der vom Amtsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt, die Klägerin habe das Neufahrzeug bereits vor dem Unfall bestellt, bereits von keiner der Parteien vorgetragen worden. Auch habe die Klägerin die Kriterien, nach welchen ein Ersatzfahrzeug gesucht worden sei, substantiiert dargetan. Ohnehin seien die Beklagten hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht beweisbelastet, was das Amtsgericht verkannt habe. Schließlich fehle es an einer Begründung für die Klagabweisung hinsichtlich der Standgebühren, der An- und der Abmeldekosten.
- 12
Die Klägerin beantragt,
- 13
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Rostock vom 25.09.2008 - 46 C 314/08 - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.817,97 Euro nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2007 zu zahlen.
- 14
Die Beklagten beantragen,
- 15
die Berufung zurückzuweisen.
- 16
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
II.
- 17
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg. Auf etwaigen Rechtsfehlern beruht das Urteil nicht. Es erweist sich vielmehr als im Ergebnis richtig. Der Klägerin stehen Ansprüche wegen Nutzungsausfalls nicht zu (a), weshalb sie trotz Anspruchs auf Erstattung der vollständigen Standgebühren (b) und selbst im Falle eines Anspruches auf Ersatz der An- und Abmeldekosten (c) durch die bisherige Leistung der Beklagten zu 1 bereits überzahlt ist (d).
- 18
a) Ist ein privat genutzter Pkw infolge eines Schadens nicht nutzbar, kann dessen Eigentümer für die Dauer der fehlenden Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich auf Kosten des Schädigers ein Ersatzfahrzeug anmieten. Stattdessen - also bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anmietung auf Kosten des Schädigers (vgl. BGHZ 45, 212; OLG Bremen, NJW-RR 2002, 838; Böhme/Biela, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 23. Aufl., Rn. D 78; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl., § 10 Rn. 30 aE.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 12 StVG Rn. 40; Staudinger/Schmiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 251 Rn. 84; Wussow/Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41 Rn. 43) - kann er eine Entschädigung für seinen Nutzungsausfall beanspruchen, wenn er zur Nutzung willens und fähig gewesen wäre. Dabei kann offen bleiben, ob dieser Anspruch seine Grundlage in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (so BGHZ 40, 345; 66, 239; NJW 2008, 915; OLG Köln, MDR 1999, 157) oder in § 251 Abs. 1 BGB (so BGHZ 45, 212; 98, 212; NJW 2005, 277; OLG Düsseldorf, Urteile vom 01.10.2001 - 1 U 206/00 - und vom 15.10.2007 - 1 U 52/07; Hentschel, aaO., § 12 StVG Rn. 40; Staudinger/Schiemann, aaO., § 249 Rn. 230, § 251 Rn. 56, 74-75; Filthaut, aaO., § 10 Rn. 30) findet. Denn wegen der Anknüpfung an das Recht, einen Ersatzwagen zu mieten, müssen die Voraussetzungen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB - insbesondere die Erforderlichkeit - auch hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung vorliegen.
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Wie allgemein beim Schadenersatz hat der Geschädigte auch im Rahmen der Nutzungsausfallentschädigung von mehreren zumutbaren Möglichkeiten des Schadenausgleichs den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Nutzungsausfallentschädigung ist deshalb grundsätzlich nur für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung eines Zustandes erforderlich ist, welcher wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadenereignis entspricht. Abzustellen ist auf das Vorgehen eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten (vgl. BGH, NJW 1982, 1518; NJW 2008, 915; Staudinger/Schiemann, aaO., § 249 Rn. 182, 229, § 251 Rn. 84). Deshalb geht die Dauer nur insoweit zu Lasten des Schädigers, als sie erforderlich ist, ersatzweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt denselben oder doch einen gleichwertigen Wagentyp zu beschaffen. Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf Typ, Ausstattung, Motorleistung etc. (vgl. KG, Urteil vom 16.12.1996 - 12 U 268/96). Der Geschädigte hat sich dabei auf den Ausgleich derjenigen Nachteile zu beschränken, welche nach der Verkehrsauffassung Vermögenswert besitzen. Er muss demgegenüber auf den Ausgleich derjenigen Nachteile verzichten, welche lediglich das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges ausmachen oder durch eine ausgesprochene Luxusausstattung bedingt sind (vgl. BGH, NJW 1982, 1518; OLG Celle, NJW 2008, 446; Staudinger/Schiemann, aaO., § 249 Rn. 182, 229). Bei Beachtung dieser Grundsätze beträgt die Wiederbeschaffungsdauer bei gängigen Modellen in der Regel 2 bis 3 Wochen (vgl. Böhme/Biela, aaO., Rn. D 71 mwN.; Hentschel, aaO., § 12 StVG Rn. 43; Wussow/Karczewski, aaO., Kap. 41 Rn. 37). Aber auch der darüber hinausgehende Nutzungsausfall ist im Allgemeinen bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu entschädigen, weil der Schädiger grundsätzlich das Risiko einer länger dauernden Reparatur oder Wiederbeschaffung trägt (vgl. Wussow/Karczewski, aaO., Kap. 41 Rn. 37), solange nicht der Geschädigte die Verzögerung verursacht. Schafft sich der Geschädigte statt eines verfügbaren angemessenen Gebrauchtfahrzeuges ein Ersatzfahrzeug mit längerer Lieferzeit an, kann die Wartezeit nicht zulasten des Schädigers gehen, weil sie auf der freien Disposition des Geschädigten beruht (vgl. BGH, NJW 2008, 915; OLG Köln, MDR 1999, 157; Staudinger/Schiemann, aaO., § 251 Rn. 57; Wussow/Karczewski, aaO., Kap. 41 Rn. 44).
- 20
Die - hier unstreitige - Dauer des Nutzungsausfalles zählt zu den Anspruchsvoraussetzungen und fällt damit in die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten. Hat der Geschädigte eine Verzögerung der Ersatzbeschaffung zu vertreten, steht ihm ein Ersatzanspruch insoweit nicht zu. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Grundes der Verzögerung und damit der Zurechnung hängt von deren tatbestandlicher Einordnung ab. Dabei sind Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich.
- 21
aa) Denkbar sind vier tatbestandliche Anknüpfungen:
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(1) Einerseits kann die Verzögerung der Ersatzbeschaffung im Rahmen des Tatbestandsmerkmales "Nutzungswille" diskutiert werden. Wartet der Geschädigte mit der Ersatzbeschaffung längere Zeit, um sich einen Neuwagen zu kaufen, kann sich aus den Gesamtumständen ergeben, dem Geschädigten sei an der Anschaffung eines (adäquaten) Gebrauchtfahrzeuges nicht gelegen und er verzichte - um ein Neufahrzeug zu erhalten - bewusst vorläufig auf eine Fahrzeugnutzung, habe also keinen Nutzungswillen (so OLG Bremen, NJW-RR 2002, 383; OLG Köln, DAR 2005, 32; Filthaut, aaO., § 10 Rn. 31; unklar KG, Urteil vom 16.12.1996 - 12 U 268/96). Der Nutzungswille gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen. Darlegungs- und beweisbelastet (§ 286 ZPO) ist der Geschädigte (vgl. Budewig/Gehrlein, Haftpflichtrecht nach der Reform, Kap. 19 Rn. 14 aE.; Filthaut, aaO., § 10 Rn. 32). Grundsätzlich spricht die Erfahrung für den Nutzungswillen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2001 - 1 U 206/00). Gegebenenfalls kann auch aus einer erfolgten Ersatzbeschaffung auf den Nutzungswillen zu schließen sein (vgl. OLG Köln, MDR 1999, 157; KG, Urteil vom 16.12.1996 - 12 U 268/96). Demgegenüber setzt das Zuwarten ein Beweisanzeichen gegen den Nutzungswillen. Diese Vermutung hat der Geschädigte zu entkräften (vgl. OLG Köln, DAR 2005, 32; für das Erfordernis besonderer Darlegungen bei Überschreitung von 14 Tagen Hentschel, aaO., § 12 StVG Rn. 43).
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Nach diesen Grundsätzen stünde der Klägerin ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung (2.146,00 Euro) nicht zu. Sie beschaffte sich ein Ersatzfahrzeug erst 3 Monate nach dem Unfall und hat nicht dargetan, eine frühere Ersatzbeschaffung sei ihr nicht möglich gewesen. Denn die Klägerin suchte nach dem eigenen Vortrag nicht nach sämtlichen vergleichbaren Fahrzeugen auf dem relevanten Markt. Vielmehr schränkte sie die Suche ein und legte Kriterien an, welche für die wirtschaftliche Gleichwertigkeit im Sinne der Rechtsprechung irrelevant sind (zB. identischer Typ, graue oder schwarze Farbe, einzelne Ausstattungsmerkmale). Zudem betraute sie lediglich einen (Neuwagen-) Händler mit der Suche. Dies genügt aber selbst dann nicht, wenn dieser Händler tatsächlich auf dem relevanten Markt und sogar bundesweit nach vergleichbaren Fahrzeugen sucht. Zu beachten ist dabei, dass Neuwagenhändlern wegen der üblicherweise von Herstellern gezahlten Erfolgsprämien in der Regel an einem Verkauf von Neuwagen stärker gelegen sein wird als an der Vermittlung oder dem Verkauf von Gebrauchtwagen. Im Übrigen lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen, das Autohaus habe tatsächlich auf dem relevanten Markt gesucht. Vielmehr kann die Bestätigung des Autohauses (Anlage K3, GA 48: ein Ersatzfahrzeug sei "bei keinem Händler" zu beschaffen gewesen) nur dahin verstanden werden, eine Recherche sei lediglich bei Skoda-Händlern erfolgt. Der relevante Markt umfasst aber auch (regionale) Gebrauchtwagenhändler. Hat die Klägerin demnach keine hinreichenden Bemühungen entfaltet, käme ein Ersatzanspruch nur in Betracht, wenn eine weitergehende Suche nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Auch dies hat die Klägerin indes nicht dargelegt. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast greifen nicht. Auf die Beweisantritte (Zeugenvernehmung P., GA 31, 43, 47, 60; Urkunden Anlagen K2, GA 35, und K3, GA 48) kommt es nicht an, eine Schätzung der Wiederbeschaffungsdauer nach § 287 ZPO kommt nicht in Betracht.
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(2) Eine Verzögerung könnte auch die Erforderlichkeit der längeren Wiederbeschaffungsdauer im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB betreffen (so BGH, NJW 2008, 915; AG Rostock im hier angefochtenen Urteil vom 29.10.2008 - 46 C 314/08; Böhme/Biela, aaO., Rn. D 71 mwN.; unklar KG, Urteil vom 16.12.1996 - 12 U 268/96). Auf dieser Grundlage trüge der Geschädigte die Darlegungs- und - nach dem Beweismaß des § 287 ZPO - die Beweislast für die Erforderlichkeit, also die fehlende Möglichkeit einer früheren Ersatzbeschaffung. Hierzu muss er entweder vortragen, er habe erfolglos alles Zumutbare unternommen, oder darlegen, auch im Falle des Ergreifens aller zumutbaren Maßnahmen sei eine frühere Ersatzbeschaffung nicht möglich gewesen.
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Auch hiernach wäre ein Anspruch der Klägerin aus den oben genannten Gründen nicht gegeben.
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(3) Andererseits könnte eine Verzögerung bewirken, dass der Kausalverlauf unterbrochen wird, wegen eines Dazwischentretens des Geschädigten der Schaden also nicht mehr als zu ersetzende Folge des Verkehrsunfalles erscheint. Diese Einwendung fiele in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers.
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Auf dieser Grundlage könnte der Klägerin ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zustehen. Die Beklagten haben durch die Vorlage der Ergebnisse einer Internet-Recherche nicht bewiesen, auf dem relevanten Markt sei ein vergleichbares Fahrzeug schneller zu beschaffen gewesen. Dabei kann offen bleiben, ob - anders als bei der Verwertung von Unfallfahrzeugen durch Inzahlunggabe bei einem seriösen, örtlichen Gebrauchtwagenhändler - auch gängige Internet-Börsen in die Suche nach einem Ersatzfahrzeug einzubeziehen sind. Denn jedenfalls ist nicht erkennbar, ob die mitgeteilten Fahrzeuge (Anlage B1, GA 17-20) den Anforderungen an ein adäquates Ersatzfahrzeug entsprechen. Es fehlt bereits an der Angabe, die unstreitig erstmals unter dem 22.10.2007 der Klägerin übersandte Internet-Recherche sei im Wiederbeschaffungszeitraum erfolgt. Zudem sind lediglich 5 Fahrzeuge mit einem Preis von bis zu 10.800 oder wenig darüber ausgewiesen. Bei all diesen Fahrzeugen ist nicht ersichtlich, ob sie die relevanten Ausstattungsmerkmale aufweisen. Zudem haben das 1. Fahrzeug (19.138 km, EZ 01.12.2004) jedenfalls keinen Metallic-Lack und das 2., 3. und 5. Fahrzeug (11.100-16.025 km, EZ 01.08.-01.10.2005) eine Motorleistung von nur 64 PS. Als weiteren Beweis für eine frühere Möglichkeit der Ersatzbeschaffung haben die Beklagten ein Sachverständigengutachten angeboten (GA 15). Diesem Beweisantritt wäre ggf. nachzugehen. Hinreichende Anknüpfungstatsachen dürften vorliegen. Eine Schätzung nach § 287 ZPO ohne die Einholung eines Gutachtens dürfte mangels einer hinreichenden Schätzungsgrundlage nicht in Betracht kommen, insbesondere nicht pauschal oder auf der Grundlage des Parteigutachtens auf 14 Tage.
- 28
(4) Schließlich könnte eine vom Geschädigten zu vertretende Verzögerung der Ersatzbeschaffung einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB darstellen (so offenbar OLG Köln, MDR 1999, 157; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - 1 U 52/07; Staudinger/Schiemann, aaO., § 249 Rn. 230, § 251 Rn. 56; Wussow/Karczewski, aaO., Kap. 41 Rn. 37 und 44). Darlegungs- und beweisbelastet wäre insoweit wiederum der Schädiger.
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Der Ersatzanspruch der Klägerin wäre hiernach möglich (s.o.).
- 30
bb) Offen kann bleiben, ob angesichts der konkreten Fallgestaltung bereits der - als Merkmal des Anspruchsgrundes logisch vorrangig zu prüfende - Nutzungswille zu verneinen ist. Denn nach Auffassung der Kammer ist selbst bei Bejahung des Nutzungswillens jedenfalls die zweitgenannte Auslegung zutreffend, die zu keinem anderen Ergebnis führt. Die Erforderlichkeit ist gegenüber dem Einwand nach § 254 BGB vorrangig zu prüfen. Die Ursache einer Verzögerung der Ersatzbeschaffung und damit deren Zurechnung ist eine Frage, ob ein ersatzfähiger Schaden überhaupt eingetreten ist oder sich die fehlende Nutzbarkeit vielmehr als Folge einer Entscheidung des Geschädigten und damit letztlich nicht mehr als unfreiwillige Vermögenseinbuße darstellt. Es geht nicht darum, ob ein tatsächlich eingetretener Schaden lediglich hätte geringer ausfallen können, wäre der Geschädigte seinen Obliegenheiten nachgekommen. Allein aus der tatsächlichen Wiederbeschaffungsdauer kann ein Schaden nicht hergeleitet werden.
- 31
b) Die über die bisherige Regulierung hinausgehenden Standkosten (404,60 Euro - 166,00 Euro = 238,60 Euro) kann die Klägerin demgegenüber ersetzt verlangen. Diese fielen an und wären unbestritten auch dann angefallen, wenn die Klägerin das durch die Beklagte zu 1 übermittelte Angebot sogleich angenommen hätte. Die Beklagten haben auch keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dargetan. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass eine Verbringung des Fahrzeuges an einen anderen Standort kostengünstiger gewesen wäre.
- 32
c) Die Klägerin hat dargetan, über das Autohaus P. GmbH das Fahrzeug abgemeldet und hierfür 13,00 Euro bezahlt zu haben. Die Beklagten haben dies bestritten. Zum Beweis ist lediglich eine Bestätigung der Autohaus P. GmbH (Anlage K2, Bl. 35 d.A.) ohne nähere Angaben vorgelegt worden. Diese - anders als eine Rechnung - lediglich eine Zeugenaussage wiedergebende Urkunde ist zum Beweis nicht geeignet. Allerdings kann - weil das Anfallen von Abmeldekosten auf der Hand liegt und der geltend gemachte Betrag nicht unüblich ist - eine Schätzung nach § 287 ZPO vorgenommen werden. Anzusetzen sind indes lediglich 10,00 Euro, weil dieser Betrag ausweislich des beigereichten Kaufvertrages (Anlage K4, GA 62) im Falle fehlender Stilllegung an den Aufkäufer zu zahlen gewesen wäre.
- 33
Die geltend gemachten Anmeldekosten (100,00 Euro) sind ebenfalls bestritten und seitens der Klägerin nicht bewiesen (hinsichtlich Anlage K2 s.o.). Die Kammer schätzt diese Kosten auf einen Betrag von 50,00 Euro.
- 34
d) Die Beklagten haben 6.075,63 Euro gezahlt (§ 362 BGB). Es ergibt sich - ohne die direkt beglichenen Positionen - folgende Schadenberechnung:
- 35
Wiederbeschaffungswert laut Gutachten
10.800,00 Euro
./. realisierter Restwert
5.590,00 Euro
Zwischensumme (Wiederbeschaffungsaufwand)
5.210,00 Euro
Nutzungsausfall
0,00 Euro
Standgebühren bis 09.03.2007
404,60 Euro
Anmeldekosten
50,00 Euro
Abmeldekosten
10,00 Euro
Kostenpauschale
20,00 Euro
Zwischensumme
5.694,60 Euro
./. bisheriger Regulierungsbetrag
6.075,63 Euro
Restforderung
-381,03 Euro.
- 36
2. Zinsen kann die Klägerin mangels Hauptforderung nicht beanspruchen. Gleiches gilt für die vorgerichtlichen Anwaltskosten, welche sie allerdings im Berufungsrechtszug ohnehin nicht mehr geltend macht.
- 37
3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die tatbestandliche Anknüpfung und damit die Beweislast hinsichtlich der Zurechnung von Verzögerungen der Ersatzbeschaffung ist spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.12.2007 (NJW 2008, 915) höchstrichterlich geklärt. Einer näheren dogmatischen Begründung der Anknüpfung kommt grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Ob es im Einzelfall bereits am Nachweis des Nutzungswillens fehlt, ist nicht entscheidungserheblich.
- 38
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO idF. des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006 (BGBl. I, S. 3416.).
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.