Amtsgericht Hamm Urteil, 16. Apr. 2014 - 24 C 128/13

ECLI:ECLI:DE:AGHAM:2014:0416.24C128.13.00
bei uns veröffentlicht am16.04.2014

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 401,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 3.169,36 € für die Zeit bis zum 03.10.2013, auf 813,40 € für die Zeit vom 04.10.2013 bis zum 25.03.2014 und auf 426,00 € ab dem 26.03.2014 festgesetzt.


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Amtsgericht Hamm Urteil, 16. Apr. 2014 - 24 C 128/13 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

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Landgericht Rostock Urteil, 22. Apr. 2009 - 1 S 276/08

bei uns veröffentlicht am 22.04.2009

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin vom 02.12.2008 gegen das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 29.10.2008 - 46 C 314/08 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. D

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin vom 02.12.2008 gegen das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 29.10.2008 - 46 C 314/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 04.02.2007, für welchen die Beklagten - Haftpflichtversicherung und Halter des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges - als Gesamtschuldner vollumfänglich haften.

2

Die Klägerin war Eigentümerin eines im März 2005 erstzugelassenen Skoda (Kombi) mit einer Motorleistung von 75 PS und einer Laufleistung von 12.277 km. Das Fahrzeug war mit einer grauen Zweischicht-Metallic-Lackierung versehen und wie folgt ausgestattet: 5 Türen, höhenverstellbarer Fahrersitz, 5-Gang-Getriebe, Fahrer- und Beifahrer-Airbag, Dachreling, elektrische Fensterheber vorn, 3-Punkt-Gurt hinten, lackierte Außenspiegel, geteilter Rücksitz, Servolenkung, ABS, Klima-Automatik, beheizbare Außenspiegel, ASR, Differentialsperre, Multifunktionsanzeige, höhenverstellbare Lenksäule, Seitenairbag, getönte Verglasung, CD-Radio, fernbedienbare Zentralverriegelung. Das Fahrzeug erlitt bei dem Unfall einen Totalschaden. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert auf 10.800,00 Euro brutto und die Wiederbeschaffungsdauer auf "ca. 12-14 Tage". Die Klägerin mietete für 14 Tage einen Ersatzwagen und bestellte bei einem örtlichen Autohaus einen Neuwagen, der nach weiteren 74 Tagen am 03.05.2007 zugelassen wurde. Ein durch die Beklagten übermitteltes Angebot zum Ankauf des Unfallfahrzeuges lehnte sie zunächst ab, nahm es dann aber nach einzelnen Änderungen am 02./07.03.2007 doch an, so dass das Fahrzeug am 09.03.2007 - wie bereits im ursprünglichen Vertragsentwurf vorgesehen - abgeholt wurde. Bis zur Abholung wurden ihr Standkosten in Rechnung gestellt. Die Beklagte zu 1 bezahlte die Mietwagenrechnung wie auch die Honorarnote des Sachverständigen unmittelbar und regulierte darüber hinaus einen Teil des Schadens.

3

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für 74 Tage zu. Hierzu hat sie vorgetragen, ein Ersatzfahrzeug vom Typ Skoda Fabia Extra mit einer grauen oder schwarzen Zweischicht-Metallic-Lackierung, dem Umfang der im einzelnen für das Unfallfahrzeug benannten Ausstattung (GA 60, wie oben ausgeführt), derselben Motorleistung und einer entsprechenden Laufleistung sei durch das Autohaus P. GmbH bundesweit bei Händlern nicht zu beschaffen gewesen, weshalb sie einen Neuwagen mit der genannten Lieferfrist bestellt habe. Zudem hat sie die Auffassung vertreten, die Beklagten seien zur Erstattung der Standgebühren bis zum 09.03.2007 und damit über die Dauer von 14 Tagen (166,00 Euro) hinaus sowie auch der An- und Abmeldekosten verpflichtet.

4

Die Klägerin hat ihre Ersatzforderung wie folgt berechnet:

5

Wiederbeschaffungswert laut Gutachten

   10.800,00 Euro

./. realisierter Restwert

  5.590,00 Euro

Zwischensumme (Wiederbeschaffungsaufwand)

5.210,00 Euro

Nutzungsausfall 74 Tage à 29,00 Euro

2.146,00 Euro

Standgebühren bis 09.03.2007

404,60 Euro

Anmeldekosten

100,00 Euro

Abmeldekosten

13,00 Euro

Kostenpauschale

      20,00 Euro

Zwischensumme

7.893,60 Euro

./. bisheriger Regulierungsbetrag

 6.075,63 Euro

Restforderung

1.817,97 Euro.

6

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

7

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.817,97 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2007 zu zahlen;

8

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 126,68 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

9

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass die Wiederbeschaffungsdauer erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen sei. Sie habe offensichtlich nach einem vergleichbaren Gebrauchtwagen nicht gesucht. Substantiierter Vortrag, nach welchen Kriterien eine solche Suche erfolgt sei, fehle. Die mit der Entscheidung, einen Neuwagen zu bestellen, verbundene längere Lieferzeit gehe nicht zulasten des Schädigers. Unter Berücksichtigung der bisherigen Regulierung durch die Beklagten stehe der Klägerin deshalb die Klageforderung selbst dann nicht zu, wenn sie Standgebühren sowie An- und Abmeldekosten ersetzt verlangen könne. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07.11.2008 zugestellt worden.

11

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 03.12.2008 eingegangenen Berufung. Auf den am 30.12.2008 eingegangenen Antrag ist die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 21.01.2009 verlängert worden. Am 07.01.2009 ist die Berufungsbegründung beim Landgericht eingegangen. Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren - mit Ausnahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - weiter. Sie rügt Fehler bei der Tatsachenfeststellung und die Verkennung materiellen Rechts. So sei der vom Amtsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt, die Klägerin habe das Neufahrzeug bereits vor dem Unfall bestellt, bereits von keiner der Parteien vorgetragen worden. Auch habe die Klägerin die Kriterien, nach welchen ein Ersatzfahrzeug gesucht worden sei, substantiiert dargetan. Ohnehin seien die Beklagten hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht beweisbelastet, was das Amtsgericht verkannt habe. Schließlich fehle es an einer Begründung für die Klagabweisung hinsichtlich der Standgebühren, der An- und der Abmeldekosten.

12

Die Klägerin beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Rostock vom 25.09.2008 - 46 C 314/08 - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.817,97 Euro nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2007 zu zahlen.

14

Die Beklagten beantragen,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

17

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg. Auf etwaigen Rechtsfehlern beruht das Urteil nicht. Es erweist sich vielmehr als im Ergebnis richtig. Der Klägerin stehen Ansprüche wegen Nutzungsausfalls nicht zu (a), weshalb sie trotz Anspruchs auf Erstattung der vollständigen Standgebühren (b) und selbst im Falle eines Anspruches auf Ersatz der An- und Abmeldekosten (c) durch die bisherige Leistung der Beklagten zu 1 bereits überzahlt ist (d).

18

a) Ist ein privat genutzter Pkw infolge eines Schadens nicht nutzbar, kann dessen Eigentümer für die Dauer der fehlenden Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich auf Kosten des Schädigers ein Ersatzfahrzeug anmieten. Stattdessen - also bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anmietung auf Kosten des Schädigers (vgl. BGHZ 45, 212; OLG Bremen, NJW-RR 2002, 838; Böhme/Biela, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 23. Aufl., Rn. D 78; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl., § 10 Rn. 30 aE.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 12 StVG Rn. 40; Staudinger/Schmiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 251 Rn. 84; Wussow/Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41 Rn. 43) - kann er eine Entschädigung für seinen Nutzungsausfall beanspruchen, wenn er zur Nutzung willens und fähig gewesen wäre. Dabei kann offen bleiben, ob dieser Anspruch seine Grundlage in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (so BGHZ 40, 345; 66, 239; NJW 2008, 915; OLG Köln, MDR 1999, 157) oder in § 251 Abs. 1 BGB (so BGHZ 45, 212; 98, 212; NJW 2005, 277; OLG Düsseldorf, Urteile vom 01.10.2001 - 1 U 206/00 - und vom 15.10.2007 - 1 U 52/07; Hentschel, aaO., § 12 StVG Rn. 40; Staudinger/Schiemann, aaO., § 249 Rn. 230, § 251 Rn. 56, 74-75; Filthaut, aaO., § 10 Rn. 30) findet. Denn wegen der Anknüpfung an das Recht, einen Ersatzwagen zu mieten, müssen die Voraussetzungen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB - insbesondere die Erforderlichkeit - auch hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung vorliegen.

19

Wie allgemein beim Schadenersatz hat der Geschädigte auch im Rahmen der Nutzungsausfallentschädigung von mehreren zumutbaren Möglichkeiten des Schadenausgleichs den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Nutzungsausfallentschädigung ist deshalb grundsätzlich nur für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung eines Zustandes erforderlich ist, welcher wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadenereignis entspricht. Abzustellen ist auf das Vorgehen eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten (vgl. BGH, NJW 1982, 1518; NJW 2008, 915; Staudinger/Schiemann, aaO., § 249 Rn. 182, 229, § 251 Rn. 84). Deshalb geht die Dauer nur insoweit zu Lasten des Schädigers, als sie erforderlich ist, ersatzweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt denselben oder doch einen gleichwertigen Wagentyp zu beschaffen. Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf Typ, Ausstattung, Motorleistung etc. (vgl. KG, Urteil vom 16.12.1996 - 12 U 268/96). Der Geschädigte hat sich dabei auf den Ausgleich derjenigen Nachteile zu beschränken, welche nach der Verkehrsauffassung Vermögenswert besitzen. Er muss demgegenüber auf den Ausgleich derjenigen Nachteile verzichten, welche lediglich das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges ausmachen oder durch eine ausgesprochene Luxusausstattung bedingt sind (vgl. BGH, NJW 1982, 1518; OLG Celle, NJW 2008, 446; Staudinger/Schiemann, aaO., § 249 Rn. 182, 229). Bei Beachtung dieser Grundsätze beträgt die Wiederbeschaffungsdauer bei gängigen Modellen in der Regel 2 bis 3 Wochen (vgl. Böhme/Biela, aaO., Rn. D 71 mwN.; Hentschel, aaO., § 12 StVG Rn. 43; Wussow/Karczewski, aaO., Kap. 41 Rn. 37). Aber auch der darüber hinausgehende Nutzungsausfall ist im Allgemeinen bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu entschädigen, weil der Schädiger grundsätzlich das Risiko einer länger dauernden Reparatur oder Wiederbeschaffung trägt (vgl. Wussow/Karczewski, aaO., Kap. 41 Rn. 37), solange nicht der Geschädigte die Verzögerung verursacht. Schafft sich der Geschädigte statt eines verfügbaren angemessenen Gebrauchtfahrzeuges ein Ersatzfahrzeug mit längerer Lieferzeit an, kann die Wartezeit nicht zulasten des Schädigers gehen, weil sie auf der freien Disposition des Geschädigten beruht (vgl. BGH, NJW 2008, 915; OLG Köln, MDR 1999, 157; Staudinger/Schiemann, aaO., § 251 Rn. 57; Wussow/Karczewski, aaO., Kap. 41 Rn. 44).

20

Die - hier unstreitige - Dauer des Nutzungsausfalles zählt zu den Anspruchsvoraussetzungen und fällt damit in die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten. Hat der Geschädigte eine Verzögerung der Ersatzbeschaffung zu vertreten, steht ihm ein Ersatzanspruch insoweit nicht zu. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Grundes der Verzögerung und damit der Zurechnung hängt von deren tatbestandlicher Einordnung ab. Dabei sind Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich.

21

aa) Denkbar sind vier tatbestandliche Anknüpfungen:

22

(1) Einerseits kann die Verzögerung der Ersatzbeschaffung im Rahmen des Tatbestandsmerkmales "Nutzungswille" diskutiert werden. Wartet der Geschädigte mit der Ersatzbeschaffung längere Zeit, um sich einen Neuwagen zu kaufen, kann sich aus den Gesamtumständen ergeben, dem Geschädigten sei an der Anschaffung eines (adäquaten) Gebrauchtfahrzeuges nicht gelegen und er verzichte - um ein Neufahrzeug zu erhalten - bewusst vorläufig auf eine Fahrzeugnutzung, habe also keinen Nutzungswillen (so OLG Bremen, NJW-RR 2002, 383; OLG Köln, DAR 2005, 32; Filthaut, aaO., § 10 Rn. 31; unklar KG, Urteil vom 16.12.1996 - 12 U 268/96). Der Nutzungswille gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen. Darlegungs- und beweisbelastet (§ 286 ZPO) ist der Geschädigte (vgl. Budewig/Gehrlein, Haftpflichtrecht nach der Reform, Kap. 19 Rn. 14 aE.; Filthaut, aaO., § 10 Rn. 32). Grundsätzlich spricht die Erfahrung für den Nutzungswillen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2001 - 1 U 206/00). Gegebenenfalls kann auch aus einer erfolgten Ersatzbeschaffung auf den Nutzungswillen zu schließen sein (vgl. OLG Köln, MDR 1999, 157; KG, Urteil vom 16.12.1996 - 12 U 268/96). Demgegenüber setzt das Zuwarten ein Beweisanzeichen gegen den Nutzungswillen. Diese Vermutung hat der Geschädigte zu entkräften (vgl. OLG Köln, DAR 2005, 32; für das Erfordernis besonderer Darlegungen bei Überschreitung von 14 Tagen Hentschel, aaO., § 12 StVG Rn. 43).

23

Nach diesen Grundsätzen stünde der Klägerin ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung (2.146,00 Euro) nicht zu. Sie beschaffte sich ein Ersatzfahrzeug erst 3 Monate nach dem Unfall und hat nicht dargetan, eine frühere Ersatzbeschaffung sei ihr nicht möglich gewesen. Denn die Klägerin suchte nach dem eigenen Vortrag nicht nach sämtlichen vergleichbaren Fahrzeugen auf dem relevanten Markt. Vielmehr schränkte sie die Suche ein und legte Kriterien an, welche für die wirtschaftliche Gleichwertigkeit im Sinne der Rechtsprechung irrelevant sind (zB. identischer Typ, graue oder schwarze Farbe, einzelne Ausstattungsmerkmale). Zudem betraute sie lediglich einen (Neuwagen-) Händler mit der Suche. Dies genügt aber selbst dann nicht, wenn dieser Händler tatsächlich auf dem relevanten Markt und sogar bundesweit nach vergleichbaren Fahrzeugen sucht. Zu beachten ist dabei, dass Neuwagenhändlern wegen der üblicherweise von Herstellern gezahlten Erfolgsprämien in der Regel an einem Verkauf von Neuwagen stärker gelegen sein wird als an der Vermittlung oder dem Verkauf von Gebrauchtwagen. Im Übrigen lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen, das Autohaus habe tatsächlich auf dem relevanten Markt gesucht. Vielmehr kann die Bestätigung des Autohauses (Anlage K3, GA 48: ein Ersatzfahrzeug sei "bei keinem Händler" zu beschaffen gewesen) nur dahin verstanden werden, eine Recherche sei lediglich bei Skoda-Händlern erfolgt. Der relevante Markt umfasst aber auch (regionale) Gebrauchtwagenhändler. Hat die Klägerin demnach keine hinreichenden Bemühungen entfaltet, käme ein Ersatzanspruch nur in Betracht, wenn eine weitergehende Suche nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Auch dies hat die Klägerin indes nicht dargelegt. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast greifen nicht. Auf die Beweisantritte (Zeugenvernehmung P., GA 31, 43, 47, 60; Urkunden Anlagen K2, GA 35, und K3, GA 48) kommt es nicht an, eine Schätzung der Wiederbeschaffungsdauer nach § 287 ZPO kommt nicht in Betracht.

24

(2) Eine Verzögerung könnte auch die Erforderlichkeit der längeren Wiederbeschaffungsdauer im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB betreffen (so BGH, NJW 2008, 915; AG Rostock im hier angefochtenen Urteil vom 29.10.2008 - 46 C 314/08; Böhme/Biela, aaO., Rn. D 71 mwN.; unklar KG, Urteil vom 16.12.1996 - 12 U 268/96). Auf dieser Grundlage trüge der Geschädigte die Darlegungs- und - nach dem Beweismaß des § 287 ZPO - die Beweislast für die Erforderlichkeit, also die fehlende Möglichkeit einer früheren Ersatzbeschaffung. Hierzu muss er entweder vortragen, er habe erfolglos alles Zumutbare unternommen, oder darlegen, auch im Falle des Ergreifens aller zumutbaren Maßnahmen sei eine frühere Ersatzbeschaffung nicht möglich gewesen.

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Auch hiernach wäre ein Anspruch der Klägerin aus den oben genannten Gründen nicht gegeben.

26

(3) Andererseits könnte eine Verzögerung bewirken, dass der Kausalverlauf unterbrochen wird, wegen eines Dazwischentretens des Geschädigten der Schaden also nicht mehr als zu ersetzende Folge des Verkehrsunfalles erscheint. Diese Einwendung fiele in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers.

27

Auf dieser Grundlage könnte der Klägerin ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zustehen. Die Beklagten haben durch die Vorlage der Ergebnisse einer Internet-Recherche nicht bewiesen, auf dem relevanten Markt sei ein vergleichbares Fahrzeug schneller zu beschaffen gewesen. Dabei kann offen bleiben, ob - anders als bei der Verwertung von Unfallfahrzeugen durch Inzahlunggabe bei einem seriösen, örtlichen Gebrauchtwagenhändler - auch gängige Internet-Börsen in die Suche nach einem Ersatzfahrzeug einzubeziehen sind. Denn jedenfalls ist nicht erkennbar, ob die mitgeteilten Fahrzeuge (Anlage B1, GA 17-20) den Anforderungen an ein adäquates Ersatzfahrzeug entsprechen. Es fehlt bereits an der Angabe, die unstreitig erstmals unter dem 22.10.2007 der Klägerin übersandte Internet-Recherche sei im Wiederbeschaffungszeitraum erfolgt. Zudem sind lediglich 5 Fahrzeuge mit einem Preis von bis zu 10.800 oder wenig darüber ausgewiesen. Bei all diesen Fahrzeugen ist nicht ersichtlich, ob sie die relevanten Ausstattungsmerkmale aufweisen. Zudem haben das 1. Fahrzeug (19.138 km, EZ 01.12.2004) jedenfalls keinen Metallic-Lack und das 2., 3. und 5. Fahrzeug (11.100-16.025 km, EZ 01.08.-01.10.2005) eine Motorleistung von nur 64 PS. Als weiteren Beweis für eine frühere Möglichkeit der Ersatzbeschaffung haben die Beklagten ein Sachverständigengutachten angeboten (GA 15). Diesem Beweisantritt wäre ggf. nachzugehen. Hinreichende Anknüpfungstatsachen dürften vorliegen. Eine Schätzung nach § 287 ZPO ohne die Einholung eines Gutachtens dürfte mangels einer hinreichenden Schätzungsgrundlage nicht in Betracht kommen, insbesondere nicht pauschal oder auf der Grundlage des Parteigutachtens auf 14 Tage.

28

(4) Schließlich könnte eine vom Geschädigten zu vertretende Verzögerung der Ersatzbeschaffung einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB darstellen (so offenbar OLG Köln, MDR 1999, 157; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - 1 U 52/07; Staudinger/Schiemann, aaO., § 249 Rn. 230, § 251 Rn. 56; Wussow/Karczewski, aaO., Kap. 41 Rn. 37 und 44). Darlegungs- und beweisbelastet wäre insoweit wiederum der Schädiger.

29

Der Ersatzanspruch der Klägerin wäre hiernach möglich (s.o.).

30

bb) Offen kann bleiben, ob angesichts der konkreten Fallgestaltung bereits der - als Merkmal des Anspruchsgrundes logisch vorrangig zu prüfende - Nutzungswille zu verneinen ist. Denn nach Auffassung der Kammer ist selbst bei Bejahung des Nutzungswillens jedenfalls die zweitgenannte Auslegung zutreffend, die zu keinem anderen Ergebnis führt. Die Erforderlichkeit ist gegenüber dem Einwand nach § 254 BGB vorrangig zu prüfen. Die Ursache einer Verzögerung der Ersatzbeschaffung und damit deren Zurechnung ist eine Frage, ob ein ersatzfähiger Schaden überhaupt eingetreten ist oder sich die fehlende Nutzbarkeit vielmehr als Folge einer Entscheidung des Geschädigten und damit letztlich nicht mehr als unfreiwillige Vermögenseinbuße darstellt. Es geht nicht darum, ob ein tatsächlich eingetretener Schaden lediglich hätte geringer ausfallen können, wäre der Geschädigte seinen Obliegenheiten nachgekommen. Allein aus der tatsächlichen Wiederbeschaffungsdauer kann ein Schaden nicht hergeleitet werden.

31

b) Die über die bisherige Regulierung hinausgehenden Standkosten (404,60 Euro - 166,00 Euro = 238,60 Euro) kann die Klägerin demgegenüber ersetzt verlangen. Diese fielen an und wären unbestritten auch dann angefallen, wenn die Klägerin das durch die Beklagte zu 1 übermittelte Angebot sogleich angenommen hätte. Die Beklagten haben auch keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dargetan. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass eine Verbringung des Fahrzeuges an einen anderen Standort kostengünstiger gewesen wäre.

32

c) Die Klägerin hat dargetan, über das Autohaus P. GmbH das Fahrzeug abgemeldet und hierfür 13,00 Euro bezahlt zu haben. Die Beklagten haben dies bestritten. Zum Beweis ist lediglich eine Bestätigung der Autohaus P. GmbH (Anlage K2, Bl. 35 d.A.) ohne nähere Angaben vorgelegt worden. Diese - anders als eine Rechnung - lediglich eine Zeugenaussage wiedergebende Urkunde ist zum Beweis nicht geeignet. Allerdings kann - weil das Anfallen von Abmeldekosten auf der Hand liegt und der geltend gemachte Betrag nicht unüblich ist - eine Schätzung nach § 287 ZPO vorgenommen werden. Anzusetzen sind indes lediglich 10,00 Euro, weil dieser Betrag ausweislich des beigereichten Kaufvertrages (Anlage K4, GA 62) im Falle fehlender Stilllegung an den Aufkäufer zu zahlen gewesen wäre.

33

Die geltend gemachten Anmeldekosten (100,00 Euro) sind ebenfalls bestritten und seitens der Klägerin nicht bewiesen (hinsichtlich Anlage K2 s.o.). Die Kammer schätzt diese Kosten auf einen Betrag von 50,00 Euro.

34

d) Die Beklagten haben 6.075,63 Euro gezahlt (§ 362 BGB). Es ergibt sich - ohne die direkt beglichenen Positionen - folgende Schadenberechnung:

35

Wiederbeschaffungswert laut Gutachten

  10.800,00 Euro

./. realisierter Restwert

   5.590,00 Euro

Zwischensumme (Wiederbeschaffungsaufwand)

5.210,00 Euro

Nutzungsausfall

0,00 Euro

Standgebühren bis 09.03.2007

404,60 Euro

Anmeldekosten

50,00 Euro

Abmeldekosten

10,00 Euro

Kostenpauschale

      20,00 Euro

Zwischensumme

5.694,60 Euro

./. bisheriger Regulierungsbetrag

   6.075,63 Euro

Restforderung

-381,03 Euro.

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2. Zinsen kann die Klägerin mangels Hauptforderung nicht beanspruchen. Gleiches gilt für die vorgerichtlichen Anwaltskosten, welche sie allerdings im Berufungsrechtszug ohnehin nicht mehr geltend macht.

37

3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die tatbestandliche Anknüpfung und damit die Beweislast hinsichtlich der Zurechnung von Verzögerungen der Ersatzbeschaffung ist spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.12.2007 (NJW 2008, 915) höchstrichterlich geklärt. Einer näheren dogmatischen Begründung der Anknüpfung kommt grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Ob es im Einzelfall bereits am Nachweis des Nutzungswillens fehlt, ist nicht entscheidungserheblich.

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4. Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO idF. des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006 (BGBl. I, S. 3416.).

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.