Amtsgericht Halle (Saale) Beschluss, 09. Feb. 2017 - 50 M 6195/14

ECLI:ECLI:DE:AGHALLE:2017:0209.50M6195.14.0A
bei uns veröffentlicht am09.02.2017

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

- Gläubigerin -

gegen

- Schuldner -

- Drittschuldnerin -

wird der Antrag des Schuldners vom 06.12.2016 auf einmalige Erhöhung des Freibetrags für den Monat November 2016

zurückgewiesen.

Der Beschluss über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 06.12.2016 wird aufgehoben.

Gründe

1

Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 10.12.2014 wurde das auf dem Konto bei der Drittschuldnerin befindliche Guthaben gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.

2

Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto geführt. Der monatliche Freibetrag liegt bei 1.073,88 €

3

Der Schuldner erhielt im Monat November 2016 eine Nachzahlung in Höhe von 1.382,14 Euro für die Monate Oktober und November.

4

Mit dem Antrag begehrte der Schuldner die Erhöhung des monatlichen Sockelbetrages um 308,26 Euro.

5

Bei der in Rede stehenden Nachzahlung handelt es sich Arbeitslosengeld nach §136 II SGB. Dieses wurde von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Es handelt sich damit Sozialleistungen, welche wie Arbeitseinkommen nach § 850 c ff ZPO pfändbar sind, vgl. § 54 Abs. 4 SGB I.

6

Mithin hat der BGH mit Beschluss vom 25.10.2012 Folgendes entschieden: Dem Schuldner ist in Anlehnung an § 850 i Abs. 1 S. 1 ZPO bei einmaliger Einkünfte so viel zu belassen ist, wie ihm für einen angemessenen Zeitraum bei laufenden Einkommen verbliebe. Wenn nun bei einmaligen Einkünften eine Verteilung auf einen angemessenen Zeitraum stattfindet, dann muss dies auch für eine Nachzahlung gelten, (vgl. BGH in Rpfleger 2013, 158-161). Damit ist die Nachzahlung auf die entsprechenden Monate zu verteilen, für welche sie bestimmt ist.

7

Eine Freigabe des gesamten Betrages kann nur erfolgen, wenn der Schuldner innerhalb des Nachzahlungszeitraumes über kein pfändbares Einkommen verfügt hat.

8

Der Schuldner kann monatlich gemäß § 850 k Abs. 1 ZPO über einen geschützten Betrag in Höhe von 1.073,88 Euro verfügen.

9

Zur Prüfung des Antrages wurde der Schuldner aufgefordert die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Ein Posteingang war nicht zu verzeichnen, sodass der Antrag zurückgewiesen werden musste.


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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Halle (Saale) Beschluss, 09. Feb. 2017 - 50 M 6195/14 zitiert 2 §§.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 54 Pfändung


(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden. (2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen

Referenzen

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.