Amtsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 27. Jan. 2014 - 005 K 181/08
Tenor
Der Antrag der Schuldnerin, Frau W, vertreten durch D, auf Zulassung von Herrn H in F-67000 Strasbourg, als Beistand gemäß § 90 ZPO in dem heutigen Versteigerungstermin, wird
zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die Verfahrensschuldnerin beantragte - wie bereits in dem Versteigerungstermin am 24.01.2013 vertreten durch ihren Sohn D - in dem heutigen Versteigerungstermin am 27.01.2014 Herrn H als Beistand zuzulassen, § 90 ZPO.
3Da Herr H nicht zu dem Kreis der Personen gehört, die zur Vertretung der Schuldnerin im Verfahren befugt sind, §§ 90 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 79 Abs. 2 ZPO, richtet sich dessen mögliche Zulassung als Beistand nach der Bestimmung des § 90 Abs. 1 S. 3 ZVG.
4Eine Zulassung als Beistand nach dieser Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn die Zulassung sachdienlich ist und ein besonderes Bedürfnis sowie ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Schuldner und der Person des Beistandes besteht. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Vollstreckungsgerichts hier nicht vor. Es genügt nicht auf die fehlende Sachkunde des Schuldners hinzuweisen und pauschal ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen d Schuldnerin und Beistand zu behaupten (siehe Beschluss vom 14.01.2011, Landgericht Ravensburg, 3 T 40/10).
5Herrn H ist nach jetzigen Erkenntnissen als überregionaler „Beistand“ verschiedener Schuldnern in Zwangsvollstreckungsverfahren tätig (z.B. bei den Amtsgerichten Villingen-Schwenningen, Schwäbisch Gmünd, Schwäbisch Hall, Ravensburg, Hanau und Gladbeck), in denen er verschiedenste Anträge zur Verzögerung des Verfahrens kurzfristig eingereicht hat.
6Bereits im hiesigen Versteigerungstermin am 24.01.2013 hatte Herr H kurz nach Eröffnung der Sitzung drei Anträge mit diversen zahlreichen Schriftsätzen vorgelegt mit dem Ziel die Zwangsversteigerung einzustellen und den Termin aufzuheben zu lassen. Die darin beantragte Nachbegutachtung zur Änderung des Verkehrswertes und die beantragten einstweiligen Einstellungen u.a. im Hinblick auf Verjährung der Grundzinsen wurden nach Einstellung des Verfahrens auf Gläubigerantrag seitens der Schuldnerin nicht weiter verfolgt. Vollstreckungsabwehrklagen wurden nach dem hiesigen Erkenntnisstand nicht eingereicht. Es wird daher angenommen, dass die Antragstellungen nur zur Verhinderung der ordnungsgemäßen Durchführung des Versteigerungstermins erfolgen sollten.
7Nunmehr wird heute erneut ein Antrag mit umfangreichen Ausführungen zur Bearbeitung vorgelegt, die zur Verunsicherung der möglichen Bieter dienen könnten. Die Terminbestimmung für den heutigen Termin wurde am 15.06.2013 zugestellt. Es bestand ausreichend Zeit Anträge in angemessener Zeit vor dem Termin einzureichen. Die Einreichung im Termin ist zulässig, deutet aber erneut auf den gewünschten Effekt der Verunsicherung und Verzögerung hin.
8Dem Vollstreckungsgericht obliegt die ordnungsgemäße Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Es ist daher nicht sachdienlich, eine Person, welche die Verzögerung des Verfahrens und evtl. Verunsicherung potentieller Bietinteressenten anstrebt, als Beistand eines Verfahrensbeteiligten, § 9 ZVG, zuzulassen.
9Die Geltendmachung eines Rechtes, das einem Beteiligten von Gesetzes wegen zusteht (z.B. Stellung eines Vollstreckungsschutzantrags durch den Schuldner, § 765 a ZPO), stellt für sich allein genommen naturgemäßkeinen Missbrauch eines Verfahrensrechtes dar. Es kann jederzeit durch die Schuldnerin oder deren Vertreter Herrn D eingereicht werden. Eine Beistandschaft ist dafür nicht erforderlich.
10Zu prüfen ist jedoch, ob es sich um die im Einzelfall sachlich gerechtfertigte Wahrnehmung eines Rechtes handelt oder ob die Geltendmachung eines formalen Rechtes als Mittel der Verfahrenstorpedierung oder zumindest der Verfahrensverzögerung ( ohne sachlichen Hintergrund ) eingesetzt wird. Im letzteren Falle liegt ein Missbrauch eines Verfahrensrechtes vor. Der Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, findet auch im Prozessrecht Anwendung, vergl. BGH-Urteil vom 23.11.1977, NJW, Seite 426.
11Ein Bedürfnis im Einzelfall könnte gegeben sein, wenn zwischen dem Beteiligten und der Person, die als Beistand zugelassen werden soll, ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Ein „besonderes Vertrauensverhältnis“ wird von der Schuldnerin in ihrem Antrag behauptet, jedoch nicht näher dargelegt. Es ist im Übrigen auch nicht schlüssig, weshalb hier ein besonders Vertrauensverhältnis gegeben sein soll, wenn Herr H - wie bereits ausgeführt - ein überregional tätiger „Beistand“ ist und gerade keine besondere Beziehung zur Schuldnerin Frau W besteht.
12Die Schuldnerin beruft sich in ihrem Antrag des Weiteren auf „besondere Kenntnisse“. Die vorgelegten Anträge, sollten Sie von Herrn H vorformuliert sein, mögen für einen juristischen Laien den Eindruck erwecken, als verfüge Herr H über besondere juristische Kenntnisse. Die Schreiben beinhalten jedoch weitgehend abstrakte formelhafte Formulierungen ohne direkten Bezug zum vorliegenden Fall, so auch in dem heute neu vorgelegten Antrag auf Vollstreckungsschutz.
13Anträge auf Vollstreckungsschutz können aber wie schon ausgeführt jederzeit von der Schuldnerpartei bei Gericht auch ohne Angabe der zugehörigen Paragraphen eingereicht werden. Der Ablauf eines „fairen Verfahrens“ ist für die Schuldnerin vorliegend auch ohne Beistand sichergestellt.
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Referenzen - Gesetze
(1) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:
- 1.
diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist; - 2.
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.