Amtsgericht Fürth (Hessen) Endurteil, 29. Jan. 2015 - 350 C 2430/14
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 216,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 216,42 € festgesetzt.
Tatbestand
Entbehrlich gemäß § 313 a ZPO.
Gründe
Die zulässige Klage hat Erfolg.
Folgende leitende Erwägungen gemäß §§ 286, 287, 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammen gefasst, liegen der Entscheidung zugrunde:
1. Die Aktivlegitimation ist gegeben. Zum einen liegt eine Rückabtretung an die Klägerin durch den Sachverständigen vor.
Zum anderen ergibt sich bereits aus der Anlage B4, die von der Beklagtenseite vorgelegt wurde, dass die Klägerin ohnehin für die Durchsetzung der Schadensersatzforderungen weiterhin verantwortlich ist (so letzter Satz im Auftrag zur Gutachtenerstellung beim Abtretung - Absatzteil).
Für die Aktivlegitimation ist nicht entscheidend, dass die Sachverständigenkosten durch die Klägerin bereits bezahlt worden sind.
2. Auch nach der neusten Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 22.07.2014, VI ZR 357/13, gilt:
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheint. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere ob seine Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
Liegen daher die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von ihm berechneten Preise, für den Geschädigten erkennbar, erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss im jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.
Im vorliegenden Einzelfall wurde laut Anlage B4 von der Geschädigten an den Sachverständigen C. ein Gutachtenauftrag mit Unterschrift vom
Dabei wurden die hier strittigen Kosten vereinbart.
Nach objektiver Betrachtung des hier vorliegenden Falles ist die vereinbarte Vergütungsaufteilung nach Grundhonorar und Nebenkosten nicht zu beanstanden.
Das Grundhonorar in Abhängigkeit zur Schadenshöhe zu strukturieren ist ebenfalls nicht im Ansatz beanstandenswert und wird von einer Vielzahl von Freiberuflichtätigen so gehandhabt - beispielsweise Rechtsanwälte, die sich am Streitwert orientieren.
In dem Zusatzblatt „Werkvertrag mit Honorarvereinbarung“ wird festgehalten was ausdrücklich nicht im Grundhonorar beinhaltet ist. Dabei sind für einen Geschädigten keine objekitv erkennbaren Punkte, die als überhöht zu erkennen sind und somit gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen würden, vorhanden.
Die Nebenkosten strukturiert in Fahrtkosten, Lichtbilder, Schreibarbeiten und Telekommunikationskosten mit den dort vereinbarten Einzelbeträgen sind im vorliegenden Einzelfall nicht als erheblich über üblichen Preisen bei Freiberuflichtätigen für den Geschädigten erkennbar.
Im Übrigen kann der Geschädigte bei dem Vertragsabschluss nicht die Höhe dieser Nebenkosten vereinbaren. Man kann nicht vom unverschuldet Geschädigten verlangen, dass er einen Sachverständigen mit möglichst geringen Nebenkosten aussucht oder von vorneherein Obergrenzen für Fahrtkosten, Fotokosten bzw. Fotoanzahl, Gutachtenseitenanzahl für geringere Schreibauslagen etc. setzt oder dergleichen für die Schädigerseite sparend vereinbart.
3. Zusammenfassend schließt sich daher das Gericht im Ergebnis der Einschätzung der Klägerseite an. Die von Beklagtenseite vorgetragenen Einwendungen dringen nicht durch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung für die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 ff. ZPO.
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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.