Amtsgericht Freiburg im Breisgau Urteil, 16. Nov. 2004 - 5 C 753/04

bei uns veröffentlicht am16.11.2004

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.376,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz hieraus seit 30.12.2003 zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

 
Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Ferienwohnung in der Toskana für 23.08.2003 bis 06.09.2003 zum Preis von 1.376,– Euro. Auf die Buchungsbestätigung AS 75 wird Bezug genommen. Im Katalog AS 81 wird die Zufahrt wie folgt beschrieben:
Zufahrt 1,2 Kilometer über Schotterweg.
Die Klägerin trägt vor, diese Beschreibung sei falsch. Es handele sich tatsächlich um einen unbefestigten Weg, dessen Fahrbahn mit Bauschutt und groben Steinbrocken hergestellt worden sei. Diese Steinbrocken ragten teilweise und vor allem im mittleren Bereich der Fahrbahn derart hoch über das Niveau der Fahrrinnen, dass ein Befahren des Weges ohne Gefährdung mit einem normalen PKW nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus sei der Weg mit Metallteilen übersät gewesen, die zu einer weiteren Gefährdung des PKW's der Klägerin, insbesondere der Bereifung geführt hätten. Der Weg habe desweiteren über weite Strecken ein steiles Gefälle von teilweise über 30 % aufgewiesen. Den Weg zu befahren sei unzumutbar gewesen, es habe das Risiko eines Schadens am PKW ebenso wie das Risiko eines Gesundheitsschadens bestanden insbesondere durch eine Vorschädigung der Reifen, die dann bei späterer Fahrt z. B. auf der Autobahn zum Tragen gekommen wären.
Mit Schreiben vom 24.08.2003 AS 35 sei deshalb zu Recht gekündigt worden.
Die Klägerin beantragt wie erkannt.
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
Sie trägt vor, der Weg habe der Katalogausschreibung entsprochen, es handele sich um eine 1,3 Kilometer lange nicht befestigte Schotterstraße, die lediglich an einer Stelle eine ca. 100 m lange Steigung aufweise, sonst aber eben sei. Ein Reisemangel liege nicht vor, andere Kunden hätten den Weg problemlos genutzt, noch nie seien Rügen oder gar Schadensersatzforderungen wegen Reifenschäden erhoben worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... AS 141, ... AS 231, ... gemäß § 377 III ZPO AS 245 sowie durch Anhörung des Sachverständigen... AS 287.

Entscheidungsgründe

 
Die zulässige Klage ist begründet.
10 
Die Kündigung war gemäß § 651 e I und II BGB gerechtfertigt. Das Befahren des Weges war unzumutbar, Abhilfe nicht möglich.
11 
Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen ... sowie aus den Ausführungen des Sachverständigen, die dieser an Hand der zu den Akten gegebenen Lichtbildern gemacht hat, die unstreitig den Weg zeigen. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass durch die auf den Lichtbildern ersichtlichen Metallteile aber auch durch Felsteile, die aus dem Weg herausragen die Gefahr einer Vorschädigung von Reifen bestand, mit der weiteren Gefahr, dass ein solcher Reifen später bei schneller Fahrt z. B. auf der Autobahn platzt. Er hat auch auf die Gefahr hingewiesen, dass bei den Unebenheiten und Spurrinnen des Weges z. B. Teile der Fahrzeugachse, der Ölwanne und Auspuffanlage beschädigt werden können. Er hat weiter überzeugend erklärt, dass auch durch langsame Fahrweise diese Gefahren nicht ausgeschlossen werden können. Sich Gefahren – insbesondere für die Gesundheit – auszusetzen, ist jedoch unzumutbar.
12 
Dem stehen auch nicht die Angaben der Zeugen ... entgegen, zumal die Angaben des Sachverständigen auf Grund von Lichtbildern erfolgten, die unstreitig den Weg zeigen. Dem steht auch nicht die Aussage der Zeugin ... entgegen, wonach der Weg von ihrem Begleiter mit seinem PKW zunächst sehr sehr langsam, später aber auch schneller befahren wurde. Schließlich steht dem auch nicht entgegen, dass der Beklagten bis heute Schäden nicht gemeldet wurden. Ob Gefahren erkannt und in Kauf genommen werden, ist Sache eines jeden einzelnen. Es kann jedoch niemand zugemutet werden, solche Gefahren wie vom Sachverständigen dargelegt, in Kauf zu nehmen.
13 
Kosten : § 91 ZPO
14 
Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

Gründe

 
Die zulässige Klage ist begründet.
10 
Die Kündigung war gemäß § 651 e I und II BGB gerechtfertigt. Das Befahren des Weges war unzumutbar, Abhilfe nicht möglich.
11 
Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen ... sowie aus den Ausführungen des Sachverständigen, die dieser an Hand der zu den Akten gegebenen Lichtbildern gemacht hat, die unstreitig den Weg zeigen. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass durch die auf den Lichtbildern ersichtlichen Metallteile aber auch durch Felsteile, die aus dem Weg herausragen die Gefahr einer Vorschädigung von Reifen bestand, mit der weiteren Gefahr, dass ein solcher Reifen später bei schneller Fahrt z. B. auf der Autobahn platzt. Er hat auch auf die Gefahr hingewiesen, dass bei den Unebenheiten und Spurrinnen des Weges z. B. Teile der Fahrzeugachse, der Ölwanne und Auspuffanlage beschädigt werden können. Er hat weiter überzeugend erklärt, dass auch durch langsame Fahrweise diese Gefahren nicht ausgeschlossen werden können. Sich Gefahren – insbesondere für die Gesundheit – auszusetzen, ist jedoch unzumutbar.
12 
Dem stehen auch nicht die Angaben der Zeugen ... entgegen, zumal die Angaben des Sachverständigen auf Grund von Lichtbildern erfolgten, die unstreitig den Weg zeigen. Dem steht auch nicht die Aussage der Zeugin ... entgegen, wonach der Weg von ihrem Begleiter mit seinem PKW zunächst sehr sehr langsam, später aber auch schneller befahren wurde. Schließlich steht dem auch nicht entgegen, dass der Beklagten bis heute Schäden nicht gemeldet wurden. Ob Gefahren erkannt und in Kauf genommen werden, ist Sache eines jeden einzelnen. Es kann jedoch niemand zugemutet werden, solche Gefahren wie vom Sachverständigen dargelegt, in Kauf zu nehmen.
13 
Kosten : § 91 ZPO
14 
Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

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Amtsgericht Freiburg im Breisgau Urteil, 16. Nov. 2004 - 5 C 753/04 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Referenzen

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.