Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 18. Apr. 2018 - 3c C 27/18

bei uns veröffentlicht am18.04.2018

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung.

2

Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem PC-Spiel „S.“.

3

Die Klägerin trägt vor,
dass über den Anschluss des Beklagten am 8. September 2013 eine Datei zum Herunterladen angeboten worden sei, die mit einer über ihren Hashwert identifizierten Datei identisch sei, welche eine funktionsfähige Kopie des eingangs genannten Computerspiels enthalte. Außer dem Beklagten habe an dem fraglichen Tag niemand Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, auch nicht die Mitglieder der in einer separaten Wohnung in seinem Anwesen lebenden Familie seiner Tochter. Aufgrund des Vorgangs vom September 2013 habe sie den Beklagten am 6. Februar 2014 erfolglos abgemahnt. Ihr stehe ein Schadenersatzanspruch auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Daneben sei der Beklagte zur Erstattung der Kosten für die ausgesprochene Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 20.000.- € verpflichtet. Die Deckelung des Wertes nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG greife nicht, weil diese bei dem hier betroffenen hochpreisigen und erfolgreichen Computerspiel unbillig und nicht mit europarechtlichen Normen in Einklang zu bringen sei.

4

Die Klägerin beantragt,

5

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von 964,60 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2014 zu zahlen;

6

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag von 900,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2014 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Der Beklagte trägt vor,
er habe das streitgegenständliche Spiel weder ganz noch in Teilen zum Download angeboten und könne dies auch gar nicht, weil er gar keine Computer und auch das Internet nicht nutze. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten allerdings seine 2017 verstorbene Ehefrau sowie seine Tochter, deren Ehemann und deren damals 20/21 bzw. 15/16 Jahre alte Kinder mit ihren eigenen Endgeräten selbständig Zugriff auf den auf ihn angemeldeten Internetanschluss gehabt und diesen auch genutzt. Eine Abmahnung habe er 2014 nicht erhalten, sondern sei erst durch den Mahnbescheid vom Dezember 2016 bzw. ein kurz zuvor erhaltenes Schreiben auf die Behauptungen der Klägerin aufmerksam geworden. Unmittelbar danach habe er seine in seinem Anwesen wohnenden Angehörigen ohne Ergebnis zu dem Vorwurf befragt. Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bestehe schon deshalb nicht, weil die Klägerin diesen Anspruch gar nicht weiterverfolgt habe. Im Übrigen sei der Anspruch verjährt und die Forderung im Hinblick auf die Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG, die vom Gesetzgeber eigens wegen massenhafter Abmahnungen in Fällen wie dem vorliegenden geschaffen worden sei, überhöht. Bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs berücksichtige die Klägerin nicht, dass die jeweiligen Tauschbörsennutzer lediglich als Gesamtschuldner haften, Zahlungen anderer in Anspruch genommener Nutzer folglich auch gegenüber dem Beklagten schuldbefreiend wirkten.

10

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.

12

1. In seiner unlängst veröffentlichten Entscheidung vom 6. Dezember 2017 (I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere = NJW 2018, 784) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von Teilnehmern einer Internet-Tauschbörse in Betracht kommt und diese Haftung konsequent aus der regelmäßig anzunehmenden Mittäterschaft hergeleitet.

13

Bis dahin war - soweit das Problem überhaupt erörtert wurde - in Rechtsprechung und Schrifttum jedenfalls unklar und wohl auch umstritten, wie sich beispielsweise der Umstand auswirkt, dass von einem Tauschbörsenteilnehmer allenfalls kleine, für sich genommen unbedeutende oder sogar unbrauchbare, einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnende Dateiteile zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden. Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775).

14

Nach der jetzt vorliegenden, oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Tauschbörsennutzer als Mittäter u.a., dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) in der genutzten Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden ist (BGH aaO Rn. 26 aE = NJW 2018, 784, 785/786), weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der der einzelne Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben könnte. Zudem ist zu fordern, dass der in Anspruch Genommene dem betroffenen Werk zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten (BGH aaO Rn. 12 = NJW 2018, 784), also überhaupt einen objektiven Tatbeitrag geleistet hat.

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Da vom weiter erforderlichen bewussten und gewollten Zusammenwirken der anonym handelnden und nicht miteinander bekannten Tauschbörsenteilnehmer u.a. aufgrund der langjährigen medialen Berichterstattung über die Funktionsweise von Internettauschbörsen regelmäßig, d.h. sofern der Einzelfall keine abweichende Annahme rechtfertigt, auszugehen ist (BGH aaO Rn. 27 = NJW 2018, 784, 786 mwN auch zu abw. Auffassungen in Literatur und Rspr.), haften die Teilnehmer bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen als Mittäter iSd § 830 BGB. Die sich daraus nach § 840 BGB ergebende gesamtschuldnerische Haftung führt wiederum dazu, dass jeder Mittäter den ganzen Schadensersatz zu zahlen verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 BGB) und zudem die Erfüllung durch einen in Anspruch genommenen Gesamtschuldner auch für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (§ 422 BGB). Dabei gehört zur schlüssigen Darlegung der geltend gemachten Schadensersatzforderung wenigstens ein Vortrag, aus dem sich ergibt, inwieweit auf diese Forderung bereits mit Erfüllungswirkung geleistet worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Gläubiger sich jedenfalls in Filesharing-Fällen, in denen ihm aufgrund seiner umfassenden Recherchen im Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und separat von ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, auch infolge einer ihn insoweit treffenden sekundären Darlegungslast darüber hinaus dazu zu erklären, welche Personen als Mittäter ermittelt wurden und in welchem Umfang die geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene Mittäter bewirkt worden ist, um eine Überkompensation und letztlich zurückzugewährende Überzahlungen zu vermeiden. Hinzu kommt, dass dem oder den in Anspruch Genommenen nur durch die Bekanntgabe entsprechender Informationen ein Innenregress nach § 426 BGB möglich ist.

16

2. Der Vortrag der Klägerin reicht zur Darlegung der oben aufgelisteten Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Haftung des Beklagten nicht aus.

17

Es fehlt bereits an einer Angabe, in welcher Tauschbörse der monierte Verstoß stattgefunden haben soll. Zudem mangelt es an einem Vortrag dazu, dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem nach Behauptung der Klägerin vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot in dieser Tauschbörse auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) zum Herunterladen angeboten worden ist. Aus der in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung einer Mitarbeiterin der mit der Ermittlung von der Klägerin beauftragten E. UG (Anl. K4, Bl. 144 d.A.) zur Erfassung des Werkes folgt lediglich, dass im Vorfeld der eigentlichen Ermittlungen gegen Tauschbörsennutzer zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt im Internet eine Datei mit einem bestimmten Hashwert gesucht und gesichert wurde, die zweifelsfrei das geschützte Werk in funktionstauglicher Version enthielt, bevor sodann gezielt nach Angeboten dieser über ihren Hashwert identifizierbaren Datei in Tauschbörsen gesucht worden ist. Damit wird aber weder eine Aussage darüber getroffen, dass ein derartiges Angebot in der im konkreten Fall genutzten Tauschbörse (welcher?) vorhanden war, noch, dass dieses Angebot in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit dem behaupteten, über den Anschluss des Beklagten zur Verfügung gestellten Angebot existierte.

18

Zudem ergibt sich aus der weiter in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung eines anderen Mitarbeiters der E. UG (Anl. K3, Bl. 133 ff. d.A.), dass über den Anschluss des Beklagten ein Teilstück der dort angebotenen Datei heruntergeladen und bei dem automatisch durchgeführten Abgleich mit der vorab ermittelten Referenzdatei eine Übereinstimmung festgestellt worden sei. Auch dieser Vortrag genügt den oben dargestellten Anforderungen jedoch nicht. Aus ihm erschließt sich nämlich bereits nicht in einer der Beweiserhebung zugänglichen Weise, welche Datenpakete nach den Recherchen der Klägerin über den Anschluss des Beklagten angeboten worden sind bzw. welchen konkreten Inhalt diese aufgewiesen haben, obwohl ein entsprechender Vortrag der Klägerin gemäß ihren eigenen Angaben, nach denen sie den gesamten Netzwerkverkehr samt übermittelter Daten „revisionssicher archiviert“ hat, ohne weiteres möglich sein dürfte. Vor allem aber ist die notwendige Zuordnung der zur Verfügung gestellten Dateninhalte zu dem geschützten Werk so nicht herstellbar. Eine solche Zuordnung ist indes gerade deshalb geboten, weil in Filesharingnetzwerken angebotene Dateien bzw. Dateicontainer schon aus technischen Gründen regelmäßig nicht nur solche Daten enthalten, die auch Bestandteil des geschützten Werkes sind (vgl. AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123 mwN).

19

Hinsichtlich des auf Grundlage einer Lizenzanalogie geltend gemachten Schadensersatzanspruchs kommt hinzu, dass die Klägerin trotz des ausführlichen und expliziten Vortrags des Beklagten zu einer möglichen Überkompensation nichts dazu ausführt, in welchem Umfang sie bezüglich der monierten Urheberrechtsverletzung bereits Schadensersatzleistungen durch von ihr ermittelte und in Anspruch genommene Tauschbörsennutzer gefordert und erhalten hat, was nach den obigen Ausführungen unter 1. ebenfalls im Rahmen schlüssigen Vorbringens von ihr zu verlangen ist.

20

Letztlich erscheint im konkreten Fall zumindest zweifelhaft, ob beim Beklagten von dem nach der eingangs zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich vorauszusetzenden Kenntnisstand über die Funktionsweise von Tauschbörsen und damit von einem bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Nutzern im mittäterschaftlichen Sinne ausgegangen werden könnte. Der im März 1941 geborene Beklagte hat dazu unter Hinweis auf sein Alter ausgeführt, dass er weder das Internet nutze, noch überhaupt mit Computern umzugehen wisse. Dies entspricht dem Eindruck, den das Gericht vom Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Dort hat er u.a. nachvollziehbar erläutert, dass er erst nach Aufklärung durch seinen Rechtsanwalt überhaupt eine ungefähre Vorstellung davon erhalten hat, um was es im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt geht.

21

3. Die Klage war daher abzuweisen, ohne dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Täterschaft des Beklagten und der in diesem Zusammenhang von Klägerseite bestrittenen Zugriffsmöglichkeit der mit dem Beklagten im selben Anwesen lebenden Familienangehörigen auf dessen Internetanschluss am fraglichen Tag ankommt.

22

4. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 18. Apr. 2018 - 3c C 27/18 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 830 Mittäter und Beteiligte


(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97a Abmahnung


(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulege

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 840 Haftung mehrerer


(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Sch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 422 Wirkung der Erfüllung


(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung. (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von

Referenzen

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.