Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 31. Mai 2017 - 3a C 41/17

bei uns veröffentlicht am31.05.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Halter und Eigentümer des PKW Renault Twingo, amtliches Kennzeichen R... von der Beklagten zu 1. als Halterin des bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten PKW BMW 316ti compact, amtliches Kennzeichen L..., und dem Beklagten zu 2. als Fahrzeugführer Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 22.09.2016 um 10:35 Uhr auf der B...., Fahrtrichtung A.... ereignete und der Gegenstand in dem Verfahren 3a C 19/17 mit umgekehrtem Rubrum ist. Mit seiner am 17.02. bzw. 20.02.2017 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.119,85 € neben Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 334,75 € in Anspruch

2

Die Zeugin R.... befuhr die B.... von der Kreuzung E.../B... kommend Richtung A., der Beklagte zu 2. fuhr hinter ihr. In Höhe der Verkehrsinsel leitete die Zeugin M... einen Wendevorgang nach links in Höhe der Sperrfläche ein. Es kam zu einer Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug, das rechts vorne an der Motorhaube, dem Kotflügel und dem Stoßfänger beschädigt worden ist. Das Klägerfahrzeug erlitt einen von hinten nach vorne gerichteten Streitschaden auf der linken Seite. Das Unfallgeschehen steht in den Einzelheiten in Streit. Nach dem Schadensgutachten des....Sachverständigenbüro F.... vom 05.10.2016 erlitt das klägerische Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden, der Wiederbeschaffungsaufwand wird auf 1.600,00 € beziffert, für das Gutachten wurden 493,85 € in Rechnung gestellt, daneben begehrt der Kläger eine Kostenpauschale von 26,00 €, insgesamt 2.119,85 €. Die Beklagte zu 3. wurde mit Schreiben vom 08.11.2016 unter Fristsetzung zum 22.11.2016 erfolglos zur Regulierung aufgefordert.

3

Der Kläger trägt vor,

4

dass die Zeugin M... kurz nach Passieren des Kreuzungsbereichs und fast vor Beendigung der gestrichelten Linie den Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt habe, um abzubiegen, ihre Fahrt verlangsamt und abgebremst habe, um bevorrechtigten Verkehr von Gegenüber durchzulassen. Der Beklagte zu 2. sei in Folge Unachtsamkeit und weit überhöhter Geschwindigkeit auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren. Es sei auch ein weit zu geringer Sicherheitsabstand eingehalten worden.

5

Der Kläger beantragt:

6

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.119,85 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.09.2016 zu zahlen.

7

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung des Klägers in Höhe von 334,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.11.2016 sowie 12,00 € an Akteneinsichtsgebühren, ebenfalls verzinslich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.11.2016 zu zahlen.

8

Die Beklagten beantragen,

9

die Klage abzuweisen

10

und behaupten,

11

dass die Zeugin M... eine Lenkbewegung nach rechts ausgeführt und ihr Fahrzeug plötzlich abgebremst habe, um nach links zu wenden.

12

Der Beklagte zu 2. sei dem Fahrzeug nach links ausgewichen, die Zeugin M... sei gegen das stehende Fahrzeug gefahren.

13

Das Wenden über eine Sperrfläche ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers sei grob verkehrswidrig, so dass eine Alleinhaftung zu Lasten des Klägers gegeben sei.

14

Der angegebene Wiederbeschaffungswert werde bestritten unter Bezugnahme auf die Restwertangebote der Firma C... vom 18.11.2016.

15

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

16

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R... und T...., sowie Einholung eines mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. B...., wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11.05.2017 (Blatt 73 ff. der Akten) Bezug genommen.

17

Die beigezogene Verkehrsunfallakte 5.... wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

19

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gemäß § 32 ZPO örtlich und nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

20

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, §§ 7, 17, 18 StVG, 5, 9 Abs. 5 StVO, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 3 VVG.

21

Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wenden zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtsverletzung des Wendenden. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers/Wendenden nach § 9 abs. 5 StVO haftet dieser im Falle einer Kollision mit einem überholenden Kraftfahrzeug grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Überholers zurücktritt. Will der Wendende eine Mithaftung des Überholers damit begründen, dieser hätte den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und beweisen, dass sich der Überholende durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren und sich im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung in einer solchen Entfernung vom Kollisionsort befunden hat, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre.

22

Der Beklagte zu 2. durfte innerorts auch links überholen, § 5 Abs. 1 StVO, das Vorliegen einer unklaren Verkehrslage, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO hat der Kläger auch und gerade im Hinblick auf die im innerstädtischen Verkehr verkürzten Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen nicht bewiesen (KG Beschluss vom 21.09.2006 - 12 U 41/06 m.w.N.). Die an die Verkehrinsel anschließende Sperrfläche selbst dient jedenfalls in erster Linie dem Schutz des entgegenkommenden Verkehrs, nicht hingegen des gleichgerichteten Verkehrs (BGH Urteil vom 28.04.1987 - VI ZR 66/86) und begründet kein Überholverbot, insbesondere nicht bei ausreichender Straßenbreite.

23

Der Kläger hat keine Umstände bewiesen, die geeignet wären, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Der Wendende muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies war bereits nach der Schilderung der Zeugin M... nicht der Fall, die nach ihren Angaben lediglich auf den von rechts kommenden Verkehr, nicht hingegen auf den nachfolgenden Verkehr vor Einleitung des Wendemanövers geachtet hat. Der Beklagte zu 2. hat das klägerische Fahrzeug im Verlauf des Wendemanövers der Zeugin M... so zum Stillstand gebracht, dass er sich noch im äußerst linken Fahrstreifen der B... mit der Front zur Sperrfläche befand. Dies folgt aus der dokumentierten Endstellung der Fahrzeuge. Danach hat der - auch unter Inanspruchnahme der Sperrfläche - Wendende, der den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis, § 9 abs. 5 StVO nicht ausräumt, grundsätzlich seinen Schaden selbst zu tragen, gegenüber der Verletzung der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 abs. 5 StVO, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, tritt die bloße Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurück, § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG (KG NJW RR 1987, 1251, NZV 2002, 230, NZV 2003, 89 und Versicherungsrecht 2003, 259; OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.1991 - 12 U 1114/90 m.w.N.), was sich der Kläger zurechnen lassen muss, § 18 Abs. 3 StVG.

24

Weder der Einwand der überhöhten Geschwindigkeit noch des zu geringen Sicherheitsabstandes oder des nach § 5 Abs. 1 StVO grundsätzlich zulässigen Linksüberholens im innerstädtischen Verkehr bei Verkürzung des Sicherheitsabstandes vermögen eine Mithaftung der Beklagten zu begründen. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG dürfen nur unstreitige oder bewiesene unfallursächliche Tatsachen berücksichtigt werden, dies gilt auch für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Macht der Wendende eine Mithaftung des überholenden Verkehrsteilnehmers geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass der andere sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder genügend Zeit hatte, sich auf das Verhalten des Wendenden einzustellen (a.a.O., BGH NJW 2003, 1929 m.w.N.). Solche Tatsachen vermochte der Kläger indes nicht zu beweisen.

25

Soweit der Kläger unfallursächlich einen zu geringen Abstand bzw. eine überhöhte Geschwindigkeit behauptet, so ist dies nicht erwiesen. Vorliegend wäre den Beklagten nur dann eine Mithaftung anzulasten, wenn sich der Beklagte 2. durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stand gesetzt hätte, unfallvermeidend zu reagieren oder die Voraussetzungen für eine unklare Verkehrslage bestanden hätten.

26

Die Zeugin M... hat angegeben, dass sie nach Setzen des Blinkers links auf der B... leider im Bereich der Sperrfläche habe wenden wollen, als auch schon das klägerische Fahrzeug in sie hineingerauscht sei. Da sie habe wenden wollen und die Verkehrsinsel dort die Begrenzung bildet, habe sie nur auf den aus ihrer Sicht von rechts kommenden Verkehr geachtet. Sie sei in der Fahrspur mittig hin orientiert gefahren. Nach ihren Angaben habe sie nicht nach rechts ausgeholt, bevor sie die Linksbogenfahrt einleitete. Sie sei mit Schrittgeschwindigkeit gefahren.

27

Nach den Angaben des Beklagten zu 2., der als Zeuge in dem Verfahren 3a C 19/17 vernommen worden ist, sei er vielleicht 20 bis 30 Stundenkilometer gefahren, die Zeugin M... habe zunächst nach rechts gezogen, weshalb er links an ihr vorbeifahren wollte, als sie dann nach links gelenkt habe und es zur Kollision gekommen sei. Er habe absolut keinen Blinker an dem Klägerfahrzeug gesehen.

28

Der Zeuge E... hat hierzu bei seiner Vernehmung erklärt, dass er von der B... abgefahren und dann nach links abgebogen sei, er habe gesehen, wie vor dem Beklagten zu 2. ein schwarzer Renault Twingo gefahren ist. Er sei zunächst nach rechts gefahren und habe dann plötzlich nach links gelenkt, weshalb der Beklagte zu 2., der links vorbeifahren wollte, dann noch mit dem Fahrzeug zusammengeprallt sei. Ob die Zeugin M... geblinkt habe, konnte er nicht sagen, seine gefahrene Geschwindigkeit habe maximal 30 Stundenkilometer betragen.

29

Dass die Zeugin M... den Blinker links vor Einleitung des Wendevorgangs gesetzt hat, ist nicht mit der zur Überzeugung des Amtsgerichts erforderlichen Sicherheit erwiesen, § 286 ZPO. Bei einander widersprechenden Aussagen und jeweils wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens ist weder die eine noch die andere Aussage zugrunde zu legen, ein non liquet geht zu Lasten des Klägers.

30

Der Sachverständige hat in seinem mündliche erstatteten Gutachten widerspruchsfrei festgestellt, dass an der Unfallörtlichkeit zwei Fahrzeuge nebeneinander positioniert werden können, wenn das rechte Fahrzeug nach rechts orientiert die Fahrspur befahren, das andere Fahrzeug nach links orientiert. An der Unfallstelle seien durch die Polizei keine Spuren gesichert worden. Im Bereich der Endstellung hätten beide Fahrzeuge schräg zur Fahrbahnlängsrichtung der B... mit dem Frontbereich auf der Sperrfläche gestanden. Der Sachverständige hat auf Seite 3 der zur Akte gereichten Lichtbilder mögliche Fahrlinien der beiden Fahrzeuge unmittelbar vor Kollision dargestellt, um die Schäden an beiden Fahrzeugen zu erklären. Ob der Renault vor Kollision bereits nach rechts orientiert die Fahrspur befahren habe oder unmittelbar vor Kollision zunächst nach rechts ausgeholt habe, vermochte der Sachverständige nicht abschließend zu klären. Es sei grundsätzlich möglich, dass der Renault Twingo vor Kollision noch etwas nach rechts ausgeholt habe. Dass die Zeugin M... zum Kollisionszeitpunkt mit Schrittgeschwindigkeit gefahren sei, sei aus technischer Sicht ebenso möglich, wie die Angaben des Beklagten 2., dass er vor Kollision mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 Stundenkilometer zumindestens geringfügig schneller als der Renault Twingo gefahren sei. Die Zeugin M... hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie vor Einleitung der Linksbogenfahrt eine Rückschau durchgeführt und den links nach hinten versetzt fahrenden BMW erkannt sowie mit dem Wendevorgang gewartet hätte.

31

Nach dem Vorgenannten bleibt es daher bei einer Alleinhaftung des Klägers, so dass die Klage bereits dem Grunde nach der Abweisung unterliegt.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren


(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahn

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23


Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 5 Überholen


(1) Es ist links zu überholen. (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als de

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Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 11. Mai 2017 - 3a C 19/17

bei uns veröffentlicht am 11.05.2017

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.703,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.12.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verur

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1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.703,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.12.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 133,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.12.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 49 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 51 %.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 12...... eingegangenen und am 10. bzw. 11...... zugestellten Klage als Halterin und - nach bestrittener Behauptung - Eigentümerin des PKW B......amtliches Kennzeichen L...... von dem Beklagten zu 2. als Halter des bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten PKW R.... amtliches Kennzeichen R..... und der Beklagten zu 3. als Kraftfahrzeugführerin gesamtschuldnerisch die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles am 2.... auf der B....straße in F...... Die Beklagte zu 3. befuhr von der Kreuzung E.../B.... kommend die B....... Richtung A......, der Zeuge M..... fuhr hinter ihr. In Höhe der Verkehrsinsel leitete die Beklagte zu 3. einen Wendevorgang nach links ein, unmittelbar nach der Verkehrsinsel befindet sich eine Sperrfläche, in dessen Höhe es zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug kam, das rechts vorne an der Motorhaube dem Kotflügel und dem Stoßfänger beschädigt worden ist. Das Beklagtenfahrzeug wies einen von hinten nach vorne gerichteten Streifschaden auf der linken Seite auf. Das Unfallgeschehen steht in den Einzelheiten zwischen den Parteien in Streit. Die Klägerin bezifferte ihren Schaden nach dem Schadensgutachten des Sachverständigenbüros D...... vom 26.09.2016, wofür Gutachtengebühren in Höhe von 614,28 € entstanden sind, zunächst in Höhe der Reparaturkosten netto von 4.541,85 € neben einer Kostenpauschale von 25,00 €, sowie Erstattung der Kosten für einen Auszug aus der Ermittlungsakte und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 5.182,13 € in Höhe von 571,44 € brutto.

2

Die Beklagte zu 1. regulierte mit Schreiben vom 21.12.2016, ausgehend von einem wirtschaftlichen Totalschaden und einem Wiederbeschaffungsaufwand von 2.180,00 € 872,00 € sowie auf die Gutachterkosten 245,71 €, auf die Kostenpauschale 10,00 € und auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 2.832,28 € 201,71 €.

3

Die Klägerin trägt vor,

4

sie habe am 22.09.2016 den B.... zu einem Kaufpreis von 1.800,00 € von Frau E.... käuflich erworben, das Geld sei am 22.09.2016 in bar übergeben worden. Sie sei daneben als Halterin eingetragen, das Fahrzeug auf sie zugelassen.

5

Die Beklagte zu 3. habe in Höhe der Verkehrsinsel eine Lenkbewegung nach rechts durchgeführt und ihr Fahrzeug plötzlich abgebremst, weshalb der Zeuge N.... nach links habe ausweichen müssen und unmittelbar nach der Verkehrsinsel auf der dortigen Sperrfläche stehen geblieben sei. Die Beklagte zu 3. habe ihr Fahrzeug gewendet und sei gegen das stehende Fahrzeug des Zeugen N.... gestoßen. Der linke Fahrtrichtungsanzeiger sei durch die Beklagte zu 3. nicht betätigt worden. Die Beklagten haften daher allein.

6

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12.04.2017 eine Abrechnung auf Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens bei einem Wiederbeschaffungsaufwand von 2.180,00 € zugrunde gelegt. Nachdem sie ursprünglich die Zahlung der Hauptsache von weiteren 3.501,96 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 390,73 € verfolgt hat, beantragt sie nunmehr:

7

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.703,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.10.2016 zu zahlen.

8

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 133,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.10.2016 zu zahlen.

9

Die Beklagten beantragen,

10

die Klage abzuweisen

11

unter Kostenauferlegung hinsichtlich der Teilklagerücknahme

12

und behaupten,

13

dass der Klägerin kein weiterer Anspruch über die vorgerichtlich auf Basis einer Haftungsquote von 40 % durch die Beklagte zu 1. erfolgte Regulierung zustünde.

14

Die Beklagte zu 3. habe den Fahrtrichtungsanzeiger links gesetzt, in Folge Unachtsamkeit und weiter überhöhter Geschwindigkeit sei der Zeuge N. von hinten seitlich auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren und habe dieses erheblich beschädigt. Es sei ein weit zu geringer Sicherheitsabstand eingehalten worden.

15

Die Nebenforderungen seien aufgrund falscher Gegenstandswerte übersetzt.

16

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

17

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M..... und Erstattung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. B....., daneben wurden die Parteien persönlich gemäß § 141 ZPO angehört; wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11.05.2017 Bezug genommen.

18

Die beigezogene Verkehrsunfallakte Az. 500026396452 wird zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist im zuletzt noch verfolgten Umfang begründet.

20

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gemäß § 32 ZPO örtlich und nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

21

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 1.703,57 €, §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 5, 9 Abs. 5 StVO, § 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 3 VVG.

22

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, nachdem die Beklagten den Angaben über den Kaufvertrag und die Übereignung des Fahrzeugs im Termin zu mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegen getreten sind, § 138 Abs. 3 ZPO.

23

Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wenden zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Wendenden. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers/Wendenden nach § 9 Abs. 5 StVO haftet diese im Falle einer Kollision mit einem überholenden Kraftfahrzeug grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des KFZ des Überholers zurücktritt. Will der Wendende eine Mithaftung des Überholenden damit begründen, dieser hätte den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und beweisen, dass sich der Überholende durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder sich im Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Wendens in einer solcher Entfernung vom Kollisionsort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre. Der Zeuge N.... durfte innerorts auch links überholen, § 5 Abs. 1 StVO, das Vorliegen einer unklaren Verkehrslage, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO haben die Beklagten auch und gerade im Hinblick auf die im innerstädtischen Verkehr verkürzten Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen nicht bewiesen (KG Beschluss vom 21.09.2006 - 12 U 41/06 m.w.N.). Die an die Verkehrinsel anschließende Sperrfläche selbst dient jedenfalls in erster Linie dem Schutz des entgegenkommenden Verkehrs, nicht hingegen des gleichgerichteten Verkehrs (BGH Urteil vom 28.04.1987 - VI ZR 66/86) und begründet kein Überholverbot, insbesondere nicht bei ausreichender Straßenbreite.

24

Die Beklagten haben den gegen die Beklagte zu 3. sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschütter, so dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 100% haften.

25

Gegenüber der Verletzung der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, tritt regelmäßig die bloße Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs zurück (§§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, KG NJW RR 1987 1251; NZV 2002, 230, NZV 2003, 89, OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.1991 - 12 U 1114/90 m.w.N.).

26

Soweit die Beklagten unfallursächlich einen zu geringen Abstand bzw. eine überhöhte Geschwindigkeit behaupten, so dürfen im Rahmen der Abwägungen nach § 17 Abs. 1 StVG nur unstreitige oder bewiesene unfallursächliche Tatsachen berücksichtigt werden, dies gilt auch für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (BGH NJW 2003, 1129). Macht der Wendende eine Mithaftung des überholenden Verkehrsteilnehmers geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass der andere sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder genügend Zeit hatte, sich auf das Verhalten des Wendenden einzustellen (a.a.O.). Vorliegend wäre der Klägerin nur dann eine Mithaftung anzulasten, wenn sich der Zeuge N. durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stand gesetzt hätte unfallvermeidend zu reagieren oder die Voraussetzungen für eine unklare Verkehrslage bestanden hätten.

27

Der Zeuge N..... hat hierzu bei seiner Vernehmung angegeben, dass er hinter der Beklagten auf der dort sehr breiten B..... gefahren sei, sie habe dann nach rechts gezogen, er habe dann links an ihr vorbeifahren wollen, als sie dann nach links gelenkt habe und es zur Kollision gekommen sei. Seine Geschwindigkeit habe vielleicht 20 oder 30 Stundenkilometer betragen. Er habe absolut keinen Blinker an dem Beklagtenfahrzeug gesehen.

28

Die Beklagte zu 3. hat demgegenüber erklärt, sie sei von der B9 kommend aufgrund einer Sperrung der Fahrtrichtung nach O.... abgefahren und habe dann auf der B.... wenden wollen. Sie habe dazu den Blinker nach links gesetzt, dies sei leider im Bereich der Sperrfläche gewesen, dann sei auch schon das gegnerische Fahrzeug in sie hineingerauscht. Sie habe nur aus den aus ihrer Sicht nach rechts kommenden Verkehr geachtet. Sie sei dabei in der Fahrspur mittig hin orientiert gefahren, dies mit Schrittgeschwindigkeit.

29

Dass die Beklagte zu 3. den Blinker links vor Einleitung des Wendevorgangs gesetzt hat, ist nicht mit der zur Überzeugung des Amtsgerichts erforderlichen Sicherheit erwiesen, § 286 ZPO: Bei einander widersprechenden Aussagen und jeweils wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens ist weder die eine noch die andere Aussage zugrunde zu legen, ein non liquet geht zu Lasten der Beklagten.

30

Der Sachverständige hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass an der Unfallörtlichkeit zwei Fahrzeuge nebeneinander positioniert werden können, wenn das rechte Fahrzeug nach rechts orientiert die Fahrspur befahre, das andere Fahrzeug nach links orientiert fahre. An der Unfallstelle seien durch die Polizei keine Spuren gesichert worden: im Bereich der Endstellung hätten beide Fahrzeuge schräg zur Fahrbahnlängsrichtung der Benderstraße mit dem Frontbereich auf der Sperrfläche gestanden. Der Sachverständige hat auf Seite 3 der zur Akte gereichten Lichtbilder mögliche Fahrlinien der beiden Fahrzeuge unmittelbar vor Kollision dargestellt, um die Schäden an beiden Fahrzeugen zu erklären. Ob der R... vor Kollision bereits nach rechts orientiert die Fahrspur befahren habe oder unmittelbar vor Kollision zunächst nach rechts ausgeholt habe, vermochte der Sachverständige nicht abschließend zu klären. Es sei grundsätzlich möglich, dass der R.... vor Kollision noch etwas nach rechts ausgeholt habe. Dass die Beklagte zu 3. zum Kollisionszeitpunkt mit Schrittgeschwindigkeit gefahren sei, sei aus technischer Sicht ebenso möglich, wie die Angaben des Zeugen N...., dass er vor Kollision mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 Stundenkilometer zumindestens geringfügig schneller als der R.... gefahren sei. Die Beklagte zu 3. hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie vor Einleitung der Linksbogenfahrt eine Rückschau durchgeführt und den links nach hinten versetzt fahrenden B.... erkannt sowie mit dem Wendevorgang gewartet hätte.

31

Die Beklagten haben danach weder eine überhöhte Geschwindigkeit noch eine unklare Verkehrslage mit einer Reaktionsmöglichkeit des Zeugen N. mit der zur Überzeugung des Amtsgerichts erforderlichen Sicherheit zu beweisen, § 286 ZPO.

32

Nach dem Vorgenannten haften danach die Beklagten dem Grunde nach als Gesamtschuldner zu 100 %.

33

Soweit die Klägerin zunächst die Differenz zwischen dem am 21.12.2016 durch die Beklagte zu 1. im Rahmen der Regulierung gezahlten Schadensersatz zu den Nettoreparaturkosten begehrt hat, so hat sie nachfolgend eine Regulierung auf Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens mit einem Wiederbeschaffungsaufwand von unstreitig 2.180,00 € zugrunde gelegt. Danach haben die Beklagten als Gesamtschuldner den Differenzbetrag in Höhe von 1.308,00 € hinsichtlich des Wiederbeschaffungsaufwandes sowie in Höhe von 368,57 € betreffend die Gutachterkosten, weitere 15,00 € auf die Kostenpauschale, sowie die Kosten für den Auszug der Ermittlungsakte in Höhe von 12,00 €, insgesamt 1.703,57 € zu zahlen.

34

Daneben hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren, ausgehend von einem Gegenstandswert von 2.832,28 € in Höhe von 133,04 € über die bereits durch die Beklagte zu 1. gezahlten 201,71 € hinaus, §§ 249, 251 BGB.

35

Die Zinspflicht folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 nach den Grundsätzen der "Selbstmahnung" seit 21.12.2016, für die Voraussetzungen eines vor diesem Zeitpunkt liegenden Verzuges mit der Regulierung des Schadens auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes ist die Klägerin beweisfällig geblieben.

36

Soweit die Klägerin zuletzt unter zulässiger Klageänderung, § 264 Nr. 2 ZPO, eine Abrechnung auf Totalschadenbasis begehrt, liegt insoweit eine Teilklagerücknahme vor, so dass ihr die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen sind, im Übrigen folgt die Kostenentscheidung dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens, § 92 Abs. 1 ZPO.

37

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.703,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.12.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 133,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.12.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 49 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 51 %.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 12...... eingegangenen und am 10. bzw. 11...... zugestellten Klage als Halterin und - nach bestrittener Behauptung - Eigentümerin des PKW B......amtliches Kennzeichen L...... von dem Beklagten zu 2. als Halter des bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten PKW R.... amtliches Kennzeichen R..... und der Beklagten zu 3. als Kraftfahrzeugführerin gesamtschuldnerisch die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles am 2.... auf der B....straße in F...... Die Beklagte zu 3. befuhr von der Kreuzung E.../B.... kommend die B....... Richtung A......, der Zeuge M..... fuhr hinter ihr. In Höhe der Verkehrsinsel leitete die Beklagte zu 3. einen Wendevorgang nach links ein, unmittelbar nach der Verkehrsinsel befindet sich eine Sperrfläche, in dessen Höhe es zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug kam, das rechts vorne an der Motorhaube dem Kotflügel und dem Stoßfänger beschädigt worden ist. Das Beklagtenfahrzeug wies einen von hinten nach vorne gerichteten Streifschaden auf der linken Seite auf. Das Unfallgeschehen steht in den Einzelheiten zwischen den Parteien in Streit. Die Klägerin bezifferte ihren Schaden nach dem Schadensgutachten des Sachverständigenbüros D...... vom 26.09.2016, wofür Gutachtengebühren in Höhe von 614,28 € entstanden sind, zunächst in Höhe der Reparaturkosten netto von 4.541,85 € neben einer Kostenpauschale von 25,00 €, sowie Erstattung der Kosten für einen Auszug aus der Ermittlungsakte und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 5.182,13 € in Höhe von 571,44 € brutto.

2

Die Beklagte zu 1. regulierte mit Schreiben vom 21.12.2016, ausgehend von einem wirtschaftlichen Totalschaden und einem Wiederbeschaffungsaufwand von 2.180,00 € 872,00 € sowie auf die Gutachterkosten 245,71 €, auf die Kostenpauschale 10,00 € und auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 2.832,28 € 201,71 €.

3

Die Klägerin trägt vor,

4

sie habe am 22.09.2016 den B.... zu einem Kaufpreis von 1.800,00 € von Frau E.... käuflich erworben, das Geld sei am 22.09.2016 in bar übergeben worden. Sie sei daneben als Halterin eingetragen, das Fahrzeug auf sie zugelassen.

5

Die Beklagte zu 3. habe in Höhe der Verkehrsinsel eine Lenkbewegung nach rechts durchgeführt und ihr Fahrzeug plötzlich abgebremst, weshalb der Zeuge N.... nach links habe ausweichen müssen und unmittelbar nach der Verkehrsinsel auf der dortigen Sperrfläche stehen geblieben sei. Die Beklagte zu 3. habe ihr Fahrzeug gewendet und sei gegen das stehende Fahrzeug des Zeugen N.... gestoßen. Der linke Fahrtrichtungsanzeiger sei durch die Beklagte zu 3. nicht betätigt worden. Die Beklagten haften daher allein.

6

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12.04.2017 eine Abrechnung auf Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens bei einem Wiederbeschaffungsaufwand von 2.180,00 € zugrunde gelegt. Nachdem sie ursprünglich die Zahlung der Hauptsache von weiteren 3.501,96 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 390,73 € verfolgt hat, beantragt sie nunmehr:

7

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.703,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.10.2016 zu zahlen.

8

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 133,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.10.2016 zu zahlen.

9

Die Beklagten beantragen,

10

die Klage abzuweisen

11

unter Kostenauferlegung hinsichtlich der Teilklagerücknahme

12

und behaupten,

13

dass der Klägerin kein weiterer Anspruch über die vorgerichtlich auf Basis einer Haftungsquote von 40 % durch die Beklagte zu 1. erfolgte Regulierung zustünde.

14

Die Beklagte zu 3. habe den Fahrtrichtungsanzeiger links gesetzt, in Folge Unachtsamkeit und weiter überhöhter Geschwindigkeit sei der Zeuge N. von hinten seitlich auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren und habe dieses erheblich beschädigt. Es sei ein weit zu geringer Sicherheitsabstand eingehalten worden.

15

Die Nebenforderungen seien aufgrund falscher Gegenstandswerte übersetzt.

16

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

17

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M..... und Erstattung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. B....., daneben wurden die Parteien persönlich gemäß § 141 ZPO angehört; wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11.05.2017 Bezug genommen.

18

Die beigezogene Verkehrsunfallakte Az. 500026396452 wird zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist im zuletzt noch verfolgten Umfang begründet.

20

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gemäß § 32 ZPO örtlich und nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

21

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 1.703,57 €, §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 5, 9 Abs. 5 StVO, § 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 3 VVG.

22

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, nachdem die Beklagten den Angaben über den Kaufvertrag und die Übereignung des Fahrzeugs im Termin zu mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegen getreten sind, § 138 Abs. 3 ZPO.

23

Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wenden zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Wendenden. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers/Wendenden nach § 9 Abs. 5 StVO haftet diese im Falle einer Kollision mit einem überholenden Kraftfahrzeug grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des KFZ des Überholers zurücktritt. Will der Wendende eine Mithaftung des Überholenden damit begründen, dieser hätte den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und beweisen, dass sich der Überholende durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder sich im Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Wendens in einer solcher Entfernung vom Kollisionsort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre. Der Zeuge N.... durfte innerorts auch links überholen, § 5 Abs. 1 StVO, das Vorliegen einer unklaren Verkehrslage, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO haben die Beklagten auch und gerade im Hinblick auf die im innerstädtischen Verkehr verkürzten Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen nicht bewiesen (KG Beschluss vom 21.09.2006 - 12 U 41/06 m.w.N.). Die an die Verkehrinsel anschließende Sperrfläche selbst dient jedenfalls in erster Linie dem Schutz des entgegenkommenden Verkehrs, nicht hingegen des gleichgerichteten Verkehrs (BGH Urteil vom 28.04.1987 - VI ZR 66/86) und begründet kein Überholverbot, insbesondere nicht bei ausreichender Straßenbreite.

24

Die Beklagten haben den gegen die Beklagte zu 3. sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschütter, so dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 100% haften.

25

Gegenüber der Verletzung der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, tritt regelmäßig die bloße Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs zurück (§§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, KG NJW RR 1987 1251; NZV 2002, 230, NZV 2003, 89, OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.1991 - 12 U 1114/90 m.w.N.).

26

Soweit die Beklagten unfallursächlich einen zu geringen Abstand bzw. eine überhöhte Geschwindigkeit behaupten, so dürfen im Rahmen der Abwägungen nach § 17 Abs. 1 StVG nur unstreitige oder bewiesene unfallursächliche Tatsachen berücksichtigt werden, dies gilt auch für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (BGH NJW 2003, 1129). Macht der Wendende eine Mithaftung des überholenden Verkehrsteilnehmers geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass der andere sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder genügend Zeit hatte, sich auf das Verhalten des Wendenden einzustellen (a.a.O.). Vorliegend wäre der Klägerin nur dann eine Mithaftung anzulasten, wenn sich der Zeuge N. durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stand gesetzt hätte unfallvermeidend zu reagieren oder die Voraussetzungen für eine unklare Verkehrslage bestanden hätten.

27

Der Zeuge N..... hat hierzu bei seiner Vernehmung angegeben, dass er hinter der Beklagten auf der dort sehr breiten B..... gefahren sei, sie habe dann nach rechts gezogen, er habe dann links an ihr vorbeifahren wollen, als sie dann nach links gelenkt habe und es zur Kollision gekommen sei. Seine Geschwindigkeit habe vielleicht 20 oder 30 Stundenkilometer betragen. Er habe absolut keinen Blinker an dem Beklagtenfahrzeug gesehen.

28

Die Beklagte zu 3. hat demgegenüber erklärt, sie sei von der B9 kommend aufgrund einer Sperrung der Fahrtrichtung nach O.... abgefahren und habe dann auf der B.... wenden wollen. Sie habe dazu den Blinker nach links gesetzt, dies sei leider im Bereich der Sperrfläche gewesen, dann sei auch schon das gegnerische Fahrzeug in sie hineingerauscht. Sie habe nur aus den aus ihrer Sicht nach rechts kommenden Verkehr geachtet. Sie sei dabei in der Fahrspur mittig hin orientiert gefahren, dies mit Schrittgeschwindigkeit.

29

Dass die Beklagte zu 3. den Blinker links vor Einleitung des Wendevorgangs gesetzt hat, ist nicht mit der zur Überzeugung des Amtsgerichts erforderlichen Sicherheit erwiesen, § 286 ZPO: Bei einander widersprechenden Aussagen und jeweils wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens ist weder die eine noch die andere Aussage zugrunde zu legen, ein non liquet geht zu Lasten der Beklagten.

30

Der Sachverständige hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass an der Unfallörtlichkeit zwei Fahrzeuge nebeneinander positioniert werden können, wenn das rechte Fahrzeug nach rechts orientiert die Fahrspur befahre, das andere Fahrzeug nach links orientiert fahre. An der Unfallstelle seien durch die Polizei keine Spuren gesichert worden: im Bereich der Endstellung hätten beide Fahrzeuge schräg zur Fahrbahnlängsrichtung der Benderstraße mit dem Frontbereich auf der Sperrfläche gestanden. Der Sachverständige hat auf Seite 3 der zur Akte gereichten Lichtbilder mögliche Fahrlinien der beiden Fahrzeuge unmittelbar vor Kollision dargestellt, um die Schäden an beiden Fahrzeugen zu erklären. Ob der R... vor Kollision bereits nach rechts orientiert die Fahrspur befahren habe oder unmittelbar vor Kollision zunächst nach rechts ausgeholt habe, vermochte der Sachverständige nicht abschließend zu klären. Es sei grundsätzlich möglich, dass der R.... vor Kollision noch etwas nach rechts ausgeholt habe. Dass die Beklagte zu 3. zum Kollisionszeitpunkt mit Schrittgeschwindigkeit gefahren sei, sei aus technischer Sicht ebenso möglich, wie die Angaben des Zeugen N...., dass er vor Kollision mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 Stundenkilometer zumindestens geringfügig schneller als der R.... gefahren sei. Die Beklagte zu 3. hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie vor Einleitung der Linksbogenfahrt eine Rückschau durchgeführt und den links nach hinten versetzt fahrenden B.... erkannt sowie mit dem Wendevorgang gewartet hätte.

31

Die Beklagten haben danach weder eine überhöhte Geschwindigkeit noch eine unklare Verkehrslage mit einer Reaktionsmöglichkeit des Zeugen N. mit der zur Überzeugung des Amtsgerichts erforderlichen Sicherheit zu beweisen, § 286 ZPO.

32

Nach dem Vorgenannten haften danach die Beklagten dem Grunde nach als Gesamtschuldner zu 100 %.

33

Soweit die Klägerin zunächst die Differenz zwischen dem am 21.12.2016 durch die Beklagte zu 1. im Rahmen der Regulierung gezahlten Schadensersatz zu den Nettoreparaturkosten begehrt hat, so hat sie nachfolgend eine Regulierung auf Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens mit einem Wiederbeschaffungsaufwand von unstreitig 2.180,00 € zugrunde gelegt. Danach haben die Beklagten als Gesamtschuldner den Differenzbetrag in Höhe von 1.308,00 € hinsichtlich des Wiederbeschaffungsaufwandes sowie in Höhe von 368,57 € betreffend die Gutachterkosten, weitere 15,00 € auf die Kostenpauschale, sowie die Kosten für den Auszug der Ermittlungsakte in Höhe von 12,00 €, insgesamt 1.703,57 € zu zahlen.

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Daneben hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren, ausgehend von einem Gegenstandswert von 2.832,28 € in Höhe von 133,04 € über die bereits durch die Beklagte zu 1. gezahlten 201,71 € hinaus, §§ 249, 251 BGB.

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Die Zinspflicht folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 nach den Grundsätzen der "Selbstmahnung" seit 21.12.2016, für die Voraussetzungen eines vor diesem Zeitpunkt liegenden Verzuges mit der Regulierung des Schadens auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes ist die Klägerin beweisfällig geblieben.

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Soweit die Klägerin zuletzt unter zulässiger Klageänderung, § 264 Nr. 2 ZPO, eine Abrechnung auf Totalschadenbasis begehrt, liegt insoweit eine Teilklagerücknahme vor, so dass ihr die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen sind, im Übrigen folgt die Kostenentscheidung dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens, § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.