Amtsgericht Euskirchen Beschluss, 03. Feb. 2015 - 11 M 2774/14
Tenor
Die gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung der Gläubigerin vom 16.12.2014, die Vollstreckung aus dem vor dem Amtsgericht Gifhorn (13 C 1091/13) geschlossenen Vergleich vorzunehmen, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
1
I.
2Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung aus einem im Beschlusswege vom Amtsgericht Gifhorn (13 C 1091/13) festgestellten Vergleich. In diesem heißt es auszugsweise wörtlich wie folgt:
3"1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag von 1500,- Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Sattels und der Wulstdecke."
4Mit an den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin gerichteten anwaltlichem Schreiben vom 09.09.2014 regte die Gläubigerin gegenüber der Schuldnerin an, dass diese die 1.500,00 € auf ein Kanzleikonto überweist. Im Übrigen heißt es in dem Schreiben auszugsweise wörtlich wie folgt:
5"Sobald der Betrag bei uns eingegangen ist, würde unsere Mandantin den Sattel und die Wulstdecke an Ihre Mandantschaft herausgeben."
6Da eine Zahlung der 1.500,00 € an die Gläubigerin nicht erfolgte, beauftragte diese Herrn Obergerichtsvollzieher T. mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung. Dieser lehnte mit Schreiben vom 20.11.2014 die Durchführung der beantragten Amtshandlung mit Hinweis darauf ab, dass die der Schuldnerin infolge der Zug-um-Zug Verurteilung anzubietenden Gegenstände in dem Titel nicht hinreichend konkret bezeichnet seien.
7Die Gläubigerin wendet sich im Wege der Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die begehrte Vollstreckungsmaßnahme durchzuführen. Sie ist der Ansicht, die der Schuldnerin anzubietenden Gegenstände seien hinreichend konkret bezeichnet, da es sich um die Gegenstände handle, die in den Gerichtsakten eindeutig bezeichnet seien. Im Übrigen sei durch das Schreiben vom 09.09.2014 ein wirksames Anbieten der Gegenleistung erfolgt.
8Die Gläubigerin beantragt sinngemäß,
9den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Amtsgericht Gifhorn am 02.09.2014 (13 C 1091/13) geschlossenen Vergleich nicht mit der Begründung abzulehnen, die der Schuldnerin anzubietenden Gegenstände seien nicht hinreichend konkret bezeichnet.
10Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und mittels Schreiben vom 02.02.2015 seine Einschätzung wiederholt, eine Vollstreckung könne mangels hinreichender Bestimmtheit des Prozessvergleichs nicht erfolgen. Im Übrigen erfülle das Schreiben vom 09.09.2014 nicht die Anforderungen an ein wirksames Anbieten der Gegenleistung.
11II.
12Die zulässige Erinnerung gemäß § 766 ZPO ist unbegründet. Der Gerichtsvollzieher hat es zu Recht abgelehnt, die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Amtsgericht Gifhorn im Beschlusswege festgestellten Prozessvergleich vorzunehmen, da die der Schuldnerin anzubietende Gegenleistung in diesem nicht hinreichend konkret bezeichnet wird.
13Ziff. 1. Des Prozessvergleiches ist auf eine Zug-um-Zug Leistung gerichtet. Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, darf der Gerichtsvollzieher nach § 756 Abs. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Das Schreiben vom 09.09.2014 stellt weder eine öffentliche noch eine öffentlich beglaubigte Urkunde dar, so dass der Gerichtsvollzieher gemäß § 756 Abs. 1 ZPO angehalten war, die Zwangsvollstreckung erst dann zu beginnen, wenn er zuvor der Schuldnerin die in Ziff. 1 des Prozessvergleiches bezeichneten Gegenstände in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat. Hierzu war der Gerichtsvollzieher jedoch nicht in der Lage, da die Gegenstände nicht hinreichend konkret bezeichnet sind. Eine Zug-um-Zug Einschränkung in einem Titel muss so hinreichend bestimmt sein, dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (BGH 1993, 324, 325; KG NJW-RR 1998, 424, 425). Dementsprechend sind etwaig herauszugebende Gegenstände so konkret zu bezeichnen, dass eine Identifizierung möglich und eine Verwechslung weitgehend ausgeschlossen ist (MüKo-ZPO/Götz, 4. Aufl. 2012, § 704 Rn. 11). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da im Hinblick auf die im Vergleich gebrauchten Begriffe "streitgegenständlicher Sattel" und "Wulstdecke" vollkommen unklar bleibt, welche Gegenstände hiervon betroffen sind. Zwar kommt grundsätzlich auch eine Auslegung eines nicht hinreichend bestimmten Tenors des Vollstreckungstitels in Betracht. Jedoch ist stets erforderlich, dass das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, grundsätzlich allein mit dem Vollstreckungstitel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderen Urkunden, die nicht Bestandteil des Titels sind, die Vollstreckung durchzuführen (für den Prozessvergleich bereits OLG Hamm NJW 1974, 652). Hiernach dürfen etwaige Unklarheiten des Titels zwar im Wege der Auslegung beseitigt werden, wobei in erster Linie der Tenor des Urteils maßgebend ist, Tatbestand und Entscheidungsgründe aber ergänzend heranzuziehen sind (MüKo ZPO/Götz, 4. Aufl. 2012, § 704 Rn. 8). Demgegenüber dürfen außerhalb des Titels liegende Umstände und damit auch die weitere Gerichtsakte bei der Auslegung des Titels grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, mit der Folge, dass ein Prozessvergleich und eine darin angeordnete Zug-um-Zug Leistung regelmäßig aus sich heraus verständlich sein müssen (OLG Hamm NJW 1974, 652; MüKo ZPO/Götz, 4. Aufl. 2012, § 704 Rn. 8; Kornol/Wahlmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 2012, Rn. 35). Dies ist hier nicht der Fall, so dass der Gerichtsvollzieher die Durchführung der Zwangsvollstreckung zu Recht abgelehnt hat.
14Rechtsbehelfsbelehrung:
15Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Euskirchen, Kölner Str. 40-42, 53879 Euskirchen, oder dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Euskirchen oder dem Landgericht Bonn eingegangen· sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Euskirchen Beschluss, 03. Feb. 2015 - 11 M 2774/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Euskirchen Beschluss, 03. Feb. 2015 - 11 M 2774/14
Referenzen - Gesetze
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.