Amtsgericht Essen Urteil, 05. März 2014 - 22 C 39/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist nicht begründet.
4Der Kläger hat aufgrund des Schadensfalls vom 12.11.12 keinen weiteren Anspruch gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.
5Die Beklagte regulierte den am Fahrzeug des Klägers entstandenen Schaden vollständig, in dem sie am 19.03.13 1.180,00 € an ihn zahlte. Es handelt sich dabei um die Differenz des Restwertes von 3.220,00 € zum Wiederbeschaffungswert von 4.700,00 € abzüglich einer unstreitig vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €.
6Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm den zur Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Betrag über die Differenz zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert hinaus ersetzt. Der Kläger ließ den Wagen unstreitig nicht reparieren. Der ihm entstandene Schaden besteht demgemäß schon nur in der eingetretenen Wertminderung. Die Regulierungspflicht der Versicherung ist vorliegend wirksam durch § 13 Absatz 5 Satz 3 der vereinbarten AKB 2003 begrenzt.
7§ 13 Absatz 5 Satz 3 der vereinbarten AKB lautet:
8„Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten der Wiederherstellung, Leistungsgrenze im Sinne der Absatz 1 und 1 a ist dann der um den Veräußerungswert des beschädigten Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert.“
9Im vorliegenden Fall der nicht vorgenommenen oder auch nicht nachgewiesenen Reparatur setzt § 13 Absatz 5 Satz 3 AKB die Grenze der Regulierung bei dem um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert. Dies entspricht auch der Regelung im Schadensersatzrecht. Dies entspricht dem Grundgedanken, dass dem Versicherungsnehmer zwar sein effektiv erlittener Schaden ausgeglichen werde, er sich aber nicht bereichern soll. Wenn der Versicherungsnehmer, wie hier, nicht fachgerecht reparieren lässt, oder es zumindest nicht nachweist, stellt der Wiederbeschaffungswert minus erzielbaren Restwert letztlich auch den tatsächlichen Schaden des Versicherungsnehmers dar.
10§ 13 Absatz 5 Satz 3 der vereinbarten AKB ist auch wirksam in den Vertrag einbezogen. Unstreitig sind dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss die Versicherungsbedingungen überlassen worden. Insofern war es dem Versicherungsnehmer zumutbar und möglich, den Inhalt der AKB zur Kenntnis zu nehmen. Ob der Versicherungsnehmer dies tatsächlich auch getan hat, kann dahinstehen. Im Übrigen ist der Abdruck der AKB nach Auffassung des Gerichts auch deutlich lesbar.
11§ 13 Absatz 5 Satz 3 AKB hat einen eindeutigen und damit weder unklaren noch der erforderlichen Transparenz fehlenden Regelungsgehalt, der auch nicht überraschend ist und auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers führt.
12Mangels begründeter Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen.
13Überdies besteht kein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € aus den §§ 280 Absatz 1, 286 BGB. Unstreitig hat die Versicherung zwar erst nach Tätig werden des Prozessbevollmächtigten des Klägers reagiert und eine Regulierung des Schadens vorgenommen, indes ist es aber auch unstreitig, dass erst das Aufforderungsschreiben des Rechtsanwaltes selbst verzugsbegründend wirkte. Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden setzt allerdings voraus, dass sich die Beklagte bei Einschaltung des Rechtsanwaltes bereits in Verzug befand. Dies war indes nicht der Fall.
14Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Absatz 1, 708 Nummer 11, 713 ZPO.
15Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 579,71 € festgesetzt.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
18a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
19b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
20Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
21Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
22Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
23Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
24Rechtsbehelfsbelehrung:
25Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
26Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.