Amtsgericht Essen Urteil, 26. Feb. 2016 - 20 C 322/15

ECLI:ECLI:DE:AGE1:2016:0226.20C322.15.00
26.02.2016

Tenor

I.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 519,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 72 % und die Beklagte zu 28 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 1


Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, S

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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 308/07 Verkündet am:
14. Oktober 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug
zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten
anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine
Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen.

b) Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens
frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten
auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr
2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung
nachgegangen werden, wenn ei ne andere geeignete Schätzgrundlage
zur Verfügung steht.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 29. November 2007 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der beklagte Haftpflichtversicherer ist einstandspflichtig für den Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen aufgrund eines Verkehrsunfalls am 27. September 2005 entstanden ist. Die Parteien streiten über den Ersatz restlicher Mietwagenkosten.
2
Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerinnen beschädigt, war aber noch fahrfähig. Bei der Begutachtung am nachfolgenden Tag ergab sich eine Reparaturdauer von 11 Tagen. Am 29. September 2005 nahm die Beklagte in einem an die Klägerinnen gerichteten Schreiben unter anderem zur Höhe der Mietwagenkosten Stellung, welche in der relevanten Mietwagenklasse 49 € pro Tag betrügen. Am 4. Oktober 2005, dem Tag des Reparaturbeginns, mieteten die Klägerinnen bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 158 € netto täglich an. Auf den vom Autovermieter in Rechnung gestellten Be- trag von 1.650,68 € zahlte die Beklagte 699,48 €. Den Differenzbetrag verlangen die Klägerinnen mit der Klage ersetzt.
3
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 32,58 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Vielmehr hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht nimmt an, dass die Klägerinnen die Regulierung der Mietwagenkosten lediglich auf der Grundlage des Normaltarifs nach dem Mietwagenspiegel Schwacke 2003 für das Postleitzahlgebiet 083 verlangen können.
5
Sie hätten nicht nachgewiesen, dass ihnen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt im Oktober 2005 kein anderer als der von der eingeschalteten Autovermietung angebotene Tarif zugänglich gewesen sei. Zwischen dem Verkehrsunfall und der Anmietung habe ein Zeitraum von rund einer Woche gelegen , wobei zu berücksichtigen sei, dass das Fahrzeug fahrtüchtig gewesen sei. Eine Ausnahmesituation, die es gerechtfertigt habe, die Klägerinnen von einer weitergehenden Erkundigungspflicht freizustellen, habe nicht vorgelegen. Sie hätten vielmehr sieben Tage Zeit gehabt, um sich hinsichtlich der Marktgerechtigkeit des ihnen angebotenen Tarifs zu erkundigen. Dies hätten die Klägerinnen nicht getan. Sie könnten sich nicht darauf berufen, erstmals mit einer solchen Situation konfrontiert worden zu sein; denn zumindest auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 29. September 2005 hätten ihnen Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit des ihnen abverlangten Preises kommen müssen , der mehr als dreimal so hoch gewesen sei wie der von der Beklagten genannte.
6
Der Schwacke - Mietpreisspiegel für 2006 könne im Bezirk des Landgerichts Chemnitz keine Anwendung finden, was das Berufungsgericht weiter ausführt. Danach könnten die Klägerinnen die Regulierung nur unter Zugrundelegung des Mietpreisspiegels 2003 (gewichtetes Mittel) verlangen. Das Gericht gehe dabei regelmäßig davon aus, dass bei der Berechnung des für die Schadensbehebung erforderlichen Aufwands gemäß § 249 BGB - zumindest für den Fall, dass sich der Geschädigte nicht erkundigt habe - auf denjenigen Tarif abzustellen sei, der der Anmietdauer am nächsten komme. Dies sei vorliegend der Wochentarif.
7
Hier ergebe sich ein Tagesmietpreis von 52,86 €, nach Abzug ersparter Eigenaufwendungen von 10 % also 47,57 €. Hinzuzusetzen sei der gemäß § 287 ZPO zu schätzende Aufschlag auf den Normaltarif, der unter Berücksichtigung der den Parteien mitgeteilten Schätzungsgrundlagen 19 %, also 9,03 € betrage. Hinzu komme ein Inflationsausgleich von 6 % (insgesamt 37,36 €), ferner seien die Zustellkosten (17,40 €) zuzurechnen. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag sei durch die Zahlung der Beklagten ausgeglichen.

II.

8
Die Revision hat keinen Erfolg.
9
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
10
2. Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, ob der den Klägerinnen berechnete Tarif gerechtfertigt sein könnte, weil die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Allerdings ist den Rechtsausführungen im Berufungsurteil zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Kenntnis genommen hat und bei seiner Rechtsprechung in Rechtsstreitigkeiten über Mietwagenkosten regelmäßig zu Grunde legt. Den Ausführungen der Vorinstanzen kann zudem entnommen werden, dass der in Anspruch genommene Autovermieter keinen als Unfallersatztarif bezeichneten, sondern einen einheitlichen Tarif angeboten hat. Die Revision rügt jedenfalls nicht, insoweit entscheidungserheblichen Vortrag gehalten und Beweis angeboten zu haben.
11
3. Sie rügt indes, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob den Klägerinnen vorliegend ein günstigerer Tarif auf dem zeitlichen und örtlichen Markt zugänglich gewesen wäre; wenn es meine, die Klägerinnen , da sie keine Vergleichsangebote eingeholt hätten, ohne Weiteres auf den Normaltarif nach Schwacke zu verweisen zu können, verkenne es entweder , dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein über dem ortsüblichen Normaltarif liegender Tarif zu erstatten sei, wenn dem Geschädigten auf dem zeitlichen und örtlichen Markt kein günstigerer Tarif zugänglich sei, oder aber es übergehe Parteivortrag der Klägerinnen. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
12
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO).
13
b) Die Revision meint, nach den Umständen des Falls habe das Berufungsgericht davon ausgehen müssen, dass den Klägerinnen ein günstigerer als der ihnen in Rechnung gestellte Tarif nicht zugänglich gewesen sei.
14
aa) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zugänglichkeit eines Normaltarifs kann auch auf Fallgestaltungen übertragen werden, bei denen dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten wurde. In beiden Fällen ist es aber Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht , für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Insofern liegt es anders als in Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich gewesen sei (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911).
15
bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerinnen aufgrund ihrer Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten waren, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO und vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO), begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Da die Anmietung erst sieben Tage nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Den Klägerinnen war auch bei der Anmietung bekannt, dass eine Reparaturdauer von 11 Arbeitstagen zu erwarten war. Die Annahme des Berufungsgerichts, ihnen habe die Erkundigungspflicht , auch wenn sie erstmals mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs konfrontiert waren, schon deshalb oblegen, weil die Beklagte das Problem der Mietwagenpreise schriftlich angesprochen hatte und der vom Autovermieter angebotene Preis weit über dem von der Beklagten genannten lag, ist nicht zu beanstanden, sondern liegt nahe. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO).
16
cc) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, die Klägerinnen hätten sich unwidersprochen darauf berufen, dass an ihrem Wohnort überhaupt keine Autovermietung ansässig sei, während am Reparaturort lediglich die von den Klägerinnen in Anspruch genommene Autovermietung tätig sei sowie eine weitere Autovermietung, die jedoch nicht ständig Fahrzeuge vorrätig habe und nur über einen Fahrzeugbestand von 3 bis 4 Fahrzeugen verfüge. Weitere Autovermietungen befänden sich lediglich in den umliegenden Großstädten wie Plauen, Zwickau oder Chemnitz, die ca. 30 km und mehr entfernt lägen.
17
Ob dem Geschädigten die Anmietung zu einem günstigeren Tarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. An den Geschädigten dürfen hinsichtlich der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden, wobei insbesondere auch die besonderen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Entgegen der Ansicht der Revision kann dem Senatsurteil vom 9. Oktober 2007 (VI ZR 27/07 - aaO) indes nicht entnommen werden, die Klägerinnen seien im Streitfall generell nicht verpflichtet gewesen, Angebote in den von den Parteien genannten größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen. Auch wenn die Anmietung eines Mietwagens für einen Geschädigten im ländlichen Bereich mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden sein mag, weil Autovermieter nicht unmittelbar vor Ort tätig sind, entbindet dies nicht ohne weiteres von der Pflicht, in geeigneten Fällen Vergleichsangebote einzuholen. Mit Recht stellt das Berufungsgericht insoweit maßgeblich darauf ab, dass den Klägerinnen ausreichend Zeit für die Anmietung zur Verfügung stand und dass sie aufgrund des Schreibens der Beklagten davon ausgehen mussten, dass das Angebot des dann in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht war, so dass sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemüht hätte.
18
4. Die Revision stellt weiter zur Überprüfung, dass das Berufungsgericht im Streitfall den der Berechnung des zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Betrag auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 anstatt desjenigen aus dem Jahr 2006 ermittelt hat. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben.
19
a) Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO).
20
b) Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte entweder den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 heranziehen oder aber Bedenken gegen dessen Anwendbarkeit durch die Einholung von Sachverständigenbeweis nachgehen müssen, kann nicht gefolgt werden.
21
Das Berufungsgericht hat ausführlich unter Darstellung des in Betracht gezogenen Zahlenmaterials ausgeführt, warum es der Meinung ist, der Moduswert nach der Schwackeliste 2006 könne zumindest im Bezirk des Landgerichtes Chemnitz für eine Ermittlung des für die Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlichen Aufwandes nicht herangezogen werden, da für diesen Wert nicht ausgeschlossen werden könne, dass er von den hieran interessierten wirtschaftlichen Kreisen in ihrem Interesse manipuliert worden sei. Dass es deshalb auf andere Schätzungsgrundlagen zurückgreift, ist vom tatrichterlichen Ermessen, welches § 287 ZPO einräumt, gedeckt.
22
Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage un- erlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen.
23
So liegt es hier. Die Problematik der Schwackeliste 2006 ist nicht nur vom Berufungsgericht, sondern auch anderweit in Rechtsprechung (vgl. OLG München, Urteil vom 25. Juli 2008 - 10 U 2539/08 - NJW-Spezial 2008, 585, welches deswegen den "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zugrunde legt; LG Dortmund, Urteil vom 3. Juli 2008 - 4 S 29/08 - Juris) und Literatur (vgl. z.B. Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Heß/Buller, NJW-Spezial 2007, 255; Reitenspiess , DAR 2007, 345, 347; Richter, VersR 2007, 620 ff.) beschrieben worden. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, sich diesen Bedenken insbesondere dann anzuschließen, wenn er sie aufgrund rechnerischer Überlegungen bestätigt sieht, und die Schwackeliste 2006 nicht als Schätzgrundlage heranzuziehen. Dass andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer abweichenden Einschätzung gelangen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; OLG Köln, Schaden-Praxis 2008, 218, 220; Vuia, NJW 2008, 2369, 2372; Wenning, NZV 2007, 173), steht dem nicht entgegen.
24
Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, seine Bedenken gegen die Schwackeliste 2006 durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu lassen. Es durfte auf eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgreifen. Deshalb sind die Heranziehung der Schwackeliste 2003 und die Berichtigung der sich danach ergebenden Werte durch einen Zuschlag und einen Inflationsausgleich im Streitfall vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt. Die Revision zeigt im Übrigen nicht auf, inwieweit sich die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Anwendung auf das Schätzungsergebnis auswirkt hat.
25
5. Ohne Erfolg bleibt auch der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung des für die Schadensbehebung erforderlichen Aufwandes zu Unrecht auf denjenigen Tarif abgestellt, der der Anmietdauer am nächsten kommt, vorliegend also den Wochentarif.
26
Es mag sein, dass die von der Revision für richtig gehaltene Ansicht, bei der Abrechnung der Mietwagenkosten seien die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen (so OLG Köln, NZV 2007, 199), im Einzelfall zu überzeugenderen Ergebnissen führt, als der Weg des Berufungsgerichts, aus dem Wochenpreis einen Tagespreis abzuleiten und diesen mit der Anzahl der Miettage zu vervielfältigen, oder als die Multiplikation des einfachen Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechnungsweise des OLG Köln dazu dient, den sich bei einer längeren Anmietung ergebenden Kostenvorteil für den Mieter gegenüber der bloßen Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Diese Absicht verfolgt auch der Rechenweg des Berufungsgerichts. Dass die Errechnung des Tagessatzes aus der Wochenmiete den Spareffekt im vorliegenden Fall nicht ausreichend widerspiegele, zeigt die Revision nicht konkret auf. Die Schätzung des Berufungsgerichts bewegt sich daher im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 30.01.2007 - 20 C 1821/06 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 29.11.2007 - 6 S 138/07 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VI ZR 142/10 Verkündet am:
17. Mai 2011
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen
, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte
Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem
Umfang auswirken.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10 - LG Deggendorf
AG Deggendorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 11. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht restliche Mietwagenkosten gegen den beklagten Haftpflichtversicherer geltend.
2
Am 29. September 2008 wurde bei einem Verkehrsunfall das Fahrzeug der Klägerin beschädigt und musste repariert werden. Die volle Haftung des Unfallgegners ist außer Streit. Die Anmietung des Ersatzfahrzeuges erfolgte am 6. Oktober 2008 für sieben Tage. Die Beklagte zahlte auf die vom Vermieter des Ersatzfahrzeuges in Rechnung gestellten 1.841,01 € vorgerichtlich einen Betrag von 554 €. Um den Differenzbetrag streiten die Parteien.
3
Das Amtsgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 843 € zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 764 € nebst Zinsen zu zahlen. Es hat die Revision zugelassen, mit der die Beklagte die Abweisung der Klage erstrebt.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. Erforderlich sei jedenfalls der dem Selbstzahler auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt normalerweise angebotene Tarif, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet werde, mithin der sogenannte Normaltarif. Der Normaltarif sei im Streitfall auf der Grundlage des gewichteten Mittels für das örtliche Postleitzahlengebiet der Mietpreis-Schwacke Liste 2007 zu schätzen. Bei den von der Beklagten gegen die Liste vorgebrachten Bedenken handle es sich um allgemein gehaltene Angriffe. Konkrete Tatsachen, die gegen die Verwendung des Mietpreisspiegels sprächen, seien nicht dargetan. Auch sei der sogenannten Fraunhofer-Liste nicht der Vorzug zu geben. Deren Datengrundlage sei geringer als bei der Schwacke-Liste. Hinsichtlich der örtlichen Feindifferenzierung nach Postleitzahlengebieten sei sie außerdem für den einschlägigen ostbayerischen Raum ungenauer. Für die Anmietdauer von sieben Tagen sei der Wochentarif der Klasse 6 in Höhe von 1.178 € maßgebend. Eine weitere Eigenersparnis sei nicht zu berücksichtigen, da sich die Klägerin mit einem Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse begnügt habe. Die Kosten für einen zweiten Fahrer seien erstattungsfähig, weil der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug mitbenutzt habe. Dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten müsse nicht nachgegangen werden. Die Frage, ob der Klägerin eine Anmietung zu einem günstigeren Tarif möglich gewesen wäre, stelle sich erst im Rahmen des § 254 BGB, wenn sich die Mietwagenkosten nicht mehr im Rahmen des Normaltarifs hielten. Dies sei nicht der Fall.

II.

5
1. Über die Revision war, da die Klägerin im Revisionstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 und Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 73/94, NJW-RR 1996, 113).
6
2. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, VersR 2011, 643 Rn. 6 und vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, z.V.b.). Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen nicht auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO Rn. 7 und vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, z.V.b.). Demgemäß hat der erkennende Senat vielfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (st. Rspr. vgl. etwa Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO Rn. 4 und zuletzt vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, z.V.b.). Grundsätzlich ist weder die Schätzung auf der Grundlage des "SchwackeMietpreisspiegels 2006" noch des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2007" als rechtsfehlerhaft zu erachten (vgl. zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2006: Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO Rn. 8; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 und - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9). Auch eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sogenannten Fraunhofer-Liste (vgl. dazu ausführlich Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09 mwN, z.V.b.), ist nicht von vornherein grundsätzlich rechtsfehlerhaft. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen.
8
Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (st. Rspr. des Senats vgl. etwa Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO Rn. 4 und zuletzt vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, z.V.b.).
9
b) Im Ansatz geht das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen bei seiner Schadensschätzung auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 aus. Doch macht die Revision mit Recht geltend, dass die Beklagte konkrete Mängel dieses Mietpreisspiegels aufgezeigt und unter Beweis gestellten umfassenden Sachvortrag dazu gehalten habe, dass die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug für sieben Tage inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Die Beklagte hat unter Benennung von drei konkreten Mietpreisangeboten dargelegt, dass der angebotene Normaltarif in dem der Klägerin örtlich zugänglichen Bereich zwischen 282,99 € und 312,01 € für sieben Tage liege. Dieser Tarif stimme überein mit dem örtlichen Normaltarif für die entsprechende Fahrzeugklasse nach der sogenannten Fraunhofer-Liste. Er sei nicht nur deutlich niedriger als der von der hier eingeschalteten Mietwagenfirma in Rechnung gestellte Preis von 1.429,40 € netto, sondern auch erheblich günstiger als der Normaltarif von 1.178 € nach dem Modus der Schwacke-Mietpreisliste 2007. Es handle sich bei den aufgezeigten Angeboten um den ortsüblichen Normaltarif für Selbstzahler im maßgebenden Anmietungszeitraum und nicht um kurzfristige Sonderangebote oder Schnäppchenpreise. Zum Beweis dafür hat die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Damit hat die Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif deutlich günstiger sei als der, zu dem die Klägerin das Fahrzeug angemietet hat, und der sich nach dem Modus der SchwackeMietpreisliste 2007 ergibt.
10
Mit diesem konkreten Sachvortrag der Beklagten gegen die Tauglichkeit des Modus der Schwacke-Mietpreisliste 2007 als Schätzungsgrundlage im Streitfall hätte sich das Berufungsgericht näher befassen müssen. Dadurch, dass es dies unterlassen hat, hat es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt und die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO überschritten.
11
c) Erfolglos bemängelt die Revision allerdings, dass das Berufungsgericht Nebenkosten für einen zusätzlichen Fahrer berücksichtigt hat. Auf der Grundlage der Aussage des vom Berufungsgericht gehörten Zeugen H. begegnet die Schadensbemessung insoweit keinen rechtlichen Bedenken.
12
3. Das Urteil des Landgerichts war mithin aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, Entscheidung vom 14.10.2009 - 2 C 1348/08 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 11.05.2010 - 13 S 117/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 300/09 Verkündet am:
12. April 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind
grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

b) Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter
im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den
Listen ergebenden Tarif - etwa durch Abschläge oder Zuschläge - abweichen.
BGH, Urteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09 - LG Fulda
AG Bad Hersfeld
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen und die
Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 18. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht als Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht des Geschädigten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend.
2
Am 23. Dezember 2006 verschuldete der bei der Beklagten versicherte Schädiger einen Verkehrsunfall, für den die volle Haftung der Beklagten unstreitig ist. Am 27. Dezember 2006 besichtigte ein Sachverständiger das Fahrzeug und gelangte gemäß seinem Gutachten vom 29. Dezember 2006 zum Ergebnis , eine Reparatur des Fahrzeugs dauere etwa sieben Arbeitstage. Der Ge- schädigte benötigte aus beruflichen Gründen ein Ersatzfahrzeug und setzte sich, nachdem er auf telefonische Anfragen bei den Firmen AVIS und SIXT keinen Preis genannt bekommen hatte, mit der Klägerin in Verbindung. Dort mietete er am 27. Dezember 2006 nach einem so genannten Einheitstarif ein Fahrzeug der für seinen Fahrzeugtyp geltenden Mietwagenklasse 5 zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten für Haftungsbefreiung, Zustellung und Abholung sowie Winterbereifung an. Zuvor waren ihm Vergleichstabellen zu Tarifen anderer Fahrzeuganbieter vorgelegt worden.
3
Der Mietwagen wurde für 18 Tage in Anspruch genommen, wofür die Klägerin unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis insgesamt 2.757,32 € in Rechnung stellte. Die Beklagte erstattete davon 1.999,20 € auf Grundlage der Schwacke-Liste für das Postleitzahlengebiet des Orts der Anmietung gemäß Preisgruppe 4 nebst Nebenkosten.
4
Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 680,92 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Revision vor dem Hintergrund der streitigen Rechtsfrage zugelassen, ob der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation (Fraunhofer-Mietpreisspiegel) eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten darstellt.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht nachgewiesen , dass die verlangten Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren. Als notwendige Erkundigung des Geschädigten über die Preise von Mietwagen reichten die zwei erfolglosen Telefonate mit Mietwagenunternehmen und der Einblick in die von der Klägerin vorgelegten Preislisten nicht aus. Soweit die Klägerin in der Berufung vorgetragen habe, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, weil er über keine Kreditkarte verfügt habe, sei dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass der Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, eine Kaution zu leisten, und er hätte gegebenenfalls bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen.
6
Die Klägerin könne die Angemessenheit ihrer Preise nicht auf einen Vergleich mit dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 für das Postleitzahlen-Gebiet des Wohnorts des Geschädigten stützen. Maßgeblich sei der Tarif, der auf dem örtlichen Markt der Anmietung angeboten werde. Diesen sog. "Normaltarif" ermittle die Kammer in Abkehr von ihrer bisherigen ständigen Rechtsprechung und der Auffassung des Amtsgerichts nunmehr gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels. Die Schwacke-Listen stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar, weil sie erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufwiesen. Angesichts der methodischen und inhaltlichen Vorzüge des Fraunhofer-Mietpreisspiegels lege die Kammer gemäß § 287 ZPO nunmehr diesen zugrunde. Daran sei die Kammer nicht dadurch gehindert, dass das Erstgericht seine Schätzung auf die Schwacke-Liste 2006 gestützt habe.
7
Bei der Berechnung der Mietwagenkosten seien die Reduzierungen des Fraunhofer-Mietpreisspiegels bei Wochen-, Drei-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Ausgehend von dieser Studie müsse nicht geklärt werden, ob auf den Wohnort des Geschädigten oder den Ort der Anmietung abzustellen sei, weil beide im Postleitzahlengebiet 36 lägen. Ein pauschaler Aufschlag von 25 % wegen spezifischer Unfallersatzleistungen sei nicht gerechtfertigt, da keine Not- oder Eilsituation vorgelegen habe und auch nicht dargelegt worden sei, dass dem Geschädigten im Anmietzeitpunkt ein so genannter Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei.

II.

8
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar durfte das Berufungsgericht grundsätzlich der Berechnung des von ihm angewendeten "Normaltarifs" den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Zu beanstanden ist aber, dass es den zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, so dass ein Aufschlag zum "Normaltarif" zu gewähren sei, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat.
9
1. Trotz der im Tenor des Berufungsurteils enthaltenen Einschränkung der Zulassung der Revision, ist diese uneingeschränkt statthaft, weil die Parteien ausschließlich über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten streiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 8; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall.
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2. a) Das Berufungsgericht ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 7; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9 mwN). Darüber hinausgehende , mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, VersR 2009, 83 Rn. 6 mwN).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht es für die Zubilligung eines Aufschlags wegen spezifischer Unfallersatzleistungen nicht als ausreichend angesehen hat, dass der Geschädigte zwei erfolglose Telefonate mit anderen Mietwagenunternehmen geführt und sodann lediglich in die ihm von der Klägerin vorgelegte Preisliste sowie in den Schwacke-Mietpreisspiegel Einblick genommen hat. Insbesondere, weil die vorgelegten Preislisten lediglich das Unfallersatzgeschäft bei der Anmietung infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls betrafen, machte dies aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten die Nachfrage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler nicht entbehrlich (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 15 ff.; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, aaO, Rn. 10). Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Notund Eilsituation verneint hat, die möglicherweise höhere Mietwagenkosten gerechtfertigt hätte. Obgleich sich der Unfall am 23. Dezember 2006, also kurz vor dem Weihnachtsfest ereignete, hatte der Geschädigte genügend Zeit, Angebote anderer Mietwagenunternehmen einzuholen.
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c) Zu Recht rügt allerdings die Revision, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag der Klägerin, der Unfallgeschädigte habe keine Kreditkarte besessen, er habe als Leiharbeiter nur einen Monatsverdienst von 800 € netto gehabt und habe bei einem Minus im Kontostand keine Sicherheitsleistung oder Barkaution aufbringen können, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen und nicht berücksichtigt hat. Das neue Vorbringen des in erster Instanz siegreichen Klägers war zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage anders als das Amtsgericht beurteilt hat, welches die Schwacke-Liste seiner Schadensschätzung zugrunde gelegt und wegen spezifischer Leistungen des Unfallersatztarifgeschäfts auf den danach gegebenen Normaltarif einen pauschalen Aufschlag von 25 % hinzugerechnet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der siegreiche Berufungsbeklagte darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern er muss dann auch Gelegenheit erhalten , seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 25 mwN). Das Gericht muss sachdienlichen Vortrag der Partei auf einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO zulassen. Die Hinweispflicht des Berufungsgerichts und die Berücksichtigung neuen Vorbringens gehören insoweit zusammen. Die Hinweispflicht liefe ins Leere, wenn von dem Berufungsbeklagten darauf vorgebrachte entscheidungserhebliche Angriffs - und Verteidigungsmittel bei der Entscheidung über das Rechtsmittel unberücksichtigt blieben. Neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, ist zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, aaO, Rn. 26 mwN).
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Der Zulassung steht auch nicht die Hilfserwägung des Berufungsgerichts entgegen, der Vortrag könne auch in der Sache nicht überzeugen. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass der Geschädigte nicht etwa eine Barkaution hätte erbringen können, stehen dem schon das vorgetragene monatliche Gehalt von 800 € netto und der Hinweis entgegen, das Konto habe einen Minusstand ausgewiesen. Das Verlangen, der Geschädigte hätte zumindest bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen, überspannt die Anforderungen an einen Geschädigten. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine solche Kaution gestellt hätte.
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Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags einen Aufschlag auf den zugrunde gelegten Normaltarif des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vorgenommen hätte. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , um diesem Gelegenheit zu geben, seine Schadensschätzung unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags der Klägerin zu überprüfen.
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3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene, vom Amtsgericht abweichende Ermittlung des so genannten Normaltarifs auf der Grundlage des FraunhoferMietpreisspiegels revisionsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
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a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 6, z.V.b.).
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Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO, Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 7, z.V.b.). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 oder 2006 im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO, Rn. 19; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO, Rn. 25 sowie - VI ZR 7/09, aaO, Rn. 19; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, z.V.b.). Der Tatrichter ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Insbesondere , wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (ebenso OLG Stuttgart, DAR 2009, 705; OLG Köln, NZV 2010, 514 f.; KG, DAR 2010, 642, 643). Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Demgemäß wird in der Rechtsprechung nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Listen teils der Anwendung der Schwacke-Liste (vgl. etwa OLG Dresden, SP 2010, 17; OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472 f.; OLG Köln (5. ZS), NZV 2010, 614, 615; OLG Köln (24. ZS), NZV 2009, 447, 448; OLG Köln (15. ZS), NZV 2010, 144 ff.; OLG Köln (2. ZS), Mietwagen Rechtswissen 2010, Nr. 1, 15 f.; OLG Köln (13. ZS), Beschluss vom 20. April 2009 - 13 U 6/09, juris; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1681 f.) und teils dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel (vgl. etwa OLG Köln (6. ZS), SVR 2008, 469, 470 und NZV 2009, 600; OLG Bamberg, SP 2009, 330; OLG München, DAR 2009, 36, 37; HansOLG Hamburg, NZV 2009, 394, 395; OLG Frankfurt, SP 2010, 401; KG, aaO, 642 f.) der Vorzug eingeräumt. Dies zeigt, dass von den Instanzgerichten - je nach Bewertung der Vor- und Nachteile - beide Listen grundsätzlich als geeignet angesehen werden, dem Tatrichter als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO zu dienen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen kann. Er kann mithin auch berücksichtigen, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts InternetBuchungen mit Besonderheiten einbezieht und die Anwendung des jeweiligen Mietpreisspiegels im Einzelfall zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.
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c) Die Rügen der Revision beziehen sich auf die grundsätzliche Eignung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels im Hinblick auf die in der Instanzrechtsprechung erörterten Gesichtspunkte. Es werden keine konkreten Tatsachen aufgezeigt , aus denen sich darüber hinaus Mängel der Schätzungsgrundlage ergeben , die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die geltend gemachten, allgemein gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel angeführten Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht gesehen und diesen Mietpreisspiegel dennoch als gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel vorzugswürdig eingestuft. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.
20
d) Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht bei Anwendung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vom Amtsgericht abgewichen ist, welches die Schwacke-Liste zugrunde gelegt hat.
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aa) Auch wenn für die Bestimmung der Schadenshöhe der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Schaden eintritt, ist im Streitfall nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht den erst 2008 erstellten FraunhoferMietpreisspiegel angewendet hat. Der Umstand, dass die Erhebung nach der grundsätzlich geeigneten Methode Fraunhofer erst 2008 stattfand, dürfte sich allenfalls zugunsten der Klägerin ausgewirkt haben, da seit 2006 eher von einer Preissteigerung auszugehen ist. Dass die Mietwagenpreise in der Zeit zwischen 2006 und 2008 gesunken seien, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
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bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht eine andere Schätzungsgrundlage gewählt hat als das Amtsgericht. Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten. Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend , darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05, VersR 2006, 710 Rn. 29 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 86 ff.; OLG Brandenburg, VersR 2005, 953, 954; OLG Köln, OLGR Köln 2008, 545, 547; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2008 - I-1 U 98/07, juris Rn. 45; OLG Jena, SVR 2008, 464; OLG Köln, NZV 2010, 144 f.).
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4. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit dieses prüfen kann, ob der Klägerin ein Unfallersatztarif zuzu- sprechen und bei dem zugrunde gelegten Tarif des FraunhoferMietpreisspiegels gegebenenfalls ein Zuschlag angemessen ist. Galke Zoll Diederichsen Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, Entscheidung vom 30.12.2008 - 10 C 575/08 (10) -
LG Fulda, Entscheidung vom 18.09.2009 - 1 S 4/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 308/07 Verkündet am:
14. Oktober 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug
zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten
anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine
Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen.

b) Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens
frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten
auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr
2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung
nachgegangen werden, wenn ei ne andere geeignete Schätzgrundlage
zur Verfügung steht.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 29. November 2007 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der beklagte Haftpflichtversicherer ist einstandspflichtig für den Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen aufgrund eines Verkehrsunfalls am 27. September 2005 entstanden ist. Die Parteien streiten über den Ersatz restlicher Mietwagenkosten.
2
Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerinnen beschädigt, war aber noch fahrfähig. Bei der Begutachtung am nachfolgenden Tag ergab sich eine Reparaturdauer von 11 Tagen. Am 29. September 2005 nahm die Beklagte in einem an die Klägerinnen gerichteten Schreiben unter anderem zur Höhe der Mietwagenkosten Stellung, welche in der relevanten Mietwagenklasse 49 € pro Tag betrügen. Am 4. Oktober 2005, dem Tag des Reparaturbeginns, mieteten die Klägerinnen bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 158 € netto täglich an. Auf den vom Autovermieter in Rechnung gestellten Be- trag von 1.650,68 € zahlte die Beklagte 699,48 €. Den Differenzbetrag verlangen die Klägerinnen mit der Klage ersetzt.
3
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 32,58 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Vielmehr hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht nimmt an, dass die Klägerinnen die Regulierung der Mietwagenkosten lediglich auf der Grundlage des Normaltarifs nach dem Mietwagenspiegel Schwacke 2003 für das Postleitzahlgebiet 083 verlangen können.
5
Sie hätten nicht nachgewiesen, dass ihnen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt im Oktober 2005 kein anderer als der von der eingeschalteten Autovermietung angebotene Tarif zugänglich gewesen sei. Zwischen dem Verkehrsunfall und der Anmietung habe ein Zeitraum von rund einer Woche gelegen , wobei zu berücksichtigen sei, dass das Fahrzeug fahrtüchtig gewesen sei. Eine Ausnahmesituation, die es gerechtfertigt habe, die Klägerinnen von einer weitergehenden Erkundigungspflicht freizustellen, habe nicht vorgelegen. Sie hätten vielmehr sieben Tage Zeit gehabt, um sich hinsichtlich der Marktgerechtigkeit des ihnen angebotenen Tarifs zu erkundigen. Dies hätten die Klägerinnen nicht getan. Sie könnten sich nicht darauf berufen, erstmals mit einer solchen Situation konfrontiert worden zu sein; denn zumindest auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 29. September 2005 hätten ihnen Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit des ihnen abverlangten Preises kommen müssen , der mehr als dreimal so hoch gewesen sei wie der von der Beklagten genannte.
6
Der Schwacke - Mietpreisspiegel für 2006 könne im Bezirk des Landgerichts Chemnitz keine Anwendung finden, was das Berufungsgericht weiter ausführt. Danach könnten die Klägerinnen die Regulierung nur unter Zugrundelegung des Mietpreisspiegels 2003 (gewichtetes Mittel) verlangen. Das Gericht gehe dabei regelmäßig davon aus, dass bei der Berechnung des für die Schadensbehebung erforderlichen Aufwands gemäß § 249 BGB - zumindest für den Fall, dass sich der Geschädigte nicht erkundigt habe - auf denjenigen Tarif abzustellen sei, der der Anmietdauer am nächsten komme. Dies sei vorliegend der Wochentarif.
7
Hier ergebe sich ein Tagesmietpreis von 52,86 €, nach Abzug ersparter Eigenaufwendungen von 10 % also 47,57 €. Hinzuzusetzen sei der gemäß § 287 ZPO zu schätzende Aufschlag auf den Normaltarif, der unter Berücksichtigung der den Parteien mitgeteilten Schätzungsgrundlagen 19 %, also 9,03 € betrage. Hinzu komme ein Inflationsausgleich von 6 % (insgesamt 37,36 €), ferner seien die Zustellkosten (17,40 €) zuzurechnen. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag sei durch die Zahlung der Beklagten ausgeglichen.

II.

8
Die Revision hat keinen Erfolg.
9
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
10
2. Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, ob der den Klägerinnen berechnete Tarif gerechtfertigt sein könnte, weil die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Allerdings ist den Rechtsausführungen im Berufungsurteil zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Kenntnis genommen hat und bei seiner Rechtsprechung in Rechtsstreitigkeiten über Mietwagenkosten regelmäßig zu Grunde legt. Den Ausführungen der Vorinstanzen kann zudem entnommen werden, dass der in Anspruch genommene Autovermieter keinen als Unfallersatztarif bezeichneten, sondern einen einheitlichen Tarif angeboten hat. Die Revision rügt jedenfalls nicht, insoweit entscheidungserheblichen Vortrag gehalten und Beweis angeboten zu haben.
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3. Sie rügt indes, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob den Klägerinnen vorliegend ein günstigerer Tarif auf dem zeitlichen und örtlichen Markt zugänglich gewesen wäre; wenn es meine, die Klägerinnen , da sie keine Vergleichsangebote eingeholt hätten, ohne Weiteres auf den Normaltarif nach Schwacke zu verweisen zu können, verkenne es entweder , dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein über dem ortsüblichen Normaltarif liegender Tarif zu erstatten sei, wenn dem Geschädigten auf dem zeitlichen und örtlichen Markt kein günstigerer Tarif zugänglich sei, oder aber es übergehe Parteivortrag der Klägerinnen. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
12
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO).
13
b) Die Revision meint, nach den Umständen des Falls habe das Berufungsgericht davon ausgehen müssen, dass den Klägerinnen ein günstigerer als der ihnen in Rechnung gestellte Tarif nicht zugänglich gewesen sei.
14
aa) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zugänglichkeit eines Normaltarifs kann auch auf Fallgestaltungen übertragen werden, bei denen dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten wurde. In beiden Fällen ist es aber Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht , für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Insofern liegt es anders als in Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich gewesen sei (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911).
15
bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerinnen aufgrund ihrer Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten waren, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO und vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO), begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Da die Anmietung erst sieben Tage nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Den Klägerinnen war auch bei der Anmietung bekannt, dass eine Reparaturdauer von 11 Arbeitstagen zu erwarten war. Die Annahme des Berufungsgerichts, ihnen habe die Erkundigungspflicht , auch wenn sie erstmals mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs konfrontiert waren, schon deshalb oblegen, weil die Beklagte das Problem der Mietwagenpreise schriftlich angesprochen hatte und der vom Autovermieter angebotene Preis weit über dem von der Beklagten genannten lag, ist nicht zu beanstanden, sondern liegt nahe. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO).
16
cc) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, die Klägerinnen hätten sich unwidersprochen darauf berufen, dass an ihrem Wohnort überhaupt keine Autovermietung ansässig sei, während am Reparaturort lediglich die von den Klägerinnen in Anspruch genommene Autovermietung tätig sei sowie eine weitere Autovermietung, die jedoch nicht ständig Fahrzeuge vorrätig habe und nur über einen Fahrzeugbestand von 3 bis 4 Fahrzeugen verfüge. Weitere Autovermietungen befänden sich lediglich in den umliegenden Großstädten wie Plauen, Zwickau oder Chemnitz, die ca. 30 km und mehr entfernt lägen.
17
Ob dem Geschädigten die Anmietung zu einem günstigeren Tarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. An den Geschädigten dürfen hinsichtlich der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden, wobei insbesondere auch die besonderen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Entgegen der Ansicht der Revision kann dem Senatsurteil vom 9. Oktober 2007 (VI ZR 27/07 - aaO) indes nicht entnommen werden, die Klägerinnen seien im Streitfall generell nicht verpflichtet gewesen, Angebote in den von den Parteien genannten größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen. Auch wenn die Anmietung eines Mietwagens für einen Geschädigten im ländlichen Bereich mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden sein mag, weil Autovermieter nicht unmittelbar vor Ort tätig sind, entbindet dies nicht ohne weiteres von der Pflicht, in geeigneten Fällen Vergleichsangebote einzuholen. Mit Recht stellt das Berufungsgericht insoweit maßgeblich darauf ab, dass den Klägerinnen ausreichend Zeit für die Anmietung zur Verfügung stand und dass sie aufgrund des Schreibens der Beklagten davon ausgehen mussten, dass das Angebot des dann in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht war, so dass sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemüht hätte.
18
4. Die Revision stellt weiter zur Überprüfung, dass das Berufungsgericht im Streitfall den der Berechnung des zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Betrag auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 anstatt desjenigen aus dem Jahr 2006 ermittelt hat. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben.
19
a) Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO).
20
b) Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte entweder den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 heranziehen oder aber Bedenken gegen dessen Anwendbarkeit durch die Einholung von Sachverständigenbeweis nachgehen müssen, kann nicht gefolgt werden.
21
Das Berufungsgericht hat ausführlich unter Darstellung des in Betracht gezogenen Zahlenmaterials ausgeführt, warum es der Meinung ist, der Moduswert nach der Schwackeliste 2006 könne zumindest im Bezirk des Landgerichtes Chemnitz für eine Ermittlung des für die Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlichen Aufwandes nicht herangezogen werden, da für diesen Wert nicht ausgeschlossen werden könne, dass er von den hieran interessierten wirtschaftlichen Kreisen in ihrem Interesse manipuliert worden sei. Dass es deshalb auf andere Schätzungsgrundlagen zurückgreift, ist vom tatrichterlichen Ermessen, welches § 287 ZPO einräumt, gedeckt.
22
Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage un- erlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen.
23
So liegt es hier. Die Problematik der Schwackeliste 2006 ist nicht nur vom Berufungsgericht, sondern auch anderweit in Rechtsprechung (vgl. OLG München, Urteil vom 25. Juli 2008 - 10 U 2539/08 - NJW-Spezial 2008, 585, welches deswegen den "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zugrunde legt; LG Dortmund, Urteil vom 3. Juli 2008 - 4 S 29/08 - Juris) und Literatur (vgl. z.B. Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Heß/Buller, NJW-Spezial 2007, 255; Reitenspiess , DAR 2007, 345, 347; Richter, VersR 2007, 620 ff.) beschrieben worden. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, sich diesen Bedenken insbesondere dann anzuschließen, wenn er sie aufgrund rechnerischer Überlegungen bestätigt sieht, und die Schwackeliste 2006 nicht als Schätzgrundlage heranzuziehen. Dass andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer abweichenden Einschätzung gelangen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; OLG Köln, Schaden-Praxis 2008, 218, 220; Vuia, NJW 2008, 2369, 2372; Wenning, NZV 2007, 173), steht dem nicht entgegen.
24
Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, seine Bedenken gegen die Schwackeliste 2006 durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu lassen. Es durfte auf eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgreifen. Deshalb sind die Heranziehung der Schwackeliste 2003 und die Berichtigung der sich danach ergebenden Werte durch einen Zuschlag und einen Inflationsausgleich im Streitfall vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt. Die Revision zeigt im Übrigen nicht auf, inwieweit sich die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Anwendung auf das Schätzungsergebnis auswirkt hat.
25
5. Ohne Erfolg bleibt auch der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung des für die Schadensbehebung erforderlichen Aufwandes zu Unrecht auf denjenigen Tarif abgestellt, der der Anmietdauer am nächsten kommt, vorliegend also den Wochentarif.
26
Es mag sein, dass die von der Revision für richtig gehaltene Ansicht, bei der Abrechnung der Mietwagenkosten seien die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen (so OLG Köln, NZV 2007, 199), im Einzelfall zu überzeugenderen Ergebnissen führt, als der Weg des Berufungsgerichts, aus dem Wochenpreis einen Tagespreis abzuleiten und diesen mit der Anzahl der Miettage zu vervielfältigen, oder als die Multiplikation des einfachen Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechnungsweise des OLG Köln dazu dient, den sich bei einer längeren Anmietung ergebenden Kostenvorteil für den Mieter gegenüber der bloßen Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Diese Absicht verfolgt auch der Rechenweg des Berufungsgerichts. Dass die Errechnung des Tagessatzes aus der Wochenmiete den Spareffekt im vorliegenden Fall nicht ausreichend widerspiegele, zeigt die Revision nicht konkret auf. Die Schätzung des Berufungsgerichts bewegt sich daher im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 30.01.2007 - 20 C 1821/06 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 29.11.2007 - 6 S 138/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 293/08 Verkündet am:
18. Mai 2010
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Tatrichter darf bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten in
Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auf
der Grundlage von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung
finden können, ermitteln.

b) Die Eignung solcher Listen oder Tabellen zur Schadensschätzung bedarf nur der
Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte
Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem
Umfang auswirken.
BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08 - LG Deggendorf
AG Viechtach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner,
Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 21. Oktober 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Zahlung restlicher Mietwagenkosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend, bei dem ihr Fahrzeug beschädigt wurde und repariert werden musste. Die Beklagte hat auf die für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in Rechnung gestellten 1.770,80 € vorgerichtlich lediglich einen Betrag von 753 € gezahlt. Über den Differenzbetrag hat die Klägerin Klage erhoben. Das Amtsgericht hat ihr unter Klageabweisung im Übrigen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einen weiteren Betrag in Höhe von 126,80 € zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.017,80 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen sein Urteil hat das Landgericht die Revision zugelassen , mit der die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

2
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
3
1. Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 84, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409 und Urteil vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - VersR 2009, 1092).
4
2. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1708). Demgemäß hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1372). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "SchwackeMietpreisspiegels 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - VersR 2010, 494, 495 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - VersR 2010, 545 und - VI ZR 7/09 - z.V.b.), was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (vgl. etwa OLG Saarbrücken SVR 2010, 103 mit Anm. Nugel jurisPR-VerkR 7/2010; LG Bielefeld NJW-Spezial 2009, 762) grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - aaO und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - aaO und - VI ZR 7/09 - z.V.b.).
5
3. Die Beklagte hat im Streitfall - wie die Revision mit Recht geltend macht - deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des Mietpreisspiegels 2006 aufgezeigt. Sie hat umfassenden Sachvortrag dazu gehalten und Beweis dafür angetreten, dass die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug für elf Tage inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Diese Preise hätten unter dem Betrag gelegen, welche die Beklagte an die Klägerin vorgerichtlich gezahlt habe. Des Weiteren hat sich die Klägerin die Ausführungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen zu Eigen ge- macht, der in sieben von neun örtlichen Vermietstationen einen üblichen Grundmietpreis in Höhe von 641,89 € für die entsprechende Mietdauer ermittelt hat. Schließlich hat die Beklagte sich mit konkretem Sachvortrag gegen die Vergleichbarkeit des angemieteten Ersatzfahrzeuges, die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Zustellkosten und einen Aufschlag für die Ausstattung des Mietfahrzeuges mit Winterreifen gewandt.
6
4. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Sachvortrag verfahrensfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. Dadurch verletzt es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und überschreitet die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO. Deshalb war das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob sich aus dem übergangenen Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Fall gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage ergeben. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Viechtach, Entscheidung vom 29.05.2008 - 1 C 221/07 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 21.10.2008 - 1 S 79/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 316/11 Verkündet am:
18. Dezember 2012
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auch ein grundsätzlich geeigneter Mietpreisspiegel stellt nur eine Grundlage für
die Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO dar. Deshalb kann etwaigen Zweifeln
daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den
im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, gegebenenfalls auch durch
Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden (Fortführung Senatsurteil vom
12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 18).
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11 - LG Köln
AG Gummersbach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die
Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, macht nach einem Verkehrsunfall vom 22. Dezember 2010 aus abgetretenem Recht des Geschädigten restliche Mietwagenkosten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend, dessen volle Haftung dem Grunde nach unstreitig ist.
2
Der Geschädigte mietete bei der Klägerin für seinen beschädigten PKW VW Passat Variant Diesel, Leistung 103 kW, ein Ersatzfahrzeug an, für welches ihm für die Zeit vom 23. Dezember bis zum 30. Dezember 2010 ein Betrag in Höhe von 1.166,68 € in Rechnung gestellt wurde. Am 23. Dezember 2010 trat er die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten an die Klägerin ab. Nach Teilzahlung der Beklagten macht die Klägerin einen Restbetrag in Höhe von 636,96 € geltend.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Abtretung gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG unwirksam sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der beantragten restlichen Mietwagenkosten verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist (LG Köln, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 9 S 190/11), steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 398 BGB zu.
5
Die Abtretung sei nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG als Nebenleistung zur Ausübung der Hauptleistung der Klägerin - der Vermietung von Kraftfahrzeugen - erlaubt sei. Nach § 249 BGB könne der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen. Den Ausgangspunkt bilde der am Markt übliche Normaltarif. Es sei zulässig, zu dessen Bestimmung gemäß § 287 ZPO auf das sogenannte gewichtete Mittel (jetzt: Modus) des "Schwacke-Automietpreisspiegels" im Post- leitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen. Als Schätzungsgrundlage könne hier der Schwacke-Automietpreisspiegel 2010 herangezogen werden. Soweit die Beklagte die Schwacke-Liste für nicht anwendbar halte und meine, bei der Erhebung der Daten hätten gravierende Mängel vorgelegen, könne sie hiermit nicht durchdringen. Dass die Erhebung des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008) oder die Erhebung des Dr. Zinn zu anderen Ergebnissen gelange, genüge nicht, um durchgreifende Zweifel an der Nutzbarkeit der Schwacke-Liste zu begründen. Eine mangelhafte Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel ergebe sich auch nicht aus dem Sachvortrag der Beklagten, insbesondere dem Einwand, es hätten über das Internet günstigere Fahrzeuge zur Anmietung bereit gestanden.

II.

6
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, VersR 2012, 458 = BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12 und - VI ZR 297/11, VersR 2012, 1409 Rn. 16).
8
2. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519 Rn. 7; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10). Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, VersR 2009, 83 Rn. 6; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO, jeweils mwN).
9
3. Die Revision hält allerdings mit Recht die Schätzung des der Klägerin zugänglichen Normaltarifs für fehlerhaft.
10
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob erhebliches Vorbringen der Par- teien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 253/09, VersR 2011, 643 Rn. 6). Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO Rn. 7; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 17; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2011, 1026 Rn. 7). Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschlä- ge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 18; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, aaO).
11
b) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. etwa Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 22; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO Rn. 4; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 17; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, aaO Rn. 8). Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen.
12
c) Im Ansatz ist das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen bei seiner Schadensschätzung auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010 ausgegangen. Zutreffend hat es die von der Beklagten gegen die Eignung der Schwacke-Liste allgemein erhobenen Einwände als unerheblich angesehen. Es hat aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass auch ein grundsätzlich geeigneter Mietpreisspiegel nur eine Grundlage für die Schätzung darstellt. Im Streitfall begegnet die uneingeschränkte Übernahme der in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Mietpreise deshalb Bedenken, weil die Beklagte - wie die Revision mit Recht geltend macht - deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter aufgezeigt hat. Sie hat bereits in ihrer Klageerwiderung auf Online-Anfragen bei großen Anbietern - jeweils bezogen auf deren Stationen in B., dem Sitz der Klägerin - verwiesen und zugleich vorgetragen, dass zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte angemietet werden können. Zu den vorstehenden Tarifen hätte der Geschädigte problemlos (auch telefonisch bzw. unmittelbar an den Stationen der benannten Vermieter) durch Vorlage einer Kreditkarte oder entsprechende Barkaution ein Fahrzeug erhalten können. Damit hat sie hinreichend deutlich gemacht , dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif zum Zeitpunkt der Anmietung deutlich günstiger gewesen sein könnte als der Modus des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010. Mit diesem konkreten Sachvortrag der Beklagten hätte sich das Berufungsgericht im Streitfall näher auseinandersetzen müssen. Dadurch, dass es dies unterlassen hat, hat es die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO überschritten.
13
4. Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren zu berücksichtigen haben, dass der Tatrichter im Rahmen des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch hinsichtlich der Entscheidung, eine Beweisaufnahme durchzuführen, freier gestellt ist. Deshalb kann etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, gegebenenfalls auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 18). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Gummersbach, Entscheidung vom 18.05.2011 - 19 C 14/11 -
LG Köln, Entscheidung vom 26.10.2011 - 9 S 190/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 40/10 Verkündet am:
27. März 2012
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Geschädigte kann Ersatz nur derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die
ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten
zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich
halten durfte. Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch
des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind.
BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10 - LG Karlsruhe
AG Pforzheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist eine gewerbliche Kraftfahrzeugvermieterin. Sie nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer (nachfolgend: Beklagte) aus übergegangenem Recht der Geschädigten auf Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 15. Februar 2005 in Anspruch, bei dem das Fahrzeug der Geschädigten, ein Mercedes Benz CLK 240 Avantgarde, beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Geschädigte mietete für die Zeit vom 21. Februar 2005 bis 9. März 2005 bei der Klägerin einen Pkw Mercedes Benz E 320. Auf die von der Klägerin in Rechnung gestellten 2.720 € netto zahlte die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 1.084,48 €. Mit der Klage beansprucht die Klägerin die Zahlung weiterer 1.558,87 €. Sie macht geltend, die besondere Ausstattung des Mietwagens rechtfertige einen angemessenen Aufschlag auf den auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2003 ermittelten Normaltarif. Darüber hinaus seien Zusatzkosten für einen Zweitfahrer zu berücksichtigen.
2
Das Amtsgericht hat der Klägerin unter Klageabweisung im Übrigen einen weiteren Betrag in Höhe von 950,39 € zuerkannt. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten hat es das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 803,84 € zu zahlen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren , soweit ihm nicht entsprochen worden ist, weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, erstattungsfähig seien nur diejenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich habe halten dürfen. Allerdings sei der Geschädigte berechtigt, einen gleichwertigen Wagen anzumieten. In Ausübung des ihm gemäß § 287 ZPO zustehenden tatrichterlichen Ermessens hat das Berufungsgericht die für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten auf den Betrag geschätzt, der dem auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2003 ermittelten Normaltarif entspricht. Unstreitig sei der von der Geschädigten angemietete Wagen der Fahrzeugklasse 8 des Schwacke-Automietpreisspiegels zuzuordnen. Eine im Einzelfall vorhandene und von Fall zu Fall variierende Sonderausstattung des beschädigten Fahrzeugs könne keine Berücksichtigung finden, soweit das geschädigte Fahrzeug nicht aufgrund der Sonderausstattung einer anderen Fahr- zeugklasse zuzuordnen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ausweislich ihrer Mietwagenrechnung vom 10. März 2005 habe die Klägerin das von der Geschädigten angemietete Fahrzeug ausdrücklich in die Fahrzeugklasse 8 des Schwacke-Automietpreisspiegels eingeordnet. Die Klägerin könne auch keine Zusatzkosten für einen Zweitfahrer geltend machen. Denn derartige Kosten seien ausweislich des Mietvertrags vom 21. Februar 2005 nicht vereinbart worden. Sie seien auch in der Mietwagenrechnung nicht aufgeführt. Abgesehen davon habe die Klägerin nicht vorgetragen, dass das Fahrzeug tatsächlich von einem weiteren Fahrer genutzt worden sei.

II.

4
1. Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere uneingeschränkt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: Senatsurteile vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn. 7; vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08, VersR 2010, 642 Rn. 11; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, z.V.b. Rn. 3; BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit in BGHZ 161, 115 nicht abgedruckt; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 16) entnehmen.
5
2. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Die tatrichterliche Schätzung der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
6
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130 Rn. 8; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2011, 1026 Rn. 7, jeweils mwN).
7
b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung insbesondere keine fehlerhaften rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt.
8
aa) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68, VersR 1970, 547, 548; vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80, VersR 1982, 548, 549). Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377,383; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10). Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind.
9
bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Entgegen der Auffassung der Revision ist es revisionsrechtlich insbesondere nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht die Kosten für die Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug der Geschädigten gleichwertigen Mietwagens unter den Umständen des Streitfalls auf den Betrag geschätzt hat, der dem auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2003 im Postleitzahlengebiet von Pf. ermittelten Normaltarif für einen Pkw der Fahrzeugklasse 8 entspricht.
10
(1) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht seiner Schätzung den Schwacke-Automietpreisspiegel für 2003 zugrunde gelegt hat. Dies lässt Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin nicht erkennen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens gemäß § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rn. 6; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516 Rn. 8; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06, VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 22 und vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4). Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Einordnung sowohl des geschädigten als auch des angemieteten Fahrzeugs in Fahrzeugklasse 8.
11
(2) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Sonderausstattung sowohl des geschädigten als auch des gemieteten Fahrzeugs nicht zum Anlass genommen hat, den auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels ermittelten Normaltarif für einen Pkw der Fahrzeugklasse 8 durch einen Zuschlag zu erhöhen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin das von der Geschädigten angemietete Fahrzeug in ihrer Rechnung vom 10. März 2005 ausdrücklich in die Fahrzeugklasse 8 des Schwacke-Automietpreisspiegels eingeordnet. Hinweise auf besondere werterhöhende Ausstattungsmerkmale finden sich weder in der Rechnung noch im Mietvertrag vom 21. Februar 2005. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht die Klägerin im Ergebnis an ihrer eigenen Einordnung festgehalten und die Sonderausstattung mit dem Betrag als abgegolten angesehen hat, der dem auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2003 ermittelten Normaltarif für einen Pkw der Fahrzeugklasse 8 entspricht. Das Berufungsgericht hat insofern die Grenzen tatrichterlicher Würdigung nicht überschritten.
12
(3) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Normaltarifs Nebenkosten für einen zusätzlichen Fahrer außer Betracht gelassen hat. Zusätzliche Kosten für einen weiteren Fahrer sind weder im Mietvertrag vereinbart noch in Rechnung gestellt worden. Der Mietvertrag , in dem der Fahrer namentlich genannt ist, sieht die Nutzung durch einen Zweitfahrer nicht vor. Die Revision zeigt keinen konkreten Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen auf, wonach die Mietvertragsparteien die Nutzung des Fahrzeugs durch einen weiteren Fahrer abweichend von der Vertragsurkunde vereinbart haben. Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es auch keines Hinweises durch das Berufungsgericht, dass es den Inhalt der zwischen der Klägerin und der Geschädigten zustande gekommenen Vereinbarung auf der Grundlage des schriftlichen Mietvertrags und unter Berücksichtigung der Mietwagenrechnung bestimmen würde.
13
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Galke Wellner Diederichsen
Pauge von Pentz

Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 20.08.2008 - 3 C 206/08 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.02.2010 - 9 S 469/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 300/09 Verkündet am:
12. April 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind
grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

b) Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter
im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den
Listen ergebenden Tarif - etwa durch Abschläge oder Zuschläge - abweichen.
BGH, Urteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09 - LG Fulda
AG Bad Hersfeld
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen und die
Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 18. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht als Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht des Geschädigten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend.
2
Am 23. Dezember 2006 verschuldete der bei der Beklagten versicherte Schädiger einen Verkehrsunfall, für den die volle Haftung der Beklagten unstreitig ist. Am 27. Dezember 2006 besichtigte ein Sachverständiger das Fahrzeug und gelangte gemäß seinem Gutachten vom 29. Dezember 2006 zum Ergebnis , eine Reparatur des Fahrzeugs dauere etwa sieben Arbeitstage. Der Ge- schädigte benötigte aus beruflichen Gründen ein Ersatzfahrzeug und setzte sich, nachdem er auf telefonische Anfragen bei den Firmen AVIS und SIXT keinen Preis genannt bekommen hatte, mit der Klägerin in Verbindung. Dort mietete er am 27. Dezember 2006 nach einem so genannten Einheitstarif ein Fahrzeug der für seinen Fahrzeugtyp geltenden Mietwagenklasse 5 zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten für Haftungsbefreiung, Zustellung und Abholung sowie Winterbereifung an. Zuvor waren ihm Vergleichstabellen zu Tarifen anderer Fahrzeuganbieter vorgelegt worden.
3
Der Mietwagen wurde für 18 Tage in Anspruch genommen, wofür die Klägerin unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis insgesamt 2.757,32 € in Rechnung stellte. Die Beklagte erstattete davon 1.999,20 € auf Grundlage der Schwacke-Liste für das Postleitzahlengebiet des Orts der Anmietung gemäß Preisgruppe 4 nebst Nebenkosten.
4
Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 680,92 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Revision vor dem Hintergrund der streitigen Rechtsfrage zugelassen, ob der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation (Fraunhofer-Mietpreisspiegel) eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten darstellt.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht nachgewiesen , dass die verlangten Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren. Als notwendige Erkundigung des Geschädigten über die Preise von Mietwagen reichten die zwei erfolglosen Telefonate mit Mietwagenunternehmen und der Einblick in die von der Klägerin vorgelegten Preislisten nicht aus. Soweit die Klägerin in der Berufung vorgetragen habe, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, weil er über keine Kreditkarte verfügt habe, sei dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass der Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, eine Kaution zu leisten, und er hätte gegebenenfalls bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen.
6
Die Klägerin könne die Angemessenheit ihrer Preise nicht auf einen Vergleich mit dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 für das Postleitzahlen-Gebiet des Wohnorts des Geschädigten stützen. Maßgeblich sei der Tarif, der auf dem örtlichen Markt der Anmietung angeboten werde. Diesen sog. "Normaltarif" ermittle die Kammer in Abkehr von ihrer bisherigen ständigen Rechtsprechung und der Auffassung des Amtsgerichts nunmehr gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels. Die Schwacke-Listen stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar, weil sie erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufwiesen. Angesichts der methodischen und inhaltlichen Vorzüge des Fraunhofer-Mietpreisspiegels lege die Kammer gemäß § 287 ZPO nunmehr diesen zugrunde. Daran sei die Kammer nicht dadurch gehindert, dass das Erstgericht seine Schätzung auf die Schwacke-Liste 2006 gestützt habe.
7
Bei der Berechnung der Mietwagenkosten seien die Reduzierungen des Fraunhofer-Mietpreisspiegels bei Wochen-, Drei-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Ausgehend von dieser Studie müsse nicht geklärt werden, ob auf den Wohnort des Geschädigten oder den Ort der Anmietung abzustellen sei, weil beide im Postleitzahlengebiet 36 lägen. Ein pauschaler Aufschlag von 25 % wegen spezifischer Unfallersatzleistungen sei nicht gerechtfertigt, da keine Not- oder Eilsituation vorgelegen habe und auch nicht dargelegt worden sei, dass dem Geschädigten im Anmietzeitpunkt ein so genannter Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei.

II.

8
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar durfte das Berufungsgericht grundsätzlich der Berechnung des von ihm angewendeten "Normaltarifs" den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Zu beanstanden ist aber, dass es den zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, so dass ein Aufschlag zum "Normaltarif" zu gewähren sei, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat.
9
1. Trotz der im Tenor des Berufungsurteils enthaltenen Einschränkung der Zulassung der Revision, ist diese uneingeschränkt statthaft, weil die Parteien ausschließlich über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten streiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 8; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall.
10
2. a) Das Berufungsgericht ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 7; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9 mwN). Darüber hinausgehende , mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, VersR 2009, 83 Rn. 6 mwN).
11
b) Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht es für die Zubilligung eines Aufschlags wegen spezifischer Unfallersatzleistungen nicht als ausreichend angesehen hat, dass der Geschädigte zwei erfolglose Telefonate mit anderen Mietwagenunternehmen geführt und sodann lediglich in die ihm von der Klägerin vorgelegte Preisliste sowie in den Schwacke-Mietpreisspiegel Einblick genommen hat. Insbesondere, weil die vorgelegten Preislisten lediglich das Unfallersatzgeschäft bei der Anmietung infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls betrafen, machte dies aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten die Nachfrage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler nicht entbehrlich (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 15 ff.; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, aaO, Rn. 10). Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Notund Eilsituation verneint hat, die möglicherweise höhere Mietwagenkosten gerechtfertigt hätte. Obgleich sich der Unfall am 23. Dezember 2006, also kurz vor dem Weihnachtsfest ereignete, hatte der Geschädigte genügend Zeit, Angebote anderer Mietwagenunternehmen einzuholen.
12
c) Zu Recht rügt allerdings die Revision, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag der Klägerin, der Unfallgeschädigte habe keine Kreditkarte besessen, er habe als Leiharbeiter nur einen Monatsverdienst von 800 € netto gehabt und habe bei einem Minus im Kontostand keine Sicherheitsleistung oder Barkaution aufbringen können, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen und nicht berücksichtigt hat. Das neue Vorbringen des in erster Instanz siegreichen Klägers war zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage anders als das Amtsgericht beurteilt hat, welches die Schwacke-Liste seiner Schadensschätzung zugrunde gelegt und wegen spezifischer Leistungen des Unfallersatztarifgeschäfts auf den danach gegebenen Normaltarif einen pauschalen Aufschlag von 25 % hinzugerechnet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der siegreiche Berufungsbeklagte darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern er muss dann auch Gelegenheit erhalten , seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 25 mwN). Das Gericht muss sachdienlichen Vortrag der Partei auf einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO zulassen. Die Hinweispflicht des Berufungsgerichts und die Berücksichtigung neuen Vorbringens gehören insoweit zusammen. Die Hinweispflicht liefe ins Leere, wenn von dem Berufungsbeklagten darauf vorgebrachte entscheidungserhebliche Angriffs - und Verteidigungsmittel bei der Entscheidung über das Rechtsmittel unberücksichtigt blieben. Neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, ist zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, aaO, Rn. 26 mwN).
13
Der Zulassung steht auch nicht die Hilfserwägung des Berufungsgerichts entgegen, der Vortrag könne auch in der Sache nicht überzeugen. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass der Geschädigte nicht etwa eine Barkaution hätte erbringen können, stehen dem schon das vorgetragene monatliche Gehalt von 800 € netto und der Hinweis entgegen, das Konto habe einen Minusstand ausgewiesen. Das Verlangen, der Geschädigte hätte zumindest bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen, überspannt die Anforderungen an einen Geschädigten. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine solche Kaution gestellt hätte.
14
Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags einen Aufschlag auf den zugrunde gelegten Normaltarif des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vorgenommen hätte. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , um diesem Gelegenheit zu geben, seine Schadensschätzung unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags der Klägerin zu überprüfen.
15
3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene, vom Amtsgericht abweichende Ermittlung des so genannten Normaltarifs auf der Grundlage des FraunhoferMietpreisspiegels revisionsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
16
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 6, z.V.b.).
17
Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO, Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 7, z.V.b.). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 oder 2006 im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO, Rn. 19; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO, Rn. 25 sowie - VI ZR 7/09, aaO, Rn. 19; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, z.V.b.). Der Tatrichter ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Insbesondere , wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22).
18
b) Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (ebenso OLG Stuttgart, DAR 2009, 705; OLG Köln, NZV 2010, 514 f.; KG, DAR 2010, 642, 643). Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Demgemäß wird in der Rechtsprechung nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Listen teils der Anwendung der Schwacke-Liste (vgl. etwa OLG Dresden, SP 2010, 17; OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472 f.; OLG Köln (5. ZS), NZV 2010, 614, 615; OLG Köln (24. ZS), NZV 2009, 447, 448; OLG Köln (15. ZS), NZV 2010, 144 ff.; OLG Köln (2. ZS), Mietwagen Rechtswissen 2010, Nr. 1, 15 f.; OLG Köln (13. ZS), Beschluss vom 20. April 2009 - 13 U 6/09, juris; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1681 f.) und teils dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel (vgl. etwa OLG Köln (6. ZS), SVR 2008, 469, 470 und NZV 2009, 600; OLG Bamberg, SP 2009, 330; OLG München, DAR 2009, 36, 37; HansOLG Hamburg, NZV 2009, 394, 395; OLG Frankfurt, SP 2010, 401; KG, aaO, 642 f.) der Vorzug eingeräumt. Dies zeigt, dass von den Instanzgerichten - je nach Bewertung der Vor- und Nachteile - beide Listen grundsätzlich als geeignet angesehen werden, dem Tatrichter als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO zu dienen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen kann. Er kann mithin auch berücksichtigen, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts InternetBuchungen mit Besonderheiten einbezieht und die Anwendung des jeweiligen Mietpreisspiegels im Einzelfall zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.
19
c) Die Rügen der Revision beziehen sich auf die grundsätzliche Eignung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels im Hinblick auf die in der Instanzrechtsprechung erörterten Gesichtspunkte. Es werden keine konkreten Tatsachen aufgezeigt , aus denen sich darüber hinaus Mängel der Schätzungsgrundlage ergeben , die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die geltend gemachten, allgemein gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel angeführten Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht gesehen und diesen Mietpreisspiegel dennoch als gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel vorzugswürdig eingestuft. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.
20
d) Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht bei Anwendung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vom Amtsgericht abgewichen ist, welches die Schwacke-Liste zugrunde gelegt hat.
21
aa) Auch wenn für die Bestimmung der Schadenshöhe der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Schaden eintritt, ist im Streitfall nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht den erst 2008 erstellten FraunhoferMietpreisspiegel angewendet hat. Der Umstand, dass die Erhebung nach der grundsätzlich geeigneten Methode Fraunhofer erst 2008 stattfand, dürfte sich allenfalls zugunsten der Klägerin ausgewirkt haben, da seit 2006 eher von einer Preissteigerung auszugehen ist. Dass die Mietwagenpreise in der Zeit zwischen 2006 und 2008 gesunken seien, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
22
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht eine andere Schätzungsgrundlage gewählt hat als das Amtsgericht. Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten. Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend , darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05, VersR 2006, 710 Rn. 29 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 86 ff.; OLG Brandenburg, VersR 2005, 953, 954; OLG Köln, OLGR Köln 2008, 545, 547; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2008 - I-1 U 98/07, juris Rn. 45; OLG Jena, SVR 2008, 464; OLG Köln, NZV 2010, 144 f.).
23
4. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit dieses prüfen kann, ob der Klägerin ein Unfallersatztarif zuzu- sprechen und bei dem zugrunde gelegten Tarif des FraunhoferMietpreisspiegels gegebenenfalls ein Zuschlag angemessen ist. Galke Zoll Diederichsen Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, Entscheidung vom 30.12.2008 - 10 C 575/08 (10) -
LG Fulda, Entscheidung vom 18.09.2009 - 1 S 4/09 -

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.04.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Marl – 24 C 446/13 – abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 158,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 83 % und der Beklagten zu 17 %,die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 79 % und der Beklagten zu 21 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 300/09 Verkündet am:
12. April 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind
grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

b) Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter
im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den
Listen ergebenden Tarif - etwa durch Abschläge oder Zuschläge - abweichen.
BGH, Urteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09 - LG Fulda
AG Bad Hersfeld
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen und die
Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 18. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht als Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht des Geschädigten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend.
2
Am 23. Dezember 2006 verschuldete der bei der Beklagten versicherte Schädiger einen Verkehrsunfall, für den die volle Haftung der Beklagten unstreitig ist. Am 27. Dezember 2006 besichtigte ein Sachverständiger das Fahrzeug und gelangte gemäß seinem Gutachten vom 29. Dezember 2006 zum Ergebnis , eine Reparatur des Fahrzeugs dauere etwa sieben Arbeitstage. Der Ge- schädigte benötigte aus beruflichen Gründen ein Ersatzfahrzeug und setzte sich, nachdem er auf telefonische Anfragen bei den Firmen AVIS und SIXT keinen Preis genannt bekommen hatte, mit der Klägerin in Verbindung. Dort mietete er am 27. Dezember 2006 nach einem so genannten Einheitstarif ein Fahrzeug der für seinen Fahrzeugtyp geltenden Mietwagenklasse 5 zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten für Haftungsbefreiung, Zustellung und Abholung sowie Winterbereifung an. Zuvor waren ihm Vergleichstabellen zu Tarifen anderer Fahrzeuganbieter vorgelegt worden.
3
Der Mietwagen wurde für 18 Tage in Anspruch genommen, wofür die Klägerin unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis insgesamt 2.757,32 € in Rechnung stellte. Die Beklagte erstattete davon 1.999,20 € auf Grundlage der Schwacke-Liste für das Postleitzahlengebiet des Orts der Anmietung gemäß Preisgruppe 4 nebst Nebenkosten.
4
Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 680,92 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Revision vor dem Hintergrund der streitigen Rechtsfrage zugelassen, ob der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation (Fraunhofer-Mietpreisspiegel) eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten darstellt.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht nachgewiesen , dass die verlangten Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren. Als notwendige Erkundigung des Geschädigten über die Preise von Mietwagen reichten die zwei erfolglosen Telefonate mit Mietwagenunternehmen und der Einblick in die von der Klägerin vorgelegten Preislisten nicht aus. Soweit die Klägerin in der Berufung vorgetragen habe, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, weil er über keine Kreditkarte verfügt habe, sei dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass der Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, eine Kaution zu leisten, und er hätte gegebenenfalls bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen.
6
Die Klägerin könne die Angemessenheit ihrer Preise nicht auf einen Vergleich mit dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 für das Postleitzahlen-Gebiet des Wohnorts des Geschädigten stützen. Maßgeblich sei der Tarif, der auf dem örtlichen Markt der Anmietung angeboten werde. Diesen sog. "Normaltarif" ermittle die Kammer in Abkehr von ihrer bisherigen ständigen Rechtsprechung und der Auffassung des Amtsgerichts nunmehr gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels. Die Schwacke-Listen stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar, weil sie erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufwiesen. Angesichts der methodischen und inhaltlichen Vorzüge des Fraunhofer-Mietpreisspiegels lege die Kammer gemäß § 287 ZPO nunmehr diesen zugrunde. Daran sei die Kammer nicht dadurch gehindert, dass das Erstgericht seine Schätzung auf die Schwacke-Liste 2006 gestützt habe.
7
Bei der Berechnung der Mietwagenkosten seien die Reduzierungen des Fraunhofer-Mietpreisspiegels bei Wochen-, Drei-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Ausgehend von dieser Studie müsse nicht geklärt werden, ob auf den Wohnort des Geschädigten oder den Ort der Anmietung abzustellen sei, weil beide im Postleitzahlengebiet 36 lägen. Ein pauschaler Aufschlag von 25 % wegen spezifischer Unfallersatzleistungen sei nicht gerechtfertigt, da keine Not- oder Eilsituation vorgelegen habe und auch nicht dargelegt worden sei, dass dem Geschädigten im Anmietzeitpunkt ein so genannter Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei.

II.

8
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar durfte das Berufungsgericht grundsätzlich der Berechnung des von ihm angewendeten "Normaltarifs" den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Zu beanstanden ist aber, dass es den zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, so dass ein Aufschlag zum "Normaltarif" zu gewähren sei, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat.
9
1. Trotz der im Tenor des Berufungsurteils enthaltenen Einschränkung der Zulassung der Revision, ist diese uneingeschränkt statthaft, weil die Parteien ausschließlich über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten streiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 8; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall.
10
2. a) Das Berufungsgericht ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 7; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9 mwN). Darüber hinausgehende , mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, VersR 2009, 83 Rn. 6 mwN).
11
b) Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht es für die Zubilligung eines Aufschlags wegen spezifischer Unfallersatzleistungen nicht als ausreichend angesehen hat, dass der Geschädigte zwei erfolglose Telefonate mit anderen Mietwagenunternehmen geführt und sodann lediglich in die ihm von der Klägerin vorgelegte Preisliste sowie in den Schwacke-Mietpreisspiegel Einblick genommen hat. Insbesondere, weil die vorgelegten Preislisten lediglich das Unfallersatzgeschäft bei der Anmietung infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls betrafen, machte dies aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten die Nachfrage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler nicht entbehrlich (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 15 ff.; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, aaO, Rn. 10). Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Notund Eilsituation verneint hat, die möglicherweise höhere Mietwagenkosten gerechtfertigt hätte. Obgleich sich der Unfall am 23. Dezember 2006, also kurz vor dem Weihnachtsfest ereignete, hatte der Geschädigte genügend Zeit, Angebote anderer Mietwagenunternehmen einzuholen.
12
c) Zu Recht rügt allerdings die Revision, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag der Klägerin, der Unfallgeschädigte habe keine Kreditkarte besessen, er habe als Leiharbeiter nur einen Monatsverdienst von 800 € netto gehabt und habe bei einem Minus im Kontostand keine Sicherheitsleistung oder Barkaution aufbringen können, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen und nicht berücksichtigt hat. Das neue Vorbringen des in erster Instanz siegreichen Klägers war zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage anders als das Amtsgericht beurteilt hat, welches die Schwacke-Liste seiner Schadensschätzung zugrunde gelegt und wegen spezifischer Leistungen des Unfallersatztarifgeschäfts auf den danach gegebenen Normaltarif einen pauschalen Aufschlag von 25 % hinzugerechnet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der siegreiche Berufungsbeklagte darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern er muss dann auch Gelegenheit erhalten , seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 25 mwN). Das Gericht muss sachdienlichen Vortrag der Partei auf einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO zulassen. Die Hinweispflicht des Berufungsgerichts und die Berücksichtigung neuen Vorbringens gehören insoweit zusammen. Die Hinweispflicht liefe ins Leere, wenn von dem Berufungsbeklagten darauf vorgebrachte entscheidungserhebliche Angriffs - und Verteidigungsmittel bei der Entscheidung über das Rechtsmittel unberücksichtigt blieben. Neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, ist zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, aaO, Rn. 26 mwN).
13
Der Zulassung steht auch nicht die Hilfserwägung des Berufungsgerichts entgegen, der Vortrag könne auch in der Sache nicht überzeugen. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass der Geschädigte nicht etwa eine Barkaution hätte erbringen können, stehen dem schon das vorgetragene monatliche Gehalt von 800 € netto und der Hinweis entgegen, das Konto habe einen Minusstand ausgewiesen. Das Verlangen, der Geschädigte hätte zumindest bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen, überspannt die Anforderungen an einen Geschädigten. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine solche Kaution gestellt hätte.
14
Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags einen Aufschlag auf den zugrunde gelegten Normaltarif des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vorgenommen hätte. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , um diesem Gelegenheit zu geben, seine Schadensschätzung unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags der Klägerin zu überprüfen.
15
3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene, vom Amtsgericht abweichende Ermittlung des so genannten Normaltarifs auf der Grundlage des FraunhoferMietpreisspiegels revisionsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
16
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 6, z.V.b.).
17
Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO, Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 7, z.V.b.). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 oder 2006 im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO, Rn. 19; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO, Rn. 25 sowie - VI ZR 7/09, aaO, Rn. 19; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, z.V.b.). Der Tatrichter ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Insbesondere , wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22).
18
b) Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (ebenso OLG Stuttgart, DAR 2009, 705; OLG Köln, NZV 2010, 514 f.; KG, DAR 2010, 642, 643). Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Demgemäß wird in der Rechtsprechung nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Listen teils der Anwendung der Schwacke-Liste (vgl. etwa OLG Dresden, SP 2010, 17; OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472 f.; OLG Köln (5. ZS), NZV 2010, 614, 615; OLG Köln (24. ZS), NZV 2009, 447, 448; OLG Köln (15. ZS), NZV 2010, 144 ff.; OLG Köln (2. ZS), Mietwagen Rechtswissen 2010, Nr. 1, 15 f.; OLG Köln (13. ZS), Beschluss vom 20. April 2009 - 13 U 6/09, juris; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1681 f.) und teils dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel (vgl. etwa OLG Köln (6. ZS), SVR 2008, 469, 470 und NZV 2009, 600; OLG Bamberg, SP 2009, 330; OLG München, DAR 2009, 36, 37; HansOLG Hamburg, NZV 2009, 394, 395; OLG Frankfurt, SP 2010, 401; KG, aaO, 642 f.) der Vorzug eingeräumt. Dies zeigt, dass von den Instanzgerichten - je nach Bewertung der Vor- und Nachteile - beide Listen grundsätzlich als geeignet angesehen werden, dem Tatrichter als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO zu dienen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen kann. Er kann mithin auch berücksichtigen, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts InternetBuchungen mit Besonderheiten einbezieht und die Anwendung des jeweiligen Mietpreisspiegels im Einzelfall zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.
19
c) Die Rügen der Revision beziehen sich auf die grundsätzliche Eignung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels im Hinblick auf die in der Instanzrechtsprechung erörterten Gesichtspunkte. Es werden keine konkreten Tatsachen aufgezeigt , aus denen sich darüber hinaus Mängel der Schätzungsgrundlage ergeben , die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die geltend gemachten, allgemein gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel angeführten Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht gesehen und diesen Mietpreisspiegel dennoch als gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel vorzugswürdig eingestuft. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.
20
d) Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht bei Anwendung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vom Amtsgericht abgewichen ist, welches die Schwacke-Liste zugrunde gelegt hat.
21
aa) Auch wenn für die Bestimmung der Schadenshöhe der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Schaden eintritt, ist im Streitfall nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht den erst 2008 erstellten FraunhoferMietpreisspiegel angewendet hat. Der Umstand, dass die Erhebung nach der grundsätzlich geeigneten Methode Fraunhofer erst 2008 stattfand, dürfte sich allenfalls zugunsten der Klägerin ausgewirkt haben, da seit 2006 eher von einer Preissteigerung auszugehen ist. Dass die Mietwagenpreise in der Zeit zwischen 2006 und 2008 gesunken seien, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
22
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht eine andere Schätzungsgrundlage gewählt hat als das Amtsgericht. Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten. Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend , darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05, VersR 2006, 710 Rn. 29 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 86 ff.; OLG Brandenburg, VersR 2005, 953, 954; OLG Köln, OLGR Köln 2008, 545, 547; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2008 - I-1 U 98/07, juris Rn. 45; OLG Jena, SVR 2008, 464; OLG Köln, NZV 2010, 144 f.).
23
4. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit dieses prüfen kann, ob der Klägerin ein Unfallersatztarif zuzu- sprechen und bei dem zugrunde gelegten Tarif des FraunhoferMietpreisspiegels gegebenenfalls ein Zuschlag angemessen ist. Galke Zoll Diederichsen Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, Entscheidung vom 30.12.2008 - 10 C 575/08 (10) -
LG Fulda, Entscheidung vom 18.09.2009 - 1 S 4/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 293/08 Verkündet am:
18. Mai 2010
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Tatrichter darf bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten in
Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auf
der Grundlage von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung
finden können, ermitteln.

b) Die Eignung solcher Listen oder Tabellen zur Schadensschätzung bedarf nur der
Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte
Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem
Umfang auswirken.
BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08 - LG Deggendorf
AG Viechtach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner,
Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 21. Oktober 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Zahlung restlicher Mietwagenkosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend, bei dem ihr Fahrzeug beschädigt wurde und repariert werden musste. Die Beklagte hat auf die für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in Rechnung gestellten 1.770,80 € vorgerichtlich lediglich einen Betrag von 753 € gezahlt. Über den Differenzbetrag hat die Klägerin Klage erhoben. Das Amtsgericht hat ihr unter Klageabweisung im Übrigen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einen weiteren Betrag in Höhe von 126,80 € zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.017,80 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen sein Urteil hat das Landgericht die Revision zugelassen , mit der die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

2
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
3
1. Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 84, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409 und Urteil vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - VersR 2009, 1092).
4
2. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1708). Demgemäß hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1372). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "SchwackeMietpreisspiegels 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - VersR 2010, 494, 495 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - VersR 2010, 545 und - VI ZR 7/09 - z.V.b.), was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (vgl. etwa OLG Saarbrücken SVR 2010, 103 mit Anm. Nugel jurisPR-VerkR 7/2010; LG Bielefeld NJW-Spezial 2009, 762) grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - aaO und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - aaO und - VI ZR 7/09 - z.V.b.).
5
3. Die Beklagte hat im Streitfall - wie die Revision mit Recht geltend macht - deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des Mietpreisspiegels 2006 aufgezeigt. Sie hat umfassenden Sachvortrag dazu gehalten und Beweis dafür angetreten, dass die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug für elf Tage inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Diese Preise hätten unter dem Betrag gelegen, welche die Beklagte an die Klägerin vorgerichtlich gezahlt habe. Des Weiteren hat sich die Klägerin die Ausführungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen zu Eigen ge- macht, der in sieben von neun örtlichen Vermietstationen einen üblichen Grundmietpreis in Höhe von 641,89 € für die entsprechende Mietdauer ermittelt hat. Schließlich hat die Beklagte sich mit konkretem Sachvortrag gegen die Vergleichbarkeit des angemieteten Ersatzfahrzeuges, die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Zustellkosten und einen Aufschlag für die Ausstattung des Mietfahrzeuges mit Winterreifen gewandt.
6
4. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Sachvortrag verfahrensfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. Dadurch verletzt es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und überschreitet die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO. Deshalb war das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob sich aus dem übergangenen Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Fall gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage ergeben. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Viechtach, Entscheidung vom 29.05.2008 - 1 C 221/07 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 21.10.2008 - 1 S 79/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 316/11 Verkündet am:
18. Dezember 2012
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auch ein grundsätzlich geeigneter Mietpreisspiegel stellt nur eine Grundlage für
die Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO dar. Deshalb kann etwaigen Zweifeln
daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den
im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, gegebenenfalls auch durch
Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden (Fortführung Senatsurteil vom
12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 18).
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11 - LG Köln
AG Gummersbach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die
Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, macht nach einem Verkehrsunfall vom 22. Dezember 2010 aus abgetretenem Recht des Geschädigten restliche Mietwagenkosten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend, dessen volle Haftung dem Grunde nach unstreitig ist.
2
Der Geschädigte mietete bei der Klägerin für seinen beschädigten PKW VW Passat Variant Diesel, Leistung 103 kW, ein Ersatzfahrzeug an, für welches ihm für die Zeit vom 23. Dezember bis zum 30. Dezember 2010 ein Betrag in Höhe von 1.166,68 € in Rechnung gestellt wurde. Am 23. Dezember 2010 trat er die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten an die Klägerin ab. Nach Teilzahlung der Beklagten macht die Klägerin einen Restbetrag in Höhe von 636,96 € geltend.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Abtretung gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG unwirksam sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der beantragten restlichen Mietwagenkosten verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist (LG Köln, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 9 S 190/11), steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 398 BGB zu.
5
Die Abtretung sei nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG als Nebenleistung zur Ausübung der Hauptleistung der Klägerin - der Vermietung von Kraftfahrzeugen - erlaubt sei. Nach § 249 BGB könne der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen. Den Ausgangspunkt bilde der am Markt übliche Normaltarif. Es sei zulässig, zu dessen Bestimmung gemäß § 287 ZPO auf das sogenannte gewichtete Mittel (jetzt: Modus) des "Schwacke-Automietpreisspiegels" im Post- leitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen. Als Schätzungsgrundlage könne hier der Schwacke-Automietpreisspiegel 2010 herangezogen werden. Soweit die Beklagte die Schwacke-Liste für nicht anwendbar halte und meine, bei der Erhebung der Daten hätten gravierende Mängel vorgelegen, könne sie hiermit nicht durchdringen. Dass die Erhebung des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008) oder die Erhebung des Dr. Zinn zu anderen Ergebnissen gelange, genüge nicht, um durchgreifende Zweifel an der Nutzbarkeit der Schwacke-Liste zu begründen. Eine mangelhafte Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel ergebe sich auch nicht aus dem Sachvortrag der Beklagten, insbesondere dem Einwand, es hätten über das Internet günstigere Fahrzeuge zur Anmietung bereit gestanden.

II.

6
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, VersR 2012, 458 = BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12 und - VI ZR 297/11, VersR 2012, 1409 Rn. 16).
8
2. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519 Rn. 7; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10). Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, VersR 2009, 83 Rn. 6; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO, jeweils mwN).
9
3. Die Revision hält allerdings mit Recht die Schätzung des der Klägerin zugänglichen Normaltarifs für fehlerhaft.
10
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob erhebliches Vorbringen der Par- teien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 253/09, VersR 2011, 643 Rn. 6). Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO Rn. 7; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 17; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2011, 1026 Rn. 7). Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschlä- ge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 18; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, aaO).
11
b) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. etwa Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 22; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO Rn. 4; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 17; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, aaO Rn. 8). Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen.
12
c) Im Ansatz ist das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen bei seiner Schadensschätzung auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010 ausgegangen. Zutreffend hat es die von der Beklagten gegen die Eignung der Schwacke-Liste allgemein erhobenen Einwände als unerheblich angesehen. Es hat aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass auch ein grundsätzlich geeigneter Mietpreisspiegel nur eine Grundlage für die Schätzung darstellt. Im Streitfall begegnet die uneingeschränkte Übernahme der in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Mietpreise deshalb Bedenken, weil die Beklagte - wie die Revision mit Recht geltend macht - deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter aufgezeigt hat. Sie hat bereits in ihrer Klageerwiderung auf Online-Anfragen bei großen Anbietern - jeweils bezogen auf deren Stationen in B., dem Sitz der Klägerin - verwiesen und zugleich vorgetragen, dass zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte angemietet werden können. Zu den vorstehenden Tarifen hätte der Geschädigte problemlos (auch telefonisch bzw. unmittelbar an den Stationen der benannten Vermieter) durch Vorlage einer Kreditkarte oder entsprechende Barkaution ein Fahrzeug erhalten können. Damit hat sie hinreichend deutlich gemacht , dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif zum Zeitpunkt der Anmietung deutlich günstiger gewesen sein könnte als der Modus des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010. Mit diesem konkreten Sachvortrag der Beklagten hätte sich das Berufungsgericht im Streitfall näher auseinandersetzen müssen. Dadurch, dass es dies unterlassen hat, hat es die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO überschritten.
13
4. Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren zu berücksichtigen haben, dass der Tatrichter im Rahmen des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch hinsichtlich der Entscheidung, eine Beweisaufnahme durchzuführen, freier gestellt ist. Deshalb kann etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, gegebenenfalls auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 18). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Gummersbach, Entscheidung vom 18.05.2011 - 19 C 14/11 -
LG Köln, Entscheidung vom 26.10.2011 - 9 S 190/11 -

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.04.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Marl – 24 C 446/13 – abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 158,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 83 % und der Beklagten zu 17 %,die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 79 % und der Beklagten zu 21 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 74/04 Verkündet am:
15. Februar 2005
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem
sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger
nur insoweit ersetzt verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich
waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -
und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -).

b) Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug
angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen
Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen.
Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht
kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - LG Regensburg
AG Regensburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 3. Februar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 10. Dezember 2002, bei dem sein Pkw beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Pkw wurde zur Reparatur in das Autohaus F. gebracht, von dem der Kläger ein Ersatzfahrzeug anmietete. Als Mietzins wurde ein Unfallersatztarif von 165,00 € pro Tag zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Darin enthalten ist ein Vollkaskozuschlag von 25,00 € pro Tag zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Autohaus F. stellte dem Kläger für die Mietzeit von 29 Tagen 5.550,00 € in Rechnung. Davon ersetzten die Be-
klagten vor Klageerhebung 1.370,00 €. Der Restbetrag nebst einer Auslagenpauschale von 25,00 € ist Gegenstand der Klage. Das Amtsgericht hat einen Mietpreis von 114,17 € pro Tag für ersatzpflichtig erachtet und dem Kläger weitere 1.966,53 € (29 Tage à 114,17 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 25,60 € abzüglich gezahlter 1.370,00 €) zuerkannt. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher der Kläger sein erstinstanzliches Begehren auf Zahlung von 4.205,60 € nebst Zinsen weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, Mietwagenkosten auf der Grundlage eines Unfallersatztarifs seien keine zur Schadensbehebung erforderlichen Aufwendungen im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil ein Unfallersatztarif im Vergleich zum Normaltarif unwirtschaftlich sei. Der Autovermieter müsse den Geschädigten darauf hinweisen, daß diese Kosten möglicherweise nicht ersatzfähig seien und daß es preisgünstigere Normaltarife gebe. Verletze er diese Informationspflicht, habe der Mieter gegen ihn einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Differenzbetrages. Diesen Anspruch müsse der Geschädigte an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer abtreten. Der Vollkaskozuschlag sei nicht erstattungsfähig, da für das beschädigte Fahrzeug ein solcher Versicherungsschutz nicht bestanden habe und der Geschädigte durch die Anmietung des Ersatzfahrzeugs nicht besser gestellt werden dürfe, als er ohne den Unfall gestanden hätte.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Soweit die Revision meint, das Berufungsurteil sei bereits deshalb aufzuheben, weil sich aus ihm die Anträge des Klägers nicht ergäben, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar kann auch nach neuem Recht auf die Aufnahme der Berufungsanträge grundsätzlich nicht verzichtet werden. Eine wörtliche Wiedergabe ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt, daß aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGHZ 154, 99, 100 f.; 156, 97, 99; Senatsurteile vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - VersR 2004, 259, 260; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - VersR 2004, 881, 882 m.w.N. und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - NJW 2005, 277; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - NJW-RR 2004, 573 m.w.N.). Vorliegend ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, daß der Kläger in der Berufungsinstanz seinen Zahlungsantrag in dem vom Amtsgericht abgewiesenen Umfang, mithin in Höhe von 2.239,07 € nebst Zinsen, weiterverfolgt hat. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nicht allein deshalb zu versagen, weil der dem Mietzins hier zugrunde liegende Unfallersatztarif über dem Normaltarif liegt.
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger von den Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile
vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit nicht vollständig in BGHZ 61, 346, 347 abgedruckt; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092).
b) Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger , wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO). Der Geschädigte hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO; 155, aaO; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - aaO, jeweils m.w.N.). Im allgemeinen ist aber davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). aa) Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Wie der erkennende Senat zeitlich nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, 240 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242) und mit weiterem Urteil vom heutigen
Tage bekräftigt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - zur Veröffentlichung bestimmt), sind die nach einem sogenannten "Unfallersatztarif" geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Deshalb kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei Anknüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des Geschädigten - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" obliegt dem Geschädigten. bb) Vorliegend haben die Beklagten darauf hingewiesen, daß die Preise nach dem vom Kläger abgeschlossenen "Unfallersatztarif" deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen und geltend gemacht, im "Normaltarif" sei eine Anmietung zu dem bereits gezahlten Betrag möglich gewesen. Sie haben damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Autovermietung vereinbarte Miet-
zins zur Herstellung "erforderlich" (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) war. Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob der hier vom Kläger vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist. Ergibt sich bei der nach diesen Grundsätzen erforderlichen Prüfung, daß der mit der Klage geltend gemachte Betrag den "erforderlichen" Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellte, wird der Klage stattzugeben sein. Zeigt die Prüfung jedoch, daß das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). Auch dies wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu klären haben. Im übrigen kommt es, wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag - VI ZR 160/04 - näher dargelegt hat, in dem hier zu beurteilenden Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger nicht darauf an, ob der Geschädigte dem Vermieter eine etwaige Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten und einen sich hieraus ergebenden Anspruch an den Schädiger und dessen Versicherer abtreten kann. 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Vollkaskozuschlags insgesamt unbegründet sei. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung auch dann ersatzfähig sein können, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die
Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (Senatsurteil BGHZ 61, 325, 331 ff. und vom 19. März 1974 - VI ZR 216/72 - VersR 1974, 657). Das wird insbesondere anzunehmen sein, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertigeres Fahrzeug angemietet wird. Im übrigen wird die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz in der Regel eine adäquate Schadensfolge sein. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen wird das Berufungsgericht vorliegend nach erfolgter Zurückverweisung der Sache unter Würdigung aller Umstände zu prüfen haben, inwieweit der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Vollkaskozuschlags begründet ist.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.