Amtsgericht Essen Urteil, 17. Sept. 2014 - 17 C 288/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Beklagte ist Gesellschafter der als GbR geführten Gemeinschaftspraxis O für Reproduktionsmedizin in Essen. Im Jahr 1993 schlossen die Eheleute B einen Behandlungsvertrag mit der seinerzeitigen Praxis des Beklagten über eine Behandlung von Frau B mittels hetereologischen Insemination. Die vertraglich vereinbarte Behandlung wurde in der Folgezeit auch durchgeführt. Nach dem Behandlungsvertrag waren die Eheleute B nicht berechtigt, Auskunft über die Identität des Samenspenders zu verlangen; die Identität hatte anonym zu bleiben.
3Am 30.11.1993 wurde der Kläger als Sohn der Eheleute B geboren.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.08.2013 erbat der Kläger den Beklagten um Mitteilung des Namens seines biologischen Vaters. Dem kam der Beklagte nicht nach. Der Beklagte hat die Daten der Spender seit dem Jahre 1981 nicht aufbewahrt, zudem sind Behandlungsunterlagen über Behandlungen mit Spendersamen nicht mehr vorhanden. Nach der Entscheidung des OLG Hamm vom 06.02.2013 - Aktz.: 14 U 7/12 – haben die damaligen Mitarbeiterinnen des Beklagten eine umfassende Recherche nach Spenderdaten und Behandlungsunterlagen vorgenommen und insbesondere sämtliche Praxisräume sowie den Archivkeller der Gemeinschaftspraxis erfolglos nach Unterlagen für den hier streitgegenständlichen Zeitraum durchsucht. Es gibt keine Mitarbeiterinnen in der Praxis, die mit der Führung von Unterlagen befasst waren, sich an den Inhalt erinnern oder wissen könnten, wo noch Unterlagen sein könnten.
5Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Auskunft über seine genetische Abstammung. Er behauptet, seine Mutter sei in dem Unternehmen des Beklagten behandelt worden.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen,
81.
9Auskunft über die genetische Abstammung des Klägers zu erteilen und Einsicht in vorhandene Unterlagen zu gewähren, aus denen sich die genetische Abstammung des Klägers ergibt.
102.
11Für den Fall, dass die Auskunft nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Geld zu verurteilen, deren Summe den Betrag von 2.000,00 € nicht unterschreiten sollte.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte bestreitet vor dem Hintergrund fehlender Behandlungsunterlagen mit Nichtwissen, dass der Kläger durch eine Samenspende im J-Zentrum, bzw. im Zentrum für Reproduktionsmedizin gezeugt worden ist. Er ist der Ansicht, der Auskunftsanspruch sei erfüllt weil – was unstreitig ist – weitergehende Auskünfte nicht erteilt werden könnten. Der Beklagte erhebt hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs die Einrede der Verjährung bzw. Verwirkung.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist unbegründet.
17Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 242 BGB keinen Anspruch auf Auskunft über seine genetische Abstammung. Zwar hat der Beklagte – entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung – den Auskunftsanspruch des Klägers nicht erfüllt. Da er die Auskunft nach der von ihm dargelegten umfassenden Recherche nach den dafür benötigten Behandlungsunterlagen bzw. Daten der Samenspender unstreitig nicht erteilen kann, liegt Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB vor. Soweit das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 06.02.2013, Aktz.: 14 U 7/12, ausgeführt hat, die Recherche verlange „nicht nur eine umfassende Suche nach den aussagekräftigen schriftlichen Unterlagen, sondern auch eine umfassende Befragung aller Mitarbeiter, die etwas zum Verbleib oder Inhalt der fraglichen Unterlagen sagen könnten“ war auch dies vorliegend unstreitig erfolglos. Weitere Anforderungen sind an den Beklagten nicht zu stellen.
18Dem Kläger steht gegen den Beklagten aufgrund der Unmöglichkeit der Auskunftserteilung kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
19Grundsätzlich ist die Verletzung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung geeignet, einen Anspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu begründen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 823 BGB, Rdn. 160). Etwaige Ansprüche wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers sind jedoch verjährt.
20Gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1, 852 Abs. 1 des BGB in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an. Für die Kenntnis vom Schaden genügt, dass der Verletzte davon Kenntnis hat, dass eine unerlaubte Handlung zu einem Schaden geführt hat, nicht erforderlich ist, dass er die einzelnen Elemente und Ausprägungen des Schadens erfasst (Palandt-Thomas, BGB, 60. Aufl. 2001, § 852 Rdn. 8). Bei Geschäftsunfähigen ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgeblich (Palandt a.a.O., Rdn. 5). Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines Kindes kann nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt; sie ist vielmehr auch dann gegeben, wenn sie sich erst in der Zukunft konkret auswirkt (vgl. BGH NJW 2014, 2276 bis 2278). Insofern war das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers bereits mit seiner Geburt beeinträchtigt, weil ihm von Geburt an die Kenntnis der eigenen Abstammung - nach seiner Behauptung durch die Vereinbarung seiner Eltern mit dem Beklagten - vorenthalten worden ist; die Beeinträchtigung ist also nicht erst durch die Aktenvernichtung seitens des Beklagten eingetreten. Bei dem Kläger zuzurechnender Kenntnis seiner gesetzlichen Vertreter war sein Anspruch danach bereits mit Ablauf seines dritten Lebensjahres verjährt.
21Allerdings kann die Berufung des Schädigers auf ausreichende Kenntnis des Geschädigten unter besonderen Umständen ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen (Palandt a.a.O., Rdn. 10). Selbst wenn man solche Umstände hier annimmt, ist ein Anspruch des Klägers jedoch gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von seiner Entstehung an und daher spätestens mit Ablauf des 01.01.2012 verjährt. Gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EBGB richtet sich der Beginn der Verjährung dabei für den Zeitraum vor dem 01.01.2002 nach dem BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Maßgeblich ist hier demnach gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. der Zeitpunkt der Begehung der Handlung. Da die Verjährungsfrist nach dem bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung ist (bei Annahme einer 30-jährigen Verjährung nach den obigen Ausführungen), wird die kürzere Frist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB von dem 01.01.2002 an berechnet (Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB). Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers ist daher mit Ablauf des 01.01.2012 verjährt.
22Auf die Frage, ob der Kläger überhaupt durch eine Samenspende in dem Unternehmen des Beklagten gezeugt worden ist, kommt es daher vorliegend nicht an.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24Streitwert: 2.000,00 €.
25Rechtsbehelfsbelehrung:
26Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
27a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
28b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
29Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
30Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
31Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
32Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
33Rechtsbehelfsbelehrung:
34Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
35Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.