Amtsgericht Erding Teilanerkenntnis- und Endurteil, 12. Juli 2016 - 7 C 2752/15

12.07.2016

Gericht

Amtsgericht Erding

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 257,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 257,48 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

Gründe

I. Die Klage ist zulässig und begründet.

Hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 52,54 Euro hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.03.2016 den Anspruch bereits anerkannt. Aber auch im Übrigen ist die Klage begründet.

1. Kein Anspruch der Beklagten auf Einbehalten des Flugpreises aufgrund der Buchung des Basictarifs.

Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Buchung des Basictarifs über die Webseite der Beklagten um eine individualvertragliche Vereinbarung oder aber um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, kann die Beklagte aus dem Umstand, dass die Klägerin den Basictarif gewählt hat, keinen Anspruch auf Einbehalten des Flugpreises geltend machen. Denn ausweislich des Wortlauts des Basictarifs ist eine Rückerstattung bei Stornierung nicht möglich. Bei einer Stornierung handelt es sich aber wie beim Rücktritt um eine Willenserklärung. Das bloße Nichtantreten der Flüge kann aber – wie die Beklagte selbst im Schriftsatz vom 28.12.2015 ausführt – nicht als konkludenter Rücktritt und entsprechend auch nicht als konkludente Stornierung angesehen werden.

2. Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Ticketpreises gemäß § 812 BGB.

Die Beklagte ist so zu behandeln, als hätte sie den Ticketpreis ohne Rechtsgrund erlangt.

Ein Anspruch der Beklagten auf Einbehalten des Ticketpreises folgt nicht aus Art. 4.4 der Transportbedingungen. Art. 4.4 der Transportbedingungen hat folgenden Wortlaut:

„Mit Ausnahme der Bestimmungen in den vorliegenden Bedingungen ergibt sich keinerlei Verpflichtung für die Fluggesellschaft, den Ticketpreis einschließlich Kraftstoffzuschlag, Bearbeitungsgebühren, Steuern oder jedes anderen vom Passagier für den gebuchten Flug entrichteten Betrag zurückzuzahlen, wenn der Passagier das Ticket nicht im entsprechenden Moment benutzt. Davon ausgenommen ist die Rückzahlung des vom Passagier für Flughafen- und Sicherheitsgebühren entrichteten Betrags (...)“.

Diese Regelung stellt zum einen schon eine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar. Denn nach dem Wortlaut der Regelung ist damit vorliegend nicht nur eine Erstattung des reinen Flugpreises, sondern auch eine Erstattung der Nebenkosten wie Steuern und Gebühren mit Ausnahme der Flughafen- und Sicherheitsgebühren – ausgeschlossen. Dies stellt einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB dar. Ein derartiger Ausschluss benachteiligt deshalb den Vertragspartner der Beklagten unangemessen: Bei Nichtinanspruchnahme der Flugleistung aus dem Flugticket, also bei Nichterscheinen oder bloßem Nichtantritt des Fluges ohne jede weitere Erklärung oder bei Kündigungserklärung nach Flugbuchung und vor Abflug, fallen die sog. personengebundenen Gebühren für die Fluggesellschaften nicht an. Gegenstand der Besteuerung ist der auf dem Beförderungsvertrag beruhende Leistungsaustausch. Ist der Flugpassagier nicht geflogen, sind keine Leistungen erbracht worden. Sind keine Leistungen erbracht worden, ist auch keine Steuer fällig, die die Fluggesellschaft an das Finanzamt abzuführen hätte. Steuern und Gebühren erheben die Fluggesellschaften zugunsten Dritter. Im Falle des Nichterscheinens des Fluggastes braucht die Fluggesellschaft die bereits durch die Vorauszahlung des Fluggastes erhaltene Summe für die Steuern nicht an die Finanzbehörde abführen. Der Fluggast hat bei Flugbuchung diese Leistungen jedoch vorab bezahlt.

Ein Ausschluss der Rückerstattung stellt für den Fluggast eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar, da die Beklagte durch diese einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht.

Zwar könnte vorliegend an eine Teilaufrechnung in dem Sinne, dass nur die Erstattung des reinen Flugpreises zzgl. Kraftstoffzuschlag und Bearbeitungsgebühren ausgeschlossen sein soll, gedacht werden. Eine Teilaufrechterhaltung grundsätzlich dann möglich, wenn nach dem Wegstreichen einer unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus verständlicher Klauseltext verbleibt (vgl. Grüneberg in Palandt, 73. Auflage, § 306 BGB Rn. 7). Ob diese Möglichkeit vorliegend besteht, kann aber offen bleiben.

Denn soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der danach zu erstattende Betrag lediglich 52,54 Euro betragen würde, ist sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Zwar hat grundsätzlich der Bereicherungsgläubiger die Umstände zu beweisen, aus denen sich die Voraussetzungen des Anspruchs ergeben. Der Bereicherungsschuldner muss aber im Sinne einer, nach den Umständen ggf. gesteigerten sekundären Behauptungslast die Umstände darlegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen, wenn der Gläubiger außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablauf steht, während der Schuldner diese Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. Palandt, § 812 Rn. 76). So liegt der Fall hier.

Der Fluggast hat regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Flugunternehmers, so dass diesem im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten ist, für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern, welche ersparten Aufwendungen im Sinne von Steuern und Gebühren er sich anrechnen lässt. Diese Aufstellung muss vertragsbezogen und für den Fluggast auch nachvollziehbar sein. Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Zwar hat die Beklagte im Schriftsatz vom 05.07.2016 den anerkannten Betrag in Höhe von 52,54 Euro auf die beiden streitgegenständlichen Flüge aufgeteilt. Danach entfällt auf den Flug ... ein Betrag in Höhe von 32,86 Euro. Nach dem weiteren Vortrag der Beklagten soll sich dieser Betrag unter anderem aus den Positionen Luftverkehrssteuer (7,50 Euro), Passagierentgelt (18,86 Euro), Sicherheitsentgelt (0,77 Euro), Infrastrukturentgelt Abfallentsorgung (0,04 Euro) sowie PRM-Umlage EU VO Nr. 1107/2006 (0,43 Euro) zusammensetzen. Diese Berechnung ist aber lückenhaft und ermöglicht es dem Fluggast nicht, vernünftig nachzuvollziehen, wie sich der einbehaltene Betrag zusammensetzt. Denn schon der Vortrag der Beklagten, wonach sich der Betrag von 32,86 Euro „unter anderem“ aus den genannten Positionen zusammensetzt, impliziert, dass noch weitere- nicht benannte Positionen – einbehalten wurden. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass die genannten Positionen in der Summe nur einen Betrag von 27,60 Euro ergeben. Entsprechendes gilt für die Aufstellung hinsichtlich des Fluges ....

Damit hat die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar dargelegt, dass der noch offene Betrag von 204,94 Euro (257,48 Euro abzüglich der anerkannten 53,54 Euro) den reinen Ticketpreis oder sonstige nicht anzurechnende betrage betrifft, mithin keinen Grund für das Behaltendürfen der erlangten 204,94 Euro dargelegt.

3. Damit kann auch offen bleiben, ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch ggf. auch aus §§ 326 oder 643 BGB zusteht.

4. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11,713 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

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(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung


Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der V

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.