Amtsgericht Erding Beschluss, 18. Juni 2018 - 2 F 145/18
Tenor
1. Der Antrag des Anzunehmenden und der Annehmenden vom 12.03.2018, eingegangen bei Gericht am 15.03.2018, auf Annahme
- Anzunehmender -
als Kind der ...
Staatsangehörigkeit: deutsch
- Annehmende -
Weitere Beteiligte: Ehegattin des Anzunehmenden: ...
wegen Annahme als Kind
des deutschen Staatsangehörigen ...
Familienstand: ledig, wohnhaft ...
wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Annehmende und der Anzunehmende als Gesamtschuldner.
3. Der Verfahrenswert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
□er Beteiligte zu 1) ist das biologische Kind des Ehepaars H. Zu seinen Eltern, die ebenfalls im Landkreis... wohnen, hat er ein gutes Verhältnis. Seine Mutter ist die Schwester der Beteiligten zu 2) Der Beteiligte zu 1) wuchs bei seinen Eltern auf. Er ist verheiratet, hat zwei minderjährige Kinder und übt den Beruf des Kfz-Meisters aus.
Doppelhaushälfte in ... deren zweite Hälfte im Ei ... steht. Daneben verfügt sie noch über ein Vermögen im Wert von ca. 80.000 € Sie beabsichtigt die Immobilie dem Beteiligten zu 1) zu übereignen, der sich bereits seit Längerem um ihren Erhalt kümmert.
II.
III.
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Referenzen - Gesetze
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.