Amtsgericht Ebersberg Beschluss, 24. Nov. 2017 - 2 M 2176/17

24.11.2017

Gericht

Amtsgericht Ebersberg

Tenor

1. Die Erinnerung des Gläubigers … vom 10.10.2017 wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert wird auf 9,60 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks am 25.09.2017 mit der Verhaftung des Schuldners aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Ebersberg vom 20.09.2017. In dem Vordruck kreuzte der Gläubiger das Feld E „sonstige Weisungen“ an und ergänzte diesen Punkt mit dem Wortlaut: „zu einer gütlichen Einigung wird kein Einverständnis erteilt“. Außerdem kreuzte er das Feld F mit dem folgenden Wortlaut an: „Mit einer Zahlungsvereinbarung bin ich nicht einverstanden (§ 802B Absatz 2 Satz 1 ZPO).“ Der Gerichtsvollzieher informierte den Schuldner mit Schreiben vom 01.10.2017 über den Auftrag, forderte ihn zur Zahlung des geltend gemachten Betrages auf und schlug eine gütliche Einigung vor.

Mit Schreiben vom 05.10.2017 erhob der Gerichtsvollzieher beim Gläubiger eine Gebühr in Höhe von 8,00 € nach Nr. 208 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Einigung. Gegen den Ansatz dieser Gebühr einschließlich der darauf entfallenden Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG in Höhe von 1,60 € € (20%) richtet sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung.

Dem Bezirksrevisor des Landgerichts München II wurde die Angelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet. Er hat die Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet beantragt.

II.

Die gemäß § 5 Absatz 2 GvKostG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Dem Gerichtsvollzieher steht für sein Angebot im Schreiben vom 01.10.2017 an den Schuldner, die Forderung an ihn begleichen zu können, die Gebühr nach KV 208 GvKostG zu.

Die Gebühr gemäß KV 208 GvKostG wird durch jeden Mehraufwand ausgelöst, dem der Gerichtsvollzieher durch seine Aufforderung an Schuldner zur gütlichen Einigung entsteht, unabhängig davon, in welcher Form der Gerichtsvollzieher diese Aufforderung vornimmt. Es ist daher auch unerheblich, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht separat, sondern in dem ohnehin im Verfahrensgang notwendigen Schreiben vom 01.10.2017 zur Zahlung an ihn aufforderte (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 26.7.2017 - 9 W 103/17 -).

Der Gebührenerhebung nach KV 208 GvKostG steht auch nicht entgegen, dass der Gläubiger sich im Vollstreckungsauftrag mit einer Zahlungsvereinbarung nicht einverstanden erklärte und zudem „zu einer gütlichen Einigung kein Einverständnis erklärte“. Der Gerichtsvollzieher hat sich an diesen Auftrag gehalten, da er keine den Gläubiger bindende Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner schloss und ihn auf die ablehnende Haltung des Gläubigers hinwies. Dagegen ist der Gerichtsvollzieher von Gesetzes wegen verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken (§ 802 b Abs. S. 1 ZPO). Diese Verpflichtung ist für den Gläubiger nicht disponibel und kann von ihm nicht ausgeschlossen werden. Kommt der Gerichtsvollzieher dieser Verpflichtung nach, kann er auch einen ihm daraus entstandenen Mehraufwand gebührenrechtlich geltend machen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG a.a.O.).

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher


Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge


(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. (2) Über die Erinnerung des Kostens

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung


(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. (2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräume

Referenzen

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.