Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Sept. 2014 - 57 C 5593/14
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 145,60 EUR (in Worten: einhundertfünfundvierzig Euro und sechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.06.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 55% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 45%.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Der Kläger nimmt die Beklagten dem Grunde nach zu Recht wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG in Anspruch. Die Beklagte zu 1, der Beklagte zu 2 ist einer ihrer mithaftenden Gesellschafter, hat auf ihrer Homepage „#####“ das vom Kläger erstellte Foto „####“ durch die Mitgesellschafterin T1 in einer Art und Weise verwendet, wie es von der über q erworbenen Lizenz nicht umfasst war. Gemäß den Lizenzbedingungen ist der Urheber des Fotos am Bild selbst oder am Seitenende zu benennen. Diese Lizenzbedingungen haben die Beklagten nicht erfüllt, indem der Name des Urhebers lediglich durch Überstreichen mit dem Mauszeiger (Mausover) erkennbar war. Es handelt sich hierbei um keine mit einer dauerhaften Darstellung vergleichbare Urheberbezeichnung, weil sie nicht dauerhaft zu sehen ist und im Fall der Verwendung mit einem mauslosen Tablet-PC gänzlich untergehen kann. Das Handeln der Gesellschafterin ist dabei der GbR in analoger Anwendung von § 31 BGB zuzurechnen. Ihr ist auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, weil es aus den q-Lizenzbedingungen erkennbar war, dass ein Mausover keine Urheberbezeichnung gemäß dieser Bedingungen darstellt. Die Haftung des Beklagten zu 2 als Gesellschafter für die Verbindlichkeit der Gesellschaft ergibt sich aus der analogen Anwendung von § 128 HGB (BGH NJW 2003, 1445).
4Der Höhe nach ergibt sich der Schadenersatz nach den Grundlagen der Lizenzanalogie, das heißt, die Klägerseite ist so zu stellen, als wäre eine ordnungsgemäße Lizenzierung erfolgt. Als Dauer der Verwendung des Fotos ist dabei lediglich der Zeitraum vom 30.01.2014 bis zum 11.02.2014 anzusetzen. Die Beweislast für den zeitlichen Umfang der Rechtsverletzung trägt die Klägerseite als ihr günstige Tatsache, wobei die Beklagtenseite aber eine sekundäre Darlegungslast zum Umfang der Nutzung trifft, weil es sich hierbei um einen in ihrer Sphäre liegenden Vorgang handelt. Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagtenseite nachgekommen, indem sie Ausdrücke vorgelegt hat, aus denen hervorgeht, dass das Foto am 30.01.2014 heruntergeladen worden ist. Die Klägerseite hat nichts vorgetragen, was die Darlegungen der Beklagten hierzu in Frage stellen könnte, das bloße Bestreiten genügt angesichts der Beweislastverteilung nicht.
5Gemäß der von der Klägerseite herangezogenen MFM-Empfehlungen ergibt sich für die Fotonutzung für die Dauer von mehr als einer Woche bis einem Monat ein Lizenzbetrag von 100 Euro. Dieser Betrag darf jedoch nicht schematisch herangezogen werden, insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in den MFM-Empfehlungen genannten Beträge in dieser Höhe tatsächlich auf dem Markt realisiert werden können. Die MFM-Empfehlungen sind von der Anbieterseite aufgestellt und daher lediglich zurückhaltend anzuwenden (BGH NJW 2006, 615). Es ist gerichtsbekannt, dass die zahlreichen Fotodatenbanken des Internets zu einem Preisdruck im Bereich der Fotografien führen. Weiter ist gerichtsbekannt, dass in vielen Fällen auf dem Markt erhebliche Abschläge von bis zu 50% auf die MFM-Empfehlungen gewährt werden, wobei die Abschläge bei höherpreisigen Lizenzen stärker ausfallen als bei niederpreisigen. Ohne konkreten Nachweis der Anbieterseite, dass die Beträge gemäß MFM-Empfehlungen tatsächlich auf dem Markt realisiert werden können, würde eine Schätzung gemäß § 287 ZPO in Höhe der Empfehlungen somit zur Folge haben, dass die Gefahr einer dem Schadenersatzrecht fremden Überkompensation des Schadens droht. Vielmehr ist im Hinblick auf die gerichtsbekannten Abschläge in vergleichbaren Fällen die angemessene Lizenz bei bloßem Verweis auf die MFM-Empfehlungen ohne näheren Vortrag im Einzelfall um einen Prozentsatz der dort genannten Beträge zu reduzieren. Im Hinblick auf die hier kurze Nutzungsdauer und die Bepreisung mit lediglich 100 Euro erscheint ein Abschlag von lediglich 20% angemessen, mithin verbleiben 80 Euro. Nach Aufschlag von 7% Umsatzsteuer ergeben sich 85,60 Euro.
6Ein Aufschlag für die fehlende Urhebernennung ist lediglich in Höhe von 75% vorzunehmen. Grundsätzlich gebührt dem Urheber aus § 13 S.1 UrhG ein Recht auf Nennung seines Namens, soweit dies nach der Art der Verwendung üblich ist. Wird gegen dieses Recht verstoßen, so steht dem Urheber regelmäßig ein Aufschlag in Höhe von 100% des lizenzanalogen Schadenersatzes zu, wobei dieser Aufschlag als Vertragsstrafe im Hinblick auf die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch die fehlende Namensnennung anzusehen ist (OLG Düsseldorf BeckRS 2006, 11677). Hier mangelt es jedoch nicht an einer fehlenden Urhebernennung, vielmehr ist der Urheber per Mausover benannt. Dies führt zwar dazu, dass die Verwendung nicht mehr im Rahmen der gewährten q-Lizenz erfolgt ist, so dass ein Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie zuzusprechen ist, jedoch ist der Sachverhalt auch nicht mit der Nichtnennung des Urhebers gleichzusetzen. Vielmehr liegt eine eingeschränkte Nennung vor, die dazu führt, dass die Urheberbezeichnung nur für einen Teil der Nutzer der Internetseite ersichtlich ist. Der verglichen mit der Nichtbezeichnung geringere Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht rechtfertigt es, den Aufschlag auf den Schadenersatz auf 75%, mithin hier 60 Euro, zu reduzieren. Insgesamt ergibt sich somit ein Anspruch in Höhe von 145,60 Euro.
7Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
10a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
11b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
12Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
13Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
14Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
15Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.