Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Aug. 2014 - 57 C 3783/14
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, das aus der nachfolgenden Abbildung ersichtliche Foto ohne die Zustimmung der Klägerin im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen auf dem Online-Marktplatz Ebay unter der eBay-Artikelnummer #######:
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 90,20 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.04.2014.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerseite zu 40% und die Beklagtenseite zu 60%.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Gegenseite kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 200 Euro (jeweils 100 Euro für die Anträge zu 1 und 2).
Die Berufung sowie hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes für den Antrag zu 1 die Streitwertbeschwerde werden zugelassen.
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Tatbestand:
2Ende Dezember 2013 / Anfang Januar 2014 bot die Beklagte im Rahmen einer privaten Ebay-Versteigerung ein gebrauchtes Kabelmodem an. Das Gerät konnte am 05.01.2014 zu einem Preis von 19,61 Euro verkauft werden. Im Rahmen dieses Angebots verwendete er zur Bewerbung der angebotenen Ware das aus dem Tenor ersichtliche Foto, an dem der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen.
3Mit Schreiben vom 11.02.2014 ließ der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten die Beklagte wegen dieses Verstoßes abmahnen, wobei der Verstoß konkret bezeichnet wurde und die Beklagte zur Zahlung von 300 Euro Schadenersatz, 176,50 Euro Aufwendungsersatz sowie zur Unterlassung der Veröffentlichung des Fotos aufgefordert wurde.
4Der Kläger beantragt,
5den Beklagten zu verurteilen,
6es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, das aus dem Tenor ersichtliche Foto eines Kabelmodems ohne die Zustimmung der Klägerin im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen auf dem Online-Marktplatz Ebay unter der eBay-Artikelnummer ######, sowie
7an den Kläger 269,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, bestehend aus 100 Euro Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie und 169,50 Euro Kosten der Abmahnung.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Entscheidungsgründe:
11Der Anspruch auf Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie folgt aus § 97 Abs. 2 UrhG. Der Beklagte hat das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin an dem streitgegenständlichen Foto gemäß § 31 Abs. 1 S.2, Abs. 3 UrhG dadurch verletzt, dass er das Foto in seinem Ebay-Angebot öffentlich zugänglich gemacht hat, ohne die hierfür erforderliche Lizenz erworben zu haben. Dem Beklagten fällt Fahrlässigkeit zur Last, weil er sich vor der Nutzung des Fotos hätte vergewissern müssen, ob dieser urheberrechtlich geschützte Rechte anderer entgegen stehen. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass das Foto über Internet-Suchmaschinen frei zugänglich auffindbar war, weil die freie Auffindbarkeit nicht zugleich bedeutet, dass keine Rechte an dem Foto bestehen.
12Die Höhe des Schadenersatzes berechnet sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Wesentlicher Bedeutung kommt dabei auch zu, ob das Foto zu privaten oder gewerblichen Zwecken genutzt worden ist. Im hiesigen Fall liegt privates Handeln des Beklagten vor. Für die Einordnung als gewerblicher Anbieter hat zunächst die Klägerseite aus ihr zugänglichen Informationen näher einen Sachverhalt vorzutragen, der Gewerblichkeit nahe liegend erscheinen lässt. Dann trifft die Beklagtenseite anschließend eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, warum im Einzelfall doch lediglich privates Handeln gegeben ist (BGH MMR 2008, 531). Hier fehlt jeglicher Vortrag zur Gewerblichkeit, insbesondere legt auch die Art des angebotenen Gegenstandes als typischer Haushaltsgegenstand (gebrauchtes Kabelmodem) privates Handeln nahe, so dass den Beklagten keinerlei sekundäre Darlegungslast trifft. Im Fall einer privaten Ebay-Versteigerung ist die fiktive Lizenzentschädigung pro Foto lediglich mit 20 Euro anzusetzen; insbesondere legen die typischerweise bei Ebay erzielbaren Umsätze es nahe, dass die in den MFM-Empfehlungen genannten Preise, die zudem im Hinblick auf die Aufstellung durch die Anbieterseite mit Zurückhaltung anzuwenden sind (BGH NJW 2006, 615), dieses Marktsegment nicht zutreffend wiederspiegeln (vgl. mit ausführlicher Begründung hierzu OLG Braunschweig MMR 2012, 328). Zwar ist es bei der Berechnung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zutreffend, dass der Schadenersatz unabhängig davon zuzusprechen ist, ob der geschädigte Urheber tatsächlich bereit ist Lizenzen zu vergeben; jedoch darf die Berechnungsmethode dennoch nicht dazu führen, dass unzutreffend hohe fiktive Lizenzen angesetzt werden, die nicht realisierbar sind, wobei für die fiktive Lizenz jeweils der Teilmarkt zu Grunde zu legen ist, in dem das Foto tatsächlich widerrechtlich verwendet worden ist. Dabei ist der Bereich der privaten Versteigerungen bei Ebay jeweils als ein eigenständiger Teilmarkt anzusehen, der mit gewerblichen Ebay-Angeboten oder gar dauerhaft genutzten Webshops, auf die die MFM-Empfehlungen zugeschnitten sind, schon wegen der geringen Umsätze und der fehlenden nachhaltigen Gewinnerzielungsabsicht nicht vergleichbar ist. Das Ansetzen einer fiktiven Lizenzgebühr in üblicher Höhe für eine gewerbliche Nutzung ist daher keine brauchbare Vergleichslizenz, vielmehr würde eine derartige Berechnung des Schadenersatzes zu einem Verstoß gegen den wesentlichen allgemeinen Grundsatz des Schadenersatzrechtes führen, dass eine Bereicherung des Schädigers durch den Ersatzanspruch nicht erzielt werden darf, denn auch im Falle rechtmäßigen Verhaltens der Beklagten – also Erwerb einer Lizenz für die Nutzung eines vergleichbaren Fotos im Rahmen einer privaten Ebay-Versteigerung – lassen die Marktverhältnisse es nicht zu, dass Lizenzgebühren in hier geltend gemachter Höhe vereinnahmt werden könnten. Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, wonach zur Vermeidung der Entwertung der Rechte der Urheber Mindestvergütungen für die wirtschaftliche Werknutzung auch dann geboten sind, wenn keine oder nur geringfügige geldwerte Vorteile erzielt werden (BGH NJW-RR 2013, 1057), denn diese Entscheidung bezieht sich auf wirtschaftliche Nutzungen; das heißt, gerade auf solche, die – auch wenn sie im Einzelfall keinen Erfolg einbringen mögen – grundsätzlich auf nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht gerichtet sind, was bei einer privaten Ebay-Versteigerung gerade nicht der Fall ist. Zwar besteht auch hier – wie bei jedem Verkauf im Rahmen privaten Handelns – ein Interesse des Verkäufers am Erzielen eines möglichst hohen Kaufpreises, der Annahme wirtschaftlichen Handelns steht aber die fehlende Nachhaltigkeit entgegen. Im Übrigen ergibt sich der hier festgesetzte Betrag von 20 Euro bereits aus dem Grundsatz, dass dem Urheber oder sonstigen ausschließlich Nutzungsberechtigten für jede – und damit auch die private – Nutzung seines Werkes eine Vergütung zusteht (BGH NJW 1955, 1276). Würde man allein den auf dem Markt realisierbaren Preis für die Nutzung eines vergleichbaren Fotos im Rahmen einer Ebay-Versteigerung ansetzen, so ergäbe sich hier angesichts der typischerweise erzielbaren niedrigen Umsätze gerade nicht der ausgeurteilte Betrag von 20 Euro, sondern ein noch wesentlich niedrigerer Betrag in Höhe von unter 5 Euro. Dass hier dennoch eine Lizenzentschädigung in Höhe von 20 Euro angenommen wird, berücksichtigt bereits die Bedeutung des ausschließlichen Nutzungsrechts für das kulturelle Leben an sich.
13Ein Aufschlag auf diesen Betrag für die fehlende Urhebernennung ist nicht vorzunehmen. Es erscheint schon fraglich, ob ein solcher Aufschlag bei Verletzung des Urheberrechts im Rahmen einer Ebay-Versteigerung vorzunehmen ist, weil eine Urhebernennung hier weder marktüblich noch im Hinblick auf die kurze Dauer der Nutzung zum Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts ansonsten geboten ist; jedenfalls steht ein solcher Aufschlag aber nicht dem ausschließlich Nutzungsberechtigten zu, denn das Recht auf Namensnennung hat seine Grundlage im Urheberpersönlichkeitsrecht (BeckOK-UrhG-Ahlberg Einf. Rn. 34), der ausschließlich Nutzungsberechtigte ist durch die fehlende Namensnennung nicht berührt.
14Die Kosten der Abmahnung hat der Beklagte gemäß § 97a Abs. 3 UrhG zu tragen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §97 Abs. 1 UrhG zu, da mit der öffentlichen Zugänglichmachung des Fotos eine Verletzung ihres ausschließlichen Nutzungsrechtes gegeben ist. Auch im Fall einer privaten Nutzung wird die Wiederholungsgefahr durch die Erstbegehung indiziert, da auch hier die Möglichkeit besteht, dass ein gleichartiger Gegenstand aus dem Haushalt nochmals veräußert werden soll oder das Foto für einen Verkauf gleichartiger Gegenstände durch Freunde oder Familienangehörige in der Zukunft Verwendung finden wird. Weiter entspricht die Abmahnung den formellen Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG. Die Abmahnung gibt den Namen des Rechteinhabers an und macht deutlich, dass es sich bei dem behaupteten verletzten Recht um ein ausschließliches Nutzungsrecht handelt. Sie benennt auch konkret unter Angabe der Artikelnummer die Ebay-Versteigerung, im Rahmen derer es zu der Rechtsverletzung gekommen ist. Ebenso wird deutlich, dass der geforderte Betrag sich aus 300 Euro Schadenersatz und 176,50 Euro Aufwendungsersatz für die Rechtsverfolgung zusammensetzt. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass hinsichtlich des konkret bezeichneten Fotos die Unterlassung nicht nur für Versteigerungen auf der Plattform Ebay begehrt wird, sondern auch für sonstige Verbreitungshandlungen, denn insofern ist im Rahmen der Abmahnung nachvollziehbar begründet, dass der Unterlassungsanspruch sich auch auf im Kern gleichartige ähnliche Verletzungshandlungen bezieht. Auch gegenüber einer Privatperson besteht dieser weitergehende Unterlassungsanspruch, weil eine Nutzung auch auf anderen Versteigerungsplattformen als lediglich Ebay oder im Rahmen von Online-Kleinanzeigenangeboten möglich erscheint. Die Beigabe der Bevollmächtigung ist für die Wirksamkeit der Abmahnung und damit die Berechtigung zum Kostenersatz ohne Bedeutung. Der Empfänger einer Abmahnung ist indes berechtigt, die Abmahnung unter Verweis auf die fehlende Vollmacht zunächst zurückzuweisen. Für die Entscheidung von Bedeutung ist dies im Hinblick auf die Kostenfolge jedoch lediglich, wenn im Anschluss an die ohne Vollmacht versandte Abmahnung und die Zurückweisung aus diesem Grund die sich anschließende Unterlassungsklage sofortig anerkannt wird, was hier nicht der Fall ist.
15Die Kosten der Abmahnung berechnen sich aus dem Mindeststreitwert von bis zu 500 Euro. Die Annahme eines hohen Streitwertes zum Zwecke der Generalprävention, also im Hinblick auf eine möglicherweise abschreckende Wirkung gegenüber Dritten, ist dem Zivilrecht wesensfremd und daher unzulässig (OLG Celle BeckRS 2011, 28345). Die Höhe des Streitwertes des Unterlassungsanspruchs ist gegenüber Privatpersonen zurückhaltend zu bestimmen und beträgt nach teilweiser vertretener Auffassung im Hauptsacheverfahren sogar nur das Dreifache der Lizenzgebühr im Fall eines Fotos bei einer Ebay-Versteigerung (OLG Nürnberg NJOZ 2013, 1035). Das OLG Düsseldorf nimmt jedenfalls dann, wenn der Schadenersatz nach Lizenzanalogie sich aus einer hohen Jahreslizenz bemisst, selbst im Fall einer Verbreitung einer öffentlichen Fußball-Übertragung durch einen Gastwirt unter Verletzung der ausschließen Nutzungsrechte des Rechteinhabers, also bei einer Verletzung im kommerziellen Bereich, lediglich eine Verdreifachung des Schadenersatzes zur Bemessung des Streitwertes der Unterlassung vor (OLG Düsseldorf I 20 W 81/12 vom 19.12.2013). Nach abweichender großzügigerer Rechtsprechung ist der Streitwert hingegen am Zehnfachen der geltend gemachten Lizenzentschädigung zu orientieren (OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 227). Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass diese Vervielfältigungsfaktoren lediglich Anhaltspunkte sein können, nicht aber pauschal angewendet werden dürfen, sondern stets auch bezogen auf den Einzelfall Art und Schwere des Eingriffs in das geschützte Recht sowie das wirtschaftliche Interesse des Rechteinhabers zu berücksichtigen sind (OLG Schleswig GRUR-RR 2010, 126). Da schon der zeitliche Umfang der Rechtsverletzung von etwa 10 Tagen bei der üblichen Dauer eines Ebay-Angebotes - dass auch abgelaufene Angebote weiter über Suchmaschinen auffindbar sind, ändert hieran nichts, denn an einem abgelaufenen Angebot besteht kein öffentliches Interesse - nicht allzu hoch ist und die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung bei einem Handeln in lediglich privatem Rahmen geringer ist als bei gewerblichem wiederkehrenden Verkauf derselben Gegenstände über einen längeren Zeitraum geben weder Art und Schwere des konkreten Eingriffs in das Recht des Klägers noch sein wirtschaftliches Interesse Anlass, den Streitwert noch höher als beim Zehnfachen der angemessenen Lizenzentschädigung anzusetzen, vielmehr spricht gerade die geringere Wiederholungsgefahr bei privatem Handeln für einen deutlich niedrigeren Vervielfältigungsfaktor als Zehn. Letztlich kommt es hierauf zur Entscheidung an dieser Stelle noch nicht an, denn selbst bei der Annahme eines Vervielfältigungsfaktor von Zehn ergibt sich für das Abmahnschreiben auch unter Berücksichtigung des zugleich geltend gemachten Schadenersatzanspruches, der aus den oben dargestellten Gründen lediglich in Höhe von 20 Euro begründet ist, ein Streitwert von unter 500 Euro. Ein höherer Vervielfältigungsfaktor als Zehn erscheint bei einem privaten Ebay-Angebot schon wegen der vergleichsweise geringen, allerdings noch gegebenen, Wiederholungsgefahr kaum angemessen. Ebenso wenig kann es in Betracht kommen, losgelöst von der Höhe der fiktiven Lizenzentschädigung Streitwerte im deutlich vierstelligen Bereich mit der Begründung der Bedeutung des Urheberrechts oder ausschließlichen Nutzungsrechts an sich anzunehmen, denn schon beim Urheberrecht handelt es sich im Wesentlichen um ein wirtschaftliches Recht, das nach dem Marktwert zu bemessen ist, der sich in der fiktiven Lizenzgebühr widerspiegelt. Persönlichkeitsrechtliche Elemente des Urheberrechts treten bei einfachen Produktfotos der hier streitgegenständlichen Art soweit zurück, dass sie keinen Anlass zu wirtschaftlich nicht gebotenen hohen Streitwertfestsetzungen bieten können und sind beim hier gegenständlichen ausschließlichen Nutzungsrecht gar nicht heranzuziehen. Auch § 97a Abs. 3 S.2 UrhG führt zu keiner anderen Bewertung. Dem dort genannten Streitwert von 1‘000 Euro ist nicht die Ansicht des Gesetzgebers zu entnehmen, dass auch gegenüber Privatpersonen der Streitwert der Abmahnung regelmäßig 1'000 Euro betrage, vielmehr dient die Regelung nach dem gesetzgeberischem Zweck allein der Begrenzung des Streitwertes nach oben.
16Der Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO. Entsprechend § 187 Abs. 2 BGB sind Zinsen erst ab dem Tag nach der Zustellung der Klageschrift zu entrichten.
17Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Für die Festsetzung einer angemessenen Kostenquote ist nunmehr der Wert des Unterlassungsantrags konkret festzusetzen. Aus den dargestellten Gründen, insbesondere dem geringen wirtschaftlichen Wert des Teilmarktes der privaten Ebay-Versteigerung und der bei privaten Angeboten vergleichsweise geringen Wiederholungsgefahr, ist die angemessene fiktive Lizenzentschädigung grundsätzlich lediglich zu Verdreifachen, so dass sich ein Streitwert von 60 Euro ergeben würde. Zur Wahrung eines angemessenen Abstandes zwischen Höhe der fiktiven Lizenzentschädigung und dem Interesse an der Unterlassung ist angesichts der niedrigen Lizenzentschädigung hier ausnahmsweise abweichend ein Betrag von 100 Euro anzusetzen. Eine weitergehende Erhöhung ließe sich im Fall der Verletzung eines Urheberrechts höchstens aus dessen persönlichkeitsrechtlichem Teil rechtfertigen, bei der Verletzung eines ausschließlichen Nutzungsrechts besteht für derartige Erwägungen aber kein Raum. Der Streitwert des Anspruches zu 2 (Schadenersatz und Abmahnkosten) beträgt 100 Euro, die Abmahnkosten wirken sich nicht auf den Streitwert aus, da diese gegenüber dem gleichzeitig geltenden gemachten Unterlassungsanspruch lediglich Nebenforderung sind. Da der Kläger mit dem Unterlassungsanspruch in voller Höhe und dem Antrag zu 2, soweit er sich auf den Streitwert auswirkt, in Höhe von 20 Euro durchdringt, ergibt sich hieraus ein Verlustanteil von 40% und damit ein entsprechender Kostenanteil, die Beklagtenseite hat die verbleibenden 60% der Kosten zu tragen.
18Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
19Der Streitwert beträgt aus den bei der Kostenentscheidung dargestellten Gründen insgesamt 200 Euro (100 Euro für den Antrag zu 1 und 100 Euro für den Antrag zu 2).
20Die Berufung ist nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da sowohl die Frage der Höhe des Schadenersatzes gemäß Lizenzanalogie als auch des Wertes des Unterlassungsanspruchs in Fällen vergleichbarer Urheberrechtsverletzungen im Rahmen privaten Handelns innerhalb der durch mehrere Richter bearbeiteten Abteilung 57 als auch innerhalb der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Daher erfordert sowohl das Interesse an einer einheitlichen Rechtsprechung als auch wegen der Vielzahl ähnlicher Sachverhalte, über die zu befinden ist, die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit die Zulassung der Berufung (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO). Wegen dieser grundsätzlichen Bedeutung ist auch die Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 S.2 GKG zuzulassen.
21Rechtsbehelfsbelehrung:
22Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
23a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
24b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
25Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
26Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
27Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
28Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Aug. 2014 - 57 C 3783/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.