Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Sept. 2015 - 57 C 10602/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Inhaberin verschiedener ausschließlicher Nutzungsrechte, so auch des Rechtes hinsichtlich der Verbreitung über das Internet als „On Demand View“ hinsichtlich des Filmwerkes „XXX“. Mit Schreiben vom 07.06.2010 mahnte die Klägerin den Beklagten über ihre Prozessbevollmächtigten ab. Dabei gab sie in dem Schreiben an, am 22.01.2010 um 17:51 Uhr sei eine Verbreitung des oben genannten Filmwerkes über ein Filesharing-Netzwerk unter Verwendung der IP-Adresse #####, die zu diesem Zeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sein soll, erfolgt. Die Abmahnung ging beim Beklagten zu.
3Die Klägerin behauptet,
4die IP-Adresse sei im genannten Zeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen und dieser habe die Verbreitung durchgeführt.
5Die Klägerin beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt, jedenfalls mindestens 400 Euro, sowie Kosten der Abmahnung in Höhe von 555,60 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Klägerin ist zunächst im Mahnverfahren gegen den Beklagten vorgegangen und hat am 03.12.2013 beim Mahngericht unter Verwendung der Anschrift aus der Abmahnung Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Dieser ist am 05.12.2013 erlassen worden, die Zustellung ist sodann nicht erfolgt, weil der Beklagte zwischenzeitlich etwa April 2013 umgezogen war. Über die Nichtzustellung sind die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 13.12.2013 informiert worden. Am 20.01.2014 haben diese Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids unter der neuen Anschrift des Beklagten gestellt, sodann ist der Mahnbescheid am 23.01.2014 dem Beklagten zugestellt worden.
10Entscheidungsgründe:
11Die zulässige Klage ist unbegründet.
12Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadenersatz und aus §97a UrhG a.F. auf Erstattung der Kosten der Abmahnung besteht, denn ein solcher Anspruch ist jedenfalls verjährt.
13Die Regelverjährungsfrist beträgt gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB drei Jahre zum Jahresende. Bei einer behaupteten Verbreitung in Januar 2010 und einem Abmahnschreiben von Juni 2010 verjähren also Ansprüche auf Schadenersatz und Kostenersatz zum Ende des Jahres 2013. Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wegen Zustellung des Mahnbescheids kommt erst am 23.01.2014 und somit außerhalb der Verjährungsfrist in Betracht. Eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeit der Antragstellung gemäß § 167 ZPO, deren Voraussetzungen die Klägerin als ihr günstige Tatsache darzulegen und zu beweisen hat, findet nicht statt, weil die Zustellung nicht alsbald erfolgt ist. In entsprechender Anwendung von § 691 Abs. 2 ZPO ist eine Zustellung im Mahnverfahren noch dann als alsbald anzusehen, wenn die der Klägerin zuzurechnende Verzögerung nicht mehr als einen Monat beträgt (BGH NJW-RR 2006, 1436). Die zu berücksichtigende Verzögerung stellt dabei den Zeitraum zwischen der fiktiven Zustellung ohne Verzögerung und der tatsächlich erfolgten Zustellung dar (BGH BeckRS 2015, 13524). Nachdem bei Eingang des Antrags auf Neuzustellung am 20.01.2014 die Zustellung am 23.01.2014 erfolgt ist, wäre die Zustellung des am 05.12.2013 erlassenen Mahnbescheids bei Angabe der zutreffenden Anschrift des Beklagten am Montag, den 09.12.2013 zu erwarten gewesen. Gegenüber der tatsächlich erfolgten Zustellung am 23.01.2014 liegt damit eine relevante Verzögerung von mehr als einem Monat vor. Die Frist von einem Monat wäre im Übrigen auch dann überschritten, wenn man für den Fristbeginn abweichend auf den Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung über die Nichtzustellung bei der Klägerin abstellen würde. Die entsprechende Mitteilung vom 13.12.2013 gilt gemäß § 270 S.2 ZPO als am Montag, den 16.12.2013 zugegangen. Diese Verzögerung beruht auch auf Nachlässigkeit der Klägerin. Der Grundsatz, dass ein Kläger nicht verpflichtet ist, vor Erhebung der Klage eine vorgerichtlich bekannte Anschrift nochmals auf ihre Richtigkeit prüfen zu lassen (BGH NJW 1993, 2614), gilt dann nicht, wenn vorgerichtlich für einen längeren Zeitraum eine schriftliche Kommunikation mit der Gegenseite nicht mehr erfolgt ist. Nachdem hier nach der Versendung der Abmahnung vom 07.06.2010, die bei Beantragung des Mahnbescheids mehr als drei Jahre zurücklag, keine außergerichtliche Kommunikation mit dem Beklagten mehr vorgetragen ist, hätte eine verständige Klägerin vor Erhebung der Klage eine Überprüfung der Anschrift vorgenommen, weil ein Umzug innerhalb eines Zeitraums von mehr als drei Jahren keineswegs ungewöhnlich ist (vgl. hierzu die statistischen Erhebungen, wonach in NRW sowohl 2013 als auch 2014 etwa 10% der Haushalte im jeweiligen Jahr umgezogen sind; http://de.statista.com/statistik/daten/studie/309765/umfrage/umzugsquote-nach-bundeslaendern/). Auch bestand für den Beklagten bei seinem Umzug im April 2013 keine Veranlassung, die Klägerin hierüber zu unterrichten, weil auch zu diesem Zeitpunkt der Zugang der Abmahnung bereits nahezu drei Jahre zurück lag und der Beklagte daher keine konkreten Anhaltspunkte mehr für eine zu erwartende gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs hatte.
14Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung des Verbreitungsschadens aus §§ 812, 818 BGB, der gemäß § 852 S.2 BGB erst nach Ablauf von 10 Jahren verjährt, besteht nicht, weil der Beklagte aus einer etwaigen Verbreitung des Werkes über Filesharing entgegen LG Düsseldorf 12 S 28/14 nicht bereichert ist. In der Verbreitung, die bloße Nebenfolge des auf eigenen Erwerbs zum Zwecke des Endverbrauchs gerichteten Handelns ist, kann schon abstrakt-generell keine objektive Möglichkeit der Bereicherung erblickt werden, weil durch die Verbreitung über Filesharing nicht nur keine direkten Einnahmen erzielen können, sondern darüber hinaus sich auch nicht eine abstrakt-generelle Möglichkeit der Erlangung eines Marktvorteils ergibt, zumal gar kein auf einen Markt zielendes Handeln vorliegt, was auch Grund dafür ist, dass die Sachlage mit der dem „Bochumer Weihnachtsmarktfall“ (BGH GRUR 2012, 715) zu Grunde liegenden nicht vergleichbar ist, denn hier liegt ein marktbezogenes Handeln vor und die abstrakt-generelle Möglichkeit der Erlangung einer Bereicherung besteht darin, dass ein Weihnachtsmarkt mit Musikdarbietung für Kunden attraktiver ist als einer solche ohne, weswegen die Aussicht auf höhere Standgebühren besteht. Selbst wenn man abweichend eine Bereicherung auch hinsichtlich der Verbreitung annimmt, muss jedenfalls eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB angenommen werden. Die allgemeine Erwägung, eine Entreicherung sei regelmäßig nicht möglich, weil es sich bei der angenommenen Bereicherung lediglich um eine abstrakte Rechenposition im Vermögen handele, kann bei einem auf privaten Konsum gerichteten Filesharer nicht überzeugen und führt zu unbilligen Ergebnissen, gerade weil schon im Ansatz keine Position vorliegt, die zur Vermögensmehrung objektiv auch nur irgendwie geeignet ist. Diese Überlegung stellt auch kein unzulässiges Abstellen auf eine subjektive Komponente der Bereicherung, also den individuellen Nutzen für den Einzelnen dar, vielmehr ist die fehlende Möglichkeit der Vermögensmehrung durch die Verbreitungshandlung dem Prozess des Filesharing schon objektiv und unabhängig von der Person des jeweiligen Filesharers immanent. Dies führt im Ergebnis dazu, dass mangels Verbleib irgendeiner Position im Vermögen des Filesharers dieser jedenfalls im Hinblick auf die Verbreitung entreichert ist (vgl. hierzu auch ausführlich und überzeugend Geier, NJW 2015, 1149 (1152) und bereits AG Düsseldorf BeckRS 2015, 08980). Was das Ziehen einer Kopie des Werkes zur Eigennnutzung betrifft, so mag der Beklagte – unterstellt, er habe aus diesem Grund Filesharing betrieben – hierdurch gemäß § 812 Abs. 1 S.1 2. Alt. BGB in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin bereichert sein. Die Höhe dieser Bereicherung kann sich gemäß § 818 Abs. 1 BGB aber nur auf die übliche Lizenzgebühr für eine einzelne Kopie, also wenige Euro, beziehen. Letztlich hierauf aber ebenfalls nicht an, weil die Klägerin den bereicherungsrechtlichen Anspruch, der sich aus dem Ziehen einer Einzelkopie ergibt, nicht geltend macht. Aus der Anspruchsbegründung geht hervor, dass die Klägerin den Schaden ersetzt haben will, der auf der Verbreitung des Werkes beruht. Dies schließt zwar – auch ohne, dass die Klägerin dies ausdrücklich benennen muss – wegen der Pflicht des Gerichtes, über den Streitgegenstand von Amts wegen rechtlich umfassend zu entscheiden, auch etwaige bereicherungsrechtliche Ansprüche ein, jedoch nur solche, die ihre Grundlage in der Verbreitungshandlung haben.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.
16Der Streitwert wird auf 955,00 EUR festgesetzt.
17Rechtsbehelfsbelehrung:
18Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
191. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
202. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
21Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
22Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
23Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
24Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:
- 1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht; - 2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.
(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.
Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.