Amtsgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Juni 2016 - 513 IK 175/15
Tenor
wird der Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 28.09.2015 nicht abgeholfen.
Die Akte wird dem Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
1
Gründe:
2Der Schuldner beantragte am 21.08.2015, Eingang bei Gericht am 24.08.2015, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie die Erteilung von Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten.
3Mit Verfügung vom 02.09.2015 (Bl. 30 der Akten) wurde der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners darauf hingewiesen, dass der Eröffnungsantrag unzulässig sei, da dieser nicht auf den gesetzlich vorgeschriebenen aktuellen amtlichen Formularen in der Fassung vom 01.07.2014 gestellt worden sei. Nachdem ein Eingang auf diese Verfügung nicht zu verzeichnen war, wurde der Eröffnungsantrag des Schuldners mit Beschluss vom 28.09.2015 als unzulässig zurückgewiesen (Bl. 35 der Akten). Gegen diesen am 30.09.2015 zugestellten Beschluss legte der Schuldner mit Schriftsatz vom gleichen Tage sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass mit Schriftsatz vom 24.09.2015 um Fristverlängerung bis zum 22.10.2015 gebeten worden sei, da der Schuldner derzeit urlaubsabwesend sein. Eine Einreichung des Eröffnungsantrages auf den aktuellen Antragsformularen wurde bis zum 22.10.2015 in Aussicht gestellt. Mit Schriftsatz vom 22.10.2015 wurde um Fristverlängerung bis zum 19.11.2015 gebeten, da der Schuldner immer noch urlaubsabwesend sei. Am 19.11.2015 wurde wiederum aus diesen Gründen um Fristverlängerung bis zum 17.12.2015 gebeten. Mit Schriftsatz vom 10.12.2015 wurde sodann der Eröffnungsantrag auf den gesetzlich vorgeschriebenen Formularen mit Stand 01.07.2014 eingereicht.
4Mit Verfügung vom 18.12.2015 wurde der neu eingereichte Eröffnungsantrag moniert (Bl. 93 der Akten). Nach teilweiser Erledigung erfolgte eine weitere Beanstandung. Mit Schriftsatz vom 17.02.2016 wurde um Fristverlängerung bis zum 02.03.2016 gebeten. Mit Schriftsatz vom 02.03.2016 wurde um Fristverlängerung bis zum 16.03.2016 gebeten. Mit Schriftsatz vom 16.03.2016 wurde um Fristverlängerung bis zum 06.04.2016 gebeten. Mit Schriftsatz vom 06.04.2016 wurde um Fristverlängerung bis zum 27.04.2016 gebeten.
5Mit Verfügung vom 02.05.2016 wurden die erbetenen weiteren Hinweise erteilt und insbesondere darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf bestehen würden (Bl. 148 der Akten). Mit Schriftsatz vom 20.05.2016 wurde um Fristverlängerung bis zum 03.06.2016 gebeten. Mit Verfügung vom 24.05.2016 wurde letztmalig eine Fristverlängerung bis zum 03.06.2016 eingeräumt und darauf hingewiesen, dass weitere Fristverlängerungen nicht mehr in Betracht kämen.
6Die Beschwerde des Schuldners vom 30.09.2015 gegen den Beschluss vom 28.09.2015 ist in der Sache nicht begründet. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob zwischenzeitlich ein ordnungsgemäßer Eröffnungsantrag vorliegt oder ob bezüglich diesem aufgrund der mit Verfügung vom 18.12.2015 gesetzten Ausschlussfrist nicht zwischenzeitlich die gesetzliche Rücknahmefiktion eingetreten ist. Denn zumindest ist der Eröffnungsantrag des Schuldners unzulässig, da das Amtsgericht Düsseldorf international und örtlich für den Eröffnungsantrag des Schuldners nicht zuständig ist.
7Der Vorschrift des § 3 InsO über die örtliche Zuständigkeit kommt eine doppelfunktionale Anwendung zu (vergleiche Karsten Schmidt/Brinkmann, InsO, 19. Aufl. 2016, Vorbemerkung vor §§ 335 ff. Rn. 13). Die internationale Zuständigkeit zur Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens bestimmt sich demnach analog § 3 InsO. Da es sich vorliegend um einen Antrag im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens handelt, ist gemäß § 3 InsO i.V.m. §§ 12, 13 ZPO, 7 BGB allein auf den Wohnsitz des Schuldners abzustellen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hierbei der Eingang des Eröffnungsantrags bei Gericht, mithin der 24.08.2015 (BGH, ZInsO 2007, 440). Unter dem Wohnsitz ist der räumliche Schwerpunkt (Mittelpunkt) der gesamten Lebensverhältnisse einer Person zu verstehen. Erforderlich ist der Wille einer Person, einen bestimmten Ort ständig zum Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen (vergleiche Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 7 Rn. 1 und 7).Maßgeblich sind hierbei die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. vor Antragstellung (LG Göttingen, NZI 2008, 191)
8Diese Voraussetzungen für eine internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf sind vorliegend nicht gegeben.
9Gegen einen Wohnsitz des Schuldners in Deutschland bzw. in Düsseldorf spricht bereits der Umstand, dass der Schuldner ausweislich der Auskunft aus dem hiesigen Melderegister vom 04.05.2016 bereits seit dem 12.12.2014 in den X verzogen sei (Bl. 151 der Akten). Dem entspricht es, dass der Schuldner im Rahmen seines Eröffnungsantrages auch lediglich eine “c/o“ Anschrift angegeben hat. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens ist lediglich eine geänderte Meldeanschrift in Düsseldorf mitgeteilt worden (Bl. 152 der Akten). Gegen ein Wohnsitz in Düsseldorf bzw. in Deutschland sprechen auch die Umstände, dass die Kinder des Schuldners im X wohnhaft sind (Bl. 24 der Akten), der Sitz des Arbeitgebers sich im X befindet (Bl. 102 und 120 der Akten) und der Schuldner dort als „Assistant Manager at the Accounting department“ beschäftigt ist. Der in englischer Sprache gefasste kurze Arbeitsvertrag sowie die Gehaltszahlung in US Dollar sprechen ebenfalls gegen eine Tätigkeit in Deutschland und damit auch einen räumlichen Aufenthalt des Schuldners in Düsseldorf. Dies korrespondiert auch mit der mehrmonatigen Abwesenheit des Schuldners, die diesem im Zeitraum zwischen dem 10.09. und dem 09.12.2015 an einer Unterzeichnung des Eröffnungsantrags auf den aktuellen amtlichen Formularen hinderte.
10Alle diese Umstände sprechen dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt des Schuldners im X und nicht in Deutschland befindet. Gegenteilige Anhaltspunkte sind vom Schuldner innerhalb der letztmalig bis zum 03.06.2016 eingeräumten Stellungnahmefrist auch nicht geltend gemacht worden. Ein lediglich vorübergehender Aufenthalt in Düsseldorf genügt zur Begründung dieses Ortes als Wohnsitz des Schuldners nicht (vergleiche Karsten Schmidt/Stephan, a.a.O., § 3 Rn. 5).
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(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.
(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.