Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Feb. 2016 - 41 C 2598/14
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 15.02.2016 durch den Richter am Amtsgericht Dr. S
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 387,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber Herrn Rechtsanwalt E2 aus I in Höhe von 83,54 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 92 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 8 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
T a t b e s t a n d :
2In der Sache geht es um Schadensersatzanprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 04.11.2013.
3Am 04.11.2013 befand sich der Kläger mit dem Fahrzeug der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX auf der Ausfahrt des Einkaufszentrums X auf der P-Straße in Düsseldorf. Die Ausfahrt in diesem Bereich besteht aus drei Fahrspuren. Die rechte Fahrspur ist für Rechtsabbieger und die beiden anderen Fahrspuren für Linksabbieger. Der Kläger hatte sich auf der mittleren Fahrspur eingeordnet, um nach links abzubiegen. Die Beklagte zu 1) stand mit dem vom Beklagten zu 2) gehaltenen Fahrzeug der Marke Daimler Smart mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX auf der linken Fahrspur, um ebenfalls nach links abzubiegen. Im Kurvenbereich geriet die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug in die vom Kläger befahrene Linksabbiegerspur, so dass es zur Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Vor dem Unfall vom 04.11.2013 wurde das Fahrzeug des Klägers ebenfalls unfallbedingt beschädigt. Im April 2011 wurde das Fahrzeug an der linken Seite streifend beschädigt. Im November 2011 erlitt das Fahrzeug leichte Streifschäden an der vorderen rechten Seite. Der Kläger ließ die Unfallschäden begutachten. Der Schadensgutachter L ermittelte einen Nettoreparaturkostenschaden in Höhe von 3.822,11 €. Dabei berücksichtigte der Schadensgutachter einen Vorschaden in Form einer Beule am rechten Kotflügel. Für das Schadensgutachten wendete der Kläger 671,16 € auf. Unter dem 11.12.2013 erteilte der Schadensgutachter dem Kläger eine Reparaturbestätigung für die der Kläger Kosten in Höhe von 41,65 € aufwendete. Die Summe der vorstehenden Beträge zzgl. eines Nutzungsausfalls von 6 Tagen zu jeweils 65,00 € und einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € bilden den Klagegenstand. Außergerichtlich beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der vorstehenden Beträge. Unter letztmaliger Fristsetzung bis zum 21.02.2014 sind die Beklagten zur Zahlung aufgefordert worden. Der Kläger begehrt zudem die Freistellung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 €.
4Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Durch den Unfall sei ein Schaden an seinem Fahrzeug in Höhe von netto 3.822,11 € entstanden. Sämtliche Vorschäden seien am Unfalltag beseitigt gewesen.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.944,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basisdiskont der Europäischen Zentralbank seit dem 21.02.2014 zu zahlen;
7die Beklagten zu verurteilen, ihn von seinen Verbindlichkeiten gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 492,54 € freizustellen.
8Die Beklagten beantragen,
9die Klage abzuweisen.
10Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 23.06.2014 und 26.09.2014 durch Vernehmung der Zeugen E3 und L sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.08.2014 (Bl. 185 ff. d.A.) sowie die Sachverständigengutachten des Herrn Dipl. Ing. I vom 20.04.2015 8Bl. 219 ff. d.A.) und 22.12.2015 (Bl. 314 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
13I.
14Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Ausgleich eines Nettoreparaturkostenschadens in Höhe von 367,21 €.
151.
16Der Kläger war am Unfalltag Eigentümer des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX. Zu Gunsten des Klägers streitet die Vermutung des § 1006 BGB, die die Beklagten nicht erschüttern konnten. Allein der Umstand, dass der Verkäufer des Fahrzeuges nicht als Halter eingetragen war, ist unerheblich, weil die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung nichts über die Eigentümerstellung aussagt. Bei gewerblichen An- und Verkäufern gehört es beispielsweise zur Normalität, sich nicht selbst bis zum Weiterverkauf als Halter eintragen zu lassen. Das Gericht ist weiter der Auffassung, dass die Vermutung des § 1006 BGB auch ohne weiteren substantiierten Vortrag des Klägers eingreift. Die Vorschrift stellt den Besitzer nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er mit dem Besitz das Eigentum erworben hat (BGH, Urteil vom 16.10.2003, IX ZR 55/02, Tz. 31 – zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 4.02.2002, II ZR 37/00, Tz. 7 – zitiert nach Juris).
172.
18Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht (mangels nachgewiesener Unabwendbarkeit für eine der Parteien) von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1 StVG sind nach ständiger Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haften die Beklagten in Gänze für die Unfallfolgen.
19Nach der persönlichen Anhörung der Beklagten zu 1) und der Vernehmung des Zeugen E3 haben die Beklagten den vom Kläger geschilderten Unfallhergang eingeräumt. Danach hat die Beklagte zu 1) im Kurvenbereich einen Spurwechsel auf die vom Kläger befahrene Spur vorgenommen ohne auf diesen zu achten, so dass es zur Kollision gekommen ist. Aufgrund des groben Verstoßes der Beklagten zu 1) gegen § 7 Abs. 5 StVO ist unerheblich, ob der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen wäre. Jedenfalls tritt die auf Seiten des Klägers grundsätzlich zu berücksichtigende Betriebsgefahr vollständig hinter dem Verstoß der Beklagten zu 1) zurück.
203.
21Der Kläger konnte lediglich nachweisen, dass durch den streitgegenständlichen Unfall an seinem Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 367,21 € netto entstanden ist.
22Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. I wies das Fahrzeug des Klägers an der Fahrerseite Schäden auf, die unterschiedliche Verlaufsrichtungen und Charakteristiken aufwiesen. Die zunächst horizontal verlaufenden und dann nach einem Umkehrhaken schräg nach unten abfallenden Kontaktspuren waren zum Teil durch andere schräg verlaufende Kontaktspuren überlagert. Die Streifschäden konnten auf einen Anstoß des Beklagtenfahrzeugs nicht eindeutig zurückgeführt werden. An dem Beklagtenfahrzeug konnten keine exponierten und beschädigten Fahrzeugteile und auch keine derart flächenmäßig stark ausgeprägten Kratzspuren festgestellt werden, die diesen Schäden am klägerischen Fahrzeug zuzuordnen waren. Die punktuelle Deformation am vorderen linken Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs passt höhenmäßig und aufgrund der Charakteristik ebenfalls nicht zum Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug. Allenfalls könnten die leichten Kratzspuren an der vorderen linken Seite der Stoßstange und dem Kotflügel dem Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug zugeordnet werden. Hierzu stellte der Sachverständige jedoch fest, dass am Kotflügel und an der rechten Seite der Stoßstange noch Altschäden vorhanden waren, so dass keine relevante Schadensvertiefung entstanden ist. Letztlich konnten lediglich die Beschädigungen am linken vorderen Reifen des Klägerfahrzeugs und der Alufelge dem Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug eindeutig zugeordnet werden. Hierbei handelt es sich um einen abgrenzbaren Teilschaden, der damit trotz teilweise vorhandener Vorschäden zum Schadensersatz berechtigt.
234.
24Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2014 sind die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 21.02.2014 zur Zahlung aufgefordert worden, so dass sie sich seit diesem Zeitpunkt in Zahlungsverzug befinden.
25II.
26Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG keinen Anspruch auf Zahlung von Gutachterkosten in Höhe von 671,16 €.
27Sachverständigenkosten für ein Schadensgutachten nach einem Kraftfahrzeugunfall sind grundsätzlich selbst dann zu erstatten, wenn sich das Sachverständigengutachten nachträglich im Ergebnis als fehlerhaft erwiesen hat. Die diesbezügliche Ersatzforderung ist hingegen dann nicht begründet, wenn den Geschädigten hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden trifft. Darüber hinaus steht dem Geschädigten nur dann ein Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Sachverständigenkosten zu, wenn die konkrete Begutachtung zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Der Grund hierfür ist darin zu suchen, dass es dem Geschädigten nach einem Unfall rasch und ohne weitere Schwierigkeiten ermöglicht werden muss, Beweise zu sichern und eine neutrale Abrechnungsgrundlage zu schaffen, die für die beteiligten Parteien zur Schadensabwicklung dient. Erfüllt ein Gutachten diese Funktionen durch Verschulden des Geschädigten nicht, so kann der Geschädigte keinen Ersatz für die Sachverständigenkosten beanspruchen. Das gilt namentlich bei Verschweigen eines Vorschadens gegenüber dem Sachverständigen (OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2006, 12 U 324/05, Tz. 11 – zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2012, 1 W 19/12, Tz. 10 – zitiert nach Juris). So verhält es sich vorliegend.
28Ein Großteil der im Schadensgutachten vom 08.11.2013 enthaltenen Beschädigungen lassen sich nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht auf eine Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug zurückführen. Insoweit lagen zwingend Vorschäden am Klägerfahrzeug vor, die der Kläger dem Sachverständigen nicht offenbart hat und die dieser demzufolge nicht bei Erstellung seines Gutachtens berücksichtigen konnte. Insoweit erfüllte das Gutachten nicht die Funktion der Schaffung einer neutralen Abrechnungsgrundlage, so dass eine Erstattung der hierfür angefallenen Kosten ausscheidet.
29III.
30Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG keinen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfall in Höhe von 390,00 €.
31Nutzungsausfall wird erstattet für die Dauer einer fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung des Geschädigten. Allein der Nachweis, dass das Fahrzeug repariert worden ist, genügt nicht für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz. Der Geschädigte hat für einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung substantiiert darzulegen und nachzuweisen, dass sein Fahrzeug an im Einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war. Diesem Erfordernis ist der Kläger nicht nachgekommen, weil er lediglich auf die vom Schadensgutachter ermittelte voraussichtliche Reparaturdauer abgestellt hat, ohne darzulegen, wie lange die tatsächliche Reparatur gedauert hat. Ebenso fehlt hierzu ein Beweisantritt. Eine Reparaturbestätigung vermag zwar die Durchführung der Reparatur zu belegen, besagt aber nichts über den konkreten Zeitraum der tatsächlichen Reparaturdauer und ob überhaupt sämtliche im Gutachten aufgeführten Arbeiten durchgeführt wurden und ist somit für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung nur von begrenztem Erkenntniswert. (OLG München, Urteil vom 13.09.2013, 10 U 859/13, Tz. 5 – zitiert nach Juris). Vorliegend kann von der Reparaturbestätigung auch nicht auf die Dauer des tatsächlichen Nutzungsausfalls durch die Reparatur unter Rückgriff auf das Schadensgutachten geschlossen werden, weil sich dieses auch über die Beseitigung der nicht unfallkausalen Schäden verhält.
32IV.
33Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Zahlung einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €.
34Nach der herrschenden Rechtsprechung ist ein Betrag von 25,00 € angemessen, von denen der Kläger 20,00 € geltend macht (vgl. OLG Celle NJW-RR 2004, 1673; OLG München, Urteil v. 27.01.2006, 10 U 4904/05, Tz. 48, zitiert nach juris).
35V.
36Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparaturbestätigung vom 11.12.2013 in Höhe von 41,65 €.
37Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten. Teilweise wird die Erforderlichkeit bei vorgenommener Eigenreparatur angenommen, wenn dies zum Nachweis des Nutzungsausfalls dient. Vorliegend trifft die Reparaturbestätigung jedoch keinerlei Aussage über den tatsächlichen Nutzungsausfall und schon gar nicht der nur unfallkausalen Schäden.
38Weiter wird die Erforderlichkeit teilweise bejaht, weil die Kfz-Versicherungen über eine gemeinsame Datenbank verfügen, in die sie Fahrzeuge eintragen, bezüglich derer ein Geschädigter bereits einen Schaden auf Gutachterbasis abgerechnet hat. In diesen Fällen muss ein Geschädigter damit rechnen, dass sein Fahrzeug in dieser Datenbank als beschädigt eingetragen wird. Die Bestätigung soll dann dem Nachweis der Reparatur bei einem nachfolgenden Schaden dienen (LG Heidelberg, Urteil vom 23.08.2013, Aktenzeichen 2 O 75/12, zitiert nach juris, Rn 27).
39Vorliegend kann dahinstehen, ob die vorgenannte Auffassung zutreffend ist. Jedenfalls geht diese als Grundlage davon aus, dass der Geschädigte für den Fall eines nachfolgenden Unfalls mit der Reparaturbestätigung den Nachweis einer sach- und fachgerechten Reparatur der Unfallschäden führen kann.
40Zunächst ist die Vorlage von aussagekräftigen Fotografien, die das Fahrzeug in seiner Gesamtheit zur Identifikation und den schadenrelevanten Bereich zeigen, ausreichend. Erst wenn der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer die Reparatur bestreiten, ist eine weitere Begutachtung durch einen Sachverständigen angezeigt.
41Die vorliegende Reparaturbestätigung vom 11.12.2013 beschränkt sich auf die Mitteilung, dass eine Besichtigung des Fahrzeugs stattgefunden hat und die Fertigung von Lichtbildern. Es wird demnach lediglich eine optische Inaugenscheinnahme attestiert, ohne den Reparaturweg mit den einzelnen Arbeitsschritten, sowie die Verwendung von Neu- oder Gebrauchtteilen anzugeben.
42In der Bestätigung ist lediglich mit einem Satz ausgeführt, dass das beschädigte Fahrzeug nunmehr in repariertem Zustand nachbesichtigt wurde. Im Übrigen wurden lediglich Lichtbilder von den reparierten Fahrzeugteilen beigefügt. Insoweit geht die Bestätigung in ihrem Beweiswert und ihrer Aussagequalität nicht über vom Kläger selbst gefertigte Lichtbilder der reparierten Fahrzeugteile unter Angabe des Datums hinaus. Vielmehr wird in beiden Fällen weder die Qualität der Reparatur (relevant, wenn eine fachgerechte Reparatur zwecks Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nachgewiesen werden muss), noch die Dauer der durchgeführten Reparaturarbeiten (relevant für die Höhe eines etwaigen Nutzungsausfallschadens) bestätigt. Da insofern die Reparaturbestätigung keinen über eigene Lichtbilder hinausgehenden Beweiswert bietet, ist der Kläger im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB gehalten, den Schaden durch Fertigung eigener Lichtbilder und nicht durch die Produzierung weiterer (aus oben genannten Gründen nicht erforderlichen) Kosten eines Sachverständigen, gering zu halten. Die Kosten der Reparaturbestätigung gehören daher nicht zu den im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähigen Positionen.
43VI.
44Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 €.
45Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als notwendige Rechtsverfolgungskosten gemäß § 249 BGB erstattungsfähig und berechnen sich ausgehend von einem berechtigt geltend gemachten Betrag in Höhe von 387,21 € wie folgt:
461,3 Geschäftsgebühr |
Nr. 2300 RVG-VV |
58,50 € |
Auslagenpauschale |
Nr. 7002 RVG-VV |
11,70 € |
Umsatzsteuer |
Nr. 7008 RVG-VV |
13,34 € |
83,54 € |
VII.
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
49VIII.
50Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf 4.944,92 €.
51R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g :
52A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
531. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
542. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
55Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
56Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
57Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
58Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
59B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
60Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
61Dr. S
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Urteil einreichenAmtsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Feb. 2016 - 41 C 2598/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.