Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Sept. 2016 - 40 C 68/16
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 942,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2016 zu zahlen, abzüglich am 15.09.2016 gezahlter 28,88 €.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist eine Reiseveranstalterin, die für Kunden unter anderem Kreuzfahrtreisen zusammenstellt und auch die Anreise durch Flüge organisiert. Die Klägerin hatte ein Kreuzfahrtprogramm ausgeschrieben, das eine Anreise von Deutschland nach Dubai und zurück beinhaltete. Diese Reise verkaufte sie an ihre Kunden C und buchte für diese am 29.05.2015 bei der Beklagten Flüge für zwei Personen für den Flug am 21.01.2016 von Düsseldorf nach Dubai und am 29.01.2016 den Flug zurück von Dubai nach Düsseldorf zum Preis von insgesamt 1109,24 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Die Klägerin bezahlte den Betrag.
3Allgemeine Geschäftsbedingungen wurden nicht in den Vertrag einbezogen.
4Da das vorgesehene Kreuzfahrtschiff verspätet fertiggestellt wurde, musste die Klägerin die Reise insgesamt absagen und stornierte auch die o.g. Flüge im August 2015. Sie erhielt eine Stornorechnung (Anlage K2); der hierin ausgewiesene Gutschriftbetrag von 111,44 € wurde an die Klägerin erstattet.
5Die Differenz zwischen dem bezahlten und dem erstatteten Betrag, 997,80 €, ließ die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2015 geltend machen. Eine weitere Zahlung erfolgte nicht. Für die vorgerichtliche Tätigkeit macht die Klägerin die Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren geltend.
6Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie Anspruch auf vollständige Rückerstattung des Ticketpreises hat.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an sie 997,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
9die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe einen nicht erstattbaren Tarif gebucht. Bei den gebuchten Flügen seien bei Durchführung in der gebuchten Economy-Klasse mehrere Sitzplätze frei gewesen; die stornierten Plätze hätten nicht verkauft werden können. Kerosin sei nur im geringen Umfang im Wert von allenfalls 13,59 € erspart worden; die Ersparnis für Speisen und Getränke lasse sich mit insgesamt 28,88 € berechnen.
13Die Beklagte ist der Ansicht, das Amtsgericht Düsseldorf sei unzuständig.
14Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 05.07.2016 durch die Vernehmung eines Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.08.2016 verwiesen.
15Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit aufgrund einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 28,88 € übereinstimmend für erledigt erklärt.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
18I.
19Das Amtsgericht Düsseldorf ist zur Entscheidung über die Klage zuständig.
20Die Flüge sollten in Düsseldorf starten bzw. enden. Es kann offen bleiben, ob sich die Zuständigkeit nach Art. 33 des Montrealer Übereinkommens, aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EugVVO) oder nach der Vorschrift der Vorschrift des § 29 ZPO richtet. Der nach § 33 des Montrealer Übereinkommens maßgebliche Abflug- bzw. Bestimmungsort des streitgegenständlichen Fluges sowie der nach Art. 5 Nr. 1 der EugVVO und nach § 29 ZPO maßgebliche Erfüllungsort liegen jedenfalls im Bezirk des Amtsgerichts Düsseldorf. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung.
21Diese Zuständigkeit erstreckt sich nicht nur auf den primären vertraglichen Erfüllungsanspruch sondern auch auf sekundäre Ansprüche (Zöller, ZPO Anh. I Art. 5 EuGVVO Rn. 7).
22II.
23Die Klage ist auch im Wesentlichen begründet.
24Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung von 942,34 € nach §§ 812, 631, 649 BGB.
25Unstreitig ist zwischen den Parteien ein Vertrag über die Durchführung von zwei Flügen für zwei Personen im Januar 2016 zustande gekommen. Ein solcher Vertrag unterliegt grundsätzlich dem Werkvertragsrecht nach § 631ff BGB, da ein Erfolg geschuldet ist. Die Einwendungen die die Beklagte hiergegen erhebt, sind nicht nachvollziehbar und stehen im Gegensatz zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Ebenfalls unstreitig ist, dass keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Beförderungsbedingen, die Abweichungen von den Grundsätzen des Werkvertragsrechts enthalten könnten, in den Vertrag einbezogen wurden. Jedenfalls fehlt hierzu jeglicher Vortrag der Beklagten ob, wie und welche Geschäftsbedingen in den Vertrag einbezogen sein sollen.
26Damit konnte die Klägerin den Vertrag jederzeit nach § 649 BGB kündigen, was durch die Stornierung im August 2015, also ca. 5 Monate vor dem Flug erfolgte.
27Rechtsfolge einer Kündigung nach § 649 BGB ist, dass die Beklagte zwar grundsätzlich Anspruch auf die vereinbarte Vergütung hat, sich aber dasjenige anrechnen lassen muss, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages erspart hat oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt (§ 649 S. 2 BGB). Nach § 649 S. 3 BGB wird vermutet, dass jedenfalls 5% der vereinbarten Vergütung dem Unternehmer zustehen.
28Da der Kunde regelmäßig keine Einblicke in die internen Betriebsabläufe hat, hat der Unternehmer grundsätzlich vertragsbezogen vorzutragen und zu beziffern, was er sich an ersparten Aufwendungen anrechnen lässt. Hier ist also im Einzelnen vorzutragen, welche konkreten Aufwendungen hinsichtlich Treibstoffkosten, Verpflegung, Steuern etc erspart wurden. Zusätzlich – wegen der Anrechnung böswillig unterlassener Verwendung der Arbeitskraft nach § 649 S.2 BGB – ist konkret vorzutragen der Versuch, die Sitzplätze anderweitig zu verkaufen.
29Hinsichtlich der Steuern und Gebühren, die tatsächlich nur bei Inanspruchnahme der Flüge durch die Passagiere anfallen, hat die Beklagte bereits mit Stornorechnung vom 12.08.2015 abgerechnet, auch wenn diese im Detail nicht nachvollziehbar ist.
30Auch zu den ersparten Kerosin- und Verpflegungskosten hat die Beklagte vorgetragen. Hierauf kommt es aber nur an, wenn die Beklagte auch ihre Verpflichtung erfüllt hat, die Sitzplätze anderweitig anzubieten und zwar zumindest zu den Konditionen, die der Klägerin angeboten worden waren und ggf. sogar aus Gründen der Schadensminderungspflicht sogar kurzfristig vor dem Flug zu günstigeren Konditionen.
31Zwar hat die Beklagte behauptet, dass die Tickets nach der Stornierung erneut angeboten wurden und nicht verkauft wurden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass die Beklagte hierbei ihre Pflichten nach § 649 S. 2 BGB und hinsichtlich der Schadensminderungspflicht nicht in vollem Umfang erfüllt hat.
32Der von der Beklagten benannte Zeuge B hat bekundet, er sei Airportservicemanager der Beklagten in Düsseldorf. In den streitgegenständlichen Flügen seien nach den im System gespeicherten Listen sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückflug in der Economy-Klasse freie Plätze vorhanden gewesen. Wenn ein Flug storniert werde, werde dieser im Reservierungssystem wieder freigegeben und sei zu den dann aktuellen Buchungsbedingungen verfügbar. Innerhalb der Economy-Klasse gebe es verschiedene Buchungsklassen mit unterschiedlichen Preisen, je nach Stornierungsmöglichkeiten. Aus der Liste, die er mitgebracht habe, könne er diese Buchungsklassen nicht erkennen. Er gehe von einer sofortigen Freigabe der Flüge im Reservierungssystem nach der Stornierung aus, kenne die technischen Abläufe jedoch nicht. Ob ein Ticket in der gleichen Unterbuchungsklasse wieder in den Verkauf gehe, könne er nicht sagen. Es gebe bestimmte Buchungsklassen, die nur bis zu einem bestimmten Zeitraum vor dem Flug überhaupt buchbar seien; es könne sein, dass bei einer späteren Stornierung diese Buchungsklasse dann nicht mehr buchbar sei.
33Der Bekundungen des Zeugen waren zwar glaubhaft, jedoch nicht im vollen Umfang ergiebig. Nach den Angaben des Zeugen ist das Gericht zwar überzeugt davon, dass nicht alle Plätze in der Economy-Klasse auf den jeweiligen Flügen verkauft waren. Der Zeuge konnte jedoch aus eigener Anschauung noch nicht einmal bestätigen, dass die hier streitgegenständlichen Plätze nach der Stornierung tatsächlich wieder in den Verkauf gegangen waren. Auch konnte er keine Angaben dazu machen, zu welchen Bedingungen, d.h. zu welchem Preis die Flüge angeboten wurden. Er hat hierzu nur Vermutungen geäußert. Denn zur Schadensminderungspflicht hätte die Beklagte die Flüge höchstens zu dem (günstigen) Preis anbieten dürfen, den sie seinerzeit von der Klägerin verlangt hatte. Es kann nicht zu Lasten der stornierenden Fluggäste gehen, dass die Fluggesellschaften die Tickets tendenziell umso teurer anbieten, je näher der Flugtermin rückt. Die Beklagte hätte vortragen und beweisen müssen, wie die Bezeichnung der Unterbuchungsklasse der streitgegenständlichen Flüge war, dass sie die Flüge nach der Stornierung in genau dieser Buchungsklasse erneut angeboten hatte und dass zu diesem Preis nicht sämtliche Plätze dieser Buchungsklasse verkauft werden konnten und auch nicht zu höheren oder günstigeren Preisen.
34Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen.
35Es ist also auf die Vermutung des § 649 S. 3 BGB zurückzugreifen, dass der Beklagten jedenfalls 5% der vereinbarten Vergütung zustehen.
36Der Flugpreis betrug 1109,24 €, abzüglich 5% (55,46 €) ergibt dies eine Erstattung von 1.053,78 €. Hierauf wurden ausweislich der Stornorechnung bereits 111,44 € gezahlt, so dass sich der zuerkannte Betrag von 942,34€ errechnet.
37Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
38Ein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten nicht mit der Zahlung in Verzug befand.
39Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 28,88 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten nach billigem Ermessen anteilig gem. § 91a ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist eine Erledigungserklärung zu berücksichtigen (Zöller, § 91a ZPO Rn. 21), ohne dass es einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf.
40Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
41Streitwert: 997,80 €
42Rechtsbehelfsbelehrung:
43Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
441. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
452. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
46Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
47Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
48Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
49Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
50K
51Richterin am Amtsgericht
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Sept. 2016 - 40 C 68/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Sept. 2016 - 40 C 68/16
Referenzen - Gesetze
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.