Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 31. Okt. 2016 - 33 C 316/15
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 26.09.2016
durch die Richterin am Amtsgericht N
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 278,42 EUR (in Worten: zweihundertachtundsiebzig Euro und zweiundvierzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2015 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 6,45 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist begründet.
4Dem Kläger stehen die geltend gemachten 278,42 € für die zahnärztliche Behandlung des Beklagten am 25.11.2013 gemäß § 611 Abs. 1 BGB zu.
5Die Parteien haben unter dem 25.11.2013 eine Gebührenvereinbarung getroffen, nach dem der Kläger die Versorgung des Zahnes 26 durch eine Vollkrone erbringen sollte und für diese zahnärztliche Behandlung einen Steigerungssatz von 5,9 zu einem Betrag von 556,37 € verlangen konnte.
6Die Gebührenvereinbarung der Parteien begegnet keinen Bedenken.
7Der vereinbarte Steigerungssatz von 5,9 ist nicht sittenwidrig und nicht unangemessen hoch.
8Die Anforderungen für eine wirksame Honorarvereinbarung werden erfüllt.
9Die nachträgliche einseitige handschriftliche Änderung durch den Kläger ändert hieran nichts.
10Die nachträgliche Änderung bezieht sich nur auf den Zahn 46.
11Streitgegenständlich sind jedoch zahnärztliche Leistungen an dem Zahn 26.
12Die Rechnung des Klägers vom 19.06.2015, mit dem dieser die streitgegenständliche Teilleistung für den Zahn 26 i.H.v. 278,42 € geltend macht ist nach den weiteren Ausführungen des Klägers auf den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.06.2016 auch hinreichend bestimmt und fällig nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ.
13Die streitgegenständliche Rechnung enthält die Nummer der einzelnen berechneten Leistungen: Nr. #### und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen, die Teilleistung nach Nr. ####.
14Diese Teilleistung hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.06.2016 konkretisiert.
15Er hat angeführt, dass die Teilleistung die Präparation des Zahnes 26 für die Versorgung des Zahnes mit einer Vollkrone umfasst.
16Entsprechend der Ausführung des Klägers im Schriftsatz vom 25.03.2016 beansprucht er die Teilleistung nach den Nr. ####, 2230 GOZ, nach der der Zahnarzt die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnen kann, wenn die Leistung mit der Präparation eines Zahnes endet.
17Demzufolge kommt es nicht mehr darauf an, wie lange die Präparationsleistung dauerte.
18Es ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass der Kläger die Präparationsleistung für den Zahn 26 erbracht hat.
19Die Präparation sollte die Präparation für die spätere Überkronung des Zahnes darstellen.
20Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Überkronung durch den Kläger nicht vorgenommen worden ist.
21Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den Anspruch des Klägers.
22Er kann die Teilleistung für die Präparation des Zahnes für die spätere Überkronung dennoch verlangen.
23Ausweislich der Gebührenvereinbarung der Parteien vom 25.11.2013 war die Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone vereinbart.
24Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, dass vereinbart gewesen sei, dass die Behandlung des Klägers mit dem Einsetzen des Langzeitprovision abgeschlossen war, ist er daher aufgrund der getroffenen Gebührenvereinbarung darlegungs- und beweispflichtig für seinen Vortrag.
25Der Beklagte hat lediglich Beweis angeboten durch Vernehmung des Beklagten als Partei.
26Die Voraussetzungen der Parteivernehmung nach §§ 447, 448 ZPO liegen jedoch nicht vor.
27Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Teilleistung, die der Kläger mit seiner Rechnung vom 19.06.2015 für die Präparation der Überkronung geltend macht, bereits in der Rechnung vom 22.01.2014 abgerechnet wurde und die Rechnung bezahlt wurde.
28Mit Rechnung vom 22.01.2014 macht der Kläger die Präparation für das Langzeitprovisorium geltend.
29Die Gebührenordnung unterscheidet jedoch den Gebührentatbestand der Versorgung eines Kiefers mit einem Provisorium von dem Gebührentatbestand für die Versorgung eines Zahnes mit einer Vollkrone, d.h. die Fassung der Zähne mit endgültigen Kronen.
30Beide Gebührenziffern können daher nebeneinander abgerechnet werden, wenn nämlich zunächst eine provisorische Lösung gewählt wurde und erst später die endgültige Präparation erfolgen soll. Dies war zwischen den Parteien ausweislich der getroffenen Gebührenvereinbarung der Fall.
31Zwar ist die endgültige Krone von dem Kläger nicht gesetzt worden, dies kann jedoch nicht zulasten des Klägers gehen, weil die Behandlung schließlich von dem Beklagten abgebrochen wurde.
32Es ist auch allgemein bekannt, dass ein Provisorium nicht dauerhaft die Versorgung des Zahnes mit einer definitiven Krone ersetzt.
33Sofern der Beklagte dies nunmehr behauptet, ist er auch hierfür darlegungs- und beweispflichtig.
34Wie oben festgestellt wurde ein zulässiger Beweis des Beklagten jedoch nicht angeboten.
35Der Zinsanspruch ist begründet nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
36Es ist unstreitig, dass der Beklagte von dem Kläger am 17.07.2015 zur Mahnung der Rechnung vom 19.06.2015 angemahnt wurde.
37Die geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten und Auslagen i.H.v. 6,45 € sind begründet aus Verzug nach § 286 Abs. 1 BGB.
38Der Kläger hat konkret dargelegt, dass ihm für die Mahnungen und den Mahnbescheid sowie für das für den Mahnbescheid eingesetzte Porto Auslagen in Höhe von insgesamt 6,45 € entstanden sind.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
41Der Streitwert wird auf 278,42 EUR festgesetzt.
42Rechtsbehelfsbelehrung:
43Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
441. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
452. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
46Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
47Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
48Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
49Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
50N
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- 1.
das Datum der Erbringung der Leistung, - 2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, - 3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7, - 4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, - 5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen, - 6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.
(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.